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Betriebskostenvorauszahlung – Kürzung durch Mieter

Beanstandet ein Mieter gegenüber dem Vermieter inhaltliche Fehler in einer vom Vermieter erteilten Betriebskostenabrechnung und errechnet der Mieter das richtige niedrigere Betriebskostenabrechnungsergebnis selbst, kann er die bisherigen Betriebskostenvorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB auf der Grundlage des von ihm ermittelten Abrechnungsergebnisses herabsetzen (BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az.: VIII ZR 184/12).

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