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Rückerhalt Mietsache bei Einwurf der Schlüssel in Briefkasten des Vermieters

Schlüssel im Briefkasten – und plötzlich tickt die Uhr für Vermieter. Ein Fall aus Siegen zeigt, wie schnell vermeintlich sichere Schadensersatzansprüche verjähren können. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, wann genau diese Frist beginnt – und ein Briefkasten spielt dabei eine entscheidende Rolle.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: XII ZR 96/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 29. Januar 2025
  • Aktenzeichen: XII ZR 96/23
  • Verfahrensart: Revision (Überprüfung einer Entscheidung eines niedrigeren Gerichts)
  • Rechtsbereiche: Mietrecht (speziell für Geschäftsräume), Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Vermieter von Gewerbeflächen (Halle, Büro, Stellplätze).
  • Beklagte: Die Mieterin dieser Gewerbeflächen.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Vermieter und die Mieterin hatten einen Mietvertrag über Gewerbeflächen, der auch erweitert wurde. Die Mieterin kündigte den Vertrag im März 2020. Sie nutzte die Flächen jedoch bis zum 31. Dezember 2020 weiter und warf dann die Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters. Der Vermieter war mit dieser Art der Schlüsselrückgabe nicht einverstanden und erklärte, nicht zur Entgegennahme bereit zu sein. Im Juni 2021 forderte der Vermieter die Mieterin auf, bestimmte Schäden am Mietobjekt zu beseitigen. Nachdem eine Frist abgelaufen war, verlangte er Schadensersatz und die Zahlung noch offener Mieten. Deswegen beantragte er im August 2021 einen Mahnbescheid.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging hauptsächlich um die Frage, ob die Forderungen des Vermieters auf Schadensersatz wegen möglicher Schäden an der Mietsache bereits verjährt waren, also ob er sie rechtlich zu spät geltend gemacht hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Vermieters gegen das vorherige Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zurückgewiesen.
  • Folgen: Der Vermieter muss die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof tragen.

Der Fall vor Gericht


Der Fall: Streit um Schäden nach Mietvertragsende

Schlüssel Einwurf Briefkasten. Wohnungsübergabe.
Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach Schlüsselübergabe | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein zentraler Rechtsstreit zwischen einem Vermieter und seinem ehemaligen gewerblichen Mieter hat nun durch den Bundesgerichtshof (BGH) eine finale Klärung erfahren. Im Kern ging es um die Frage, wann die kurze Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vermieters beginnt, wenn der Mieter die Schlüssel zur Mietsache einfach in den Briefkasten des Vermieters wirft. Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Ansprüche des Vermieters wegen Verjährung zurück.

Hintergrund: Gewerbemietvertrag und Kündigungsstreit

Der Kläger vermietete seit Juni 2009 eine Halle mit Büro und Stellplätzen an die Beklagte. Im März 2012 wurde das Mietverhältnis um weitere Gewerbeflächen erweitert. Der Vertrag sah eine jährliche Verlängerung vor, sofern nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Die Beklagte kündigte im März 2020 „zum nächstmöglichen Zeitpunkt 17.06.2020“, was der Kläger jedoch zurückwies und auf einen späteren Endzeitpunkt verwies.

Die Schlüsselübergabe: Einwurf in den Briefkasten

Trotz des Streits über das korrekte Vertragsende nutzte die Beklagte das Objekt bis zum 31. Dezember 2020. An diesem Tag warf sie die Schlüssel kommentarlos in den Hausbriefkasten des Klägers. Dieser Akt der Schlüsselrückgabe stand im Zentrum der späteren juristischen Auseinandersetzung über den Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

Reaktion des Vermieters und Forderungen

Der Kläger reagierte erst am 7. Januar 2021 schriftlich. Er erklärte, die Rückgabe der Schlüssel sei gegen seinen Willen erfolgt und er sei nicht empfangsbereit gewesen. Monate später, im Juni 2021, forderte er die Beklagte zur Beseitigung konkret benannter Mängel und Schäden auf. Nach fruchtlosem Fristablauf verlangte er Schadensersatz in Höhe von 32.075,52 € (nach Verrechnung einer Kaution) sowie ausstehende Mietzahlungen.

Der Weg durch die Instanzen: Fokus auf Verjährung

Um seine Forderungen durchzusetzen, erwirkte der Kläger am 26. August 2021 einen Mahnbescheid, der der Beklagten am 30. August 2021 zugestellt wurde. Im anschließenden Gerichtsverfahren argumentierte der Kläger, das Mietverhältnis habe erst am 4. Juni 2021 geendet. Die Beklagte hingegen berief sich bezüglich der Schadensersatzansprüche auf die Einrede der Verjährung und bestritt die Forderungen ansonsten.

Landgericht und Oberlandesgericht: Ansprüche verjährt

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gaben der Beklagten in Bezug auf die Schadensersatzansprüche Recht. Sie verurteilten die Beklagte zwar zur Zahlung rückständiger Mieten, wiesen die Klage bezüglich des Schadensersatzes jedoch wegen Verjährung ab. Das OLG Hamm stellte fest, dass die entscheidende Verjährungsfrist spätestens am 8. Januar 2021 begonnen habe.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)

Der Kläger legte gegen das Urteil des OLG Revision beim BGH ein, um doch noch den Schadensersatz zugesprochen zu bekommen. Der XII. Zivilsenat des BGH wies die Revision jedoch mit Urteil vom 29. Januar 2025 (Az.: XII ZR 96/23) zurück. Obwohl die Beklagte im Verhandlungstermin nicht vertreten war, erging ein sogenanntes „unechtes Versäumnisurteil“, da die Revision schon aufgrund der Feststellungen des OLG unbegründet war.

Kernfrage: Wann beginnt die Verjährungsfrist nach § 548 BGB?

Entscheidend war die Auslegung des § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese Vorschrift regelt, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten verjähren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Der Streitpunkt war, ob der Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten als „Zurückerhalten“ der Mietsache gilt.

BGH bestätigt: Schlüssel im Briefkasten = Rückerhalt der Mietsache

Der BGH bestätigte die Auffassung des OLG Hamm. Der Vermieter erhält die Mietsache im Sinne des § 548 Abs. 1 BGB zurück, wenn der Mieter den Besitz vollständig und unzweideutig aufgibt und der Vermieter Kenntnis davon erlangt und in die Lage versetzt wird, die Sache auf Mängel zu untersuchen. Dies war hier durch den Einwurf der Schlüssel am 31. Dezember 2020 geschehen.

Kenntnisnahme und Möglichkeit zur Untersuchung entscheidend

Auch wenn der Kläger der Art der Rückgabe widersprach, hatte er spätestens mit seinem Schreiben vom 7. Januar 2021 Kenntnis vom Schlüssel im Briefkasten und damit die Möglichkeit, das geräumte Objekt zu betreten und zu inspizieren. Der Rückerhalt war somit spätestens an diesem Tag vollzogen, wahrscheinlich aber schon mit dem Einwurf der Schlüssel selbst, da der Vermieter dadurch wieder die alleinige Sachherrschaft erlangen konnte.

Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist

Die sechsmonatige Verjährungsfrist begann daher spätestens am 8. Januar 2021 zu laufen. Sie endete somit spätestens am 7. Juli 2021. Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids ging jedoch erst am 26. August 2021 bei Gericht ein und konnte die Verjährung daher nicht mehr rechtzeitig hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Schadensersatzansprüche des Klägers waren zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt.

Kernaussagen des BGH-Urteils

  • Der Rückerhalt der Mietsache im Sinne von § 548 Abs. 1 BGB erfordert nicht die Zustimmung des Vermieters zur Art der Rückgabe.
  • Entscheidend ist, dass der Vermieter die Möglichkeit erhält, die Mietsache ungestört zu untersuchen und auf Mängel zu prüfen.
  • Der Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters kann diesen Rückerhalt bewirken, sobald der Vermieter davon Kenntnis hat oder Kenntnis erlangen kann und ihm der Zugang zur Mietsache wieder möglich ist.
  • Die sechsmonatige Verjährungsfrist beginnt ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

Bedeutung für Betroffene: Vermieter und Mieter

Für Vermieter: Schnelles Handeln ist geboten

Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit für Vermieter, nach Kenntnisnahme der Schlüsselrückgabe – auch bei unkonventionellen Methoden wie dem Briefkasteneinwurf – unverzüglich zu handeln. Sie müssen die Mietsache zeitnah inspizieren und eventuelle Schadensersatzansprüche innerhalb der kurzen Sechsmonatsfrist des § 548 BGB geltend machen. Ein Zögern oder Warten auf eine formelle Übergabe kann zum Verlust der Ansprüche führen. Der Widerspruch gegen die Art der Rückgabe allein hemmt die Verjährung nicht.

Für Mieter: Klare Verhältnisse schaffen, aber Rechtssicherheit beachten

Mieter erfahren durch das Urteil, dass auch eine einseitige Schlüsselrückgabe via Briefkasten rechtliche Folgen hat und die Verjährung für Vermieteransprüche in Gang setzen kann. Dennoch ist eine protokollierte Übergabe zur Vermeidung von Streitigkeiten über den Zustand der Mietsache und den genauen Rückgabezeitpunkt dringend zu empfehlen. Das Urteil zeigt aber auch, dass Vermieter nicht beliebig lange mit der Geltendmachung von Ansprüchen warten können, sobald sie die Verfügungsgewalt über die Mietsache zurückerlangt haben.

Fazit: Klarheit bei unkonventioneller Schlüsselrückgabe

Der BGH hat mit dieser Entscheidung Rechtssicherheit geschaffen für Fälle, in denen die Rückgabe der Mietsache nicht im Rahmen einer einvernehmlichen Übergabe erfolgt. Der Fokus liegt auf der tatsächlichen Möglichkeit des Vermieters, die Kontrolle über das Objekt zurückzuerlangen und es zu inspizieren. Dies löst den Lauf der kurzen Verjährungsfrist aus, was Vermieter zu schnellem Handeln zwingt, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren. Die Schadensersatzansprüche des Klägers im konkreten Fall waren daher zu Recht als verjährt eingestuft worden.


Die Schlüsselerkenntnisse

Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche eines Vermieters wegen Mietschäden beginnt bereits dann, wenn der Mieter die Schlüssel zurückgibt und der Vermieter tatsächlich über das Mietobjekt verfügen kann – selbst wenn der Mietvertrag noch nicht beendet ist oder der Vermieter die Rücknahme ausdrücklich verweigert. Die sechsmonatige Verjährungsfrist gemäß § 548 BGB läuft unabhängig von der Rücknahmebereitschaft des Vermieters, sobald dieser die faktische Kontrolle über die Mietsache erlangt. Vermieter müssen daher Schadensersatzansprüche innerhalb dieser kurzen Frist geltend machen, selbst wenn sie der Meinung sind, dass die Rückgabe unzeitgemäß erfolgt oder das Mietverhältnis noch nicht beendet ist.

Benötigen Sie Hilfe?

Drohende Verjährung Ihrer Ansprüche?

Haben Sie als Vermieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses Schäden an Ihrer Immobilie festgestellt und sind unsicher, ob Ihre Ansprüche noch durchsetzbar sind? Die kurze Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche kann schnell zum Problem werden, insbesondere wenn die Rückgabe der Mietsache nicht einvernehmlich erfolgt ist. Die Kenntnisnahme der Schlüsselrückgabe allein löst den Lauf der Frist aus.

Gerne prüfen wir Ihren individuellen Fall und analysieren die Erfolgsaussichten einer möglichen Anspruchsdurchsetzung. Durch unsere langjährige Erfahrung im Mietrecht können wir Ihnen eine fundierte Einschätzung geben und Sie bei der Wahrung Ihrer Rechte unterstützen. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, um Ihre Interessen effektiv zu vertreten.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann genau beginnt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vermieters nach Beendigung eines Mietverhältnisses?

Die Verjährungsfrist für bestimmte Schadensersatzansprüche des Vermieters beginnt genau an dem Tag, an dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Es handelt sich hierbei um eine besondere, kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten, geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 548 BGB).

Der entscheidende Moment: Die Rückgabe der Mietsache

Der Startschuss für diese Sechsmonatsfrist fällt mit der tatsächlichen Rückgabe der Wohnung oder des Gewerberaums. Das ist in der Regel der Zeitpunkt, an dem Sie als Mieter die Schlüssel an den Vermieter übergeben und dieser wieder die uneingeschränkte Möglichkeit hat, die Räume zu betreten und zu untersuchen.

Es kommt also nicht auf das Datum an, an dem der Mietvertrag offiziell endet, sondern auf den Tag der realen Rückgabe. Ab diesem Moment hat der Vermieter sechs Monate Zeit, seine Ansprüche wegen Verschlechterungen oder Veränderungen der Mietsache geltend zu machen.

Stellen Sie sich vor, Ihr Mietvertrag endet am 31. Mai, Sie übergeben die Schlüssel aber erst am 3. Juni. Die Sechsmonatsfrist beginnt dann am 3. Juni zu laufen.

Spielt die Kenntnis des Schadens eine Rolle?

Für den Beginn dieser speziellen Sechsmonatsfrist ist es unerheblich, wann genau der Vermieter einen Schaden entdeckt oder davon erfährt. Die Frist läuft allein ab dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache.

Das bedeutet: Auch wenn der Vermieter einen Schaden erst Wochen oder Monate nach der Schlüsselübergabe feststellt (zum Beispiel bei Renovierungsarbeiten), beginnt die Sechsmonatsfrist trotzdem schon mit dem Tag der Rückgabe. Die Uhr tickt ab dem Moment, an dem der Vermieter die Möglichkeit zur Untersuchung zurückerlangt hat.

Gibt es Unterschiede zwischen Wohnraum und Gewerbe?

Die Regelung der sechsmonatigen Verjährungsfrist ab Rückgabe der Mietsache (§ 548 BGB) gilt grundsätzlich sowohl für Wohnraum- als auch für Gewerbemietverhältnisse.

Der Zweck dieser kurzen Frist ist es, nach Beendigung des Mietverhältnisses schnell Klarheit über mögliche Ansprüche wegen des Zustands der Mietsache zu schaffen. Sowohl Mieter als auch Vermieter sollen nicht über Jahre hinweg mit möglichen Forderungen oder Abwehrmaßnahmen rechnen müssen, die sich auf den Zustand bei Rückgabe beziehen.

Auch wenn im Gewerbemietrecht oft mehr vertragliche Gestaltungsfreiheit besteht als im Wohnraummietrecht, ist diese spezielle kurze Verjährungsfrist eine zentrale gesetzliche Vorgabe für Ansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache.


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Welche Rolle spielt die Art der Schlüsselübergabe (z.B. Einwurf in den Briefkasten) für den Beginn der Verjährungsfrist?

Die Art und Weise, wie Sie die Schlüssel am Ende des Mietverhältnisses zurückgeben, ist entscheidend für den Beginn einer wichtigen Frist: der Verjährungsfrist für bestimmte Ansprüche des Vermieters. Es geht dabei vor allem um Ansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Wohnung, die während Ihrer Mietzeit entstanden sind.

Was bedeutet „Zurückerhalten der Mietsache“?

Gesetzlich beginnt diese Verjährungsfrist erst, wenn der Vermieter die Mietsache zurückerhält (§ 548 BGB). Das bedeutet mehr, als nur die Schlüssel in der Hand zu halten. „Zurückerhalten“ heißt, dass der Vermieter wieder die volle und ungestörte Verfügungsgewalt über die Wohnung hat. Er muss die Möglichkeit haben, die Wohnung ungehindert zu betreten und sie auf ihren Zustand, also mögliche Schäden oder Veränderungen, zu überprüfen.

Der Schlüssel im Briefkasten – reicht das?

Ein einfacher Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters führt nicht automatisch dazu, dass die Wohnung als zurückgegeben gilt und die Verjährungsfrist beginnt.

  • Kenntnisnahme erforderlich: Der Vermieter muss die Schlüssel erst einmal finden und damit Kenntnis davon erlangen, dass die Schlüssel zurückgegeben wurden. Wenn Sie die Schlüssel zum Beispiel am Freitagabend einwerfen, der Vermieter seinen Briefkasten aber erst am Montagmorgen leert, erhält er die Schlüssel und die Möglichkeit zur Prüfung erst am Montag.
  • Möglichkeit zur Prüfung: Entscheidend ist der Zeitpunkt, ab dem der Vermieter tatsächlich die Möglichkeit hat, die Wohnung ungestört zu betreten und zu untersuchen. Der bloße Besitz der Schlüssel reicht nicht aus, wenn ihm der Zugang zur Wohnung oder die Prüfung aus anderen Gründen (z.B. weil noch Gegenstände des Mieters darin sind oder der Zugang blockiert ist) nicht möglich ist.

Stellen Sie sich vor, Sie werfen die Schlüssel am 30. des Monats ein, der Vermieter findet sie aber erst am 2. des Folgemonats und kann erst dann in die Wohnung. Die Verjährungsfrist würde in diesem Fall erst am 2. des Folgemonats beginnen.

Warum ist der Zeitpunkt wichtig? Die Sechsmonatsfrist

Der genaue Zeitpunkt des „Zurückerhaltens“ ist deshalb so wichtig, weil die Verjährungsfrist für die genannten Ansprüche des Vermieters nur sechs Monate beträgt (§ 548 Abs. 1 BGB). Nach Ablauf dieser kurzen Frist kann der Vermieter in der Regel keine Ansprüche wegen Verschlechterungen oder Veränderungen der Mietsache mehr geltend machen, die während der Mietzeit entstanden sind.

Für den Vermieter bedeutet das: Er muss die Wohnung nach Rückerhalt zeitnah prüfen und eventuelle Ansprüche innerhalb von sechs Monaten geltend machen. Eine unklare Schlüsselübergabe kann daher zu Unsicherheiten führen, wann genau diese Frist zu laufen begonnen hat. Eine eindeutige und nachweisbare Rückgabe der Wohnungsschlüssel, bei der der Vermieter die Wohnung auch tatsächlich prüfen kann, schafft hier Klarheit für beide Seiten.


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Welche Fristen gelten für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters im Mietrecht (insbesondere nach Rückgabe der Mietsache) und wo sind diese gesetzlich geregelt?

Die entscheidende Frist: 6 Monate nach Rückgabe (§ 548 BGB)

Für Ansprüche des Vermieters, die sich auf den Zustand der Mietsache bei Rückgabe beziehen, gilt eine kurze Verjährungsfrist von nur sechs Monaten. Dies ist in § 548 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgelegt. Diese kurze Frist soll dafür sorgen, dass über den Zustand der Wohnung zeitnah nach dem Auszug Klarheit herrscht.

Diese Frist ist besonders relevant für Forderungen wegen:

  • Verschlechterungen der Mietsache: Das können Schäden sein, die über die normale Abnutzung hinausgehen (z.B. tiefe Kratzer im Bodenbelag, vom Mieter verursachte Sprünge in Fliesen, beschädigte Türen).
  • Nicht oder schlecht durchgeführte Schönheitsreparaturen: Wenn Sie als Mieter vertraglich wirksam zu Schönheitsreparaturen verpflichtet waren und diese bei Auszug nicht oder nur mangelhaft ausgeführt haben.

Der Beginn dieser Sechs-Monats-Frist ist der Tag, an dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Das ist typischerweise der Moment der Schlüsselübergabe nach Beendigung des Mietvertrages. Ab diesem Zeitpunkt hat der Vermieter sechs Monate Zeit, seine Ansprüche wegen solcher Verschlechterungen oder unterlassener Reparaturen gerichtlich geltend zu machen oder andere verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten (wie z.B. die Zustellung eines Mahnbescheids).

Verpasst der Vermieter diese Frist, sind seine Ansprüche verjährt. Das bedeutet, er kann sie zwar noch fordern, aber der Mieter kann die Zahlung mit dem Hinweis auf die Verjährung verweigern und der Anspruch kann gerichtlich nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden.

Abgrenzung zur regelmäßigen Verjährung (3 Jahre)

Nicht alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis verjähren bereits nach sechs Monaten. Für Forderungen, die nicht den Zustand der zurückgegebenen Mietsache betreffen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese ergibt sich aus § 195 BGB.

Die dreijährige Frist beginnt gemäß § 199 BGB in der Regel am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vermieter von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuld


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Kann die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gehemmt oder unterbrochen werden und wenn ja, wie?

Ja, die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche, also die Zeit, innerhalb derer ein Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden kann, läuft nicht immer starr ab. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen gehemmt (pausiert) oder zum Neubeginn gebracht werden (früher als „Unterbrechung“ bezeichnet).

Was bedeutet Hemmung der Verjährung?

Hemmung bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist für eine bestimmte Dauer angehalten wird. Stellen Sie sich eine Stoppuhr vor, die vorübergehend pausiert wird. Die Zeit, die während der Hemmung vergeht, wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Ist der Grund für die Hemmung weggefallen, läuft die restliche Frist weiter.

Ein wichtiger Grund für die Hemmung sind Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien über den Schadensersatzanspruch oder die Umstände, die zum Anspruch geführt haben (§ 203 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).

  • Beispiel: Ein Vermieter fordert nach der Schlüsselübergabe Schadensersatz für eine beschädigte Tür. Der Mieter bestreitet die Forderung nicht grundsätzlich, aber man verhandelt über die Höhe des Schadens. Während dieser Verhandlungen ist die Verjährung gehemmt. Die Verjährungsfrist läuft erst weiter, wenn eine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Frist endet dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung.

Die Hemmung verlängert also die ursprüngliche Verjährungsfrist um den Zeitraum, in dem sie andauerte (plus ggf. einer Ablaufhemmung wie im Beispiel der Verhandlungen).

Was bedeutet Neubeginn der Verjährung?

Neubeginn der Verjährung bedeutet, dass die Verjährungsfrist nach einem bestimmten Ereignis komplett von vorne zu laufen beginnt. Die bereits abgelaufene Zeit wird also irrelevant, und die volle Frist (z.B. die sechsmonatige Frist für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache nach § 548 BGB) startet neu.

Ein Neubeginn der Verjährung tritt insbesondere in zwei Fällen ein (§ 212 BGB):

  1. Anerkenntnis durch den Schuldner: Wenn die verpflichtete Person (Schuldner) den Anspruch anerkennt. Dies kann zum Beispiel durch eine Abschlagszahlung, eine Zinszahlung oder eine Sicherheitsleistung geschehen, aber auch durch eine klare schriftliche oder mündliche Erklärung, aus der hervorgeht, dass man sich der Schuld bewusst ist.
    • Beispiel: Der Mieter zahlt einen Teil des geforderten Schadensersatzes für die beschädigte Tür und bittet um Aufschub für den Rest. Mit dieser Teilzahlung beginnt die Verjährungsfrist für den Restanspruch neu zu laufen.
  2. Gerichtliche Geltendmachung: Wenn der Berechtigte (Gläubiger) eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung beantragt oder vornimmt.
    • Beispiel: Der Vermieter reicht Klage auf Schadensersatz gegen den Mieter ein oder beantragt einen gerichtlichen Mahnbescheid. Mit Zustellung der Klage oder des Mahnbescheids beim Mieter beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Diese Mechanismen der Hemmung und des Neubeginns sind wichtig, da sie sicherstellen, dass Verhandlungen oder die notwendige Zeit zur Vorbereitung gerichtlicher Schritte nicht automatisch zum Verlust eines Anspruchs durch Verjährung führen. Insbesondere bei den oft kurzen Verjährungsfristen im Mietrecht, wie den sechs Monaten für bestimmte Ansprüche des Vermieters nach Rückgabe der Wohnung (§ 548 BGB), können Hemmung und Neubeginn eine erhebliche Rolle spielen.


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Was können Mieter tun, um sich vor unberechtigten Schadensersatzforderungen des Vermieters nach Auszug zu schützen, insbesondere im Hinblick auf die Verjährung?

Um sich nach dem Auszug vor unberechtigten Forderungen des Vermieters wegen angeblicher Schäden an der Wohnung zu schützen, können Sie als Mieter verschiedene vorbeugende Maßnahmen ergreifen. Eine sorgfältige Dokumentation des Wohnungszustands bei Auszug ist dabei zentral.

Das Übergabeprotokoll: Ein wichtiges Dokument

Ein gemeinsam mit dem Vermieter bei der Wohnungsübergabe erstelltes und unterschriebenes Übergabeprotokoll ist sehr hilfreich. In diesem Protokoll sollten Sie den Zustand der Wohnung möglichst genau festhalten. Dazu gehören:

  • Vorhandene Mängel oder Gebrauchsspuren (z.B. Kratzer im Parkett, Flecken an der Wand).
  • Der Zustand von Fenstern, Türen, Böden, Wänden und sanitären Anlagen.
  • Die Zählerstände von Strom, Gas und Wasser.
  • Die Anzahl der übergebenen Schlüssel.

Wenn beide Seiten das Protokoll unterschreiben, dient es als wichtiges Beweismittel dafür, in welchem Zustand die Wohnung übergeben wurde und welche Mängel bereits vorhanden oder akzeptiert waren. Bestehen Sie darauf, dass Uneinigkeiten über bestimmte Punkte im Protokoll vermerkt werden.

Den Zustand selbst dokumentieren

Unabhängig davon, ob ein gemeinsames Protokoll erstellt wird oder nicht, ist es ratsam, den Zustand der Wohnung bei Ihrem Auszug zusätzlich selbst zu dokumentieren. Machen Sie detaillierte Fotos oder Videos von allen Räumen, insbesondere von Bereichen, die potenziell zu Streitigkeiten führen könnten (z.B. Böden, Wände, Bad, Küche). Hilfreich ist es auch, wenn bei der Übergabe eine neutrale Person als Zeuge anwesend ist, die den Zustand der Wohnung bestätigen kann. Bewahren Sie diese Unterlagen sorgfältig auf.

Die kurze Verjährung für Vermieteransprüche

Für Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gibt es eine gesetzlich festgelegte kurze Verjährungsfrist. Nach § 548 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verjähren diese Ansprüche innerhalb von sechs Monaten.

Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter die Wohnung zurückerhält, also in der Regel ab der Schlüsselübergabe.

Das bedeutet für Sie: Wenn der Vermieter nicht innerhalb dieser sechs Monate seine Ansprüche wegen angeblicher Schäden geltend macht (z.B. durch eine Klage oder einen Mahnbescheid, eine bloße Zahlungsaufforderung genügt nicht zur Hemmung der Verjährung), kann er diese Ansprüche später in der Regel nicht mehr erfolgreich durchsetzen. Sie können sich dann auf die Verjährung berufen.

Auch wenn Sie eine Forderung des Vermieters für unberechtigt halten, ist es wichtig, auf entsprechende Schreiben zeitnah zu reagieren und Ihre Sichtweise darzulegen. Beachten Sie dabei eventuell vom Vermieter gesetzte Fristen.

Es ist auch gut zu wissen, dass für Ihre eigenen Ansprüche als Mieter, wie zum Beispiel die Rückzahlung der Kaution, andere Verjährungsfristen gelten. Diese betragen in der Regel drei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch entstanden und fällig ist.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Verjährungsfrist (§ 548 BGB)

Die Verjährungsfrist nach § 548 BGB ist eine gesetzliche Frist von nur sechs Monaten, innerhalb derer ein Vermieter nach Rückgabe der Mietsache Ansprüche wegen Verschlechterungen oder Veränderungen geltend machen muss. Sie dient der schnellen Klärung von Ansprüchen nach Mietvertragsende und soll Rechtssicherheit schaffen. Versäumt der Vermieter diese Frist, kann der Mieter die Leistung verweigern (siehe Einrede der Verjährung). Im vorliegenden Fall begann diese Frist mit dem Rückerhalt der Schlüssel und war bei Einreichung des Mahnbescheids bereits abgelaufen.


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Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche sind Forderungen, mit denen eine Person (hier der Vermieter) von einer anderen Person (hier dem Mieter) finanziellen Ausgleich für verursachte Schäden verlangt. Grundlage ist meist eine Vertragsverletzung (z.B. Beschädigung der Mietsache entgegen den Pflichten aus dem Mietvertrag, § 280 BGB) oder eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB). Im konkreten Fall forderte der Vermieter Geld für die Beseitigung von Mängeln und Schäden an der Mietsache, die nach seiner Auffassung während der Mietzeit entstanden sind. Diese Ansprüche waren jedoch wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar.


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Einrede der Verjährung

Die Einrede der Verjährung ist ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners (hier des Mieters), das nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht werden kann (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Anspruch selbst (z.B. auf Schadensersatz) erlischt zwar nicht, aber er ist gerichtlich nicht mehr durchsetzbar, wenn der Schuldner sich im Prozess aktiv darauf beruft. Der Mieter im Fall hat sich erfolgreich auf Verjährung berufen, weshalb die Schadensersatzforderung des Vermieters abgewiesen wurde, obwohl die Schäden möglicherweise bestanden.


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Rückerhalt der Mietsache

Der Rückerhalt der Mietsache ist der im Mietrecht (§ 548 Abs. 1 BGB) definierte Zeitpunkt, an dem der Vermieter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Mietsache zurückerlangt. Dieser Moment ist entscheidend, da er den Beginn der kurzen sechsmonatigen Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters auslöst. Wie der BGH hier klarstellte, genügt es, wenn der Mieter den Besitz vollständig aufgibt (z.B. durch Schlüsselrückgabe in den Briefkasten) und der Vermieter dadurch die Möglichkeit zur ungestörten Untersuchung der Sache erhält – auch ohne formelle Übergabe oder Zustimmung des Vermieters zur Art der Rückgabe. Im Fall war dies spätestens am 7. Januar 2021 gegeben.


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Mahnbescheid

Ein Mahnbescheid ist ein gerichtlicher Bescheid, mit dem ein Gläubiger (hier der Vermieter) eine Geldforderung gegen einen Schuldner (hier den Mieter) im vereinfachten gerichtlichen Mahnverfahren geltend machen kann (§§ 688 ff. Zivilprozessordnung – ZPO). Ziel ist es, schnell und kostengünstig einen Vollstreckungstitel zu erhalten, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreitet. Wichtig ist: Die Zustellung eines Mahnbescheids kann die Verjährung hemmen (siehe Hemmung der Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), allerdings nur, wenn er rechtzeitig vor Fristablauf beantragt und zugestellt wird. Im Fall erfolgte der Antrag erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist.


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Hemmung der Verjährung

Die Hemmung der Verjährung bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist für eine bestimmte Dauer unterbrochen bzw. angehalten wird (§ 209 BGB). Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist (z.B. während eines Gerichtsverfahrens), wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet; die Frist läuft nach Ende der Hemmung weiter. Eine Hemmung tritt nur bei bestimmten gesetzlich vorgesehenen Ereignissen ein, wie z.B. der Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) oder der Klageerhebung. Im vorliegenden Fall konnte der erst nach Ablauf der Frist beantragte Mahnbescheid die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr hemmen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB (Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters): Diese Norm regelt die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten für Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Im Urteil geht es zentral um die Frage, ob die Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen Mängeln an der Mietsache verjährt sind, da die sechsmonatige Frist ab Rückgabe der Mietsache maßgeblich ist.
  • § 546 Abs. 1 BGB (Rückgabepflicht des Mieters): Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache zurückzugeben. Die Rückgabe muss so erfolgen, dass der Vermieter wieder Besitz an der Mietsache erlangt und diese nutzen kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Art und Weise der Rückgabe der Mietsache durch Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten und die Reaktion des Vermieters darauf sind relevant für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 548 BGB, da der Zeitpunkt der „Rückerlangung“ des Besitzes strittig sein könnte.
  • §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (Regelmäßige Verjährungsfrist, Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist): Diese Vorschriften legen die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren fest und bestimmen, dass diese Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich gilt, wird sie hier durch die spezielle Regelung des § 548 BGB für mietrechtliche Schadensersatzansprüche verdrängt, der eine kürzere Frist vorsieht.
  • §§ 688 ff. ZPO (Mahnbescheidverfahren): Das Mahnbescheidverfahren dient der schnellen und unkomplizierten Durchsetzung von Geldforderungen. Ein rechtzeitig zugestellter Mahnbescheid kann die Verjährung eines Anspruchs hemmen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der vom Kläger beantragte und der Beklagten zugestellte Mahnbescheid ist relevant, um zu prüfen, ob die Verjährung der Schadensersatzansprüche möglicherweise gehemmt wurde, falls die Verjährungsfrist ansonsten bereits abgelaufen wäre.
  • § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB (Kündigungsfristen bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume): Diese Norm regelt die Kündigungsfristen für Mietverhältnisse über Geschäftsräume, falls keine vertragliche Regelung besteht. Die Kündigung muss demnach spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres erfolgen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die korrekte Kündigungsfrist und der Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses sind relevant, um den genauen Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache und damit den Beginn der Verjährungsfrist nach § 548 BGB zu bestimmen.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses (insbesondere Gewerbe)

Wenn ein Mietvertrag endet, erwarten Sie als Vermieter die ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache. Manchmal werfen Mieter die Schlüssel aber einfach nur in den Briefkasten. Ein aktuelles Urteil zeigt, dass genau dieser Moment entscheidend sein kann, um Ihre Ansprüche wegen Schäden nicht zu verlieren.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Schlüssel im Briefkasten? Die Uhr tickt sofort!
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Die kurze Verjährungsfrist für Ihre Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache beginnt bereits, wenn Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Räume zurückerhalten. Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Mieter die Schlüssel einfach nur in Ihren Briefkasten wirft – selbst wenn Sie diese Art der Rückgabe nicht akzeptieren wollten. Ab diesem Moment haben Sie in der Regel nur sechs Monate Zeit, Ihre Ansprüche geltend zu machen.

⚠️ ACHTUNG: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Frist erst mit einer formellen Übergabe beginnt. Sobald Sie Zugriff auf die Mietsache haben (z. B. durch die Schlüssel im Briefkasten), beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Ein bloßer Protest gegen die Art der Schlüsselrückgabe verhindert den Fristbeginn nicht.


Tipp 2: Unverzügliche Prüfung nach Schlüsselrückerhalt
Sobald Sie die Schlüssel zurückhaben – egal auf welchem Weg – sollten Sie die Mietsache sofort gründlich auf mögliche Schäden oder Veränderungen untersuchen. Dokumentieren Sie den Zustand sorgfältig, am besten mit Fotos und einem detaillierten Protokoll, idealerweise im Beisein von Zeugen.


Tipp 3: Ansprüche rechtzeitig und nachweisbar geltend machen
Stellen Sie Schäden fest, für die der Mieter verantwortlich ist, müssen Sie Ihre Ansprüche aktiv und vor allem fristgerecht geltend machen. Fordern Sie den Mieter schriftlich und unter Fristsetzung zur Beseitigung der Schäden auf. Reagiert der Mieter nicht oder lehnt er die Verantwortung ab, müssen Sie innerhalb der kurzen Verjährungsfrist (meist 6 Monate nach Rückerhalt der Mietsache) gerichtliche Schritte einleiten (z. B. Mahnbescheid oder Klage), um die Verjährung zu verhindern („hemmen“).


Tipp 4: Klare Regelungen zur Rückgabe vereinbaren
Um Streitigkeiten über den Zeitpunkt und die Art der Rückgabe zu vermeiden, sollten Sie idealerweise bereits im Mietvertrag oder spätestens bei Kündigung eine klare Regelung zur Rückgabe der Mietsache treffen. Vereinbaren Sie einen festen Übergabetermin mit dem Mieter und erstellen Sie ein gemeinsames Übergabeprotokoll, in dem der Zustand der Mietsache festgehalten wird.

Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Der beschriebene Fall betraf Gewerberäume. Die Grundsätze zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters (§ 548 BGB) gelten aber auch für Wohnraummietverhältnisse. Entscheidend ist immer der Moment, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält und ungestört untersuchen kann. Auch offene Mietzahlungen oder Nebenkostenabrechnungen unterliegen eigenen Verjährungsfristen (Regelverjährung: 3 Jahre), die unabhängig von der Rückgabe der Mietsache laufen.

Checkliste: Ansprüche nach Mietende sichern

  • Wann genau habe ich die Schlüssel und damit die Verfügungsgewalt über die Mietsache zurückerhalten (Datum und Uhrzeit notieren, ggf. Eingang dokumentieren)?
  • Habe ich die Mietsache unmittelbar danach auf Schäden untersucht?
  • Sind alle festgestellten Schäden detailliert dokumentiert (Protokoll, Fotos, Zeugen)?
  • Wann endet die 6-monatige Verjährungsfrist für diese Schadensersatzansprüche (Datum berechnen!)?
  • Habe ich den Mieter nachweisbar zur Schadensbeseitigung aufgefordert und/oder meine Ansprüche rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht, um die Verjährung zu stoppen?

Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: XII ZR 96/23 – Urteil vom 29.01.2025


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