Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Eigentümerhaftung beim Dachgeschossausbau: Ein wegweisender Gerichtsfall
- Der Fall vor Gericht
- Wohnungseigentümergemeinschaft setzt erfolgreich Schadensersatz für mangelhaften Dachausbau durch
- Ausbaurecht mit Pflicht zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung
- Gravierende Mängel am Gemeinschaftseigentum festgestellt
- Gericht bestätigt Schadensersatzanspruch in voller Höhe
- Beklagte muss für vollständige Mängelbeseitigung aufkommen
- Richtungsweisende Entscheidung zur Haftung bei Ausbaurechten
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Haftungsrisiken bestehen für Eigentümer beim Dachgeschossausbau gegenüber der WEG?
- Welche Rechte hat die WEG bei mangelhafter Ausführung des Dachgeschossausbaus?
- Wie können sich Eigentümer vor Schadensersatzansprüchen beim Dachgeschossausbau schützen?
- Wie werden Schadensersatzansprüche bei Baumängeln am Gemeinschaftseigentum berechnet?
- Wann verjähren Schadensersatzansprüche der WEG bei Baumängeln?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht München I
- Datum: 10.07.2024
- Aktenzeichen: 1 S 10018/22 WEG
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Baurecht, Wohnungseigentumsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), die Ansprüche wegen Mängeln und Schäden am Gemeinschaftseigentum geltend macht, die beim Ausbau und der Aufstockung des Dachgeschosses entstanden sind.
- Beklagte zu 1: Ehemalige Eigentümerin des Dachgeschosses. Verursachte laut Klägerin im Zuge des Ausbaus Mängel am Gemeinschaftseigentum.
- Beklagte zu 2: War bis zum 17.06.2016 die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1.
- Beklagte zu 3: Ist seit dem 18.06.2016 die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1.
- Streithelferin zu 1: Generalunternehmerin, die mit dem Ausbau und der Aufstockung des Dachgeschosses beauftragt war. Sie hat ebenfalls Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil begründet.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin machte Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 geltend wegen Mängeln und Schäden, die beim Ausbau des Dachgeschosses entstanden und das Gemeinschaftseigentum betrafen. Der Ausbau, ermöglicht durch die Gemeinschaftsordnung, führte zu baulichen Veränderungen und Mängeln, die nun von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beseitigt werden sollen.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Beklagten für die Mängel und Schäden, die beim Ausbau verursacht wurden, gesamtschuldnerisch haften und den entstandenen Schaden ersetzen müssen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Beklagten müssen gesamtschuldnerisch Schadensersatz in Höhe von 433.863,45 Euro nebst Zinsen zahlen, die Umsatzsteuer erstatten und dafür sorgen, dass die fehlende Brandschutzabnahme durchgeführt wird.
- Begründung: Das Gericht bestätigte, dass die Beklagten gemäß der Teilungserklärung für Schäden am Gemeinschaftseigentum haften. Die Schadensersatzansprüche basieren auf baulichen Mängeln durch unsachgemäßen Ausbau und greifen die Schadensfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts auf. Die Beklagten konnten keine Beweise bieten, die die Notwendigkeit einer günstigeren Sanierungsvariante rechtfertigen.
- Folgen: Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung stellt sicher, dass der Zustand des Gemeinschaftseigentums ordnungsgemäß wiederhergestellt wird. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Eigentümerhaftung beim Dachgeschossausbau: Ein wegweisender Gerichtsfall
Der Dachgeschossausbau ist für viele Wohnungseigentümer eine attraktive Möglichkeit, zusätzlichen Wohnraum zu gewinnen und den Wert ihrer Immobilie zu steigern. Gleichzeitig birgt ein solches Bauvorhaben jedoch zahlreiche rechtliche und technische Herausforderungen, die sorgfältig berücksichtigt werden müssen.
Bauvorschriften, Qualitätsstandards und mögliche Schadensersatzansprüche spielen dabei eine entscheidende Rolle. Nicht selten führen mangelhafte Bauausführungen oder Planungsfehler zu komplexen Rechtsstreitigkeiten zwischen Eigentümern, Architekten und ausführenden Firmen, bei denen die Frage der Eigentümerhaftung im Mittelpunkt steht.
Der folgende Beitrag beleuchtet einen konkreten Gerichtsfall, der die Aspekte der Eigentümerhaftung beim Dachgeschossausbau detailliert aufzeigt und wichtige Erkenntnisse für Bauherren und Immobilieneigentümer liefert.
Der Fall vor Gericht
Wohnungseigentümergemeinschaft setzt erfolgreich Schadensersatz für mangelhaften Dachausbau durch
Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eines Münchner Mehrfamilienhauses hat vor dem Landgericht München I einen bedeutenden Erfolg im Streit um Mängel beim Ausbau des Dachgeschosses erzielt. Das Gericht bestätigte mit Urteil vom 10. Juli 2024 den erstinstanzlichen Anspruch der WEG auf Schadensersatz in Höhe von rund 434.000 Euro gegen die ehemalige Eigentümerin der Dachgeschosswohnung.
Ausbaurecht mit Pflicht zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung
Die Teilungserklärung des Hauses räumte der damaligen Dachgeschosseigentümerin das Recht ein, das Dachgeschoss auszubauen und in mehrere Wohneinheiten aufzuteilen. Diese Gestattung war jedoch mit der Verpflichtung verbunden, das in Anspruch genommene Gemeinschaftseigentum wiederherzustellen und etwaige Schäden zu ersetzen. In den Jahren 2014 und 2015 ließ die Eigentümerin das Dachgeschoss zu acht separaten Wohneinheiten umbauen.
Gravierende Mängel am Gemeinschaftseigentum festgestellt
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger dokumentierte zahlreiche Mängel, die beim Ausbau entstanden waren. Zu den gravierendsten Problemen gehörte eine nicht funktionierende Lüftungsanlage, deren Sanierung mit über 410.000 Euro zu Buche schlägt. Weitere Mängel betrafen eine nicht fertiggestellte Rauchwärmeabzugsanlage, mangelhafte Terrassenabläufe mit Wasserstaugefahr sowie überdimensionierte Fallleitungen mit Verstopfungsrisiko.
Gericht bestätigt Schadensersatzanspruch in voller Höhe
Das Landgericht wies die Berufung der Beklagten vollumfänglich zurück. Die Richter stellten klar, dass die Eigentümerin für eine fachgerechte Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums verantwortlich war. Die festgestellten Mängel stellten Pflichtverletzungen dar, die einen Schadensersatzanspruch der WEG begründen. Der Umfang des Schadens bemisst sich nach den Kosten, die für eine ordnungsgemäße Wiederherstellung des Gemeinschaftseigentums erforderlich sind.
Beklagte muss für vollständige Mängelbeseitigung aufkommen
Die Beklagte muss nun nicht nur die umfangreichen Sanierungskosten tragen, sondern auch für die noch ausstehende Brandschutzabnahme sorgen. Zusätzlich hat das Gericht festgestellt, dass die Beklagte der WEG die Umsatzsteuer zu erstatten hat, die bei der Beseitigung der Mängel anfällt. Die Kostenentscheidung verpflichtet die Beklagten zudem, die Verfahrenskosten zu tragen, während die Nebenintervenienten ihre Kosten selbst übernehmen müssen.
Richtungsweisende Entscheidung zur Haftung bei Ausbaurechten
Das Urteil verdeutlicht, dass ein in der Teilungserklärung eingeräumtes Ausbaurecht die Verpflichtung zu einer fachgerechten Ausführung beinhaltet. Die Richter stellten klar, dass der Schadensersatzanspruch der WEG unabhängig von baurechtlichen Mängelansprüchen besteht. Auch die Einwendungen der Beklagten zur Schadensminderungspflicht und zur Verjährung blieben erfolglos.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil bestätigt, dass Wohnungseigentümer beim Ausbau oder der Aufstockung des Dachgeschosses für alle verursachten Schäden am Gemeinschaftseigentum haften. Die Haftung erstreckt sich auch auf die persönlich haftenden Gesellschafter einer Eigentümergesellschaft. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann dabei umfassende Schadensersatzansprüche geltend machen, auch wenn die betreffende Wohneinheit bereits weiterverkauft wurde.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Wohnungseigentümer haben Sie das Recht, Schadensersatz für Mängel am Gemeinschaftseigentum einzufordern, die durch Umbaumaßnahmen anderer Eigentümer entstanden sind. Dabei können Sie sich nicht nur an den ursprünglichen Verursacher wenden, sondern auch an dessen persönlich haftende Gesellschafter. Vor größeren Umbaumaßnahmen sollten Sie unbedingt die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung prüfen, um Ihre Rechte und Pflichten genau zu kennen. Es empfiehlt sich, bei Bauarbeiten am Gemeinschaftseigentum frühzeitig ein Beweissicherungsverfahren einzuleiten, um spätere Ansprüche besser durchsetzen zu können.
Ihr Dachgeschossausbau – rechtlich abgesichert?
Das Urteil zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Planung und Durchführung von Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ist, um spätere Haftungsansprüche zu vermeiden. Die rechtlichen Fallstricke bei derartigen Projekten sind vielfältig, sei es im Hinblick auf die Teilungserklärung, die Haftungsfragen oder die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Rechte und Pflichten als Wohnungseigentümer zu verstehen und entwickeln mit Ihnen gemeinsam eine rechtssichere Strategie für Ihr Bauvorhaben. Sprechen Sie uns an, um Ihre individuellen Fragen zu klären und mögliche Risiken zu minimieren.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Haftungsrisiken bestehen für Eigentümer beim Dachgeschossausbau gegenüber der WEG?
Grundsätzliche Haftungssituation
Als Eigentümer haften Sie für sämtliche Schäden am Gemeinschaftseigentum, die durch den Dachgeschossausbau entstehen. Das Dach selbst gehört zwingend zum Gemeinschaftseigentum, da es der Sicherheit und dem Bestand des Gebäudes dient. Wenn Sie einen Dachausbau planen, müssen Sie zunächst die Zustimmung aller Eigentümer einholen, da es sich um eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum handelt.
Umfang der Haftung
Die Haftung ist besonders weitreichend und umfasst:
- Unmittelbare Bauschäden am Gemeinschaftseigentum
- Folgeschäden, die sich erst später zeigen
- Kosten für Gutachten und Reparaturen
Wenn beispielsweise durch unsachgemäße Arbeiten Wasserschäden in darunterliegenden Wohnungen entstehen, müssen Sie für deren Beseitigung aufkommen. Die Haftung besteht dabei unabhängig von einer Verschuldensfrage – Sie müssen auch dann haften, wenn der beauftragte Handwerker einen Fehler gemacht hat.
Zeitliche Dimension
Besonders kritisch: Die Haftung ist zeitlich nicht auf die Bauphase beschränkt. Selbst Jahre nach Abschluss der Arbeiten können Sie noch zur Verantwortung gezogen werden. Eine Begrenzung der Haftung in der Teilungserklärung auf beispielsweise fünf Jahre gilt nicht für die gesetzliche Haftung auf Schadensersatz.
Vorbeugende Maßnahmen
Um Ihre Haftungsrisiken zu minimieren, sollten Sie beim Dachgeschossausbau:
- Die Arbeiten ausschließlich durch qualifizierte Fachfirmen durchführen lassen
- Einen Architekten oder Bauleiter zur Überwachung einsetzen
- Sämtliche technische Vorschriften einhalten, insbesondere beim Einbau von Dachterrassen oder Balkonen
- Die aktuellen Anforderungen an den Schallschutz beachten
Die Kosten eines Dachausbaus müssen Sie als ausbauender Eigentümer in der Regel selbst tragen. Werden jedoch während der Arbeiten Schäden am Gemeinschaftseigentum entdeckt, die nicht durch den Ausbau verursacht wurden, muss die WEG die Reparaturkosten übernehmen.
Welche Rechte hat die WEG bei mangelhafter Ausführung des Dachgeschossausbaus?
Die Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt über umfassende Rechte bei Baumängeln am Dachgeschossausbau. Der ausbauende Eigentümer haftet bei fehlerhaftem Ausbau entweder im Sinne einer Garantiehaftung oder zumindest bei objektiver Pflichtverletzung nach den allgemeinen Vorschriften.
Mängelbeseitigungsansprüche
Die WEG kann vom ausbauenden Eigentümer die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch den Ausbau Schäden an der Dachkonstruktion oder anderen gemeinschaftlichen Bereichen entstanden sind.
Durchsetzung der Ansprüche
Die Gesamt-WEG hat die alleinige Kompetenz, Mängelrechte am Gemeinschaftseigentum geltend zu machen. Sie kann durch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung der Mängelbeseitigungsansprüche an sich ziehen. Zur Finanzierung eventueller Rechtsstreitigkeiten kann die WEG eine Sonderumlage beschließen.
Verjährungsfristen
Für die Geltendmachung von Mängelansprüchen gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis der Mängel, maximal jedoch zehn Jahre nach ihrer Entstehung. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln verlängert sich die Frist auf bis zu 30 Jahre.
Kostenverteilung
Werden während des Ausbaus bereits vorhandene Schäden am Gemeinschaftseigentum entdeckt, trägt die WEG die Kosten für deren Beseitigung nach Miteigentumsanteilen. Für Schäden, die durch den Ausbau selbst entstehen, haftet hingegen der ausbauende Eigentümer.
Die WEG kann auch einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung verlangen. Die Verteilung späterer Instandhaltungskosten für ausgebaute Bereiche richtet sich nach der Teilungserklärung oder den Beschlüssen der WEG.
Wie können sich Eigentümer vor Schadensersatzansprüchen beim Dachgeschossausbau schützen?
Ein wirksamer Schutz vor Schadensersatzansprüchen beim Dachgeschossausbau beginnt mit einer lückenlosen Dokumentation aller baurechtlichen Genehmigungen. Die Baunutzungsverordnung und der Bebauungsplan müssen dabei strikt eingehalten werden.
Rechtliche Absicherung
Vor Beginn der Baumaßnahmen ist eine vollständige Baugenehmigung einzuholen. Die erforderlichen Unterlagen umfassen Baupläne, Baubeschreibungen, Statiken sowie Nachweise über Brand- und Schallschutz. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften benötigen Sie zusätzlich die schriftliche Zustimmung aller Miteigentümer nach § 22 WEG.
Technische Schutzmaßnahmen
Die technische Absicherung erfordert die Einhaltung strenger Vorgaben:
- Brandschutztechnische Anforderungen für Wände, Decken und Türen
- Statische Berechnungen durch qualifizierte Fachingenieure
- Energetische Standards gemäß Gebäudeenergiegesetz
Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz muss vor Baubeginn angepasst werden. Eine Bauherrenhaftpflichtversicherung schützt vor Schadenersatzansprüchen Dritter während der Bauphase. Die Wohngebäudeversicherung ist nach Fertigstellung entsprechend der Wertsteigerung anzupassen.
Vertragliche Gestaltung
Bei der Beauftragung von Handwerkern sind detaillierte Werkverträge mit präzisen Leistungsbeschreibungen unerlässlich. Die Abnahme der Arbeiten sollte protokolliert und durch Sachverständige begleitet werden. Mängel müssen sofort schriftlich dokumentiert werden.
Während der Bauphase empfiehlt sich eine fortlaufende Baudokumentation mit Fotos und Protokollen. Bei späteren Streitigkeiten dient diese als wichtiges Beweismittel.
Wie werden Schadensersatzansprüche bei Baumängeln am Gemeinschaftseigentum berechnet?
Grundsätzliche Berechnungsmethode
Bei der Berechnung von Schadensersatzansprüchen für Baumängel am Gemeinschaftseigentum gilt der tatsächlich entstandene Kostenaufwand als maßgebliche Berechnungsgrundlage. Wenn die Mängel bereits beseitigt wurden, können nur die real angefallenen Kosten geltend gemacht werden, nicht aber fiktive Kosten aus einem Gutachten.
Gutachterliche Kostenschätzung
Vor der Mangelbeseitigung kann ein Sachverständigengutachten zur Kostenschätzung erstellt werden. Die Kosten für ein Bauschadengutachten beginnen bei etwa 700 Euro, wobei Sachverständige üblicherweise einen Stundensatz zwischen 70 und 200 Euro berechnen. Diese Gutachterkosten können zusätzlich zu den Reparaturkosten vom Verursacher eingefordert werden.
Kostenverteilung in der WEG
Die Verteilung der Kosten richtet sich nach der Schadensursache:
Bei Schäden im Gemeinschaftseigentum muss die Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend der Eigentumsanteile für die Haftung aufkommen. Die einzelnen Eigentümer werden dann nach ihren Miteigentumsanteilen zur Kostentragung herangezogen.
Bei Schäden durch einzelne Eigentümer am Gemeinschaftseigentum muss der verursachende Eigentümer für den gesamten Schaden aufkommen. Dies gilt beispielsweise, wenn die Schadensursache im Sondereigentum liegt, etwa bei einer defekten Wasserleitung innerhalb einer Wohnung.
Umfang der Schadensberechnung
Die Schadensberechnung umfasst verschiedene Kostenpositionen:
- Primäre Beseitigungskosten für die eigentliche Mangelbeseitigung
- Gutachterkosten für die Feststellung der Mängel und deren Ursachen
- Folgekosten wie notwendige Ausweichunterbringung oder Möbeltransport, jedoch nur wenn diese tatsächlich anfallen
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss über die Geltendmachung der Ansprüche entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass Minderung und kleiner Schadensersatz ausschließlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden können.
Wann verjähren Schadensersatzansprüche der WEG bei Baumängeln?
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche bei Baumängeln beträgt grundsätzlich fünf Jahre nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese Frist beginnt mit der Abnahme der Bauleistung.
Beginn und Dauer der Verjährung
Wenn Sie als Wohnungseigentümergemeinschaft Baumängel feststellen, ist der Zeitpunkt der Abnahme entscheidend. Die Verjährungsfrist startet mit der Teilabnahme einzelner Leistungen oder der Endabnahme des Baus. Dies gilt auch für versteckte oder verdeckte Mängel.
Besonderheiten bei arglistig verschwiegenen Mängeln
Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gelten deutlich längere Fristen. In diesem Fall haben Sie drei Jahre Zeit ab Entdeckung des Mangels, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Die maximale Verjährungsfrist beträgt hier zehn Jahre ab Entstehung des Mangels. Sollten durch den Mangel Personen zu Schaden kommen, verlängert sich die Frist sogar auf dreißig Jahre.
Hemmung der Verjährung
Die Verjährungsfrist kann durch verschiedene Umstände gehemmt werden. Eine Hemmung tritt ein bei:
- Verhandlungen über den Mangel zwischen WEG und Bauunternehmen
- Einleitung eines Gerichtsverfahrens
- Zustellung eines Mahnbescheids
Eine einfache Mängelrüge oder ein Schreiben zur Mängelbeseitigung hemmt die Verjährung hingegen nicht. Wenn das Bauunternehmen eine Nachbesserung vornimmt und dabei die Mangelhaftigkeit seines Werkes anerkennt, beginnt die Verjährungsfrist für diese Nachbesserungsleistung erneut von vorne zu laufen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Teilungserklärung
Eine rechtliche Vereinbarung, die bei Wohnungseigentum die Aufteilung des Gebäudes in einzelne Eigentumseinheiten regelt. Sie legt fest, welche Gebäudeteile Sondereigentum (einzelnen Eigentümern zugeordnet) und welche Gemeinschaftseigentum sind. Auch Nutzungsrechte und -beschränkungen werden darin festgelegt. Gemäß § 8 WEG ist sie notariell zu beurkunden und im Grundbuch einzutragen. Beispiel: Die Teilungserklärung kann einem Eigentümer das Recht zum Ausbau des Dachgeschosses einräumen.
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
Der rechtliche Zusammenschluss aller Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Nach § 9a WEG ist sie eine rechtsfähige Gemeinschaft, die eigene Rechte und Pflichten hat und durch den Verwalter vertreten wird. Sie verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum und kann eigenständig klagen oder verklagt werden. Beispiel: Die WEG beschließt Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum oder verklagt einen Eigentümer wegen Schäden.
Gemeinschaftseigentum
Alle Teile eines Wohngebäudes, die nicht im Sondereigentum stehen und für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind (§ 5 WEG). Dazu gehören typischerweise das Dach, tragende Wände, Treppenhaus, Heizungsanlage oder Außenfassade. Alle Eigentümer sind daran anteilig beteiligt und für dessen Instandhaltung verantwortlich. Beispiel: Die Dachkonstruktion oder zentrale Lüftungsanlage sind Gemeinschaftseigentum.
Nebenintervention
Die Beteiligung eines Dritten an einem laufenden Rechtsstreit zur Unterstützung einer Hauptpartei (§ 66 ZPO). Der Nebenintervenient hat ein rechtliches Interesse am Erfolg der unterstützten Partei. Er kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, trägt aber seine Prozesskosten selbst. Beispiel: Ein Architekt tritt dem Prozess bei, weil das Urteil Auswirkungen auf seine eigene Haftung haben könnte.
Schadensminderungspflicht
Die rechtliche Verpflichtung des Geschädigten, den entstehenden Schaden möglichst gering zu halten (§ 254 BGB). Er muss zumutbare Maßnahmen ergreifen, um eine Schadenserweiterung zu verhindern. Unterlässt er dies, kann sein Schadensersatzanspruch gekürzt werden. Beispiel: Bei einem Wasserschaden muss der Geschädigte zeitnah Trocknungsmaßnahmen einleiten.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 16): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum. Er stellt sicher, dass jede Änderung im Gebäude von der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden muss, um die Interessen aller Eigentümer zu wahren. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Dachgeschoss ausgebaut und dadurch Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum vorgenommen, was eine genehmigungspflichtige Maßnahme gemäß § 16 WEG darstellt.
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 23): § 23 WEG befasst sich mit der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums. Er verpflichtet die Eigentümer, notwendige Maßnahmen zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums durchzuführen oder die Kosten dafür zu tragen. Im vorliegenden Fall behauptet die Klägerin, dass durch den Ausbau des Dachgeschosses Schäden am Gemeinschaftseigentum entstanden sind, die gemäß § 23 WEG von den verantwortlichen Eigentümern zu beheben sind.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 823 Abs. 1): Dieser Paragraph behandelt die Schadensersatzpflicht bei unerlaubten Handlungen. Er besagt, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall könnte die Beklagte für die durch den Ausbau verursachten Schäden am Gemeinschaftseigentum gemäß § 823 BGB haftbar gemacht werden.
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 14): § 14 WEG verpflichtet die Eigentümer, gemeinschaftliche Entscheidungen zu unterstützen und Maßnahmen des Verwalters zu dulden, wenn diese im Interesse der Gemeinschaft liegen. Da die Ausbauarbeiten am Dachgeschoss von der Gemeinschaft genehmigt wurden, müssen die Eigentümer die Durchführung und mögliche notwendige Reparaturen unterstützen. Dies ist direkt relevant, da die Klägerin die Beklagte zur Verantwortung zieht, diese Pflichten nicht erfüllt zu haben.
- Werkvertragsrecht des BGB §§ 631 ff.): Diese Vorschriften regeln die Rechte und Pflichten aus einem Werkvertrag, der zwischen der Beklagten und der Generalunternehmerin geschlossen wurde. Sie beinhalten die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten und zur Mängelbeseitigung. Im vorliegenden Fall wurden durch das Gutachten Mängel festgestellt, die auf eine mangelhafte Ausführung der Ausbauarbeiten hinweisen, wodurch die Haftung der Beklagten nach §§ 631 ff. BGB begründet werden könnte.
Das vorliegende Urteil
LG München I – Az.: 1 S 10018/22 WEG – Urteil vom 10.07.2024
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