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Durchführung von Schönheitsreparaturen – Quotenabgeltungsregelung

Nach 13,5 Jahren Mietzeit entbrannte zwischen einer Mieterin und ihrer Vermieterin ein erbitterter Streit um die Renovierungspflicht ihrer Wohnung in Detmold. Obwohl sich beide Parteien letztlich auf einen Vergleich einigten, landete der Fall vor Gericht, da die Mieterin die Kosten für die Schönheitsreparaturen nicht tragen wollte. Das Landgericht Detmold entschied nun zugunsten der Vermieterin und erklärte die im Mietvertrag festgehaltenen Klauseln für wirksam.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Detmold
  • Datum: 25.05.2023
  • Aktenzeichen: 03 T 21/23
  • Verfahrensart: Kostenbeschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Mieterin der Wohnung im Haus S.-straße N01 in L.
    • Argumente der Klägerin: Die Wohnung sei renovierungsbedürftig, und es bestehe ein Anspruch auf Kostenvorschuss für Schönheitsreparaturen. Die Regelungen zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag seien ungültig, insbesondere § 4 aufgrund von Intransparenz und der Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel gemäß BGH-Rechtsprechung.
  • Beklagte: Eigentümerin/Vermieterin der Wohnung
    • Argumente der Beklagten: Die im Mietvertrag enthaltenen Regelungen zu Schönheitsreparaturen seien gültig, und die Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel beeinflusse nicht die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter. Hilfsweise wurden die Kosten der Reparaturen und die Verursachung durch die Klägerin bestritten.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin forderte von der Beklagten einen Kostenvorschuss zur Durchführung von Schönheitsreparaturen aufgrund des renovierungsbedürftigen Zustands der Wohnung nach einem 13,5-jährigen Mietverhältnis. Sie argumentierte, dass die Regelungen im Mietvertrag zur Schönheitsreparatur unwirksam seien. Es wurde ein Vergleich geschlossen, in dem die Beklagte zustimmte, die Reparaturen durchzuführen. Strittig blieb die Kostentragung für den Prozess.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Regelungen zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag wirksam sind und wer die Kosten für den Rechtsstreit zu tragen hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht Detmold entschied, dass die Kosten des Rechtsstreits von der Klägerin zu tragen sind.
  • Begründung: Die Regelungen zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag sind nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Fristenregelung in § 4 (3) und die Beweislastregelungen sind gültig. Die Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel beeinflusst nicht die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter, da sie die Regelung nur ergänzt.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Frage zur Wirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen unter § 4 des Mietvertrags hat grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde.

Mietrecht im Fokus: Schönheitsreparaturen und Quotenabgeltungsregelung erklärt

Mietrecht ist ein komplexes Thema, das viele Aspekte umfasst, darunter auch die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Vermieter haben oft die Pflicht, für eine angemessene Instandhaltung der Wohnung zu sorgen, jedoch können Mietverträge spezielle Klauseln enthalten, die die Verantwortung für Renovierungsarbeiten auf die Mieter übertragen. Eine häufig diskutierte Regelung ist die Quotenabgeltungsregelung, die es ermöglicht, Reparaturarbeiten finanziell abzurechnen, anstatt diese direkt durchzuführen.

Diese Regelung wirft viele Rechtsfragen auf, insbesondere in Bezug auf die Schönheitsreparaturklausel und die Bewertung von Reparaturarbeiten. Dies ist vor allem wichtig, um sicherzustellen, dass Mieterrechte gewahrt bleiben und Vermieter ihren Verpflichtungen nachkommen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Herausforderungen und Lösungen in diesem sensiblen Bereich beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Mieter scheitert mit Klage auf Kostenvorschuss für Schönheitsreparaturen

Vermieterin und Mieterin begutachten Gebrauchsspuren an Wohnzimmerwand
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Detmold hat in einem Rechtsstreit zwischen einer Mieterin und ihrer Vermieterin entschieden, dass die Mieterin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Mieterin hatte ursprünglich einen Kostenvorschuss von 26.210 Euro für Schönheitsreparaturen sowie die Feststellung einer Mietminderung um 10% eingeklagt.

Umstrittene Klauseln im Mietvertrag

Der Dauernutzungsvertrag aus dem Jahr 2008 enthielt detaillierte Regelungen zu Schönheitsreparaturen. Diese verpflichteten den Mieter zur Durchführung von Renovierungsarbeiten nach bestimmten Fristen – etwa alle fünf Jahre in Küchen und Bädern sowie alle acht Jahre in Wohn- und Schlafräumen. Die Klauseln sahen auch Regelungen für nicht fällige Schönheitsreparaturen bei Mietende vor.

Streit um Renovierungspflicht

Die Mieterin machte geltend, dass die Wohnung nach 13,5 Jahren Mietdauer renovierungsbedürftig sei. Sie argumentierte, die Klauseln im Mietvertrag seien unwirksam, da sie von prozessualen Beweislastregeln abwichen und intransparent seien. Die Vermieterin lehnte die Durchführung von Schönheitsreparaturen unter Verweis auf die Vertragsklauseln ab.

Vergleich und Kostenentscheidung

Die Parteien einigten sich in einem Vergleich, wonach die Vermieterin die Schönheitsreparaturen ausführen und die Mieterin bis zur Fertigstellung eine geminderte Miete zahlen sollte. Das Amtsgericht legte zunächst der Vermieterin die Kosten auf.

Erfolgreiche Beschwerde der Vermieterin

Das Landgericht Detmold gab der Beschwerde der Vermieterin statt und entschied, dass die Mieterin die Verfahrenskosten tragen muss. Die Richter befanden die Schönheitsreparaturklauseln für wirksam. Sie stellten fest, dass die Fristen nicht starr seien und eine Anpassung nach dem tatsächlichen Zustand der Wohnung ermöglichten. Auch die Beweislastregelung sei nicht zu beanstanden.

Grundsätzliche Bedeutung des Falls

Das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde zu, da der Fall grundsätzliche Bedeutung habe. Es gehe um die wichtige Frage der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Mietverträgen, insbesondere im Kontext von Schönheitsreparaturen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen können auch dann wirksam sein, wenn sie flexible Renovierungsfristen vorsehen und der Zustand der Wohnung bei Mietbeginn renoviert war. Die Unwirksamkeit einer Quotenabgeltungsklausel führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturregelung. Mieter tragen die Beweislast für die Behauptung, eine Wohnung unrenoviert übernommen zu haben.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter sollten Sie bei Vertragsabschluss genau dokumentieren, in welchem Zustand Sie die Wohnung übernehmen. Wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wird, können Sie sich möglicherweise erfolgreich gegen Renovierungspflichten wehren. Sind im Mietvertrag Fristen für Schönheitsreparaturen festgelegt, müssen Sie diese nicht starr einhalten – der tatsächliche Renovierungsbedarf ist entscheidend. Wurden Schönheitsreparaturen vertraglich auf Sie übertragen, müssen Sie im Streitfall nachweisen können, welche Renovierungen Sie während der Mietzeit durchgeführt haben.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind Schönheitsreparaturen im Mietrecht und wer muss sie durchführen?

Schönheitsreparaturen sind gesetzlich definierte Instandsetzungsarbeiten, die erforderlich sind, um das Aussehen der Mieträume zu erhalten und zu verbessern. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 535 BGB) ist grundsätzlich der Vermieter für diese Arbeiten verantwortlich.

Typische Schönheitsreparaturen

Zu den Schönheitsreparaturen gehören konkret:

  • Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken
  • Streichen von Fußböden, Heizkörpern und Heizrohren
  • Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen
  • Beseitigung von Dübellöchern, Schraubenlöchern und Deckenrissen

Übertragung auf den Mieter

Vermieter können die Schönheitsreparaturen vertraglich auf den Mieter übertragen, jedoch müssen dabei bestimmte rechtliche Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Klausel muss wirksam im Mietvertrag vereinbart sein
  • Starre Fristen sind unzulässig
  • Bei Einzug in eine unrenovierte Wohnung kann die Übertragung problematisch sein

Wichtige rechtliche Einschränkungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass:

  • Formularmäßige Übertragungen oft unwirksam sind
  • Quotenabgeltungsklauseln grundsätzlich unzulässig sind
  • Bei unrenovierter Wohnungsübergabe die Renovierungspflicht beim Vermieter bleibt

Entscheidend ist immer der individuelle Mietvertrag und dessen konkrete Ausgestaltung. Mieter sollten daher die Renovierungsklauseln sorgfältig prüfen.


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Welche Renovierungsfristen sind rechtlich zulässig?

Starre Renovierungsfristen sind grundsätzlich unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Klauseln, die feste Zeiträume für Renovierungen vorschreiben, ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung, den Mieter unangemessen benachteiligen.

Flexible Fristen als Orientierung

Rechtlich zulässig sind dagegen Formulierungen, die die Renovierungsfristen als Orientierungshilfe verstehen. Wenn im Mietvertrag Wendungen wie „im Allgemeinen“, „in der Regel“ oder „grundsätzlich“ verwendet werden, kann die Klausel wirksam sein.

Angemessene Zeiträume

Für Mietverträge ab April 2008 gelten folgende Orientierungsfristen als angemessen:

  • Küche, Bad und Dusche: 5 Jahre
  • Wohn- und Schlafräume: 8 Jahre
  • Nebenräume: 10 Jahre

Tatsächlicher Renovierungsbedarf

Der entscheidende Faktor ist stets der tatsächliche Zustand der Wohnung. Auch wenn die Orientierungsfristen abgelaufen sind, muss der Mieter nur dann renovieren, wenn tatsächlich Renovierungsbedarf besteht.

Formulierungsbeispiele

Eine rechtlich zulässige Klausel könnte wie folgt aussehen:

„Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen fachgerecht vorzunehmen: in Küche, Bad und Dusche alle fünf Jahre, in Wohn- und Schlafräumen alle acht Jahre und in den übrigen Räumen alle zehn Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an“.

Wichtig: Wenn der Mieter in eine unrenovierte Wohnung eingezogen ist, gelten besondere Regelungen. In diesem Fall ist er grundsätzlich nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, es sei denn, der Vermieter hat einen angemessenen Ausgleich gewährt.


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Wann sind Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag unwirksam?

Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen sind in mehreren Fällen rechtlich unwirksam. Eine unwirksame Klausel führt dazu, dass die Renovierungspflicht beim Vermieter verbleibt.

Starre Fristenregelungen

Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie feste Renovierungsintervalle vorschreibt, ohne den tatsächlichen Zustand der Wohnung zu berücksichtigen. Beispielsweise wenn der Vertrag pauschal festlegt, dass Küche und Bad alle drei Jahre, Wohnräume alle fünf Jahre zu renovieren sind.

Unrenovierte Wohnungsübergabe

Wenn Sie eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung übernommen haben und der Mietvertrag Sie ohne angemessenen Ausgleich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, ist diese Klausel unwirksam.

Unzulässiger Leistungsumfang

Die Klausel ist auch dann unwirksam, wenn sie Arbeiten einschließt, die über normale Schönheitsreparaturen hinausgehen. Dazu gehören etwa Verpflichtungen zum:

  • Außenanstrich von Fenstern
  • Versiegeln von Böden
  • Weißen von Decken, wenn diese bereits eine andere Farbe hatten

Fachhandwerkerklauseln

Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie vorschreibt, dass Schönheitsreparaturen zwingend durch einen Fachhandwerker ausgeführt werden müssen.

Quotenabgeltungsklauseln

Nach aktueller BGH-Rechtsprechung vom März 2024 sind formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln grundsätzlich unwirksam. Diese Klauseln verpflichten Mieter, sich anteilig an Renovierungskosten zu beteiligen, auch wenn noch keine Renovierung erforderlich ist.

Flexible Fristen

Dagegen sind Klauseln mit flexiblen Renovierungsfristen wirksam, wenn sie:

  • sich am tatsächlichen Renovierungsbedarf orientieren
  • als unverbindliche Richtlinie formuliert sind
  • Raum für Anpassungen je nach Zustand der Wohnung lassen

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Wie berechnet sich die Quotenabgeltung bei Schönheitsreparaturen?

Die Quotenabgeltung bei Schönheitsreparaturen basiert auf einem zeitanteiligen Berechnungssystem, das sich nach der verstrichenen Zeit seit der letzten Renovierung richtet.

Grundlagen der Berechnung

Die Berechnung erfolgt nach einem gestaffelten Modell. Bei einer Wohndauer von mehr als einem Jahr nach der letzten Renovierung werden typischerweise 20% der Renovierungskosten fällig, bei mehr als zwei Jahren 40% der Kosten. Die exakte Höhe der Quote ergibt sich aus dem Verhältnis der im Mietvertrag festgelegten Fristen zur tatsächlichen Wohndauer seit den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen.

Flexible Berechnungsgrundlage

Die Berechnungsgrundlage ist nicht starr, sondern flexibel gestaltet. Wenn der Zustand der Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses besser ist als erwartet, können auch längere als die üblichen Regelfristen zugrunde gelegt werden.

Voraussetzungen für die Wirksamkeit

Eine Quotenabgeltungsklausel ist nur dann wirksam, wenn sie individualvertraglich zwischen Mieter und Vermieter vereinbart wurde. Die Berechnung muss für den Mieter transparent und nachvollziehbar sein. Zur konkreten Kostenermittlung wird üblicherweise ein Kostenvoranschlag einer Fachfirma eingeholt.

Rechtliche Einschränkungen

Der Mieter darf ausschließlich zu den Renovierungsleistungen verpflichtet werden, die auf seine eigene Vertragszeit entfallen. Formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln sind nach aktueller Rechtsprechung unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen.


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Welche Mietminderungsrechte bestehen bei unterlassenen Schönheitsreparaturen?

Bei unterlassenen Schönheitsreparaturen steht Ihnen als Mieter ein Mietminderungsrecht nur dann zu, wenn der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist und diese Pflicht verletzt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn keine wirksame Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter im Mietvertrag vereinbart wurde.

Voraussetzungen für eine Mietminderung

Eine Mietminderung kommt nur in Betracht, wenn die Wohnung einen erheblichen Renovierungsbedarf aufweist, der die Gebrauchstauglichkeit spürbar beeinträchtigt. Normale Gebrauchsspuren oder leichte optische Mängel rechtfertigen keine Mietminderung.

Höhe der Mietminderung

Die Minderungshöhe richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung. Bei gravierenden Mängeln wie großflächigen Verschmutzungen oder abblätternder Farbe kann eine Minderung von 5-10% der Miete angemessen sein.

Durchsetzung der Mietminderung

Vor einer Mietminderung müssen Sie den Vermieter über den Renovierungsbedarf schriftlich informieren und ihm eine angemessene Frist zur Durchführung der Arbeiten setzen. Die Minderung wird erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist wirksam.

Besonderheiten bei unrenoviert übernommener Wohnung

Wurde die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert übergeben, können Sie keine Mietminderung wegen unterlassener Schönheitsreparaturen geltend machen. In diesem Fall müssen Sie den Zustand der Wohnung so hinnehmen, wie Sie ihn bei Einzug vorgefunden haben – es sei denn, Sie haben einen angemessenen Ausgleich vom Vermieter erhalten.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Schönheitsreparaturen

Dies sind regelmäßig wiederkehrende Renovierungsarbeiten zur Beseitigung von Abnutzungserscheinungen in einer Mietwohnung. Dazu gehören das Streichen oder Tapezieren von Wänden, das Lackieren von Heizkörpern oder Türen sowie die Pflege von Bodenbelägen. Die gesetzliche Grundpflicht zur Durchführung liegt beim Vermieter (§ 535 BGB), kann aber durch wirksame Klauseln im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Beispiel: Ein Mieter muss laut Mietvertrag alle 5 Jahre das Bad streichen und alle 8 Jahre die Wohnräume renovieren.


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Quotenabgeltungsklausel

Eine mietvertragliche Vereinbarung, die den Mieter verpflichtet, sich anteilig an den Kosten für Schönheitsreparaturen zu beteiligen, wenn diese beim Auszug noch nicht fällig sind. Die Höhe richtet sich nach dem Zeitablauf seit der letzten Renovierung. Geregelt wird dies durch individuelle Mietvertragsklauseln, deren Wirksamkeit sich nach § 307 BGB richtet. Beispiel: Ein Mieter zieht nach 6 Jahren aus – bei einer 8-Jahres-Frist für Wohnräume muss er 75% der Renovierungskosten tragen.


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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (meist der Vermieter) der anderen Partei bei Vertragsschluss stellt. Im Mietrecht betrifft dies besonders standardisierte Klauseln in Mietverträgen. Die Wirksamkeit von AGB wird nach §§ 305 ff. BGB geprüft, wobei besonders auf Transparenz und Angemessenheit geachtet wird. Unwirksame Klauseln sind nichtig und werden durch gesetzliche Regelungen ersetzt.


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Beweislastregelung

Rechtliche Festlegung, welche Partei in einem Rechtsstreit bestimmte Tatsachen beweisen muss. Im Mietrecht gilt grundsätzlich: Wer einen Anspruch geltend macht, muss die dafür erforderlichen Voraussetzungen beweisen (§ 286 ZPO). Von dieser Regel abweichende Vereinbarungen in Mietverträgen können unwirksam sein. Beispiel: Der Vermieter muss beweisen, dass Schönheitsreparaturen notwendig sind, wenn er diese vom Mieter verlangt.


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Rechtsbeschwerde

Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Landgerichte in der Beschwerdeinstanz. Sie ist nur zulässig, wenn sie vom Gericht ausdrücklich zugelassen wurde und der Fall grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 ZPO). Sie dient der Klärung grundlegender Rechtsfragen und der einheitlichen Rechtsprechung. Die Rechtsbeschwerde geht zum zuständigen Oberlandesgericht bzw. BGH.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 535 BGB (Mietvertrag): Diese Vorschrift regelt die grundlegenden Pflichten von Vermieter und Mieter. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Mietsache in einem gebrauchsfähigen Zustand zu überlassen und diesen Zustand während der Mietzeit zu erhalten. Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen und die Mietsache pfleglich zu behandeln. Im vorliegenden Fall könnte die Frage aufkommen, ob die Schönheitsreparaturen zur Pflicht des Mieters oder Vermieters gehören.
  • § 559 BGB (Mieterhöhung nach Modernisierung): Diese Regelung behandelt die Möglichkeiten des Vermieters, die Miete bei Modernisierungsmaßnahmen zu erhöhen. Hierbei ist zu beachten, dass Modernisierungen, die Schönheitsreparaturen betreffen, nicht als solche anerkannt werden und der Mieter in der Regel nicht für diese Kosten aufkommen muss. Im vorliegenden Fall könnte die Frage aufkommen, ob die in § 4 des Mietvertrags festgelegten Schönheitsreparaturen als Modernisierungen klassifiziert werden können, die eine Mieterhöhung rechtfertigen würden.
  • § 28 II woBeG (Wohneigentumsgesetz): Hier wird das Recht der Wohnungseigentümer geregelt, die rechtlichen Beziehungen untereinander zu klären. In dem Kontext von Schönheitsreparaturen kann dies insbesondere relevant sein, wenn mehrere Parteien betroffen sind. Im vorliegenden Fall könnte die Frage, ob die Genossenschaft entsprechend der Bestimmungen des Mietvertrags rechtmäßig für die Schönheitsreparaturen verantwortlich ist, eine Rolle spielen.
  • § 91a ZPO (Prozesskosten im Vergleich): Diese Vorschrift regelt, wie im Fall eines Vergleichs die Kosten des Rechtsstreits verteilt werden. Der Beschluss des Landgerichts und die Kostenentscheidung sind hierbei entscheidend, um zu klären, wer die Kosten der Schönheitsreparaturen und des Rechtsstreits trägt. Im vorliegenden Fall wird dies durch die Entscheidung des Landgerichts Detmold konkretisiert, welche die Klägerin zur Zahlung der Kosten verurteilt.
  • § 548 BGB (Verjährung von Ansprüchen): Diese Vorschrift befasst sich mit der Verjährung von Ansprüchen des Vermieters auf Schäden an der Mietsache und führt dazu, dass Mieter verpflichtet sind, innerhalb bestimmter Fristen Schönheitsreparaturen durchzuführen. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob die Fristen der Schönheitsreparaturen verjährt sind, da dies die finanziellen Ansprüche der Genossenschaft beeinflussen könnte.

Das vorliegende Urteil

Landgericht Detmold – Az.: 03 T 21/23 – Beschluss vom 25.05.2023


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