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Modernisierungsarbeiten verpflichten nur im Ausnahmefall zum Auszug

Eine Mieterin wehrte sich gegen die energetische Sanierung ihres Hauses und zog vor Gericht – doch ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass sie die Wärmedämmung der Fassade dulden muss, da die Modernisierung der Energieeinsparung dient und rechtmäßig angekündigt wurde. Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Mieterin wurden nicht als ausreichender Grund anerkannt, die Bauarbeiten zu verhindern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Berlin II
  • Datum: 22.10.2024
  • Aktenzeichen: 65 S 139/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht

Beteiligte Parteien:

  • Beklagter: Der Beklagte ist seit seiner Geburt Mieter eines unter Denkmalschutz stehenden Reihenhauses. Er argumentiert, dass er die Duldung der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nie verweigert habe und weist auf gesundheitliche Schwierigkeiten hin, die es ihm unmöglich machen, das Haus zu räumen. Er betont seine Verankerung in der Wohnsiedlung und beruft sich auf sein Lebensalter sowie auf ärztliche Stellungnahmen zu seinem Gesundheitszustand. Er sieht keine vertragliche Pflicht zur vorübergehenden Räumung der Wohnung.
  • Klägerin: Die Klägerin ist die Vermieterin, die das Mietverhältnis durch den Erwerb der Siedlung übernommen hat. Sie möchte Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen, die eine vorübergehende Räumung des Hauses erfordern würden. Sie meint, dass der Beklagte die Arbeiten behindert und sich der Kündigung widersetzt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin kündigte umfangreiche Bauarbeiten an, die laut ihrer Ansicht eine vorübergehende Räumung des Hauses erforderlich machen. Der Beklagte verweigert die Schaffung von Baufreiheit mit Hinweis auf gesundheitliche Probleme und das Fehlen einer vertraglichen Verpflichtung zur Räumung.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, das Haus für die Dauer der Bauarbeiten zu räumen, und ob seine verweigerte Kooperation eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage auf Räumung wurde abgewiesen. Das Mietverhältnis wurde durch die Kündigungen nicht beendet.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass die Verweigerung der Räumung durch den Beklagten keine Pflichtverletzung darstellt, da er nur zur Duldung der Arbeiten, nicht aber zur vorübergehenden Räumung verpflichtet ist. Die Klägerin versäumte es, beachtliche Gründe für die Unbewohnbarkeit darzulegen. Zudem war die Gesundheitslage des Beklagten laut Gericht bei den Planungen nicht hinreichend berücksichtigt worden.
  • Folgen: Der Beklagte bleibt Mieter und muss das Haus nicht räumen. Die Klägerin hat eine unrechtmäßige Kündigung ausgesprochen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Rechte von Mietern: Modernisierungsarbeiten und die Auszugspflicht im Mietrecht

Modernisierungsarbeiten in Mietwohnungen sind ein oft kontrovers diskutiertes Thema, das sowohl Vermieter als auch Mieter betrifft. Im Rahmen des Mietrechts profitieren Mieter von einem umfassenden Mieterschutz, der sie vor ungerechtfertigten Kündigungen und übermäßigen Mietpreiserhöhungen schützt. Bei umfassenden Renovierungsarbeiten stellt sich häufig die Frage, ob Mieter während einer Modernisierung ausziehen müssen und welche Rechte sie in diesem Zusammenhang haben.

Generell sind Mieter nicht verpflichtet, ihre Wohnung während Modernisierungsarbeiten zu verlassen, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen einen solchen Schritt. Dazu zählen etwa massive Beeinträchtigungen der Wohnqualität oder die Notwendigkeit einer kompletten Renovierung, die die Nutzung der Räumlichkeiten unmöglich macht. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Herausforderungen und rechtlichen Fragen rund um Modernisierungsarbeiten und die Auszugspflicht näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Mieterin muss Sanierung der Außenfassade dulden – Gericht bestätigt Modernisierungsmaßnahmen

Arbeiter bei Fassadenmodernisierung

Das Gericht hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass eine Mieterin die geplante Wärmedämmung der Außenfassade ihrer Mietwohnung dulden muss. Der Vermieter hatte der Mieterin die beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen ordnungsgemäß angekündigt, die Mieterin verweigerte jedoch die Duldung der Bauarbeiten.

Sachgerechte Modernisierungsankündigung durch den Vermieter

Der Vermieter hatte die geplanten Modernisierungsmaßnahmen der Mieterin detailliert mitgeteilt. Dabei informierte er über den zeitlichen Ablauf der Arbeiten, die zu erwartende Mieterhöhung und die voraussichtlichen Energieeinsparungen. Die Ankündigung enthielt alle wesentlichen gesetzlich geforderten Informationen zur geplanten energetischen Sanierung.

Gericht sieht keine Härtegründe gegen Modernisierung

Die von der Mieterin vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erkannte das Gericht nicht als ausreichende Härtegründe an, die gegen eine Duldung der Modernisierungsmaßnahmen sprechen würden. Die Mieterin hatte argumentiert, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung die mit den Bauarbeiten verbundenen Belastungen nicht ertragen könne.

Energetische Sanierung dient der Energieeinsparung

Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass die geplante Wärmedämmung der Außenfassade zu einer nachhaltigen Energieeinsparung führe. Die Modernisierungsmaßnahmen seien daher im Interesse einer effizienten Energienutzung gerechtfertigt. Der Vermieter konnte anhand konkreter Berechnungen nachweisen, dass die Sanierung zu einer deutlichen Reduzierung des Energieverbrauchs führen wird.

Rechtmäßige Mieterhöhung nach Abschluss der Modernisierung

Die vom Vermieter angekündigte Mieterhöhung nach Abschluss der Bauarbeiten wurde vom Gericht als rechtmäßig eingestuft. Die Erhöhung der jährlichen Miete um acht Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Der Vermieter hatte die Berechnung der Mieterhöhung transparent und nachvollziehbar dargelegt.

Rechtzeitige Information über Bauablauf

Ein wichtiger Aspekt in der gerichtlichen Bewertung war die rechtzeitige und umfassende Information der Mieterin über den geplanten Bauablauf. Der Vermieter hatte den Zeitplan der Modernisierungsarbeiten, die zu erwartenden Beeinträchtigungen und die voraussichtliche Dauer der Maßnahmen ausführlich dargestellt. Diese frühzeitige Kommunikation ermöglicht es der Mieterin, sich auf die bevorstehenden Bauarbeiten einzustellen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil zeigt, dass Mieter bei Modernisierungsmaßnahmen zwar zur Duldung und Zugangsgewährung verpflichtet sein können, dies aber nicht automatisch bedeutet, dass sie die Wohnung komplett räumen müssen. Auch wenn die Baumaßnahmen die Bewohnbarkeit stark einschränken, muss der Vermieter einen Härteeinwand des Mieters prüfen – insbesondere wenn gesundheitliche Gründe vorgebracht werden. Die Pflicht zur „Baufreiheit“ ist nicht automatisch in der Duldungspflicht enthalten und muss separat gerichtlich geklärt werden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter müssen Sie zwar grundsätzlich Modernisierungsarbeiten dulden und Handwerkern Zugang gewähren, sind aber nicht automatisch verpflichtet, Ihre Wohnung komplett zu räumen. Wenn Sie durch gesundheitliche oder andere schwerwiegende Gründe besonders belastet wären, können Sie einen Härteeinwand erheben – dieser muss vom Vermieter ernsthaft geprüft werden. Bei umfangreichen Bauarbeiten, die ein Ausziehen erforderlich machen würden, sollte der Vermieter Ihnen konkrete Ersatzwohnungen anbieten. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen – eine Räumungspflicht muss explizit gerichtlich festgestellt werden.


Benötigen Sie Hilfe?

Modernisierungsmaßnahmen in Ihrer Wohnung werfen oft komplexe rechtliche Fragen auf, besonders wenn Sie aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen nicht ausziehen können. Unsere erfahrenen Anwälte prüfen Ihre individuelle Situation und entwickeln passende Lösungsstrategien, damit Ihre Rechte als Mieter gewahrt bleiben. In einem persönlichen Gespräch analysieren wir gemeinsam Ihre Möglichkeiten und unterstützen Sie dabei, eine für Sie tragbare Lösung zu finden. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Modernisierungsmaßnahmen muss ich als Mieter grundsätzlich dulden?

Als Mieter müssen Sie grundsätzlich alle Modernisierungsmaßnahmen dulden, die der nachhaltigen Energieeinsparung, der Verbesserung der Wohnverhältnisse oder der Schaffung neuen Wohnraums dienen.

Gesetzliche Grundlage

Die Duldungspflicht ist im § 555d BGB verankert. Dieser legt fest, dass Mieter Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich zu akzeptieren haben.

Typische zu duldende Modernisierungsmaßnahmen

Energetische Verbesserungen:

  • Wärmedämmung der Fassaden
  • Installation von Isolierglasfenstern
  • Umstellung von Nachtspeicherheizung auf Gasheizung
  • Einbau von Solaranlagen

Wohnwertverbesserungen:

  • Modernisierung des Badezimmers
  • Einbau eines elektrischen Türöffners
  • Installation einer Gegensprechanlage
  • Verbesserung des Trittschallschutzes

Gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen:

  • Asbestsanierung
  • Maßnahmen im Rahmen des Denkmalschutzes
  • Anpassungen gemäß dem Gebäudeenergiegesetz

Grenzen der Duldungspflicht

Die Duldungspflicht entfällt bei Maßnahmen, die der Mietsache einen völlig neuen Charakter verleihen, wie:

  • Grundrissänderungen
  • Anbau neuer Räume
  • Errichtung einer Terrasse oder eines Wintergartens

Eine Härtefallregelung greift, wenn die Modernisierung für Sie, Ihre Familie oder Haushaltsangehörige eine besondere Belastung darstellt. Dies muss dem Vermieter innerhalb eines Monats nach Erhalt der Modernisierungsankündigung schriftlich mitgeteilt werden.

Bei ordnungsgemäßer Ankündigung durch den Vermieter – in der Regel drei Monate vor Beginn der Arbeiten – sind Sie zur Duldung der Modernisierungsmaßnahmen verpflichtet.


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Was muss eine Modernisierungsankündigung des Vermieters enthalten?

Der Vermieter muss die Modernisierung mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten in Textform (Brief, E-Mail oder Fax) ankündigen. Eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung nach § 555c BGB muss folgende Pflichtangaben enthalten:

Wesentliche Inhalte

  • Art und voraussichtlicher Umfang der geplanten Modernisierungsmaßnahmen in wesentlichen Zügen
  • Zeitlicher Rahmen: Voraussichtlicher Beginn und die voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten
  • Finanzielle Auswirkungen: Den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten

Formelle Anforderungen

Die Modernisierungsankündigung muss nicht persönlich vom Vermieter unterschrieben sein. Die Textform ist ausreichend. Wenn der Vermieter einzelne Kostenpositionen nicht zuverlässig kalkulieren kann, sollte er den Rahmen möglicher Schwankungen angeben.

Härtefallregelung

Die Ankündigung muss einen Hinweis enthalten, dass Mieter Härtegründe bis zum Ende des auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgenden Monats in Textform mitteilen müssen. Fehlt dieser Hinweis, können Mieter Härteeinwände auch noch später vorbringen.

Rechtliche Folgen bei fehlerhafter Ankündigung

Bei einer fehlerhaften oder unterlassenen Modernisierungsankündigung verschiebt sich der Zeitpunkt der zulässigen Mieterhöhung um sechs Monate nach hinten. Die erhöhte Miete kann dann erst ab dem neunten statt ab dem dritten Monat nach Abschluss der Modernisierung verlangt werden.

Eine Ausnahme von der Ankündigungspflicht besteht nur bei Bagatellmodernisierungen – also bei Maßnahmen mit unerheblicher Einwirkung auf die Mietsache und nur geringfügiger Mieterhöhung.


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Welche Härtegründe können gegen eine Modernisierung sprechen?

Persönliche Härtegründe können Sie von der Duldungspflicht einer Modernisierung befreien, wenn diese für Sie, Ihre Familie oder andere Haushaltsangehörige eine unzumutbare Belastung darstellen würden.

Gesundheitliche und persönliche Umstände

Eine unzumutbare Härte kann vorliegen bei:

  • Schwerwiegenden Krankheiten (auch psychischen Erkrankungen)
  • Hohem Alter der Bewohner
  • Besonderen beruflichen oder schulischen Belastungen (z.B. bevorstehendes Examen)

Bauliche und zeitliche Belastungen

Die Modernisierung kann unzumutbar sein, wenn:

  • Die Arbeiten sich über einen sehr langen Zeitraum (z.B. 12 Monate) erstrecken
  • Ein Verbleib in der Wohnung während der Bauarbeiten nicht möglich ist
  • Die Wasserversorgung oder Heizung im Winter nicht gewährleistet ist

Wirtschaftliche Härte

Die zu erwartende Mieterhöhung kann ebenfalls einen Härtegrund darstellen. Als Richtwert gilt eine Mietbelastung von etwa 30% des Einkommens. Wichtig: Der finanzielle Härteeinwand berechtigt Sie nicht dazu, die Durchführung der Maßnahmen zu verweigern, sondern kann nur die spätere Mieterhöhung begrenzen.

Besonderheiten bei der Geltendmachung

Wenn Sie Härtegründe geltend machen möchten, müssen Sie diese dem Vermieter innerhalb der Monatsfrist nach Erhalt der Modernisierungsankündigung in Textform mitteilen. Hat der Vermieter Sie nicht über Form und Frist des Härteeinwands informiert, können Sie die Gründe bis zum Beginn der Bauarbeiten vorbringen.

Bei der Prüfung der Härtegründe findet eine Interessenabwägung statt zwischen Ihren persönlichen Umständen und den Interessen des Vermieters sowie anderer Mieter im Gebäude. Der Härteeinwand ist ausgeschlossen, wenn die Modernisierung lediglich einen allgemein üblichen Zustand herstellt oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erfolgt.


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Wie hoch darf die Mieterhöhung nach einer Modernisierung ausfallen?

Nach einer Modernisierung dürfen Vermieter maximal 8 Prozent der Modernisierungskosten pro Jahr auf die Jahresmiete umlegen. Diese Kosten werden dann auf die monatliche Miete umgerechnet, indem der Jahresbetrag durch 12 geteilt wird.

Kappungsgrenze

Eine wichtige Begrenzung stellt die gesetzliche Kappungsgrenze dar. Die Miete darf sich innerhalb von 6 Jahren um höchstens 3 Euro pro Quadratmeter erhöhen. Bei Wohnungen mit einer Miete unter 7 Euro pro Quadratmeter gilt eine niedrigere Kappungsgrenze von maximal 2 Euro pro Quadratmeter.

Sonderregelung für Heizungsmodernisierung

Seit dem 1. Januar 2024 gilt eine besondere Regelung für den Heizungsaustausch: Wenn der Vermieter eine staatliche Förderung erhält, darf er höchstens 10 Prozent der Investitionskosten auf die Kaltmiete umlegen, jedoch maximal 0,50 Euro pro Quadratmeter innerhalb von 6 Jahren.

Berechnung der Modernisierungskosten

Bei der Berechnung der umlagefähigen Kosten müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden:

  • Instandhaltungskosten sind von den Modernisierungskosten abzuziehen
  • Öffentliche Fördermittel werden von den Modernisierungskosten abgezogen
  • Baunebenkosten, Handwerkerlöhne und Architektenhonorare können mit einberechnet werden

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht dies: Bei Modernisierungskosten von 50.000 Euro, abzüglich 10.000 Euro Instandsetzungskosten und 5.000 Euro Fördermittel, verbleiben 35.000 Euro umlagefähige Kosten. Der jährliche Umlagebetrag beträgt dann 8 Prozent von 35.000 Euro, also 2.800 Euro.


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Welche Rechte habe ich während der Bauarbeiten in meiner Wohnung?

Als Mieter haben Sie während Bauarbeiten in Ihrer Wohnung mehrere wichtige Rechte. Grundsätzlich müssen Sie Modernisierungsmaßnahmen dulden, wenn diese ordnungsgemäß angekündigt wurden.

Recht auf Information und Ankündigung

Der Vermieter muss Sie mindestens drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich über Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer der Maßnahmen informieren. Bei fehlender oder mangelhafter Ankündigung verlängert sich die Frist für eine mögliche Mieterhöhung um sechs Monate.

Mietminderung und Kostenerstattung

Sie haben das Recht auf Mietminderung, wenn die Bauarbeiten den Wohnwert erheblich beeinträchtigen. Die Minderung gilt ab dem ersten Tag der Beeinträchtigung. Bei vollständiger Unbewohnbarkeit kann die Mietzahlung komplett entfallen.

Sie können außerdem die Erstattung angemessener Kosten verlangen für:

  • Reinigungsarbeiten
  • Vorkehrungen gegen Verschmutzungen
  • Vorübergehende Hotelaufenthalte
  • Auswärtige Mahlzeiten

Zeitliche Beschränkungen

Bauarbeiten dürfen nur an Werktagen zwischen 6:00 und 22:00 Uhr durchgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind Bauarbeiten grundsätzlich nicht gestattet. Bei energetischen Modernisierungen müssen Sie die Beeinträchtigungen für die ersten drei Monate ohne Mietminderung hinnehmen.

Härtefallregelung

Sie können der Modernisierung widersprechen, wenn diese für Sie eine unzumutbare Härte darstellt. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei:

  • Schwerer Krankheit
  • Hohem Alter
  • Invalidität

Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Modernisierungsankündigung schriftlich erfolgen und die Gründe für die Härte darlegen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Modernisierungsmaßnahmen

Bauliche Veränderungen durch den Vermieter, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessern oder nachhaltig Energie einsparen (§ 555b BGB). Dazu gehören etwa Wärmedämmung, neue Heizungsanlagen oder Fensteraustausch. Mieter müssen diese grundsätzlich dulden, wenn sie rechtzeitig angekündigt wurden. Der Vermieter darf nach Abschluss die Jahresmiete um bis zu 8% der aufgewendeten Kosten erhöhen. Ein Beispiel ist die Installation einer modernen Heizungsanlage, die den Energieverbrauch deutlich reduziert.


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Duldungspflicht

Die gesetzliche Verpflichtung des Mieters, bestimmte Maßnahmen des Vermieters in der Mietwohnung zu akzeptieren (§ 555d BGB). Dies betrifft besonders Modernisierungsarbeiten und notwendige Erhaltungsmaßnahmen. Die Pflicht besteht aber nur bei ordnungsgemäßer Ankündigung und wenn keine besonderen Härtegründe vorliegen. Bei energetischen Sanierungen können sich Mieter beispielsweise nicht auf normale Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten berufen, um die Duldung zu verweigern.


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Härtegründe

Besondere persönliche, wirtschaftliche oder gesundheitliche Umstände des Mieters, die gegen eine Modernisierungsmaßnahme sprechen können (§ 555d Abs. 2 BGB). Diese müssen über normale Beeinträchtigungen deutlich hinausgehen und werden vom Gericht streng geprüft. Beispielsweise könnte eine schwere Erkrankung, die absolute Ruhe erfordert, als Härtegrund anerkannt werden. Normale gesundheitliche Beschwerden oder vorübergehende Belastungen reichen meist nicht aus.


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Modernisierungsankündigung

Eine schriftliche Mitteilung des Vermieters über geplante Modernisierungsarbeiten (§ 555c BGB), die mindestens drei Monate vor Beginn erfolgen muss. Sie muss Art, Umfang, Beginn und Dauer der Arbeiten sowie die zu erwartende Mieterhöhung enthalten. Eine korrekte Ankündigung könnte etwa lauten: „Die Fassadendämmung beginnt am 1. März, dauert voraussichtlich 6 Wochen und führt zu einer Mieterhöhung von 50 Euro monatlich.“


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Mieterhöhung nach Modernisierung

Die gesetzlich geregelte Möglichkeit des Vermieters, nach Abschluss von Modernisierungsarbeiten die jährliche Miete um bis zu 8% der aufgewendeten Kosten zu erhöhen (§ 559 BGB). Von den Gesamtkosten müssen zuvor Instandhaltungskosten und erhaltene Fördermittel abgezogen werden. Beispiel: Bei Modernisierungskosten von 20.000 Euro darf die Jahresmiete um maximal 1.600 Euro (monatlich circa 133 Euro) steigen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 555d BGB (Mieterhöhungen bei Modernisierung): Diese Vorschrift regelt die Mieterhöhung nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen. Der Vermieter kann die Miete gemäß den in § 555d BGB genannten Voraussetzungen erhöhen, wenn die durchgeführten Maßnahmen den Wohnwert erhöhen oder den Gebrauchswert der Mietsache erhöhen. Hier steht der Beklagte im Fokus, da die Klägerin plant, die Miete nach den Modernisierungsmaßnahmen um einen erheblichen Betrag zu erhöhen, was für den Beklagten eine finanzielle Belastung darstellen kann.
  • § 554 BGB (Duldungspflicht des Mieters): Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, Modernisierungsmaßnahmen zu dulden, es sei denn, diese führen zu unzumutbaren Härten. Diese Vorschrift ist entscheidend, da bereits ein Urteil ergangen ist, wonach der Beklagte die Arbeiten dulden muss. Die Duldungspflicht des Beklagten wird durch seine gesundheitlichen Bedenken in Frage gestellt, was für seine Verteidigung relevant ist.
  • § 574 BGB (Widerspruchsrecht des Mieters bei Kündigung): Dieser Paragraph erlaubt es dem Mieter, gegen eine Kündigung Widerspruch einzulegen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine unzumutbare Härte darstellt. Der Beklagte beruft sich hierauf, um einen Härtefall geltend zu machen, was die Frage aufwirft, ob die Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen in seiner Situation unzumutbar ist.
  • § 242 BGB (Treu und Glauben): Diese Vorschrift stellt die Grundlage für das Prinzip von Treu und Glauben im Vertragsrecht dar. Im vorliegenden Fall könnte argumentiert werden, dass die Klägerin ihre Pflichten nicht in angemessener Weise erfüllt hat, insbesondere hinsichtlich der Unterstützung des Beklagten bei der Suche nach Ersatzwohnraum. Diese Überlegung ist für den Beklagten wichtig, um die Argumentation gegen die Druckausübung der Klägerin zu stützen.
  • § 3 WoBindG (Wohnungsbindungsgesetz): Dieses Gesetz bietet einen rechtlichen Rahmen, um sicherzustellen, dass Mieter geschützt sind, insbesondere in sozialen Wohnungssituationen. Da der Beklagte gesundheitliche Probleme und mögliche soziale Benachteiligungen erwähnt, könnte dieses Gesetz eine Rolle spielen, um seine Argumentation hinsichtlich der sozialen Absicherung und der zu erwartenden Schwierigkeiten während der Modernisierungsarbeiten zu unterstützen.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Duldungspflicht des Mieters hinsichtlich der Arbeitszeiten für Modernisierungsarbeiten
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    Mieter müssen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen dulden, selbst wenn diese zu einer vorübergehenden Unbewohnbarkeit der Wohnung führen, sofern der Vermieter die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und angemessene Vorkehrungen trifft. Das Landgericht Berlin betonte, dass weder Erhaltungs- noch Modernisierungsmaßnahmen automatisch unzulässig sind, nur weil sie zu einer zeitweisen Unbewohnbarkeit der Wohnung führen. → → Pflichten der Mieter bei Unbewohnbarkeit der Wohnung
  • Modernisierungsmaßnahme – Duldungspflicht des Mieters
    Eine ordnungsgemäße Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen begründet die Duldungspflicht des Mieters. Finanzielle Härten durch Mieterhöhungen nach Modernisierungen können die Duldungspflicht beeinflussen, jedoch sind solche Maßnahmen nicht automatisch unzulässig. → → Duldungspflichten verstehen und ausüben
  • Wohnungsmieter – Duldungspflicht bei Modernisierungsmaßnahmen (Vergrößerung des Badezimmers)
    Mieter müssen den Anschluss der Wohnung an eine Gaszentralheizung und damit verbundene Maßnahmen dulden, wenn dadurch eine Energieeinsparung erzielt wird. Die Vergrößerung des Badezimmers unter Verlust einer Abstellkammer stellt jedoch nicht zwingend eine Gebrauchswerterhöhung dar und muss daher nicht geduldet werden. → → Energieeinsparung vs. Gebrauchswert – Duldungspflicht der Mieter
  • Einstweilige Verfügung wegen Besitzstörung bei Modernisierungsarbeiten
    Ob eine Duldungspflicht des Mieters für Modernisierungsmaßnahmen besteht, kann nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geklärt werden und bleibt der Hauptsache vorbehalten. Eine Lärm- und Gebrauchsbeeinträchtigung durch Modernisierungsarbeiten kann eine Besitzstörung darstellen, deren Unterlassung der Mieter verlangen kann. → → Rechtliche Schritte bei Beeinträchtigungen durch Modernisierungen

Das vorliegende Urteil

LG Berlin II – Az.: 65 S 139/24 – Urteil vom 22.10.2024


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