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WEG – Baumaßnahmen – Eigentümerbeschluss nur über das Ob der Maßnahme

Miet- und WEG-Recht: Baumaßnahmen und Entscheidungen im Kontext von Eigentümerbeschlüssen

Eines der bedeutendsten und immer wieder im Mittelpunkt juristischer Debatten stehenden Themen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) sind die umstrittenen Baumaßnahmen und die damit verbundenen Eigentümerbeschlüsse. Das vorliegende Urteil vom Landgericht Stuttgart wirft erneut Licht auf diese komplexen rechtlichen Gegebenheiten und bietet Klarheit in Bezug auf die rechtlichen Vorgaben und Pflichten der Beteiligten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 S 39/21  >>>

Das Wichtigste in Kürze


  • Mietrecht: Urteil betreffend die Errichtung einer Elektroladestation neben einem Stellplatz auf dem Gemeinschaftseigentum.
  • Kläger wurde zuvor verurteilt, die Elektroladestation und die damit verbundenen Einrichtungen auf seine Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
  • Der Kläger kam dieser Verurteilung nicht nach, daher wurde die Beklagte ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Klägers durch einen Fachbetrieb durchführen zu lassen.
  • Kläger hat einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung der Ladestation gestellt, dieser wurde jedoch zurückgewiesen, da die Miteigentümer die Entwicklung eines Gesamtkonzepts abwarten wollten.
  • Das Amtsgericht Tübingen hat zuvor entschieden, dass der Kläger keinen Vorschuss für die Rückführung der Installationen erhalten kann.
  • Die Wohnungseigentümergemeinschaft möchte das Laden elektrischer Fahrzeuge vorerst nur über Wallboxen erlauben und hat daher den Vorschlag des Klägers für ein umfassenderes Ladeinfrastrukturkonzept abgelehnt.
  • Der Hilfsantrag des Klägers, eine Wallbox anzubringen, wurde mangels Vorbefassung der Eigentümerversammlung und daher fehlendem Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig beurteilt.

Kernpunkt des Falles

Das Landgericht Stuttgart musste sich mit dem Fall auseinandersetzen, in dem es um einen Berufungsentscheid des Klägers ging. Dieser Berufungsentscheid betraf das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 27. August 2021. Die zentrale Frage des Falles war die Abänderung des ursprünglichen Urteils dahingehend, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Diese Kosten beliefen sich auf einen Betrag von 255,85 Euro. Zudem wurde eine Verzinsung dieses Betrages gefordert, welche sich auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. Dezember 2020 belaufen sollte.

Ein weiterer umstrittener Punkt in diesem Rechtsstreit war die Anforderung, elektrische Zuleitungen auf Kosten des Klägers vollständig zu entfernen und den Ursprungszustand wiederherzustellen. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde die Beklagte durch einen Beschluss des Amtsgerichts Tübingen ermächtigt, die geschuldeten Handlungen auf Kosten des Klägers durch einen Fachbetrieb durchführen zu lassen.

Rechtliche Bewertung und Kontext

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart steht im Einklang mit anderen Entscheidungen, die in ähnlichen Fällen in der jüngeren Vergangenheit getroffen wurden. Eine bedeutende Referenz in diesem Kontext ist das Urteil vom 17. September 2022 (V ZR 69/21). Das betreffende Urteil betonte die Wichtigkeit des Rechtsschutzziels des Klägers, welches im § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. verankert ist. Es unterstreicht den Anspruch des Klägers auf den Schutz seiner Rechte und die Bedeutung der korrekten und gerechten Handhabung von Anträgen und Forderungen in Bezug auf Baumaßnahmen und Eigentümerbeschlüsse.

Bedeutung und Tragweite des Urteils

Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hat signifikante Auswirkungen auf das Miet- und WEG-Recht. Sie gibt klare Richtlinien vor, wie mit Forderungen umzugehen ist, die sich auf Baumaßnahmen und die damit verbundenen Eigentümerbeschlüsse beziehen. Vor allem in Fällen, in denen es um die Übernahme von Kosten oder um strittige Baumaßnahmen geht, bietet das Urteil wichtige Anhaltspunkte und Klarheit für beide Parteien. Es ist von großer Bedeutung, dass solche Entscheidungen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben und im besten Interesse aller Beteiligten getroffen werden.

Das Urteil vermittelt zudem eine wichtige Botschaft an alle Beteiligten im Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Es betont die Notwendigkeit, Rechte und Pflichten zu respektieren, fair und gerecht zu handeln und dabei stets die rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorgaben zu berücksichtigen.

➨ Rechtliche Herausforderungen bei Baumaßnahmen und Eigentümerbeschlüssen im WEG-Recht

Rechtliche Streitigkeiten führen oft zu hohen Kosten und Emotionen – insbesondere in der Wohnungseigentumsgemeinschaft. Ein unklarer Sachverhalt, verwirrende Anträge oder Vermutungen können die Verwirrung und das Misstrauen unter Wohnungseigentümern verstärken. Das Landgericht Stuttgart hat in einer aktuellen Entscheidung den Eigentümerbeschluss und Baumaßnahmen im Kontext des WEG-Rechts beleuchtet. Wir sind hier, um das Rätsel zu klären und Sie in allen Belangen des Miet- und Wohnungseigentumsrechts kompetent zu beraten. Eine Ersteinschätzung Ihres individuellen Falls kann Klarheit schaffen und möglicherweise eine komplizierte und emotionale Situation entspannen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und profitieren Sie von unserer umfassenden Erfahrung in diesem speziellen Bereich des Rechts. Denn Sie haben das Recht auf eine professionelle Beratung.

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WEG-Recht Eigentümerbeschluss – kurz erklärt


Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die Eigentümerversammlung und die Beschlussfassung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Eigentümerversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Entscheidungen und Beschlüsse, die in dieser Versammlung getroffen werden, sind nur dann rechtskräftig, wenn die Einladung zur Versammlung ordnungsgemäß erfolgt ist. Ein Beschluss nach § 23 WEG ist eine Willenserklärung der Mehrheit der Eigentümer. Beschlüsse werden bestandskräftig und sind auch für abwesende Eigentümer bindend, wenn sie nicht binnen eines Monats nach der Versammlung gerichtlich angefochten werden. Das Gesetz enthält keine spezifischen Vorgaben zur Art der Abstimmung in einer Wohnungseigentümerversammlung, sodass die Eigentümer frei darüber entscheiden können, ob sie beispielsweise offen oder geheim abstimmen möchten.


Das vorliegende Urteil

LG Stuttgart-  Az.: 10 S 39/21 – Urteil vom 05.07.2023 

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 27. August 2021, Az. 3 C 834/20 WEG, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger für vorgerichtliche Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 255,85 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. Dezember 2020 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.415,14 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft in Tübingen und insoweit Sondereigentümer einer Wohnung sowie Sondernutzungsberechtigter eines Stellplatzes im Freien. Nachdem die Eigentümerversammlung in den Jahren 2017 und 2018 die vom Kläger jeweils beantragte Gestattung der Errichtung einer Ladesäule für Elektrofahrzeuge an seinem Stellplatz nicht erteilt hatte, errichtete der Kläger im Sommer 2019 dennoch neben seinem Außenstellplatz auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grund eine Ladesäule Typ […] des Herstellers […] (71 x 73 x 219 cm mit bis zu 300 kW Ladeleistung) nebst Betonfundament. Für die Errichtung als „öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur“ erhielt der Kläger nachfolgend auf seinen entsprechenden Antrag eine Förderung in Höhe von 19.614,64 Euro aus Bundesmitteln.

Der nachfolgende Rechtsstreit beim Amtsgericht Tübingen (Az. 3 C 682/19), in dem die hiesige Beklagte die Entfernung der Ladestation und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes begehrte, wurde durch rechtskräftiges Anerkenntnisurteil vom 22. November 2019 beendet, mit dem der hiesige Kläger verurteilt wurde, „die unmittelbar neben seinem Stellplatz auf dem Gemeinschaftseigentum, dem Bereich zwischen Gebäude und Stellplatz des Beklagten errichtete Elektroladestation nebst Betonsockel sowie elektrische Zuleitungen auf seine Kosten vollständig zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.“ Nachdem der Kläger dieser Verurteilung nicht nachkam, wurde die Beklagte antragsgemäß durch Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 29. Juli 2020 ermächtigt, die geschuldeten Handlungen auf Kosten des Klägers durch einen Fachbetrieb vornehmen zu lassen. Am 17. August 2020 führte die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil durch, wobei die von ihr beauftragte Firma K. auf Weisung der Hausverwaltung die Ladestation nebst Zuleitungen und Betonsockel sowie außerdem Kabelrollen, die auf dem Stellplatz des Klägers lagerten, mitnahm und einlagerte; zwischenzeitlich hat der Kläger diese Gegenstände zurückerlangt. Im Rahmen der Entfernung der Ladestation wurden die darunter als Erdbebenschutz befindliche Gummimatte und ein in den Boden eingebrachter Blitzableiter zerstört. Mit Anwaltsschriftsatz vom 17. September 2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, die mitgenommenen Gegenstände an ihn auf seinem Stellplatz zurückzugeben. Dem kam die Beklagte nicht nach.

In der Eigentümerversammlung vom 20. Oktober 2020 wurde über den auf „Verlangen baulicher Veränderungen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen gemäß [vom Kläger] vorgelegten Ladeinfrastrukturkonzept“ gerichteten Antrag des Klägers zunächst weder beraten noch ein Beschluss herbeigeführt. Allerdings wurde beschlossen, über die Firma M. ein Gesamtkonzept zum Betreiben von Ladepunkten für E-Mobilität erstellen zu lassen. In der Eigentümerversammlung vom 28. Oktober 2021 – also nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils – wurden die zwischenzeitlich eingeholten Konzepte für E-Mobilität der Firmen G. (M.) und F. abgelehnt, ebenso die vom Kläger erneut beantragte Genehmigung baulicher Veränderungen gemäß dem von ihm vorgelegten Ladeinfrastrukturkonzept (alternativ zur öffentlichen oder nicht öffentlichen Nutzung). Allerdings wurde mehreren Wohnungseigentümern auf deren Antrag ein grundsätzliches Recht auf Anbringung einer Wallbox an insgesamt vier Stellplätzen gewährt.

Die Klage, mit welcher der Kläger von der Beklagten einen Vorschuss für die Kosten des Rücktransports der von der Firma K. mitgenommenen Gegenstände (Ladesäule nebst Zubehör, Kabelrollen) sowie Ersatz für die Zerstörung der Gummiplatte und des Blitzableiters (insgesamt 1.415,14 Euro), vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.437,70 Euro sowie die Gestattung, auf dem Gemeinschaftseigentum neben seinem Stellplatz die zuvor entfernte Ladestation gemäß dem von ihm vorgelegten Ladeinfrastrukturkonzept errichten zu dürfen, begehrt, ist vom Amtsgericht vollständig abgewiesen worden. Eine Rechtsgutsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB sei nicht ersichtlich, da die Beklagte aufgrund des nach § 887 ZPO gefassten Beschlusses das Anerkenntnisurteil im Wege der Ersatzvornahme habe vollstrecken dürfen. Vom Tenor des Anerkenntnisurteils seien nicht nur die Ladestation selbst, sondern auch die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Gegenstände wie Kabel, Blitzableiter und Gummiplatte erfasst gewesen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Gegenstände nicht auf dem Parkplatz des Klägers abgestellt worden seien, da dieser nach der Teilungserklärung nur zum Abstellen von Fahrzeugen diene. Ein Schadensersatzanspruch nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB bestehe nicht, da ein Auswahlverschulden der Beklagten bei Beauftragung der Firma K. nicht erkennbar sei. Schließlich sei auch der Antrag des Klägers auf Genehmigung der Errichtung der Ladestation zurückzuweisen, weil es den Miteigentümern freigestanden habe, zunächst die Entwicklung des beauftragten Gesamtkonzepts abzuwarten, anstatt über eine Ladestation und ein damit zusammenhängendes Ladeinfrastrukturkonzept ausschließlich für den Stellplatz des Klägers zu entscheiden. Mangels Schadensersatzanspruchs bestehe schließlich auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Im Übrigen wird auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren weiter. Nach dem Tenor des Anerkenntnisurteils sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, auch die auf dem Stellplatz des Klägers befindlichen Kabeltrommeln zu entfernen, weshalb diese auf Kosten der Beklagten zurückzubringen seien. Auch der Abtransport der Ladestation nebst Zubehör sei rechtswidrig gewesen, da der Kläger gefordert habe, diese auf seinem Stellplatz kurzzeitig zwischenzulagern. Für den Rücktransport aller Gegenstände habe die Firma K. 1.125,20 Euro per Vorkasse gefordert. Weiterhin habe das Amtsgericht zu Unrecht den Beschlussersetzungsantrag des Klägers abgewiesen. Die Eigentümerversammlung verschließe sich – obwohl der Kläger nunmehr nach § 20 Abs. 2 WEG Anspruch auf eine Lademöglichkeit habe – vehement einem Gesamtkonzept zur E-Mobilität und habe das von ihm vorgelegte Konzept und die von der Hausverwaltung vorgelegten Alternativkonzepte in der Eigentümerversammlung vom 28. Oktober 2021 abgelehnt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Tübingen vom 27.08.2021, AZ 3 C 834/20 WEG,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.415,14 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.437,70 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. dem Kläger zu gestatten, auf dem gemeinschaftlichen Eigentum eine Ladestation der Firma […] gemäß dem „Ladeinfrastrukturkonzept […]“ zu errichten;

4. hilfsweise, dem Kläger die Anbringung einer Wallbox zu gestatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Firma K. habe die Demontage nach Maßgabe des zu vollstreckenden Anerkenntnisurteils völlig ordnungsgemäß und fachmännisch durchgeführt, wobei selbstverständlich auch die Kabeltrommeln zu der Anlage gehört hätten. Dessen ungeachtet müsse sich der Kläger nicht auf die (rechtswidrigen) Forderungen der Firma zur Herausgabe seines Eigentums einlassen. Ein Anspruch des Klägers auf Gestattung des von ihm vorgelegten Ladeinfrastrukturkonzepts bestehe schon deshalb nicht, weil es diverse Probleme und Rechtswidrigkeiten im Konzept gebe (Trafostation, Zusatzkosten, Lärmimmissionen, Ausschluss der Mitnutzung bestimmter WEG-Mitglieder etc.) und der Kläger – schon wegen der erhaltenen Fördermittel – beabsichtige, die Ladesäule zur öffentlichen Nutzung freizugeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

II.

Die Berufung ist ganz überwiegend unbegründet, da der Kläger weder den von ihm geltend gemachten Vorschuss noch – im Wege der Beschlussersetzung – die Gestattung der Errichtung einer Ladestation nach dem von ihm entwickelten Ladeinfrastrukturkonzept verlangen kann; auch der zuletzt gestellte Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Lediglich betreffend die Nebenforderung der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten war das amtsgerichtliche Urteil in geringem Umfang abzuändern.

1. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Kläger der begehrte Vorschuss für die Rückführung der von der Firma K. im Rahmen der Zwangsvollstreckung mitgenommenen Gegenstände (Ladestation nebst Zubehör, Kabeltrommeln) in Höhe von 1.125,20 Euro nicht zusteht.

a) Soweit es sich um jene Gegenstände handelt, die unmittelbar im Vollstreckungstitel genannt sind („Elektroladestation nebst Betonsockel sowie elektrische Zuleitungen“) ist eine entsprechende Anspruchsgrundlage bereits deshalb nicht ersichtlich, weil die Entfernung und auch die Verbringung ordnungsgemäß im Rahmen der Ersatzvornahme nach § 887 ZPO erfolgten. Zwar hat der Kläger die Hausverwaltung und die Mitarbeiter der Firma K. am Tag der Ersatzvornahme unstreitig dazu aufgefordert, die Ladesäule nebst Zubehör auf seinem Parkplatz abzustellen. Hierauf musste sich die Beklagte aber nicht einlassen beziehungsweise wäre hierzu gar nicht berechtigt gewesen, da der Stellplatz des Klägers ausweislich der Teilungserklärung ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden darf.

b) Etwas anderes gilt zwar – entgegen der Annahme des Amtsgerichts – zumindest im Ausgangspunkt für die vom Stellplatz des Klägers entfernten Kabelrollen. Diese waren nicht von dem zu vollstreckenden Titel umfasst, da es sich weder um die dort bezeichneten „elektrischen Zuleitungen“ handelte, noch sie sich „unmittelbar neben seinem Stellplatz auf dem Gemeinschaftseigentum“ befanden. Insoweit bestand aufgrund der Entfernung der Kabelrollen zunächst ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe nach § 861, § 985 beziehungsweise § 823 BGB gegen die Firma K. beziehungsweise die Beklagte, der bei bösgläubigem oder deliktischem Besitzentzug grundsätzlich am Ort der Besitzerlangung – vorliegend mithin auf dem Stellplatz des Klägers – zu erfüllen gewesen wäre und bei dem die damit in Zusammenhang stehenden Herausgabe- und Transportkosten von der Beklagten zu tragen gewesen wären (vgl. bereits BGH, Urteil vom 26. Mai 1988 – IX ZR 276/87, BGHZ 104, 304). Folglich hätte der Kläger für von ihm verauslagte Herausgabe- und Transportkosten bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Ersatz nach §§ 684, 812 BGB beziehungsweise § 823 BGB verlangen können (siehe hierzu etwa Grüneberg/Herrler, BGB, 82. Aufl., § 985 Rn. 10, § 861 Rn. 10, jeweils mwN). So liegt der Fall vorliegend – worauf die Kammer den Kläger in der mündlichen Verhandlung bereits hingewiesen hat – jedoch nicht, da der Kläger nicht Ersatz für ihm entstandene Aufwendungen begehrt, sondern ausdrücklich einen „Vorschuss“ (Klageschrift S. 4) für ihm bis dahin noch gar nicht entstandene Rückführungskosten. Einen derartigen Anspruch sieht das Gesetz jedoch nicht vor, zumal sich die angegebenen Kosten ausweislich der Anlage K4 auf den Rücktransport sämtlicher Gegenstände, also insbesondere auch der Ladesäule samt Zubehör, beziehen, welche die Beklagte indes – wie bereits ausgeführt – im Rahmen der durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme berechtigterweise von der beauftragten Firma abtransportieren ließ und für deren Rücktransport mithin allein der Kläger die Kosten zu tragen hat.

Überdies vermag der Kläger mit seinem Zahlungsbegehren zwischenzeitlich auch deshalb nicht mehr durchzudringen, weil er in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf Nachfrage eingeräumt hat, wieder im Besitz der – trotz der Bestimmungen der Teilungserklärung wiederum auf seinen Stellplatz verbrachten – Kabeltrommeln zu sein.

2. Ebenfalls zu Recht hat das Erstgericht einen Ersatzanspruch des Klägers wegen der Beschädigung beziehungsweise Zerstörung der Gummiplatte und des Blitzableiters in Höhe 289,94 Euro zurückgewiesen und – da es insoweit um Handlungen von Mitarbeitern der mit der Ersatzvornahme beauftragten Firma K. geht – zutreffend darauf verwiesen, dass bereits ein Auswahlverschulden der Beklagten im Sinne von § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. Überdies war die Beklagte als Gläubigerin der Zwangsvollstreckungsmaßnahme verpflichtet, die vom Kläger als Schuldner zu tragenden Kosten der Ersatzvornahme (vgl. § 887 Abs. 1 ZPO) in einem angemessenen Rahmen zu halten, und hat insoweit nachvollziehbar vorgetragen, dass ein anderes Vorgehen, welches (möglicherweise) die Schäden an Blitzableiter und Gummimatte vermieden hätte, zu deutlich über den Schadensbeträgen liegenden Arbeitskosten geführt hätte. Schließlich darf bei alledem nicht aus dem Blick verloren werden, dass es zuvorderst dem Kläger oblegen hätte, die nach dem Anerkenntnisurteil gebotenen Handlungen selbst vorzunehmen.

3. Weiterhin hat das Amtsgericht auch den Antrag des Klägers auf Beschlussersetzung zu Recht abgewiesen, da dieser gegen die Beklagten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Gestattung baulicher Veränderungen, welche dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen, nicht jedoch auf Gestattung des von ihm vorgelegten Ladeinfrastrukturkonzepts hat.

a) Die Beschlussersetzungsklage dient der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung gemäß § 18 Abs. 2 WEG; durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz haben sich insoweit keine Änderungen ergeben. Die Klage ist daher begründet, wenn der klagende Wohnungseigentümer einen Anspruch auf den seinem Rechtsschutzziel entsprechenden Beschluss hat, weil nur eine Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (vgl. BT-Drucks. 19/18791, S. 82). Dafür kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung und damit auch in Übergangsfällen – wie hier – auf das neue materielle Recht an (zum Ganzen zuletzt etwa BGH, Urteile vom 16. September 2022 – V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 8; vom 16. Dezember 2022 – V ZR 263/21, NZM 2023, 249 Rn. 20; jeweils mwN).

b) Vorliegend beruft sich der Kläger darauf, dass nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen kann, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Aus diesem Grund sei die Beklagte verpflichtet, ihm die Errichtung der von ihm angeschafften Ladesäule nach dem von ihm vorgelegten Ladeinfrastrukturkonzept zu gestatten. Diese Sichtweise beruht indes auf einem Fehlverständnis der gesetzlichen Regelung.

Im Ausgangspunkt ist es zwar zutreffend, dass es das Gesetz dem Wohnungseigentümer durch die Anspruchsgrundlage in § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG ermöglicht, die dort benannten privilegierten baulichen Veränderungen auch gegen den Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer durchzusetzen. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG ist über die Durchführung solcher baulichen Veränderungen jedoch im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen. Damit enthält § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG – was der Kläger nicht hinreichend in den Blick nimmt – eine Einschränkung des Individualanspruchs der einzelnen Wohnungseigentümer auf bauliche Veränderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 4 WEG. Zwar kann jeder Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG einen Beschluss über das „Ob“ solcher baulicher Veränderungen verlangen; dies beinhaltet aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Durchführung. Darüber entscheiden gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG vielmehr die Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung nach eigenem Ermessen (vgl. etwa BeckOGK-WEG/Kempfle, Stand: 1. Juni 2023, § 20 Rn. 165; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 20 Rn. 109; jeweils mwN). Der Wohnungseigentümer hat mithin keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführung der betreffenden baulichen Veränderung (so ausdrücklich BT-Drucks. 168/20, S. 71), solange das Ermessen der Gemeinschaft nicht aufgrund der Einzelfallumstände auf Null reduziert ist.

Letzteres verkennt vorliegend der Kläger, wenn er der Auffassung ist, er könne von der Beklagten die Gestattung des von ihm vorgelegten Ladeinfrastrukturkonzepts verlangen. Denn die Beklagte hat sich dem Anspruch der einzelnen Wohnungseigentümer auf Schaffung von Lademöglichkeiten für elektrisch betriebene Fahrzeuge (dem „Ob“ entsprechender baulicher Veränderungen) keineswegs grundsätzlich verweigert. Vielmehr ist aus den vorgelegten Protokollen der Eigentümerversammlung aus 2020 und 2021 ersichtlich, dass sogar bereits vor Inkrafttreten der § 20 Abs. 2 WEG nF Firmen mit der Erstellung von Gesamtkonzepten zum Betreiben von Ladepunkten für E-Mobilität beauftragt wurden. Zwar wurden die von den Firmen G. und F. vorgelegten Gesamtkonzepte, die jeweils den Einbau eines Lademanagementsystems sowie die Verlegung von Kabelschächten entlang der Stellplätze der Tiefgarage und zur Vorbereitung der Versorgung der Außenstellplätze vorsahen, ebenso wie das Ladeinfrastrukturkonzept des Klägers für seinen Außenstellplatz in der Eigentümerversammlung vom 28. Oktober 2021 abgelehnt. Zugleich wurden in derselben Eigentümerversammlung aber sämtliche Anträge von Wohnungseigentümern auf Anbringung einer Wallbox – insgesamt für vier Stellplätze – angenommen. Hiermit hat die Beklagte dem grundsätzlichen Anspruch auf Gestattung des „Ob“ baulicher Veränderungen, die dem Laden elektrischer Fahrzeuge dienen, aber gerade Folge geleistet. Sie hat jedoch das ihr nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG zustehende Ermessen hinsichtlich des „Wie“ der baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG dahingehend ausgeübt, dass sie ein Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge einstweilen (nur) im Wege von entsprechenden Wallboxen zulassen möchte und deswegen den Antrag des Klägers auf Gestattung des von ihm vorgelegten Ladeinfrastrukturkonzepts, welches stattdessen die Schaffung deutlich weitergehender, auf die (öffentliche) Nutzung durch zahlreiche Fahrzeuge angelegte Lademöglichkeiten für den Außenstellplatz des Klägers vorsieht, abgelehnt. Eine solche Entscheidung steht den Wohnungseigentümern ihres im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung auszuübenden Ermessens entsprechend § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG zu, denn der Kläger vermag nicht darzulegen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass nur eine Beschlussfassung, die ihm die Umsetzung des von ihm entwickelten Ladeinfrastrukturkonzepts an seinem Außenstellparkplatz gestattet, ordnungsmäßiger Verwaltung entspräche. Die umfangreichen Darstellungen in seinem Ladeinfrastrukturkonzept und auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zielen in der Sache darauf ab, die technische und wirtschaftliche Überlegenheit der von ihm präferierten Lösung, auch unter Berücksichtigung von ihm angestellter Zukunftsprognosen, gegenüber dem von der Beklagten gewählten „Wie“ der baulichen Veränderung aufzuzeigen. Dies ist, wie gezeigt, aber nicht der rechtliche Maßstab, an dem die von ihm erhobene Beschlussersetzungsklage zu messen ist. Die Beklagte ist – da innerhalb der Bandbreite einer ordnungsmäßigen Verwaltung insoweit verschiedene Vorgehensweisen möglich sind – berechtigt, sich für die „kleine Lösung“ durch die Anbringung von Wallboxen (oder vergleichbaren Vorrichtungen an den Außenstellplätzen) zu entscheiden und die deutlich größer dimensionierte Lösung des Klägers für seinen Stellplatz abzulehnen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Entscheidung der Wohnungseigentümer über das „Wie“ der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG zu gestattenden baulichen Veränderungen im Ergebnis dazu führt, den Anspruch des Klägers auf die privilegierte bauliche Veränderung der Sache nach zu vereiteln (siehe Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 20 Rn. 115). Denn es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft auf einen entsprechenden – bislang nicht gestellten – Antrag des Klägers in der Eigentümerversammlung auch diesem die Anbringung einer solchen Wallbox oder einer für den Außenbereich vergleichbaren Einrichtung (vgl. auch Ladeinfrastrukturkonzept des Klägers S. 2) gestatten würde.

c) Da der Kläger bislang allerdings noch keinen entsprechenden Antrag in der Eigentümerversammlung gestellt, sondern vielmehr stets ausdrücklich allein die Gestattung des von entwickelten Ladeinfrastrukturkonzepts beantragt hat, fehlt seinem zuletzt gestellten Hilfsantrag auf Gestattung der Anbringung einer Wallbox im vorliegenden Rechtsstreit mangels fehlender Vorbefassung der Eigentümerversammlung das Rechtsschutzbedürfnis und ist dieser deshalb unzulässig, da insbesondere auch nicht – wie ausgeführt – davon ausgegangen werden kann, dass ein vergleichbarer Antrag in der Eigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit finden würde, so dass die Befassung der Versammlung eine unnötige Förmelei wäre (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 2010 – V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 15; vom 16. September 2022 – V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 6). Aus demselben Grund besteht für die Kammer vorliegend auch keine Veranlassung, abweichend von den konkret formulierten Anträgen des Klägers diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die nach billigem Ermessen notwendig sind, um dem grundsätzlich berechtigten Rechtsschutzziel des Klägers nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG zu genügen (zu einer solchen Konstellation siehe BGH, Urteil vom 16. September 2022 – V ZR 69/21, aaO Rn. 9 mwN).

4. Abzuändern war das erstinstanzliche Urteil lediglich insoweit, als dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz zumindest eines Teils der ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zusteht. Das Amtsgericht hat insoweit übersehen, dass die zugrunde liegende anwaltliche Tätigkeit die an die Beklagte gerichtete Aufforderung im Schriftsatz vom 17. September 2020 (Anl. K1) betraf, die entfernten Gegenstände an den Kläger auf seinem Stellplatz herauszugeben. Wie unter II 1 b ausgeführt, handelte es sich bei der Entfernung der Kabeltrommeln vom Stellplatz des Klägers um eine vorsätzliche und unberechtigte Besitzentziehung. Der Kläger hat gegen die Beklagte deshalb einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB für ihm in diesem Zusammenhang entstandene Schäden, wobei aufgrund der vorsätzlichen unberechtigten Besitzentziehung betreffend die Kabeltrommeln die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts auch erforderlich und zweckmäßig war. Allerdings kann zur Berechnung des Gegenstandswerts insoweit allenfalls der Wert der Kabeltrommeln zugrunde gelegt werden, welcher nach der klägerseits vorgelegten Anlage K8 1.896,23 Euro beträgt. Danach ergeben sich unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer (Rechtsstand vor 2021) erstattungsfähige außergerichtliche Kosten in Höhe von 255,85 Euro.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, da der Kläger einzig in Bezug auf eine Nebenforderung teilweise Erfolg hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 49 GKG.

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