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Eigenbedarfskündigung – Auswechselung des Kündigungsrundes ist unzulässig

Ein Berliner Vermieter scheiterte mit dem Versuch, seine Mieter wegen Eigenbedarfs aus ihrer Wohnung zu klagen, da er nur einen Teil der Wohnung als Arbeitszimmer nutzen wollte. Das Landgericht Berlin entschied, dass ein solcher Teilbedarf kein zulässiger Kündigungsgrund ist und wies die Klage ab. Die Mieter dürfen somit in ihrer Wohnung bleiben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Berlin
  • Datum: 04.07.2023
  • Aktenzeichen: 65 S 163/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Mietrecht wegen Eigenbedarfskündigung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Vermieter, der eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen hat und die Wohnung geräumt haben möchte. Der Kläger argumentiert, dass ein Arbeitszimmer in der Wohnung durch bauliche Maßnahmen in die eigene Wohnung integriert werden soll. Später führt er an, dass die gesamte Wohnung nach dem Tod der Mutter für Familientreffen benötigt würde.
  • Beklagte: Die Mieter, die sich gegen die Kündigung wehren. Sie bestreiten den behaupteten Eigenbedarf und verteidigen das Mietverhältnis auch unter Verweis auf frühere Behauptungen des Klägers.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Vermieter hatte das Mietverhältnis mit einer Eigenbedarfskündigung vom 30.09.2020 beendet, um ein Arbeitszimmer abzutrennen. Später erhobene Gründe beinhalteten den Bedarf für Familientreffen nach familiärem Tod. Die Mieter verwiesen darauf, dass die Eigenbedarfskündigung unwirksam sei, da nur eine Teilfläche benötigt werde.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist die Eigenbedarfskündigung wirksam, wenn sie nur eine Teilfläche betrifft und zusätzlich während des Verfahrens neue Bedarfspunkte hinzukommen?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde abgewiesen. Die Eigenbedarfskündigung wurde als unwirksam erklärt.
  • Begründung: Die Kündigung war unwirksam, da sie nur einen Teil der Wohnung für Eigenbedarf forderte, was gesetzlich nicht vorgesehen ist. Neue Kündigungsgründe, die im Laufe des Verfahrens genannt werden, können eine unwirksame Kündigung nicht heilen. Die erwähnten neuen Gründe lassen keine atypische Notwendigkeit der Kündigung erkennen.
  • Folgen: Der Kläger kann die Räumung der Wohnung nicht durchsetzen und trägt die Kosten des Verfahrens. Da die Revision nicht zugelassen wurde, ist das Urteil endgültig.

Eigenbedarfskündigung im Mietrecht: Rechte von Mietern und Vermietern im Fokus

Die Eigenbedarfskündigung ist ein häufig diskutiertes Thema im Wohnraummietrecht, das sowohl Mieter als auch Vermieter betrifft. Wenn ein Vermieter ein Mietverhältnis zu beenden plant, muss er bestimmte Kündigungsgründe angeben. Die Eigenbedarfskündigung erlaubt es ihm, die Wohnung für sich selbst oder nahe Angehörige zu beanspruchen. Dabei sind gesetzliche Regelungen zu Kündigungsfristen und Kündigungsschutz zu beachten, um Mieterrechte zu wahren und die Fairness im Mietverhältnis sicherzustellen.

In der rechtlichen Praxis zeigt sich häufig, dass die Eigenbedarfskündigung nicht ohne Weiteres durchsetzbar ist. Unzulässige Änderungen in der Kündigungsrunde können die Ansprüche des Vermieters erheblich schwächen. Ein aktueller Fall, der diese Thematik beleuchtet, wird im Folgenden zusammengefasst und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Eigenbedarfskündigung wegen Home-Office scheitert vor Berliner Landgericht

Vermieter besichtigt leerstehendes Arbeitszimmer

Das Landgericht Berlin hat die Berufung eines Vermieters zurückgewiesen, der eine 92,5 Quadratmeter große Wohnung in Berlin-Köpenick aufgrund von Eigenbedarfs gekündigt hatte. Der Vermieter hatte die Wohnung teilweise als Arbeitszimmer für seine freiberufliche Tätigkeit nutzen wollen.

Gericht lehnt Teilbedarf als Kündigungsgrund ab

Der Vermieter hatte den Mietern im September 2020 gekündigt und als Begründung angegeben, er benötige ein separates Arbeitszimmer für seine Tätigkeit als Soloselbständiger. Ein Zimmer der Drei-Zimmer-Wohnung sollte durch bauliche Maßnahmen abgetrennt und in seine angrenzende Wohnung integriert werden. Das Landgericht stellte jedoch klar, dass für einen solchen Teilbedarf keine gesetzliche Kündigungsmöglichkeit besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Eigenbedarfskündigung nur zulässig, wenn die gesamte Wohnung benötigt wird.

Nachträgliche Änderung des Kündigungsgrundes unzulässig

Während des Verfahrens änderte der Vermieter seine Begründung. Nach dem Tod seiner Mutter gab er an, die gesamte Wohnung für Familientreffen und Besuche von Familienmitgliedern zu benötigen. Das Gericht wertete dies als neuen Kündigungsgrund, der nicht nachträglich eingebracht werden kann. Eine unwirksame Kündigung kann nicht durch später entstehende Gründe geheilt werden.

Weitere Kündigungsversuche erfolglos

Eine erneute Kündigung im März 2022 mit der erweiterten Begründung konnte in der Berufung nicht mehr berücksichtigt werden. Der Vermieter hatte vor dem Amtsgericht ausdrücklich erklärt, seine Klage nicht auf diese Kündigung stützen zu wollen. Das Landgericht wertete den Versuch, die neue Kündigung in der Berufung einzubringen, als unzulässige Klageänderung.

Mieter behalten ihre Wohnung

Das seit 2011 bestehende Mietverhältnis bleibt bestehen. Die Berufung des Vermieters wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Landgericht ließ keine Revision zu, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf Basis bestehender Rechtsprechung handle.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass eine Eigenbedarfskündigung für nur einen Teil einer Wohnung – wie etwa ein einzelnes Zimmer als Homeoffice – grundsätzlich nicht möglich ist. Eine wirksame Eigenbedarfskündigung setzt voraus, dass der Vermieter die gesamte Wohnung benötigt. Auch kann eine zunächst unwirksame Kündigung nicht nachträglich durch neue oder geänderte Kündigungsgründe geheilt werden, selbst wenn diese einen Bedarf an der ganzen Wohnung begründen würden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen möchten, müssen Sie von Anfang an einen Bedarf für die komplette Wohnung nachweisen – der Wunsch nach einem einzelnen Zimmer etwa als Arbeitszimmer reicht nicht aus. Als Mieter können Sie sich erfolgreich gegen eine Eigenbedarfskündigung wehren, wenn der Vermieter nur einen Teil der Wohnung nutzen möchte. Besonders wichtig ist auch: Ihr Vermieter kann eine einmal ausgesprochene unwirksame Eigenbedarfskündigung nicht nachträglich durch neue oder erweiterte Gründe gültig machen – selbst wenn diese einen Bedarf an der ganzen Wohnung belegen würden.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche formalen Voraussetzungen muss eine Eigenbedarfskündigung erfüllen?

Eine Eigenbedarfskündigung muss zwingend schriftlich erfolgen und die folgenden formalen Voraussetzungen erfüllen:

Formelle Anforderungen an das Kündigungsschreiben

Das Kündigungsschreiben muss sich an alle Mieter der Wohnung richten und konkret angeben, für welche Person der Eigenbedarf geltend gemacht wird. Dabei ist das Verwandtschaftsverhältnis oder die Funktionsbezeichnung der einziehenden Person zur vermietenden Person anzugeben.

Begründungspflicht

Der Vermieter muss den Eigenbedarf nachvollziehbar und ausführlich begründen. Die Gründe müssen vernünftig und nachvollziehbar sein, eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes reicht nicht aus. Ein konkretes Nutzungsinteresse muss dargelegt werden, etwa durch Erläuterung der persönlichen Lebensumstände oder beruflichen Veränderungen.

Kündigungsfristen

Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind strikt einzuhalten und richten sich nach der Mietdauer:

  • Bei Mietverhältnissen bis 5 Jahre: 3 Monate
  • Bei Mietverhältnissen von 5-8 Jahren: 6 Monate
  • Bei Mietverhältnissen ab 8 Jahren: 9 Monate

Hinweispflichten

Im Kündigungsschreiben muss ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht des Mieters hingewiesen werden. Der Mieter kann der Kündigung widersprechen, wenn diese für ihn eine besondere Härte darstellt.

Eine fehlerhafte Eigenbedarfskündigung, die diese formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist unwirksam. Auch eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung des Kündigungsgrundes ist nicht möglich.


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Wann ist eine Teilkündigung der Wohnung wegen Eigenbedarf möglich?

Eine Teilkündigung wegen Eigenbedarfs ist grundsätzlich unzulässig. Der Vermieter kann nicht einzelne Zimmer oder Teile einer Wohnung für sich oder seine Angehörigen beanspruchen.

Ausnahme für Nebenräume

Nach § 573b BGB sind Teilkündigungen ausschließlich für nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume zulässig. Dies betrifft beispielsweise ein mitvermietetes Abteil im Dachstuhl. Eine solche Teilkündigung ist jedoch nur dann rechtmäßig, wenn der Vermieter in diesen Räumlichkeiten neuen Wohnraum schaffen möchte.

Rechtliche Konsequenzen

Spricht ein Vermieter dennoch eine Teilkündigung für Wohnräume aus, ist diese von Anfang an unwirksam. Der Mieter muss einer solchen Kündigung nicht nachkommen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter nur vorübergehend ein einzelnes Zimmer der Wohnung nutzen möchte.

Voraussetzungen für eine vollständige Eigenbedarfskündigung

Stattdessen muss der Vermieter, wenn er Eigenbedarf geltend machen will, die gesamte Wohnung kündigen. Hierfür benötigt er:

  • Ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB
  • Nachvollziehbare Gründe für den Eigenbedarf
  • Eine konkrete Begründung, die den Bedarf der benannten Person erklärt

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Welche Änderungen des Kündigungsgrundes sind während eines laufenden Verfahrens zulässig?

Das Nachschieben von Kündigungsgründen ist grundsätzlich möglich, wenn diese Gründe zum Zeitpunkt der Kündigung bereits objektiv vorlagen, dem Arbeitgeber aber erst später bekannt wurden.

Zulässige Änderungen

Bei nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen ist eine erneute Anhörung des Beschäftigten nicht erforderlich, da dieser sich zu den neuen Tatsachen im Kündigungsschutzverfahren äußern kann. Der Betriebsrat muss jedoch gemäß § 102 BetrVG erneut angehört werden, bevor die entsprechenden Gründe in den Kündigungsschutzprozess eingebracht werden.

Unzulässige Änderungen

Ein vollständiges Auswechseln der Kündigungsgründe ist nicht zulässig, wenn dadurch die Kündigung einen völlig anderen Charakter erhält. Dies gilt insbesondere, wenn beispielsweise eine zunächst verhaltensbedingte Kündigung nachträglich in eine betriebsbedingte Kündigung umgewandelt werden soll.

Rechtliche Konsequenzen

Wenn Zweifel an der Wirksamkeit der ursprünglichen Kündigung bestehen, etwa wegen formaler Mängel, sollte nicht nur versucht werden, die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen zur Rechtfertigung der bereits ausgesprochenen Kündigung heranzuziehen. Vielmehr ist es ratsam, eine neue Kündigung auszusprechen, die sich konkret auf die neuen Gründe stützt.

Die Möglichkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen wird durch § 6 KSchG bestätigt. Demnach können bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz neue Kündigungsgründe eingebracht werden.


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Welche Bedeutung hat die gewerbliche Nutzung als Kündigungsgrund bei Eigenbedarfskündigungen?

Die reine gewerbliche Nutzung einer Wohnung rechtfertigt keine klassische Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der Bundesgerichtshof unterscheidet hier grundsätzlich zwischen zwei Szenarien:

Mischnutzung (Wohnen und Arbeiten)

Bei einer Mischnutzung, wenn die Wohnung sowohl zum Wohnen als auch für berufliche Zwecke genutzt werden soll, ist eine Eigenbedarfskündigung grundsätzlich möglich. Dies gilt insbesondere für die Home-Office-Nutzung, die der BGH als legitimen Grund für eine Eigenbedarfskündigung anerkannt hat. Die Wohnung wird in diesem Fall zum Lebensmittelpunkt der Person, die einziehen möchte.

Rein gewerbliche Nutzung

Bei einer ausschließlich gewerblichen Nutzung gelten deutlich strengere Anforderungen. Diese Art der Kündigung fällt unter die Generalklausel des § 573 Abs. 1 BGB und erfordert eine einzelfallbezogene Prüfung und Abwägung der Vermieter- und Mieterinteressen. Der Vermieter muss nachweisen, dass ihm ohne die Nutzung der Wohnung ein schwerwiegender Nachteil entstehen würde.

Als anerkennungswürdige Gründe für eine gewerbliche Nutzung gelten:

  • Mangelnde Rentabilität der geschäftlichen Tätigkeit ohne die selbst genutzte Wohnung
  • Gesundheitliche Einschränkungen
  • Notwendigkeit der Betreuung von Kindern
  • Pflege von Angehörigen

Die Anforderungen an die Begründung sind bei einer rein wirtschaftlich motivierten Kündigung erheblich höher als bei einer klassischen Eigenbedarfskündigung für Wohnzwecke. Der Vermieter muss konkret darlegen, warum gerade diese Wohnung für seine gewerblichen Zwecke erforderlich ist und weshalb keine alternativen Räumlichkeiten in Frage kommen.


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Welche Rechtsmittel stehen gegen eine Eigenbedarfskündigung zur Verfügung?

Bei einer Eigenbedarfskündigung steht Ihnen als Mieter das Widerspruchsrecht nach § 574 BGB zur Verfügung. Dieses Recht ermöglicht es Ihnen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen, wenn die Beendigung eine besondere Härte darstellen würde.

Formaler Widerspruch

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und von allen im Mietvertrag genannten Mietern unterzeichnet werden. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist. Wenn Ihnen beispielsweise zum 31. Juli gekündigt wurde, muss der Widerspruch bis zum 31. Mai beim Vermieter eingehen.

Gründe für einen Widerspruch

Ein Widerspruch ist insbesondere dann begründet, wenn soziale Härtefälle vorliegen. Dazu gehören:

  • Schwere Krankheit oder Pflegebedürftigkeit
  • Hohes Alter in Verbindung mit langer Wohndauer
  • Schwangerschaft
  • Bevorstehende Prüfungen oder Examina
  • Fehlender angemessener Ersatzwohnraum

Prüfung der Kündigungsvoraussetzungen

Sie können die formellen Voraussetzungen der Kündigung überprüfen. Die Eigenbedarfskündigung ist unwirksam, wenn:

  • Die Kündigungsfristen nicht eingehalten wurden
  • Die Begründung unzureichend oder unklar ist
  • Der Vermieter keine natürliche Person ist
  • Der angemeldete Bedarf nur vorgeschoben ist

Während der Entscheidung über den Widerspruch muss das Mietverhältnis fortgeführt werden. Sollte der Vermieter den Widerspruch ablehnen, kann er eine Räumungsklage einreichen. In diesem Fall entscheidet das Gericht nach Abwägung der beiderseitigen Interessen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Eigenbedarf

Ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund im Mietrecht, bei dem der Vermieter die vermietete Wohnung für sich selbst oder nahe Familienangehörige zur Nutzung benötigt. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der Vermieter muss vernünftige und nachvollziehbare Gründe für den Eigenbedarf nachweisen. Beispiel: Ein Vermieter kündigt das Mietverhältnis, weil sein erwachsener Sohn nach dem Studium in die Stadt zieht und die Wohnung bewohnen soll.


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Kündigungsgrund

Ein rechtlich anerkannter und nachweisbarer Grund, der zur Beendigung eines Mietverhältnisses berechtigt. Im Wohnraummietrecht sind die zulässigen Kündigungsgründe in §§ 573 ff. BGB geregelt. Der Vermieter muss den Kündigungsgrund bereits bei Ausspruch der Kündigung konkret benennen und kann diesen später nicht mehr ändern oder erweitern. Beispiel: Neben Eigenbedarf sind auch wirtschaftliche Verwertung oder erhebliche Pflichtverletzungen des Mieters mögliche Kündigungsgründe.


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Klageänderung

Die nachträgliche Änderung des Streitgegenstandes während eines laufenden Gerichtsverfahrens, geregelt in § 263 ZPO. Eine Klageänderung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und bedarf grundsätzlich der Einwilligung des Gegners oder der Zulassung durch das Gericht. Im Mietrecht ist besonders relevant, dass neue Kündigungsgründe nicht nachgeschoben werden können. Beispiel: Ein Vermieter kann nicht während des Prozesses von Eigenbedarf auf Zahlungsverzug als Kündigungsgrund wechseln.


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Berufung

Ein Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz, mit dem eine neue Überprüfung des Falls durch ein höheres Gericht erreicht werden kann (§§ 511 ff. ZPO). Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden. Das Berufungsgericht prüft den Fall sowohl rechtlich als auch tatsächlich neu. Beispiel: Verliert ein Vermieter vor dem Amtsgericht, kann er beim Landgericht Berufung einlegen und eine neue Entscheidung anstreben.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 573 BGB (Kündigung des Mietverhältnisses): Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen darf. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ist notwendig, was insbesondere bei Eigenbedarf der Fall sein kann. Dabei wird zwischen einem objektiv nachprüfbaren, ernsthaften Nutzungsinteresse und bloßen Wünschen des Vermieters unterschieden. Der Vermieter muss nachweisen, dass er die Räume tatsächlich benötigt und dass der Bedarf nicht übermäßig ist.
  • § 574 BGB (Widerspruch des Mieters): Diese Norm ermöglicht es dem Mieter, der Kündigung zu widersprechen, wenn ihm die Beendigung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Der Mieter kann Gründe vorbringen, die gegen die Kündigung sprechen, wie beispielsweise persönliche Härtefälle. Der Zusammenhang zu dem vorliegenden Fall besteht darin, dass die Beklagten sich möglicherweise gegen die Kündigung gewehrt haben, weil hierfür die erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt waren.
  • § 542 BGB (Beendigung des Mietverhältnisses): Hier wird definiert, wann ein Mietverhältnis geendet ist, insbesondere durch Kündigung. Es ist entscheidend, dass eine wirksame Kündigung erfolgt, um die rechtlichen Folgen, wie die Räumung der Wohnung zu initiieren. Im Fall des Klägers wurde die Kündigung als unwirksam erachtet, was zur Abweisung seiner Räumungsklage führt.
  • § 985 BGB (Herausgabeanspruch): Diese Bestimmung gibt dem Eigentümer das Recht, die Herausgabe einer ihm gehörenden Sache von dem, der sie besitzt, zu verlangen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger keinen Herausgabeanspruch, da das Mietverhältnis aufgrund der unwirksamen Kündigung weiterhin besteht und die Beklagten somit rechtmäßige Mieter sind.
  • § 540 ZPO (Berufung): Diese Vorschrift befasst sich mit der Zulässigkeit der Berufung und den damit verbundenen Anforderungen, insbesondere der Fristgerechtigkeit und der Form. Im vorliegenden Urteil wurde die Berufung des Klägers als zulässig erachtet, jedoch nicht erfolgreich, da die vorinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Eigenbedarfskündigung unverändert bleibt.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Eigenbedarfskündigung bei Bestandsschutzklausel – besondere Anforderungen
    Das Landgericht Berlin entschied, dass eine Eigenbedarfskündigung unwirksam ist, wenn im Mietvertrag eine Bestandsschutzklausel existiert, die Kündigungen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässt. Im vorliegenden Fall wurde der Eigenbedarf des Bruders eines Gesellschafters nicht als solcher Ausnahmefall anerkannt. → → Kündigung unter speziellen Vertragsbedingungen verstehen
  • Eigenbedarfskündigung bei Mischnutzung
    Das Landgericht Berlin befasste sich mit der Frage, ob eine Eigenbedarfskündigung zulässig ist, wenn die Wohnung sowohl zu Wohn- als auch zu Gewerbezwecken genutzt werden soll. Im konkreten Fall plante ein Anwalt, zwei der drei Zimmer als Büros zu nutzen, was das Gericht als unzulässige Mischnutzung bewertete. → → Rechtliche Grenzen der Wohn- und Bürokombination
  • Kündigung wegen Eigenbedarfs nach vorangegangener Verneinung eines Eigennutzungswunsches
    Das Gericht entschied, dass eine Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Vermieter bei Vertragsabschluss angibt, keinen Eigennutzungswunsch zu haben, und kurz darauf wegen Eigenbedarfs kündigt. Im vorliegenden Fall wurde die Kündigung daher als unwirksam erachtet. → → Rechtsmissbrauch durch widersprüchliche Aussagen erkennen
  • Rechtsmissbräuchlichkeit einer Eigenbedarfskündigung
    Das Landgericht Berlin stellte fest, dass eine Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Vermieter seiner Anbietpflicht nicht nachkommt, indem er dem Mieter eine vergleichbare freie Wohnung im selben Gebäude nicht anbietet. Dies führte im konkreten Fall zur Unwirksamkeit der Kündigung. → → Pflicht zur alternativen Wohnungsangebotserklärung

Das vorliegende Urteil

LG Berlin – Az.: 65 S 163/22 – Urteil vom 04.07.2023


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