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Räumungsvollstreckung bei konkreter Aussicht des Schuldners auf eine Ersatzwohnung

LG München I – Az.: 14 T 19205/12 -Beschluss vom 17.09.2012

I. Auf die Beschwerde der Schuldner wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.9.2012 (Aktenzeichen 1535 M 40310/12) aufgehoben.

II. Die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Amtsgericht München am 6.12.2011 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich (Aktenzeichen 415 C 15244/11) wird bis einschließlich 30.11.2012 einstweilen eingestellt.

III. Die Schuldner haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 1.500,– festsetzt.

Gründe

I.

Aus einem vor dem Amtsgericht München am 6.12.2011 unter dem Aktenzeichen 415 C 15244/11 geschlossenen Räumungsvergleich sind die Schuldner zur Räumung der von ihnen innegehaltenen Wohnung in der…, … München zum 30.6.2012 verpflichtet. Einen Verzicht auf Räumungsschutz haben die Parteien in dem zwischen ihnen geschlossenen Vergleich nicht vereinbart. Nachdem die Beklagten mit Ablauf des 30.6.2012 nicht entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung aus der Wohnung ausgezogen und diese geräumt an den Gläubiger herausgegeben haben, leitete dieser die Zwangsvollstreckung ein. Die Räumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher ist für den 19.9.2012 anberaumt.

Unter dem 28.8.2012 stellten die Schuldner einen Räumungsschutzantrag „befristet bis zur Vergabe einer neuen Wohnung“ und beantragten die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich. Sie gaben im Wesentlichen an, bisher keinen adäquaten und bezahlbaren Wohnraum gefunden zu haben, überdies seien ihnen zwei Umzüge innerhalb kürzester Zeit weder psychisch noch finanziell zuzumuten, auch habe sich der gesundheitliche Zustand des 74-jährigen Schuldners zu 2) seit Vergleichsabschluss weiter verschlechtert, so dass auch aus diesem Grund eine Zwangsräumung nicht zuzumuten sei. Unter dem 12.9.2012 legten die Schuldner während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Schreiben der … vor, wonach bestätigt wird, dass mit den Schuldnern und der … ein Mietvertrag für eine Wohnung in der … EG links abzuschließen beabsichtigt sei. Gleichzeitig legten die Schuldner eine Bescheinigung der Landeshauptstadt München – Sozialreferat – zur Übernahme der Kaution in Höhe von 880,- EUR für die vorbezeichnete Wohnung vor. Als voraussichtlicher Bezugstermin für die derzeit noch nicht freie Wohnung wurde in der Bestätigung der … der 1.11.2012 oder 1.12.2012 angegeben. Ein Mietvertrag zwischen dem neuen Vermieter und den Schuldnern ist bis jetzt nicht abgeschlossen worden.

Mit Beschluss vom 13.9.2012 wies das Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 1535 M 40310/12 den Antrag der Schuldner zurück. Gegen diesen Beschluss legten die Schuldner am 14.9.2012 zur Niederschrift des Amtsgerichts München sofortige Beschwerde ein.

II.

Die zulässige Beschwerde der Schuldner erweist sich im Wesentlichen als begründet, sodass die Zwangsvollstreckung bis zum 30.11.2012 einstweilen einzustellen war.

1. Nach § 765 a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise einstellen, wenn die Maßnahme auch unter voller Würdigung der Schutzinteressen des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände für den Schuldner eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die Entscheidung ist regelmäßig aufgrund einer Interessenabwägung zu treffen, wobei das Interesse des Gläubigers an der sofortigen Räumung und der Durchsetzung des gerichtlichen Titels gegen die Auswirkungen der planmäßigen Vollstreckung auf den Schuldner abzuwägen sind (vgl. Schmidt/Futterer, Anhang zu § 574 BGB, § 765 a ZPO, RdNr. 7). Nur wenn unter voller Würdigung der Interessen des Gläubigers die Vollstreckung für den Schuldner eine schlechthin mit der Rechtsordnung unvereinbare Härte darstellt, kann eine Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung im Einzelfall erfolgen. Dies indes ist vorliegend der Fall.

2. Ausdrücklich offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob auch der gesundheitliche Zustand des 74-jährigen Schuldners zu 2) eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach 765 a ZPO rechtfertigen würde, da jedenfalls der für die Schuldner erforderliche doppelte Umzug vorliegend eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte darstellt und von den Schuldnern eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich nur bis zum Freiwerden einer Ersatzwohnung beantragt wurde. Nach der Rechtsprechung wird die Notwendigkeit eines Zwischenumzuges bei einem Schuldner, der eine Ersatzwohnung konkret in Aussicht hat, grundsätzlich als Härte im Sinne von § 765 a ZPO bewertet (vgl. Schmidt/Futterer, Anhang zu § 574 c BGB, § 765 a ZPO, RdNr. 13). Zwar wird – worauf der Gläubiger in seiner Stellungnahme vom 3.9.2012 zutreffend hingewiesen hatte – hierfür regelmäßig der Abschluss eines schuldrechtlichen Mietvertrages zu fordern sein, allerdings kann ausnahmsweise auch eine konkrete Aussicht auf eine Ersatzwohnung ausreichend sein, wenn keine vernünftigen Zweifel daran bestehen können, dass die Ersatzwohnung den Schuldnern auch tatsächlich vermietet wird.

Vorliegend konnten die Schuldner zwar noch keinen Mietvertrag vorlegen, allerdings legten sie die schriftliche Bestätigung einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft über eine konkret ihnen angebotene Ersatzwohnung in der … EG vor. Diese ist anders zu bewerten, als eine entsprechende Absichtserklärung eines privaten Vermieters. Auch besteht eine konkrete Erwartung für die Schuldner zum Abschluss des entsprechenden Mietvertrages. Entgegen dem Schreiben der … vom 3.9.2012, in dem es noch hieß, dass das entsprechende Angebot nicht zum Abschluss eines Mietvertrages berechtige, da „unsere Wohnungen grundsätzlich mehreren Personen angeboten werden“, ergibt sich aus der Bestätigung der … vom 10.9.2012, dass seitens der … vorgesehen ist, mit den Schuldnern einen Mietvertrag für die oben bezeichnete Wohnung in der abzuschließen. Auch die schriftliche Zusicherung der Landeshauptstadt München – Sozialreferat – zur Übernahme der Kaution in Höhe von 880,– EUR haben die Schuldner vorgelegt. Aus Sicht der Kammer liegt damit eine hinreichende Sicherheit dafür vor, dass den Schuldnern spätestens zum 1.12.2012 auch tatsächlich Ersatzwohnraum zur Verfügung steht und nicht lediglich eine unverbindliche Aussicht auf Abschluss eines Mietvertrages vorliegt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem Vortrag der Schuldner die Ersatzwohnung seitens des Vormieters selbst gekündigt wurde und damit auch eine hinreichende Gewähr dafür besteht, dass dieser die Wohnung zum vorgesehenen Zeitpunkt 30.11.2012 tatsächlich räumen wird. Im Übrigen kann selbst bei Abschluss eines Mietvertrages zwischen den Schuldnern und der … nicht sicher garantiert werden, dass die Wohnung auch zum 1.12.2012 bezugsfertig wäre, wenn der Vormieter gleichwohl trotz Abschluss eines neuen Mietvertrages letztlich doch nicht auszieht und die Wohnung räumt. Insofern geht die Kammer nach den vorgelegten Unterlagen davon aus, dass der Abschluss des Mietvertrages derzeit nur deshalb nicht erfolgt ist, weil nicht sicher feststeht, ob der Vormieter der Wohnung in der … diese zum 31.10.2012 oder zum 30.11.2012 räumt.

3. Auch unter voller Würdigung der Gläubigerinteressen, der vorliegend Eigenbedarf geltend macht, liegt hier eine sittenwidrige Härte vor, die jedenfalls eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsvergleich erforderlich macht. Ob die Schuldner sich hinreichend um Ersatzwohnraum bemüht haben, kann jedenfalls vorliegend dahinstehen, wenn mit hinreichender Sicherheit den Schuldnern spätestens zum 1.12.2012 tatsächlich Ersatzwohnraum zur Verfügung steht. Zwar benötigte der Gläubiger die Wohnung dringend für sich selbst, gleichwohl darf vorliegend nicht übersehen werden, dass das Mietverhältnis seit über 34 Jahren (seit April 1977) besteht und die Schuldner bereits 74 bzw. 61 Jahre alt sind. Auch im Hinblick auf den durch Attest nachgewiesenen angeschlagenen Gesundheitszustand des Schuldners zu 2) und die finanziellen Belastungen, die ein doppelter Umzug innerhalb kürzester Zeit zweifelsohne mit sich bringt, ist dem Gläubiger hier ausnahmsweise eine Einstellung der Zwangsvollstreckung für den Zeitraum von 2,5 Monaten zuzumuten. Die Kammer hat hierbei nicht übersehen, dass den Schuldnern bereits im Vergleich eine Räumungsfrist von 6 Monaten gewährt wurde, gleichwohl ist den betagten Mietern aufgrund aller Umstände des Einzelfalls ein Zwischenumzug für die Dauer von lediglich 2,5 Monaten nicht zuzumuten.

Der Beschwerde der Schuldner war daher stattzugeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 Abs. 1 ZPO.

Den Schuldnern sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auch dann aufzuerlegen, wenn dem Räumungsschutzantrag erst in der Beschwerdeinstanz entsprochen wird.

Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren hat die Kammer mit dem Mietwert für die Dauer von 2,5 Monaten bemessen.

 

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