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Kosten der außerordentlichen Eigentümerversammlung: Alleinige Kostenlast ungültig

Die Gemeinschaft lehnt das Anliegen als nicht dringlich ab – und stellt der Antragstellerin die kompletten Kosten in Rechnung. Was braucht es, damit ein solcher Beschluss vor Gericht standhält?
Eigentümerversammlung: Mehrheit wendet sich von isolierter Eigentümerin ab, die ein Dokument vor sich auf dem Tisch liegen ha
Amtsgericht Kassel erklärt Beschluss über isolierte Kostenlast der antragstellenden Eigentümerin für unwirksam Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 800 C-607/26

Das Wichtigste im Überblick

Am 15.07.2026 stellte das AG Kassel (800 C-607/26) klar: Eine Eigentümergemeinschaft darf die Kosten einer außerordentlichen Versammlung nicht allein dem beantragenden Eigentümer auferlegen, wenn mindestens ein Viertel der Eigentümer sie vertretbar verlangt und sie auch dem Interesse aller dient. Das gilt nicht bei einem offensichtlich missbräuchlichen Verlangen.


  • Schutz vor Kosten: Das Kostenrisiko darf Eigentümer nicht daran hindern, das Recht von mindestens einem Viertel zu nutzen.
  • Missbrauch als Grenze: Nur ein offensichtlich missbräuchliches Verlangen rechtfertigt, dass ein Eigentümer allein zahlt.
  • Vertretbarer Anlass: Die Nutzungsfrage durfte vor der nächsten regulären Versammlung geklärt werden.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: AG Kassel
  • Datum: 15.07.2026
  • Aktenzeichen: 800 C-607/26
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht
  • Relevant für: Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaften bei Versammlungskosten

Keine Versammlungskosten für antragstellende Wohnungseigentümer

Nach § 16 Abs. 2 S. 1 WEG gilt der Grundsatz, dass jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils trägt. Ergänzend gewährt § 18 Abs. 2 WEG jedem Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Verwaltung.

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt das Zusammenleben der Wohnungseigentümer und die Verwaltung des gemeinsamen Eigentums. Ihr Anteil bestimmt dabei grundsätzlich, welchen Teil der gemeinschaftlichen Kosten Sie tragen müssen.

Mit der Frage, ob eine Eigentümergemeinschaft von dieser gesetzlichen Verteilung abweichen darf, befasste sich das Amtsgericht Kassel. Eine Wohnungseigentümerin hatte die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung verlangt. In dieser Versammlung am 27.01.2026 beschloss die Gemeinschaft zu TOP 2.01, dass die entstehenden Kosten allein von der antragstellenden Eigentümerin zu tragen seien.

Das Amtsgericht Kassel erklärte diesen Beschluss im Verfahren mit dem Aktenzeichen 800 C-607/26 für ungültig. Die Gemeinschaft muss die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO tragen. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte die Einzelfallregelung lediglich Sanktionscharakter und entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben für eine abweichende Kostenverteilung.

Daraus folgt, dass – abgesehen von Ausnahmefällen – generell die Kosten einer außerordentlichen Eigentümerversammlung, die letztlich auch im Interesse aller Miteigentümer stattfindet, nicht denjenigen Miteigentümern auferlegt werden können, die das Einberufungsverlangen formuliert haben. – so das Amtsgericht Kassel

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Kosten einer von einer qualifizierten Minderheit nach § 24 Abs. 2 WEG verlangten außerordentlichen Eigentümerversammlung dürfen nicht per Einzelfallbeschluss allein den antragstellenden Wohnungseigentümern auferlegt werden, da eine solche Sanktionierung den gesetzlichen Minderheitenschutz unterläuft.
  2. Eine abweichende Kostenüberwälzung auf antragstellende Eigentümer setzt ein evident rechtsmissbräuchliches Einberufungsverlangen voraus; bloße Meinungsverschiedenheiten über die Dringlichkeit der Willensbildung oder die Zumutbarkeit eines Abwartens bis zur ordentlichen Versammlung genügen dafür nicht, solange das Verlangen sachlich vertretbar ist.

Wie schützt das Gesetz Minderheiten vor Versammlungskosten?

Nach § 24 Abs. 2 WEG kann ein Viertel der Wohnungseigentümer jederzeit in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung verlangen. Diese Norm dient dem gesetzlichen Schutz einer qualifizierten Minderheit innerhalb der Gemeinschaft.

„In Textform“ bedeutet: Das Verlangen muss lesbar auf einem dauerhaften Datenträger festgehalten sein, etwa in einer E-Mail; eine eigenhändige Unterschrift ist grundsätzlich nicht erforderlich. Das Quorum ist der gesetzlich vorgeschriebene Mindestanteil, hier ein Viertel der Eigentümer. Prüfen Sie deshalb, ob genügend Eigentümer das Verlangen unterstützen und der Zweck nachvollziehbar angegeben ist.

Wie dieses Minderheitenrecht durch finanzielle Lasten ausgehöhlt werden kann, zeigte sich in diesem Fall besonders deutlich: Die Eigentümerin verfügte unstreitig allein über das nach § 24 Abs. 2 WEG erforderliche Quorum von einem Viertel der Wohnungseigentümer. Das Gericht sah in der Auferlegung eines Kostenrisikos auf antragstellende Eigentümer eine Gefahr für den Minderheitenschutz – Berechtigte könnten aus Furcht vor finanziellen Folgen von der Rechtsausübung abgehalten werden, sodass das Minderheitenrecht faktisch leerläuft.

Die Eigentümermehrheit sei bereits durch die gesetzlichen Formalien und das Quorum von 25 Prozent ausreichend geschützt. Deshalb dürften die Kosten nicht zusätzlich den Antragstellern aufgebürdet werden. Die verlangte Versammlung habe zudem letztlich der Beschlussfassung im Interesse aller Miteigentümer gedient – ein Umstand, der gegen eine Sonderbelastung einzelner spricht.

Wann gilt eine abweichende Kostenverteilung im WEG?

Nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG kann für bestimmte Kosten ausnahmsweise eine von den Miteigentumsanteilen abweichende Verteilung beschlossen werden. Eine solche Einzelfallregelung setzt jedoch einen tragfähigen sachlichen Grund voraus und darf nicht gegen allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot, das Verbot der Privilegienerrichtung sowie das Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen – Grundsätze, die das Gericht unter Verweis auf die Kommentarliteratur (Nissan, § 16 WEG Rdnr. 72 ff.) heranzog. Zusätzlich darf eine abweichende Regelung nicht zu einem ungerechtfertigten Eingriff in die Kernbereiche des Wohnungseigentums führen.

Das Willkürverbot untersagt eine sachlich nicht begründbare Benachteiligung. Das Verbot der Privilegienerrichtung verhindert, dass einzelne Eigentümer ohne ausreichenden Grund bevorzugt oder belastet werden; der Vertrauensschutz bewahrt berechtigte Erwartungen an die geltende Kostenverteilung. Die Kernbereiche des Wohnungseigentums sind grundlegende Rechte, etwa die Nutzung der eigenen Wohnung und die Teilnahme an der Gemeinschaft. Eine Sonderregelung muss deshalb sachlich begründet sein und darf diese Rechte nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Beschlusskompetenz ohne ausreichenden sachlichen Grund

Beschlusskompetenz bedeutet, dass die Eigentümergemeinschaft eine bestimmte Angelegenheit durch Beschluss verbindlich regeln darf. Diese Befugnis besteht nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen und erlaubt daher keine beliebige Kostenbelastung einzelner Eigentümer.

Auf diesen Ausnahmetatbestand berief sich die Gemeinschaft bei ihrer Verteidigung des Beschlusses – ohne Erfolg. Sie argumentierte, die Kostenüberwälzung sei durch die Beschlusskompetenz für abweichende Regelungen nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG gedeckt. Das Amtsgericht Kassel widersprach: Die Norm rechtfertige keine Regelungen ohne sachlichen Grund oder zulasten des gesetzlichen Minderheitenschutzes. Die Voraussetzungen für eine zulässige Ausnahme hätten hier gefehlt.

Die betroffene Eigentümerin hatte sich gegen den Beschluss mit einer form- und fristgerecht erhobenen Anfechtungsklage gewandt und blieb damit erfolgreich.

Eine Anfechtungsklage ist eine Klage, mit der Sie einen rechtswidrigen Eigentümerbeschluss gerichtlich aufheben lassen können. Der Beschluss bleibt grundsätzlich wirksam, solange kein Gericht ihn aufhebt. Entscheidend ist daher, die gesetzliche Klagefrist einzuhalten.

Wichtig für Betroffene: Ein rechtswidriger Kostenbeschluss ist nicht automatisch unwirksam. Wenn Ihre Eigentümergemeinschaft Ihnen die Kosten einer außerordentlichen Versammlung aufbürdet, müssen Sie innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung Anfechtungsklage beim Amtsgericht einreichen. Lassen Sie diese Frist nach § 46 Abs. 1 WEG verstreichen, wird der Beschluss verbindlich und Sie müssen die Kosten trotz Rechtsfehlers tragen.

Wann ist ein Einberufungsverlangen der Minderheit dringlich?

Unterschiedliche Auffassungen der Eigentümer über die Dringlichkeit einer Versammlung oder die Zumutbarkeit eines Abwartens reichen für eine Kostenauferlegung nicht aus. Eine Kostenüberwälzung setzt vielmehr voraus, dass das Einberufungsverlangen zum gewählten Zeitpunkt schlechterdings nicht vertretbar gewesen ist.

„Schlechterdings nicht vertretbar“ bedeutet mehr als eine bloß zweifelhafte Einschätzung: Für das Verlangen dürfte unter den damaligen Umständen kein nachvollziehbarer Grund bestanden haben. Eine unterschiedliche Bewertung der Dringlichkeit reicht dafür nicht aus.

Streit über die Notwendigkeit der Versammlung

Ob die Einberufung im konkreten Fall noch vertretbar war, bildete den zentralen Streitpunkt zwischen den Beteiligten. Die Gemeinschaft machte geltend, es habe keine hinreichende Dringlichkeit für die außerordentliche Versammlung bestanden; ein Abwarten sei zumutbar und die Versammlung nicht erforderlich gewesen. Das Gericht sah das anders: Das Verlangen war zum Einberufungszeitpunkt nicht schlechterdings unvertretbar. Die Eigentümerin hatte hinreichend dargelegt, dass ihr Schritt auf einer vertretbaren Auffassung beruhte.

Der Hinweis auf die ordentliche Versammlung im Sommer

Als weiteres Argument brachte die Gemeinschaft vor, die ordentliche Eigentümerversammlung finde turnusmäßig im Sommer statt, sodass ein Zuwarten bis zu diesem Termin zumutbar gewesen wäre. Auch dieses Argument überzeugte das Gericht nicht. Wegen des Klärungsbedarfs zur Einstufung einer Einheit als Wohnung oder Hobbyraum und drohender gewerblicher Nutzungen sei eine zeitnahe Willensbildung sachlich vertretbar gewesen. Der Sommertermin habe das Verlangen deshalb nicht unvertretbar gemacht.

Da unwidersprochen die ordentlichen Eigentümerversammlungen der hier betroffenen Eigentümergemeinschaft im Sommer stattfinden, erscheint es sicher vertretbar, die daraus folgende Unsicherheit vor dem Hintergrund aktueller oder bevorstehende Nutzungsformen durch die entsprechende Willensbildung in der Eigentümerversammlung zu klären und gegebenenfalls zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund entfaltet die angegriffene Kostenregelung lediglich ein Sanktionscharakter ohne hinreichenden Rechtfertigungsgrund. – so das Amtsgericht Kassel

Praxis-Hinweis:

Der Hebel in diesem Fall lag im Nachweis eines aktuellen Klärungsbedarfs: Weil eine unzulässige Nutzung drohte, durfte die Eigentümerin nicht auf spätere Termine vertröstet werden. Wenn Sie ein Minderheitenverlangen stellen, begründen Sie bereits im schriftlichen Antrag die konkreten Nachteile eines Zuwartens. So belegen Sie nachvollziehbar, dass Ihr Verlangen sachlich vertretbar ist.

Wann liegt Rechtsmissbrauch bei der Einberufung vor?

Eine Kostenauferlegung auf den antragstellenden Eigentümer kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn das Einberufungsverlangen evident rechtsmissbräuchlich ist. Ein solcher Missbrauch liegt etwa vor, wenn ein Abwarten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt unzumutbar wäre oder dieselben Personen wiederholt in gehäufter Anzahl Versammlungen verlangen.

Rechtsmissbrauch bedeutet, dass ein bestehendes Recht entgegen seinem Zweck und ohne nachvollziehbaren eigenen Grund eingesetzt wird. Für eine Kostenbelastung genügt deshalb nicht, dass die Mehrheit das Verlangen für unnötig hält; erforderlich ist ein besonders klarer Missbrauchsfall.

Die Frage, ob das Vorgehen der Eigentümerin die Grenze zur Schikane überschritt, prüfte das Gericht als letzten möglichen Rechtfertigungsgrund für die Kostenregelung. Die Gemeinschaft hatte eingewandt, ein Ausnahmefall rechtfertige die Kostenauferlegung. Das Amtsgericht Kassel fand dafür keine Grundlage: Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls oder eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gab es keinerlei Anhaltspunkte. Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar; von einer Tatbestandsdarstellung wurde gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig ist.

Vorläufig vollstreckbar bedeutet, dass eine im Urteil festgelegte Leistung unter bestimmten Voraussetzungen bereits durchgesetzt werden kann, obwohl die Entscheidung noch nicht endgültig wäre. Ein Rechtsmittel ist ein gesetzlich vorgesehener Weg, eine gerichtliche Entscheidung überprüfen zu lassen. Für die Einordnung dieses Falls ist deshalb maßgeblich, dass hier kein solches Rechtsmittel zulässig war.

Was Eigentümer nach dem Urteil beachten müssen

Die Entscheidung des Amtsgerichts Kassel ist rechtskräftig, entfaltet formale Bindungswirkung aber nur im konkreten Streitfall. Weil sich das Urteil auf den gesetzlichen Kern des Minderheitenschutzes stützt, besitzt die Argumentation bundesweit ein hohes Gewicht für vergleichbare Streitigkeiten in Wohnungseigentümergemeinschaften.

Die formale Bindungswirkung bedeutet, dass dieses Urteil die Beteiligten in genau diesem Streit bindet, aber keine allgemeine Regel für alle deutschen Eigentümergemeinschaften aufstellt. Andere Gerichte müssen die Argumentation nicht übernehmen, können sie bei vergleichbaren Fällen aber als wichtige Orientierung berücksichtigen.

Wenn Sie eine außerordentliche Versammlung erzwingen wollen, formulieren Sie Ihre Sachgründe und die Eilbedürftigkeit von Beginn an schriftlich im Einberufungsverlangen. Droht Ihnen die Mehrheit mit einer Kostenüberwälzung oder fasst sie einen entsprechenden Beschluss, lassen Sie sich nicht einschüchtern: Erheben Sie innerhalb eines Monats Anfechtungsklage, um die unzulässige Sonderbelastung gerichtlich zu kippen.

Unsere Einschätzung

Für erzwungene Eigentümerversammlungen stellt das Amtsgericht Kassel klar: Das Kostenrisiko darf nicht als Druckmittel gegen die Minderheit dienen. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob das Verlangen zum damaligen Zeitpunkt sachlich vertretbar war, nicht ob die Mehrheit die Eile teilt. Prüfen Sie deshalb Ihre Begründung aus der Sicht des Einberufungsmoments, bevor Sie über Kosten streiten.

Ob dieselbe Sperre auch bei wiederholten Verlangen derselben Eigentümer gilt, musste das Gericht nicht entscheiden. Wir halten die Grenze beim offenkundigen Missbrauch des Antragsrechts für konsequent, auch wenn sie für verärgerte Mehrheiten hart ausfällt. Betroffene sollten ein Kostenverlangen daher schriftlich zurückweisen und auf die Gemeinschaftsrechnung verweisen, statt vorschnell zu zahlen.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich die Versammlungskosten allein tragen, wenn ich die außerordentliche Versammlung beantragt habe?

NEIN. Die Kosten einer von Ihnen nach § 24 Abs. 2 WEG verlangten außerordentlichen Eigentümerversammlung trägt grundsätzlich die Gemeinschaft nach Miteigentumsanteilen, nicht allein der Antragsteller. Das Amtsgericht Kassel hat eine solche Sonderbelastung als unzulässige Sanktion bewertet.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG werden Verwaltungskosten grundsätzlich entsprechend den Miteigentumsanteilen verteilt. Eine abweichende Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG setzt einen tragfähigen sachlichen Grund voraus und darf Minderheitenrechte nicht entwerten. Verlangt mindestens ein Viertel der Eigentümer die Versammlung formgerecht, schützt § 24 Abs. 2 WEG diese Minderheit vor einer finanziellen Abschreckung. Die Versammlung dient regelmäßig der gemeinsamen Willensbildung und betrifft deshalb nicht nur den Antragsteller. Ein Beschluss, der Ihnen sämtliche Kosten auferlegt, ist daher regelmäßig anfechtbar.

Anders kann es bei einem eindeutig rechtsmissbräuchlichen Verlangen liegen, also bei einer Einberufung ohne nachvollziehbaren Anlass und entgegen ihrem gesetzlichen Zweck. Bloße Zweifel an der Dringlichkeit oder der Hinweis auf eine spätere ordentliche Versammlung reichen dafür nicht aus. Prüfen Sie bei einem solchen Beschluss das Protokoll und beachten Sie die einmonatige Frist für die Anfechtungsklage.


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Wie kann ich mich gegen einen Kostenbeschluss wehren, und welche Monatsfrist muss ich einhalten?

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung beim zuständigen Amtsgericht erhoben werden. Für den Beschluss vom 27.01.2026 endet die Monatsfrist grundsätzlich am 27.02.2026. Maßgeblich ist heute § 45 Satz 1 WEG; § 46 Abs. 1 WEG gehörte zur früheren Gesetzesfassung.

Ein rechtswidriger Kostenbeschluss ist nicht automatisch unwirksam, sondern bleibt zunächst verbindlich, bis das Gericht ihn auf Ihre Klage hin für ungültig erklärt. Die Klage muss beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden, in dessen Bezirk das Wohnungseigentum liegt. Ein Widerspruch per E-Mail oder Brief an die Verwaltung, den Beirat oder die Gemeinschaft wahrt diese Klagefrist grundsätzlich nicht. Zusätzlich müssen Sie die Klage innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründen, sodass der Klagegrund rechtzeitig vorgetragen werden muss. Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist nach § 193 BGB regelmäßig bis zum nächsten Werktag; prüfen Sie deshalb das konkrete Datum und veranlassen Sie die Klageeinreichung frühzeitig.


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Welche Gründe muss ich im Antrag nennen, damit ein Abwarten unzumutbar erscheint?

Nennen Sie im Antrag nach § 24 Abs. 2 WEG den konkreten Zweck, den aktuellen Klärungsbedarf und die Nachteile eines Abwartens. Die Begründung muss nachvollziehbar zeigen, warum eine Entscheidung vor der nächsten ordentlichen Versammlung erforderlich erscheint.

Beschreiben Sie zunächst, welche konkrete Frage die Gemeinschaft entscheiden soll, etwa die zulässige Einordnung einer Einheit als Wohnung oder Hobbyraum. Erläutern Sie anschließend, welche aktuelle oder bevorstehende Nutzung problematisch sein könnte, beispielsweise eine möglicherweise unzulässige gewerbliche Nutzung. Benennen Sie die Nachteile, die bis zum Sommer entstehen können, etwa fortbestehende Unsicherheit, Nutzungskonflikte oder erschwerte spätere Entscheidungen. Begründen Sie außerdem, warum diese Nachteile durch ein Zuwarten nicht ausreichend vermieden werden. Achten Sie zusätzlich auf Textform und darauf, dass mindestens ein Viertel der Eigentümer das Verlangen unterstützt.

Eine besondere Dringlichkeitsformel ist nicht erforderlich, solange die tatsächlichen Gründe verständlich dargestellt werden. Die Mehrheit kann eine andere Einschätzung vertreten, ohne dass Ihr Antrag deshalb unvertretbar wird. Eine Kostenbelastung kommt erst in Betracht, wenn für das Verlangen unter den damaligen Umständen kein nachvollziehbarer Grund bestand. Halten Sie deshalb konkrete Tatsachen, mögliche Nutzungen und die Folgen des Zuwartens bereits in Ihrer E-Mail fest.


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Wann darf die Gemeinschaft mir Kosten wegen eines missbräuchlichen Einberufungsverlangens auferlegen?

Nur bei evidentem Rechtsmissbrauch darf die Gemeinschaft Ihnen Kosten wegen des Einberufungsverlangens auferlegen. Eine andere Einschätzung der Dringlichkeit genügt nicht, wenn Ihr Antrag sachlich vertretbar begründet ist.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG kann die Gemeinschaft eine abweichende Kostenverteilung beschließen, benötigt dafür jedoch einen sachlichen Grund. Rechtsmissbrauch bedeutet, dass Sie ein bestehendes Recht zweckwidrig und ohne nachvollziehbaren eigenen Grund einsetzen. Das ist etwa denkbar, wenn ein Abwarten unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt unzumutbar wäre oder dieselben Personen in kurzer Zeit gehäuft Versammlungen verlangen. Ein aktueller Klärungsbedarf, beispielsweise wegen drohender Fehlnutzungen, kann dagegen auch vor der nächsten ordentlichen Versammlung einen Antrag rechtfertigen. Halten Sie deshalb für jeden Antrag Anlass, Zeitpunkt und Nachteile eines Zuwartens schriftlich fest.

Allein der Hinweis der Mehrheit, eine Versammlung sei unnötig oder könne bis zum Sommer warten, belegt noch keine Schikane. Wird Ihnen dennoch ein entsprechender Kostenbeschluss auferlegt, müssen Sie dessen gerichtliche Anfechtung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nach § 45 Abs. 1 WEG prüfen lassen.


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Das vorliegende Urteil


AG Kassel – Az.: 800 C-607/26 – Urteil vom 15.07.2026




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