Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Beschlusszwang auch bei Zweier-WEGs?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann gibt es nachträgliche Gestattung?
- Darf ein Sondernutzungsrecht Neubauten decken?
- Zählt die Hecke gegen den Rückbau?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich meine Haushälfte ohne Beschluss umbauen, wenn wir nur eine Zweier-WEG sind?
- Reicht eine Baugenehmigung vom Amt aus, um mich gegen Rückbauforderungen der Miteigentümer abzusichern?
- Kann ich den Rückbau durch eine Hecke abwenden, wenn die Fassadenänderung optisch stört?
- Habe ich als Inhaber eines Sondernutzungsrechts das Recht, eigenmächtig ein Gartenhaus zu errichten?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 68/25
Das Wichtigste im Überblick
Auch Zweiergemeinschaften brauchen einen Beschluss für bauliche Änderungen; sonst droht Rückbau.
- Die Eigentümerin baute Fassade, Fenster und Gartenhaus ohne vorherigen Beschluss um.
- Das Gericht sagt: Der Beschlusszwang gilt auch bei nur zwei Eigentümern.
- Ein Gartennutzungsrecht erlaubt kein größeres Gartenhaus ohne Zustimmung der Gemeinschaft.
- Fenster an der Ostfassade bleiben umstritten; dort prüft das Berufungsgericht erneut.
- Die Baugenehmigung half nicht; sie ersetzt keine Zustimmung im Wohnungseigentum.
- Gericht: BGH
- Datum: 12.06.2026
- Aktenzeichen: V ZR 68/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht
- Relevant für: Wohnungseigentümer, Gemeinschaften der Wohnungseigentümer, Hausbesitzer mit Sondernutzungsrecht
Beschlusszwang auch bei Zweier-WEGs?
Nach § 20 Abs. 1 WEG ist für bauliche Veränderungen an einer Immobilie ein legitimierender Beschluss der Eigentümergemeinschaft erforderlich. Fehlt eine solche Erlaubnis und ist das strikte Erfordernis nicht ausdrücklich in der Teilungserklärung – dem Gründungsdokument der Gemeinschaft, in dem die Rechte und Pflichten jedes Eigentümers festgeschrieben sind – abbedungen, also bewusst ausgeschlossen worden, liegt eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung vor. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann in diesen Fällen einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 9a Abs. 2 WEG geltend machen und den kompletten Rückbau fordern.
Wie verbindlich dieser Beschlusszwang in der Praxis ist, zeigte sich am 12. Juni 2026 vor dem Bundesgerichtshof (Az. V ZR 68/25), der ein Urteil gegen eine Wohnungseigentümerin auf der Insel Sylt teilweise bestätigte und offene Punkte an das Berufungsgericht zurückverwies. Die Frau, der eine Doppelhaushälfte mit der Hausnummer 12a in einer aus nur zwei Mitgliedern bestehenden Gemeinschaft gehört, hatte Anfang 2023 weitreichende Arbeiten an der Fassade, den Fenstern und im Garten durchgeführt – ohne dass zuvor ein Beschluss gefasst wurde. Während der Bundesgerichtshof den Rückbau der Eingriffe an der Ostfassade endgültig anordnete, muss das Landgericht Itzehoe über die verbleibenden Baumaßnahmen an den anderen Fassadenseiten neu verhandeln.
Die Eigentümerin hatte sich gegen den geforderten Rückbau gewehrt und argumentiert, dass der Beschlusszwang für eine derart kleine Zweiergemeinschaft oder eine Doppelhaushälfte nicht gelten dürfe. Zudem deute die seit 1979 in Wohnungseigentum aufgeteilte Liegenschaft durch das Fehlen weiterer Regelungen in der Teilungserklärung konkludent – also durch schlüssiges Verhalten, ohne dass es ausdrücklich irgendwo niedergeschrieben wurde – an, dass eine Ausnahme vom Beschlusszwang greifen müsse. Der V. Zivilsenat wies diese Sichtweise zurück und betonte, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes auf eine deutschlandweite Vereinheitlichung abzielte. Das Gesetz kenne keine Ausnahmen fürgelebte Kleingemeinschaften. Eine Unterscheidung nach Eigentümerzahl oder dem tatsächlichen Erscheinungsbild würde im rechtlichen Alltag zu einer erheblichen Unsicherheit führen.
Eine Einschränkung des Beschlusszwangs im Fall von Doppelhaushälften oder sonstigen Zweiergemeinschaften lässt sich weder dem Gesetz noch dem gesetzgeberischen Willen entnehmen; vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 20 WEG die vielfältigen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen beseitigen. – so der Bundesgerichtshof
Redaktionelle Leitsätze
- Der Beschlusszwang für bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum entfaltet allgemeine Geltung und schließt auch aus nur zwei Mitgliedern bestehende Wohnungseigentümergemeinschaften ausnahmslos ein.
- Die alleinige Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einer Gartenfläche berechtigt ohne ergänzende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung nicht zur Errichtung von baulichen Anlagen, die über das Maß der üblichen Nutzung hinausgehen.
- Eine rechtlich relevante optische Beeinträchtigung des architektonischen Gesamteindrucks durch eine dauerhafte bauliche Veränderung wird nicht dadurch beseitigt, dass die Eingriffe durch veränderliche und vergängliche Anpflanzungen verdeckt werden.

Eigentümer in kleinen Gemeinschaften (wie Zweier-WEGs oder Doppelhaushälften) gehen häufig davon aus, dass formelle Beschlüsse für bauliche Veränderungen unnötig sind. Der BGH stellt klar: Das WEG kennt keine Ausnahmen für Kleingemeinschaften. Wer ohne förmlichen Beschluss umbaut, riskiert auch in einer Zweiergemeinschaft den kompletten Rückbau.
Wann gibt es nachträgliche Gestattung?
Ein Anspruch auf die nachträgliche Gestattung einer baulichen Veränderung besteht auf der Grundlage von § 20 Abs. 3 WEG, wenn alle beeinträchtigten Miteigentümer einverstanden sind. Ein solcher Gestattungsanspruch ist das Recht eines Eigentümers, von der Gemeinschaft die Erlaubnis für eine Baumaßnahme zu verlangen. Voraussetzung für dieses Recht ist, dass der Eingriff die Rechte der anderen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beschneidet. Ein bloßer, potentieller Gestattungsanspruch kann einem laufenden Beseitigungsanspruch dabei nicht als direktes Abwehrrecht entgegengehalten werden. Das bedeutet konkret: Wer ohne Genehmigung gebaut hat, kann sich nicht damit verteidigen, dass er möglicherweise einen Anspruch auf nachträgliche Genehmigung hätte – solange dieser Anspruch nicht tatsächlich durchgesetzt ist, muss er die Baumaßnahme rückgängig machen.
Die Konsequenz für Eigentümer: Eine nachträgliche Genehmigung nach § 20 Abs. 3 WEG erfordert die Zustimmung aller beeinträchtigten Miteigentümer. Verweigert auch nur ein einziger Eigentümer seine Zustimmung, müssen Sie die bauliche Veränderung vollständig zurückbauen. Wer ohne Beschluss baut, verliert jeden Verhandlungsspielraum – die Gemeinschaft kann den Rückbau durchsetzen, selbst wenn die Baumaßnahme für den Nachbarn objektiv keine spürbare Belastung darstellt. Holt deshalb vor Baubeginn die schriftliche Zustimmung aller betroffenen Miteigentümer ein.
Die Eigentümerin der Sylter Doppelhaushälfte forderte im Zuge des Rechtsstreits hilfsweise – also als alternativen Antrag für den Fall, dass ihr Hauptantrag scheitert – die gerichtliche Ersetzung eines solchen Gestattungsbeschlusses für die bereits eingebauten zusätzlichen Fenster an der Ostfassade. Das bedeutet: Sie beantragte, dass das Gericht anstelle der Eigentümergemeinschaft die fehlende Genehmigung per Urteil erzwingt. Die Karlsruher Richter verneinten diesen Anspruch endgültig. Die massiven Veränderungen an der Ostfassade sind von außen deutlich sichtbar, beziehen sich auf das Gesamtgebäude und verändern den architektonischen Gesamteindruck dauerhaft und erheblich.
Neue Bewertung zu weiteren Maßnahmen erforderlich
Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz fiel für den vollzogenen Austausch eines Fensters an der Nordfassade, der Terrassentüren an der Südfassade sowie die Errichtung des Gartenhauses jedoch lückenhaft aus. Der Bundesgerichtshof rügte, dass die 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe in ihrem Urteil vom 28. März 2025 weder Maßstab noch Bezugspunkt der optischen Beeinträchtigung ausreichend detailliert bestimmt hatte. Das Landgericht hatte schlichtweg nicht geklärt, ob gerade diese räumlich voneinander getrennten Maßnahmen für sich genommen oder in ihrer gemeinsamen Kombination den Gesamteindruck des Gebäudes in einer rechtlich relevanten Weise stören. Die Sache wurde in diesem Umfang zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Darf ein Sondernutzungsrecht Neubauten decken?
Ein vertraglich eingeräumtes Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche berechtigt den jeweiligen Inhaber ohne weitere ergänzende Regelungen lediglich zur üblichen Zier- und Erholungsnutzung. Ein Sondernutzungsrecht bedeutet konkret: Ein einzelner Eigentümer darf eine bestimmte Gemeinschaftsfläche – hier den Garten – exklusiv nutzen, als wäre sie sein alleiniges Grundstück, obwohl sie rechtlich allen Eigentümern gemeinsam gehört. Bauen Besitzer Anlagen, die qualitativ über die gewöhnliche Nutzungshistorie einer Grünfläche hinausgehen, bedarf es dafür trotz des Sondernutzungsrechts eines formellen Gestattungsbeschlusses der Mehrheit der Eigentümer.
Im Rechtsstreit um das Grundstück auf Sylt pochte die Besitzerin der Doppelhaushälfte darauf, dass ihr Sondernutzungsrecht völlig ausreiche, um ein neues, merklich größeres Gartenhaus zu erbauen. Auch diesem Argument folgten die Zivilrichter nicht. Aus der bloßen Zuteilung einer Gartenfläche lässt sich nicht ableiten, dass die Bewohnerin das Areal mit Neubauten überziehen darf. Die Errichtung eines neuen Gartenhauses ist vom Zuweisungsgehalt des ursprünglichen Sondernutzungsrechts nicht gedeckt. Die Verurteilung zur Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bleibt dahingehend bestehen, während das Landgericht in der Neuverhandlung den genauen Grad der rechtlichen Beeinträchtigung erst noch bestimmen muss.
Aus der bloßen Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einem Garten folgt aber – ohne nähere Regelungen in der Gemeinschaftsordnung – nicht die Berechtigung zur Vornahme von Maßnahmen, die über die nach dem Inhalt des Sondernutzungsrechts übliche Nutzung hinausgehen. – so der Bundesgerichtshof
Ein Sondernutzungsrecht am Garten erlaubt nur die übliche Zier- und Erholungsnutzung. Es berechtigt nicht dazu, neue bauliche Anlagen wie ein Gartenhaus zu errichten. Auch wer eine Gartenfläche exklusiv nutzen darf, benötigt für feste Bauten zwingend einen Gestattungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft.
Zählt die Hecke gegen den Rückbau?
Eine rechtlich relevante optische Beeinträchtigung einer Hausarchitektur wird durch das Setzen einer veränderlichen Pflanzenreihe nicht neutralisiert. Ein Gestattungsbeschluss nach § 20 Abs. 3 WEG entfaltet eine andauernde rechtliche Wirkung, die über Jahre hinweg auch künftige Erwerber bindet, wohingegen Sichtschutzhecken und Anpflanzungen veränderlich und vergänglich sind. Der Grund: Ein solcher Beschluss wird im Grundbuch verankert und verpflichtet damit automatisch jeden neuen Eigentümer – eine Hecke hingegen ist nur eine tatsächliche Maßnahme, die der nächste Eigentümer jederzeit entfernen lassen kann. Parallel dazu haben behördliche Zusagen aus dem öffentlichen Recht keinen direkten Einfluss auf die zivilrechtliche Schwere einer Eigentumsbeeinträchtigung im Wohnungseigentumsrecht.
Eine i.S.v. § 20 Abs. 3 WEG rechtlich relevante Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer durch eine bauliche Veränderung, die zu einer erheblichen optischen Veränderung der Gesamtanlage führt, wird nicht dadurch beseitigt, dass die bauliche Veränderung im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung durch eine Anpflanzung verdeckt ist. – so der Bundesgerichtshof
Um die optischen Folgen ihrer Umbauten abzumildern und den Rückbau der Ostfassade abzuwenden, unterbreitete die Eigentümerin einen Kompromiss: Sie wollte sich Zug-um-Zug – also im direkten Gegenseitigkeitsverhältnis: sie pflanzt die Hecke, die Gemeinschaft duldet im Gegenzug den Bau – verpflichten, eine immergrüne Anpflanzung als ständigen Sichtschutz zu pflegen und zur finanziellen Absicherung der Gemeinschaft 10.000 Euro in eine erst noch zu bildende Erhaltungsrücklage einzuzahlen. Die Erhaltungsrücklage ist das Sparkonto der Eigentümergemeinschaft, aus dem größere Reparaturen und Instandhaltungen am Gebäude bezahlt werden. Das Gericht wies diese Konstruktion ab, da die vorgeschlagene Hecke die baulichen Eingriffe ohnehin nicht komplett verdecken konnte und die Natur per se wandelbar bleibt. Ein zeitlich unbegrenzter Gestattungsbeschluss stünde in einem völligen Missverhältnis zu einer abbaubaren Pflanze.
Behördenbescheide schlagen Zivilrecht nicht
Ebenso wirkungslos blieb der späte Verweis der Eigentümerin auf eine vorliegende Baugenehmigung sowie eine Entscheidung der örtlichen Baubehörde, in welcher ein nachträglicher behördlicher Rückbau – unter Hinweis auf die Ortsgestaltungssatzung – abgewiesen wurde. Die Zivilrichter stellten klar, dass eine erteilte Baugenehmigung oder die passive Duldung durch eine Kommune keine Aussagekraft über die zivilrechtliche Beeinträchtigung der Nachbarn hat. Der Hintergrund: Die Baugenehmigung regelt nur das Verhältnis zwischen Bürger und Staat – ob also ein Bauvorhaben gegen öffentliche Vorschriften verstößt. Die privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Eigentümern laufen davon völlig unabhängig. Soweit die Frau diese behördliche Rückbauablehnung in das Revisionsverfahren – also die letzte Überprüfungsinstanz vor dem BGH, in der nur noch Rechtsfehler der Vorinstanz geprüft werden, nicht aber der Sachverhalt neu ermittelt wird – einführte, betraf das zudem gar nicht die weiterhin umstrittenen Maßnahmen an der Nord- und Südfassade oder das betroffene Gartenhaus. Es geht allein um die zivilrechtlichen Abmachungen innerhalb der Eigentümergemeinschaft.
Eine kommunale Baugenehmigung regelt nur das öffentliche Baurecht. Sie ersetzt nicht die zivilrechtliche Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Selbst wenn die Behörde ein Bauvorhaben genehmigt, können die Miteigentümer den Rückbau verlangen, wenn die bauliche Veränderung deren Rechte beeinträchtigt und kein WEG-Beschluss vorliegt.
Was Eigentümer jetzt beachten müssen
Der Bundesgerichtshof hat als oberste zivilrechtliche Instanz ein Urteil mit bundesweiter Bindungswirkung gesprochen. Die Klarstellung ist eindeutig: Das WEG kennt keine Ausnahmen vom Beschlusszwang – weder für Zweiergemeinschaften, noch für Doppelhaushälften, noch für Eigentümer, die sich auf eine lange Praxis ohne formelle Beschlüsse berufen. Jedes deutsche Gericht wird sich an diesen Vorgaben orientieren müssen.
Planen Sie bauliche Veränderungen an Fassade, Fenstern, Dach oder im Garten, verlangen Sie vor Baubeginn einen förmlichen Beschluss der Eigentümerversammlung oder die schriftliche Zustimmung aller beeinträchtigten Miteigentümer. Haben Sie bereits ohne Genehmigung gebaut, bemühen Sie sich sofort um eine nachträgliche Gestattung – bevor ein Miteigentümer den Rückbau fordert. Denn sobald die Baumaßnahme abgeschlossen ist, entscheidet nicht mehr der Erbauer über das Ob, sondern ausschließlich die Gemeinschaft.
Bauliche Veränderung geplant oder bereits durchgeführt?
Die Entscheidung des BGH zeigt, dass auch in kleinen WEGs ein fehlender Beschluss zum kompletten Rückbau führen kann. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre individuelle Situation – von der Auslegung Ihrer Teilungserklärung über die Durchsetzung von Gestattungsansprüchen bis zur Abwehr unberechtigter Rückbauforderungen. Wir entwickeln mit Ihnen eine Strategie, die Ihre Interessen in der Gemeinschaft wahrt.
Experten-Kommentar
Gerade bei Doppelhäusern mit nur zwei Eigentümern endet das anfängliche ‚Gentlemen’s Agreement‘ fast immer beim ersten Streit. Solche Verfahren wegen fehlender Beschlüsse werden in der Praxis selten aus baulichen Gründen geführt, sondern dienen meist als perfektes Druckmittel bei persönlichen Konflikten.
Wer hier Streit vermeiden will, sollte sich trotz gutem nachbarschaftlichen Verhältnis niemals auf mündliche Absprachen verlassen. Sicherer ist es, solche Baumaßnahmen formell protokollieren zu lassen oder die Gemeinschaftsordnung im Grundbuch direkt anzupassen. Das kostet zwar im ersten Schritt Geld, spart am Ende aber nervenaufreibende Prozesse vor dem BGH.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich meine Haushälfte ohne Beschluss umbauen, wenn wir nur eine Zweier-WEG sind?
Nein, auch in einer Zweier-WEG oder Doppelhaushälfte brauchen Sie für bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum einen förmlichen Beschluss. § 20 Abs. 1 WEG verlangt die vorherige Gestattung durch die Eigentümergemeinschaft, und dafür macht das Gesetz keine Ausnahme nach der Größe der Anlage.
Der Grund ist, dass ein Wohnungseigentümer nicht allein über Bauteile entscheiden darf, die nicht ihm ausschließlich gehören, sondern allen Miteigentümern gemeinsam. Gerade Änderungen an Fassade, Fenstern oder sonstigen prägenden Gebäudeteilen greifen regelmäßig in das Gemeinschaftseigentum ein und sind deshalb zustimmungsbedürftig. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass auch eine kleine Gemeinschaft nicht „privater“ wird, nur weil nur zwei Personen beteiligt sind. Ohne Beschluss liegt daher regelmäßig eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung vor, die einen Rückbauanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 9a Abs. 2 WEG auslösen kann.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung ausdrücklich abweichende Regeln enthält oder die Maßnahme tatsächlich nur das Sondereigentum betrifft. Eine bloße langjährige Übung, stilles Einverständnis oder „konkludentes“ Verhalten ersetzt den Beschluss nicht. Wer bereits ohne Genehmigung umgebaut hat, sollte daher schnell prüfen, ob eine nachträgliche Zustimmung aller betroffenen Eigentümer noch erreichbar ist.
Reicht eine Baugenehmigung vom Amt aus, um mich gegen Rückbauforderungen der Miteigentümer abzusichern?
Nein, eine Baugenehmigung schützt nicht vor Rückbauforderungen der Miteigentümer. Sie regelt nur das öffentliche Baurecht gegenüber der Behörde, nicht aber die zivilrechtlichen Rechte der Wohnungseigentümer untereinander.
Eine Baugenehmigung sagt deshalb lediglich, dass das Vorhaben aus Sicht der Bauaufsicht zulässig ist oder jedenfalls nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Ob Sie damit in das Gemeinschaftseigentum, in Sondernutzungsrechte oder in sonstige Rechte der Miteigentümer eingreifen, prüft die Behörde grundsätzlich nicht. Im WEG-Recht kann die Gemeinschaft daher trotz Genehmigung einen Beseitigungs- oder Rückbauanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 9a Abs. 2 WEG geltend machen, wenn ein erforderlicher Beschluss fehlt.
Für die Absicherung zählt deshalb nicht die Genehmigung der Stadt, sondern die privatrechtliche Legitimation innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Nur ein wirksamer WEG-Beschluss oder die Zustimmung aller betroffenen Eigentümer kann den zivilrechtlichen Konflikt vermeiden, während die Baugenehmigung dafür keine Ersatzfunktion hat.
Kann ich den Rückbau durch eine Hecke abwenden, wenn die Fassadenänderung optisch stört?
Nein, eine Hecke oder ein anderer Sichtschutz verhindert den Rückbauanspruch nicht. Eine optisch störende bauliche Veränderung bleibt rechtlich relevant, auch wenn sie vorübergehend verdeckt wird.
Der Grund liegt in der Dauerhaftigkeit des Wohnungseigentumsrechts: Der architektonische Gesamteindruck des Gebäudes ist ein geschütztes Gemeinschaftsinteresse, das nicht durch eine bloße Kulisse „geheilt“ wird. Pflanzen sind veränderlich und vergänglich, während die bauliche Substanz unverändert bleibt und den Mangel jederzeit wieder sichtbar macht. Deshalb löst eine Hecke den Verstoß gegen § 20 Abs. 1 WEG nicht und beseitigt auch keinen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 9a Abs. 2 WEG. Rechtssicher wird die Veränderung nur durch den Rückbau oder durch einen wirksamen Gestattungsbeschluss.
Habe ich als Inhaber eines Sondernutzungsrechts das Recht, eigenmächtig ein Gartenhaus zu errichten?
NEIN, ein Sondernutzungsrecht erlaubt Ihnen nicht, eigenmächtig ein Gartenhaus zu errichten. Es vermittelt nur das Recht zur exklusiven Nutzung der Fläche, nicht zur baulichen Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums.
Rechtlich umfasst das Sondernutzungsrecht grundsätzlich nur die übliche gärtnerische, also dekorative und erholsame Nutzung der Fläche. Ein Gartenhaus ist dagegen eine feste bauliche Anlage und verändert die Substanz des Gemeinschaftseigentums, weshalb dafür regelmäßig ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 20 Abs. 1 WEG erforderlich ist. Dass die Fläche Ihnen zur alleinigen Nutzung zugewiesen ist, macht sie nicht zu Ihrem Alleineigentum. Die Teilungserklärung kann zwar ausnahmsweise weitergehende Befugnisse ausdrücklich erlauben, doch das ist selten und muss klar geregelt sein.
Für einfache Gegenstände wie mobile Gartenmöbel oder Pflanzkübel genügt das Sondernutzungsrecht meist, weil die Fläche nur genutzt, nicht umgebaut wird. Sobald jedoch ein Fundament, eine Bodenplatte oder ein dauerhaft befestigter Schuppen geplant ist, liegt regelmäßig eine bauliche Veränderung vor. Ohne vorherigen Beschluss riskieren Sie daher einen Beseitigungsanspruch der Gemeinschaft. Prüfen Sie deshalb immer die Teilungserklärung und holen Sie für jedes feste Bauwerk vorab die Zustimmung ein.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: V ZR 68/25 – Urteil vom 12.06.2026
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