Skip to content

WEG-Beschluss – wie wird WEG-Beschluss durch Gericht ersetzt?

Beschlussersetzung nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG: Das müssen Sie wissen

Das Gericht wies darauf hin, dass der Klageantrag zur Beschlussersetzung im WEG-Recht unzulässig sei. Der Kläger, ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, beklagte die Nichtfassung gültiger Beschlüsse für Jahresabrechnungen der Jahre 2014 bis 2020. Das Gericht forderte eine präzisere Formulierung des Klageantrags, da dieser die notwendige Bestimmtheit vermissen ließ.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 980a C 29/22 WEG   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Unzulässigkeit des Klageantrags: Das Gericht erklärt den Klageantrag zur Beschlussersetzung als nicht zulässig.
  2. Mitgliedschaft des Klägers: Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.
  3. Problem mit Jahresabrechnungen: Streitpunkt sind fehlende gültige Beschlüsse für Jahresabrechnungen von 2014 bis 2020.
  4. Gerichtsurteil von 2016 und 2019: Frühere Gerichtsurteile erklärten Beschlüsse als ungültig.
  5. Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung: Der Kläger fordert eine ordnungsgemäße Beschlussfassung auch für frühere Zeiträume.
  6. Anforderungen an Klageantrag: Das Gericht betont die Notwendigkeit eines bestimmten und präzisen Klageantrags.
  7. Einschluss der Verteilungsschlüssel: Der Antrag soll konkrete Beträge und Verteilungsschlüssel beinhalten.
  8. Rechtliche Herausforderungen: Der Fall beleuchtet die Komplexität der rechtlichen Anforderungen im WEG-Recht.

Sie haben Fragen zu WEG-Beschlüssen und deren Ersetzung durch Gericht? Unsere erfahrenen Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung und lassen Sie Ihren Fall von Experten prüfen. Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung und Kompetenz im WEG-Recht. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage. → Jetzt Ersteinschätzung anfragen


Ein WEG-Beschluss ist eine Entscheidung, die von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer getroffen wird. Er regelt Angelegenheiten, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, wie zum Beispiel die Jahresabrechnungen.

Wann kann ein WEG-Beschluss durch Gericht ersetzt werden?

In bestimmten Fällen kann ein WEG-Beschluss durch Gericht ersetzt werden, wenn er ungültig ist oder nicht gefasst wurde. Dies geschieht im Rahmen einer Beschlussersetzungsklage.

Im nachfolgenden Beitrag erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen und den Ablauf einer solchen Klage. Dabei werden die prozessualen Begehren und die Anforderungen an den Klageantrag beleuchtet.

Warum ist die Ersetzung eines WEG-Beschlusses durch Gericht wichtig?

Die Ersetzung eines WEG-Beschlusses durch Gericht ist wichtig, um die Rechte der Wohnungseigentümer zu wahren und eine ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sicherzustellen.

Lassen Sie sich von unserem Expertenteam im WEG-Recht beraten und erfahren Sie mehr über die Möglichkeiten der Beschlussersetzungsklage.

Unzulässigkeit eines WEG-Beschluss-Klageantrags: Ein Überblick

In einem aktuellen Fall vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Aktenzeichen 980a C 29/22 WEG, wurde ein wesentlicher Aspekt des Wohneigentumsrechts beleuchtet. Es geht um die Frage, inwieweit das Gericht einen WEG-Beschluss ersetzen kann. Der Kläger, ein Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft, erhob Klage, weil für die Jahre 2014 bis 2020 keine gültigen Beschlüsse über die Jahresabrechnungen und die Anpassung der Vorschüsse gefasst worden waren. Dies folgte nachdem ein Gericht die Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen 2014 für ungültig erklärt hatte. Der Kläger strebte eine gerichtliche Beschlussersetzung an, stieß jedoch auf rechtliche Hürden.

Die rechtlichen Herausforderungen bei der Beschlussersetzung

Die Hauptproblematik in diesem Fall lag in der Formulierung des Klageantrags. Das Gericht wies darauf hin, dass der aktuelle Klageantrag den Anforderungen an eine Beschlussersetzung nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG nicht genügte. Es mangelt an einem „bestimmten Antrag“, wie es § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorschreibt. Die Rechtslage, beeinflusst durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, verlangt eine präzise Ausformulierung des Klageantrags, insbesondere wenn es um gebundene Ansprüche ohne Ermessensspielraum geht.

Die Rolle des Gerichts in der WEG-Beschlussfassung

Die entscheidende Rolle des Gerichts in der WEG-Beschlussfassung zeigt sich hier deutlich. Der Kläger beabsichtigte nicht, die Beklagten zur Beschlussfassung zu verurteilen, sondern vielmehr den Ersatz eines fehlenden Beschlusses durch das Gericht zu erreichen. Dies verdeutlicht die Bedeutung einer genauen Klageformulierung und die Notwendigkeit, dass Kläger in solchen Fällen präzise Anträge stellen müssen, die die geforderten Beträge und Verteilungsschlüssel klar benennen.

Prozessuale Anforderungen und Klägerverantwortlichkeiten

In diesem speziellen Fall musste der Kläger die Aufgabe übernehmen, für die Beschlussreife zu sorgen, was normalerweise in den Verantwortungsbereich der Verwaltung fällt. Dies unterstreicht, wie wichtig es ist, die prozessualen Anforderungen genau zu kennen und zu erfüllen. Die Klage des Klägers betraf einen Anspruch auf Beschlussfassung nach § 28 Abs. 2 S. 1 WEG, der sich als gebundener Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung erwies. Dabei war es dem Kläger nicht möglich, eine gerichtliche Aufstellung der Jahresabrechnung zu erwirken.

Das Gericht in Hamburg-St. Georg stand vor der Aufgabe, die komplexen Anforderungen des WEG-Rechts und der Zivilprozessordnung in Einklang zu bringen. Das Urteil zeigt die Schwierigkeiten auf, die sich ergeben, wenn Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft versuchen, gerichtlich Beschlüsse zu ersetzen, die von der Gemeinschaft nicht gefasst wurden. Es wirft ein Schlaglicht auf die Notwendigkeit einer sorgfältigen und präzisen Klageführung im Bereich des Wohnungseigentumsrechts.

Für detaillierte Informationen und eine weiterführende Analyse des Urteils und seiner Konsequenzen im Bereich des WEG-Rechts, bleibt die Entscheidung des AG Hamburg-St. Georg, Az.: 980a C 29/22 WEG, ein bedeutsamer Referenzpunkt.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Welche Rolle spielt der § 44 Abs. 1 S. 2 WEG bei der Beschlussersetzung und wie unterscheidet er sich von früheren Regelungen?

Der § 44 Abs. 1 S. 2 WEG spielt bei der Beschlussersetzung eine zentrale Rolle, indem er Wohnungseigentümern die Möglichkeit gibt, bei Unterbleiben einer notwendigen Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung, das Gericht anzurufen, um den erforderlichen Beschluss zu ersetzen. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn die Eigentümerversammlung einen Beschluss nicht fassen kann oder will, der aber für eine ordnungsgemäße Verwaltung notwendig ist.

Im Vergleich zu früheren Regelungen, die vor der WEG-Reform 2020 galten, gibt es einige Unterschiede. Vor der Reform musste der Kläger, der eine Beschlussersetzung begehrte, zunächst einen negativen Beschluss der Eigentümerversammlung anfechten. Nach der Reform ist es nun möglich, direkt eine Beschlussersetzungsklage zu erheben, ohne dass eine Anfechtungsklage vorausgegangen sein muss. Zudem ist für die Beschlussersetzungsklage keine Frist einzuhalten, während für Anfechtungsklagen eine Frist von einem Monat nach der Beschlussfassung gilt.

Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass das Gericht nach der neuen Regelung auch Beschlüsse mit Ermessensspielraum ersetzen kann, wenn der Anspruch auf einen bestimmten Beschluss besteht und die Eigentümerversammlung keinen Ermessensspielraum gehabt hätte. Dies war nach altem Recht nicht möglich, da das Gericht nicht in das Ermessen der Eigentümerversammlung eingreifen durfte.

Die Beschlussersetzungsklage ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten, und der Verwalter hat die Pflicht, die Erhebung einer Klage den Wohnungseigentümern unverzüglich bekannt zu machen. Nach der Reform ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch für die Durchführung von Beschlüssen verantwortlich, nicht mehr der Verwalter allein.

Zusammenfassend ermöglicht § 44 Abs. 1 S. 2 WEG eine flexiblere und teilweise schnellere gerichtliche Durchsetzung von Beschlüssen, die für eine ordnungsgemäße Verwaltung erforderlich sind, und erweitert die Möglichkeiten des Gerichts, in das Verwaltungshandeln der Eigentümergemeinschaft einzugreifen.


Das vorliegende Urteil

AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980a C 29/22 WEG – Beschluss vom 03.04.2023

1. Das Gericht weist den Kläger darauf hin, dass der angekündigte Klageantrag unzulässig ist.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen.

Gründe:

1. Der Kläger ist Mitglied der Beklagten und macht mit seiner Klage vom 05.12.2022 geltend, dass für die Jahre 2014 bis 2020 bisher keine wirksamen Beschlüsse über die Jahresabrechnungen bzw. die Anpassung der Vorschüsse gefasst worden seien, nachdem der (letzte) Beschluss über die Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen 2014 vom 14.12.2016 gerichtlich für ungültig erklärt worden sei (vgl. Gericht, Urt. v. 17.07.2018 – 980a C 2/17 WEG [Anlage K3] und LG Hamburg, Urt. v. 11.12.2019 – 318 S 86/18 [Anlage K4]). Auf der Eigentümerversammlung vom 02.11.2022 habe ein Beschlussantrag zu „Abrechnungen 2014-2020“ (TOP 3) keine Mehrheit gefunden. Zu der noch für das Jahr 2022 in Aussicht genommenen außerordentliche Eigentümerversammlung, die sich mit den Abrechnungen 2020 und 2021 befassen sollte, sei nicht einberufen worden. Er, der Kläger, habe einen Anspruch auf Beschlussfassung, auch für die weiter zurückliegenden Zeiträume, den er mit der Beschlussersetzung nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG verfolge. Zu beachten seien dabei die Vorgaben der Teilungserklärung (Anlage K1), wonach die Abrechnung der Lasten und Kosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile erfolge, hinsichtlich der Heiz- und Warmwasserkosten seien indes die Vorgaben der HeizKVO vorrangig (§ 11).

Der Kläger kündigt an zu beantragen, „die Beklagte zu verurteilen, über die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse jeweils für die Wirtschaftsjahre 2014 bis 2020 zu beschließen, mit der Maßgabe, dass die Verteilung von allen von den Wohnungseigentümern zu tragenden Lasten und Kosten im Verhältnis der Miteigentumsanteile und hinsichtlich der Heizungs- und Warmwasserkosten nach den Vorgaben der HeizKVO erfolgt.“

2. Die Klage ist nach Maßgabe des derzeitig angekündigten Klageantrages unzulässig.

a) Streitgegenstand der auf Beschlussersetzung i.S.v. § 44 Abs. 1 S. 2 WEG gerichteten Klage bzw. des rechtshängigen prozessualen Begehrens des Klägers ist nach Maßgabe des (bisherigen) Klageantrages sowie der vom Kläger gegebenen Begründung die Herbeiführung einer Beschlussfassung nach § 28 Abs. 2 S. 1 WEG über die Einforderung von Nachschüssen und/oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse betreffend die Wirtschaftsjahre 2014 bis 2020.

b) Diese Klage richtet sich zwar zutreffend gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der der Kläger angehört (§ 44 Abs. 2 S. 1 WEG). Ihrer Zulässigkeit steht aber (derzeit) entgegen, dass der angekündigte Klageantrag die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt.

aa) Unschädlich ist zunächst, dass der Kläger seinen Antrag im Sinne eines Leistungstitels einleitend mit „die Beklagte zu verurteilen, (…) zu beschließen“ formuliert. Eine wohlverstandene Auslegung seines (gesamten) prozessualen Begehrens ergibt, dass der Kläger keine „Verurteilung“ der Beklagten „zur Beschlussfassung“ erstrebt, sondern die Ersetzung eines von den Wohnungseigentümern nicht gefassten Beschlusses durch das Gericht (zum Tenor eines solchen Urteils vgl. Göbel, in: Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl. 2023, § 44, Rn. 101: „Es ist beschlossen …“).

bb) Allerdings fehlt es (bislang) an einem „bestimmten Antrag“ i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 a.E. ZPO.

(1) Nach dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 01.12.2020 bzw. des § 44 WEG in der jetzigen Fassung bestimmen sich die prozessualen Voraussetzungen für eine Beschlussersetzungsklage vorrangig nach den §§ 43 ff. WEG und ergänzend nach den Vorschriften der ZPO, wozu auch die Regelungen zum notwendigen Inhalt der Klageschrift nach § 253 Abs. 2 ZPO gehören. Das führt – anders als nach früherer Rechtslage, bei der sich die Voraussetzungen für eine Klage auf Beschlussersetzung aus § 21 Abs. 8 WEG a.F. ergaben und eine Entscheidung des Gerichts „nach billigem Ermessen“ eröffnete – vor dem Hintergrund des § 253 Abs. 2 Nr. 2 a.A. ZPO zu Herausforderungen bei der Festlegung der Anforderungen an den „bestimmten“ Antrag einer Beschlussersetzungsklage (so etwa Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, 2021, Kap. 14, Rn. 141; Elzer/Riecke, in: Skauradszun/Elzer/Hinz/Riecke, Die WEG-Reform 2020, 2021, § 9, Rn. 75; Zschieschack/Orthmann, BeckOK-BGB, 65. Ed. 1.2.2023, § 44 WEG, Rn. 40). Sofern die klagende Partei einen Anspruch auf Beschlussfassung hat und den (übrigen) Wohnungseigentümern bei der Auswahl der zu treffenden Maßnahmen ein Gestaltungsspielraum verbleibt (wie etwa bei der Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums), wird bei der Beschlussersetzungsklage das den Eigentümern zustehende Ermessen durch das Gericht ausgeübt; prozessual wird dem dadurch Rechnung getragen, dass – entsprechend früherer Rechtslage, aber abweichend von der allgemeinen Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO – die Angabe des Rechtsschutzziels genügt und das Gericht an den Wortlaut eines konkreten Klageantrags nicht gebunden ist (vgl. BGH, NJW 2023, 63, 65, Rn. 9 = ZMR 2023, 55; AG Hamburg-St. Georg-Wandsbek, ZMR 2022, 750; so auch Elzer, in: BeckOK-WEG, 51. Ed. 1.1.2023, § 44, Rn. 198; Hügel, in: Wohnungseigentum, 5. Aufl. 2021, § 17, Rn. 4). Abweichend davon ist aber der Fall zu beurteilen, in dem die klagende Partei mit ihrer Beschlussersetzungsklage einen gebundenen Anspruch verfolgt, bei dem also kein Ermessen besteht – weder bei den Wohnungseigentümern noch beim Gericht; dann verbleibt es bei den (strengen) Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 a.E. ZPO an die Bestimmtheit des Antrages (so auch Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, 2020, § 18, Rn. 1871 a.E; Müller/Fichtner, Wohnungseigentum, 7. Aufl. 2022, § 33, Rn. 77; ablehnend eher Dötsch/Schultzky/Zschieschack, a.a.O.; Elzer/Riecke, a.a.O.; a.A. [undifferenziert] Suilmann, in; Jennißen, WEG, 7. Aufl. 2022, § 44, Rn. 131; Göbel, in: Bärmann, WEG, 15. Aufl. 2023, § 44 Rn. 85)). Maßgebend dafür ist insbesondere der Wortlaut von § 44 Abs. 1 S. 2 WEG, der – anders als § 21 Abs. 8 WEG a.F. – keinerlei „Ermessen“ mehr für die gerichtliche Entscheidung vorsieht, weswegen es auch lediglich einen zutreffenden Klageantrag geben kann.

(2) Der Kläger verfolgt hier einen Anspruch auf Beschlussfassung nach § 28 Abs. 2 S. 1 WEG, dessen Inhalt nicht im Ermessen der Wohnungseigentümer steht, sondern sich nach Maßgabe von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG als gebundener, gegen die Gemeinschaft gerichteter (und vom Verwalter im Rahmen seiner Organpflichten zu erfüllender) Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung – auch für frühere Abrechnungszeiträume – erweist (vgl. Becker, in: Bärmann, a.a.O., § 28, Rn. 132; Bartholome, in: BeckOK-WEG, 51. Ed. 1.1.2023, § 28, Rn. 49). Ferner kommt eine gerichtliche Aufstellung der Jahresabrechnung nicht in Betracht (ausdrücklich etwa Bartholome, a.a.O., Rn. 53). Dies zusammengenommen führt im Streitfall dazu, dass der Kläger seinen auf Beschlussersetzung gerichteten Antrag darauf ausrichten bzw. so formulieren muss, dass konkrete Beträge für die jeweilige Einforderung von Nachschüssen und/oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse betreffend die streitbehafteten Wirtschaftsjahre 2014 bis 2020 auf der Basis eines den Vorgaben des § 28 Abs. 2 S. 2 WEG entsprechenden Zahlenwerks – und unter Einschluss der in der Gemeinschaft geltenden Verteilungsschlüssel – benannt werden (vgl. zu Aufbau und Formulierung etwa Casser/Schultheis, ZMR 2021, 788; Elzer, ZWE 2021, 297). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger damit faktisch gezwungen wird, die an sich der jeweiligen Verwaltung obliegende Pflicht, für eine Beschlussreife zu sorgen, selbst übernehmen muss. Sofern – wie offenbar auch hier – bislang auf Seiten der übrigen Wohnungseigentümer mehrheitlich keine Notwendigkeit gesehen worden ist, die vergangenen Abrechnungszeiträume „aufarbeiten“ zu lassen, widerspricht diese prozessuale Risikoverteilung nicht der materiellen Rechtslage.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!