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Schadensersatzansprüche des Mieters bei Mängeln der Mietwohnung

AG Bonn, Az.: 203 C 317/15, Urteil vom 08.06.2016

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.741,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger und seine jetzige Ehefrau, die Zeugin X, schlossen mit dem Beklagten im Mai 2013 einen Mietvertrag über die Mietwohnung im Erdgeschoss des Objekts T-Straße x in … X1 ab. Das Mietverhältnis begann am 01.07.2013. Der Kläger und die Zeugin X zogen am 10.07.2013 in die Wohnung ein. Der Kläger meldeten dem Beklagten bereits eine Woche nach Einzug einen Wasserschaden. Der Beklagte schaltete seinen Gebäudeversicherer ein, wobei der Sachverständige der Versicherung feststellte, dass die Wohnung getrocknet und saniert werden muss. Der Kläger und seine Ehefrau zogen von Ende Juli/Anfang August 2013 bis Ende September 2013 in eine Ersatzwohnung nach S.

In dem selbständigen Beweisverfahren Landgericht Bonn 7 OH 33/14 stellte der dort beauftragte Sachverständige C1 fest, dass die Sockelabdichtung der Bodenplatte des Objektes unzureichend und mangelhaft war und hierdurch Wasser nach stärkeren Niederschlägen in das Objekt eindringen konnte.

Mit Schreiben vom 13.12.2015 trat die Zeugin X etwaige Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis an den Kläger ab (vgl. K5, Bl. 74 d.A.).

Der Kläger behauptet, es sei in dem Objekt kurz nach Einzug zu Schimmelbildung gekommen. Hierdurch seien ein Koffer der Marke Samsonite, eine Kommode und ein Kleiderschrank im Schlafzimmer sowie zahlreiche Küchenschränke von Schimmel befallen worden. Ihm sei ein Schaden von 681,00 EUR entstanden (vgl. zu Einzelheiten die Aufstellung K3, Bl. 39 d.A.). Für den Umzug in die Ersatzwohnung seien für Mietwagen und Benzin insgesamt 244,85 EUR angefallen. Für alle mit der Schadensbehebung und dem Umzug zusammenhängenden Arbeiten hätten er und die Zeugin X insgesamt 103 Stunden und 15 Minuten aufgewandt (vgl. die Aufstellung K4, Bl. 40 u. 41 d.A.). Er macht insoweit einen Schaden von 826,00 EUR geltend.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.741,85 EUR nebst Zinsen von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Nach Zustellung der Klage am 25.01.2016 hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.05.2016 (Bl. 115 bis 117 d.A.), die beigezogene Akte LG Bonn 7 OH 33/14 sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten folgt aus §§ 536a, 398 BGB.

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass das Mietobjekt gemäß § 536a BGB mit einem bereits bei Vertragsschluss vorhandenen Mangel behaftet war. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Gutachten des Sachverständigen C1 im selbständigen Beweisverfahren 7 OH 33/14, das gemäß § 493 Abs. 1 ZPO verwertet werden konnte.

Demnach ist unterhalb der Betonplatte, auf der sich die Garage sowie der an die Garage anschließende Vorrats-Technikraum befindet, ein Hohlraum vorhanden, wobei der ganze Bereich keinerlei Abdichtung aufweist. Da der Hohlraum unterhalb der Garage höher liegt als die Türschwelle und der Türdurchgang zum Haus, kann das Wasser, das sich unter der Garage bzw. unter dem Fertigteilraum ergießt, ungehindert über die nicht abgedichtete Schwelle und den nicht abgedichteten Teil der Bodenplatte im Bereich des Abstellraums nach innen in das Gebäude laufen. Von dort aus kann es unmittelbar in den Außenmauerwerksquerschnitt und damit weiter in den inneren Fußbodenaufbau eindringen. Der Sachverständige hat auch verifiziert, dass in Höhe der Bodenplatte tatsächlich ein permanenter Wasserstand vorhanden ist. Er hat weiter festgestellt, dass es zur Ableitung und Aufnahme oberflächennaher zufließender Wässer von der Rückseite her an einer querverlaufenden Drainage fehlt. Wegen der weiteren, zwischen den Parteien insofern auch nicht streitigen Einzelheiten des Gutachtenergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen C1 vom 30.03.2015 (K2, Bl. 25 – 38 d.A.) verwiesen.

Durch diesen baulichen Mangel, der ausweislich des Gutachtens wohl auf mangelnde Planung bzw. Überwachung durch den Architekten zurückzuführen ist, ist dem Kläger auch der behauptete Schaden entstanden. Diese steht zur Überzeugung des Gerichts nach der Vernehmung der Zeugin X fest.

Die Zeugin hat glaubwürdig bekundet, wie sie bereits kurz nach Einzug den Schimmelbefall festgestellt hat. Sie hat ferner detailliert dazu Stellung genommen, welche Objekte durch den Schimmelbefall beschädigt worden sind. Dies ist insbesondere im Hinblick darauf glaubhaft, dass die Zeugin und der Kläger sämtliche Schäden zeitnah dokumentiert haben, weil diese der Versicherung gemeldet werden sollten. Im Hinblick darauf, dass die Schäden auch durch Lichtbilder festgehalten wurden, hat das Gericht an der Richtigkeit der Aussage keinen Zweifel.

Darüber hinaus sind die von dem Kläger geltend gemachten Positionen auch belegt. Die Rechnungen für die IKEA-Küche (vgl. K8, Bl. 99 d.A.) und die zugehörigen Ersatzteile (vgl. K9, Bl. 107f. d.A.) liegen vor. Die Rechnungen datieren vom 12. bzw. 13.06.2013, so dass auch glaubhaft ist, dass es sich bei den dort aufgeführten Objekten um diejenigen handelt, die für die streitgegenständliche Wohnung angeschafft wurden. Aus der Anlage K10 (Bl. 109 d.A) ergibt sich zudem, dass die Anschrift des streitgegenständlichen Objektes dort als Rechnungs- und Serviceanschrift genannt ist. Die Schadenshöhe konnte gemäß § 287 ZPO im Schätzwege bestimmt werden und beträgt 681,00 EUR. Die von dem Kläger genannten Zeitwerte hinsichtlich Koffer, Kleiderschrank und Kommode sind plausibel und jedenfalls nicht überhöht. Die Küche war neuwertig.

Die Mietwagenrechnungen sowie die Tankquittungen liegen ebenfalls vor (vgl. K11 bis K14 Bl. 110-113 d.A.). Die dort genannten Mietzeiträume 01.bis 02.08. sowie 28.09.2013 und die Daten der Tankquittungen korrespondieren mit den Aussagen der Zeugin und unterstützen deren Darstellung bezüglich der zeitnahen Dokumentation der Schadenspositionen. Schließlich und endlich ist auch die Anschaffung der Kommode sowie des Kleiderschrankes belegt (vgl. Bl. 114 d.A.). Der entstandene Schaden ist insgesamt plausibel dargelegt, durch Belege substantiiert und durch die Beweisaufnahme bestätigt worden. Die Schäden summieren sich auf 925,85 EUR, wobei der Kläger nur 915,85 EUR geltend gemacht hat.

Den Schaden hinsichtlich des eigenen Zeitaufwandes des Klägers und der Zeugin X schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 826,00 EUR. Auch insoweit konnte die Zeugin plausibel erläutern, dass die in der Übersicht K4 angegebenen Arbeitsstunden tatsächlich im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung und dem Umzug angefallen sind. Auch insoweit sind die Angaben nicht unplausibel. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger mit 8,00 EUR einen moderaten Stundensatz begehrt, bestehen keine Bedenken, den entsprechenden Schaden wie von dem Kläger angegeben zu schätzen. Auf den Haftungsausschluss nach § 24 Ziffer 1 Satz 2 des Mietvertrages beruft sich der Beklagte schon selbst nicht. Zurecht weist der Kläger insofern darauf hin, dass die entsprechende Klausel wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 a BGB unwirksam ist.

Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 1.741,85 EUR.

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