
Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 247/24
Das Wichtigste im Überblick
BGH weist Räumungsklage ab, weil die Kündigungssperrfrist noch lief.
- Die Klägerin verlor endgültig; der BGH bestätigte die Klageabweisung.
- Eine GmbH-ähnliche Gesellschaft darf nicht früher kündigen als das Sperrfristende.
- Die Frist begann erst mit der Eintragung der Wohnungseigentümer im Grundbuch.
- Familienmitglieder in der Gesellschaft ändern diese Sperrfrist nicht.
- Eigenbedarf half hier nicht; der Beklagte bleibt vorerst in der Wohnung.
- Gericht: BGH
- Datum: 21.01.2026
- Aktenzeichen: VIII ZR 247/24
- Verfahren: Revision in einer Räumungsklage
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht
- Relevant für: Vermieter, Mieter, GbR-Gesellschafter
Gilt die Kündigungssperrfrist bei Eigenbedarf einer GbR?
Eine nach außen auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf sich in analoger Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf den Eigenbedarf eines Gesellschafters oder dessen Angehöriger berufen. Allerdings schützt das Bürgerliche Gesetzbuch betroffene Mieter durch eine Kündigungssperrfrist, wenn an vermieteten Wohnräumen Wohnungseigentum begründet und dieses anschließend veräußert wird. Innerhalb dieses gesetzlich festgelegten Zeitraums darf sich der neue Eigentümer nicht auf ein berechtigtes Interesse an einer Kündigung stützen, um die Immobilie für eigene Wohnzwecke zu beanspruchen.
Das bedeutet konkret: Das Gesetz erwähnt die GbR an dieser Stelle nicht ausdrücklich. Die Richter wenden die Schutzvorschrift aber sinngemäß an, weil die Interessenlage vergleichbar ist – der Mieter verdient denselben Schutz, egal ob ein einzelner Vermieter oder eine Vermietergesellschaft kündigt.
Die Vorgaben zu dieser Frist führten in einem Endurteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 247/24) im Januar 2026 unweigerlich dazu, dass die Räumungsklage einer Vermietergruppe endgültig scheiterte und ihre beantragte Revision abgewiesen wurde. Die Revision ist das letzte Rechtsmittel im deutschen Zivilprozess: Nach Amtsgericht und Landgericht prüft der Bundesgerichtshof als dritte und letzte Instanz nur noch, ob die Vorinstanzen das Recht falsch angewandt haben. Die klagende Vermietergesellschaft hatte einem Mieter aus München im Juli 2022 das Vertragsverhältnis gekündigt und Eigenbedarf für ihre Gesellschafterin geltend gemacht. Nach dem Einzug des Mannes in die Wohnung im Jahr 2004 wurde das Mehrparteienhaus nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt und an diese Gesellschaft übertragen. Der VIII. Zivilsenat betonte bei der Abweisung, dass nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts stets das zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung geltende Recht ausschlaggebend ist. Das bedeutet: Gerichte müssen immer die Gesetzesfassung anwenden, die zum Zeitpunkt der juristisch relevanten Handlung in Kraft war – spätere Gesetzesänderungen bleiben außer Betracht. Demnach spielte auch die seit dem 1. Januar 2024 verankerte und aktualisierte Gesetzesregelung für Personengesellschaften (MoPeG) für die Beurteilung des Sachverhaltes keine rechtliche Rolle, da allein das Datum des Kündigungsversuchs maßgeblich blieb.
Der VIII. Zivilsenat betonte bei der Abweisung, dass nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts stets das zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung geltende Recht ausschlaggebend ist. – so der Bundesgerichtshof
Prüfen Sie als Mieter die zeitliche Abfolge: Wann sind Sie eingezogen? Wann wurde das Gebäude in Eigentumswohnungen aufgeteilt? Wann wurden die neuen Eigentümer im Grundbuch eingetragen? Fand die Aufteilung und der Eigentümerwechsel nach Ihrem Einzug statt, greift die Kündigungssperrfrist – und eine Eigenbedarfskündigung ist innerhalb dieser Frist unwirksam.
Redaktionelle Leitsätze
- Erwirbt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine bereits in Wohnungseigentum umgewandelte Mietwohnung, unterliegt sie der gesetzlichen Kündigungssperrfrist und darf vor deren Ablauf keinen Eigenbedarf für ihre Gesellschafter geltend machen.
- Die gesetzliche Ausnahme von der Kündigungssperrfrist für einen Erwerb durch Familienmitglieder ist nicht auf Fälle anwendbar, in denen die Mietwohnung zum Zeitpunkt der Veräußerung an die familiäre Gesellschaft bereits in Wohnungseigentum umgewandelt war.
- Die Sperrfrist nach einer Umwandlung in Wohnungseigentum beginnt nicht mit den notariellen Verträgen, sondern erst mit dem grundbuchrechtlichen Vollzug, der die tatsächliche Anlegung der Wohnungsgrundbücher und die formelle Eintragung der neuen Eigentümer voraussetzt.

Wann beginnt die Kündigungssperrfrist bei Eigenbedarf?
Bei der behördlichen Überprüfung, ab wann Bewohner gesetzlich vor einer Entmietung geschützt sind, stellt das Rechtssystem konsequent auf den dinglichen Vollzug des Immobilienerwerbs ab. Die sogenannte Sperrfrist beginnt nicht bloß durch eine Willenserklärung, sondern erfordert stets die Vollendung des Eigentumserwerbs durch eine formelle Eintragung im Grundbuch. Wird ein gesamtes Gebäude nach den strengen Vorgaben des § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes in einzelne Einheiten geteilt, entfaltet die Umwandlung ihre juristische Wirkung in vollem Umfang erst im Moment der behördlichen Anlegung der entsprechenden Wohnungsgrundbücher.
Hintergrund: Im deutschen Immobilienrecht muss man zwei Schritte streng unterscheiden. Der Kaufvertrag verpflichtet nur zum Eigentumswechsel – das Eigentum selbst geht aber erst über, wenn der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Deshalb zählt für den Start der Sperrfrist nicht der Notartermin, sondern allein der Tag der Grundbuchanlegung.
Der zeitliche Ablauf rund um den Immobilienkauf zeigte im Fall aus der bayerischen Landeshauptstadt, dass die Karlsruher Zivilrichter den Sperrzeitraum bei weitem nicht als verstrichen ansahen. Der ursprüngliche Käufer, ein Mann namens G. W., hatte das Grundstück bereits im Februar 2021 erworben und die formelle Aufteilung der Wohnungen später im September desselben Jahres notariell beurkundet. Dennoch legten die Behörden die neuen Wohnungsgrundbücher erst am 11. Februar 2022 physisch an. Weil die Eintragung der neugegründeten Immobiliengesellschaft als Eigentümerin somit noch später erfolgte, entfaltete das Anschreiben mit der Kündigung wegen Eigenbedarfs zum 27. Juli 2022 vor dem Gesetzgeber keinerlei eigene Wirksamkeit.
Praxis-Hinweis: Startpunkt der Sperrfrist
Viele Eigentümer gehen davon aus, dass die Sperrfrist bereits mit dem Kaufvertrag oder der notariellen Beurkundung der Aufteilung beginnt. Das Gesetz knüpft den Mieterschutz jedoch strikt an die behördliche Anlegung der neuen Wohnungsgrundbücher. Wer den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine Eigenbedarfskündigung kalkuliert, muss daher den exakten Tag der Grundbuchanlegung ermitteln und nicht das Datum des Notartermins zugrunde legen.
Gibt es Ausnahmen für Gesellschafter aus einer Familie?
Das Mietrecht hält Privilegierungen bereit, sollte das Eigentum an neue Erwerber übergehen, die familiär stark miteinander verbunden sind. Nach § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB hebeln diese besonderen Vorgaben den weitreichenden Mieterschutz unter strengen Voraussetzungen aus, wenn die Käufer derselben Familie angehören. Das Parlament hatte diese Ausnahmevorschrift gezielt auf jene Fälle zugeschnitten, bei denen ein Hauskörper im ungeteilten Zustand an eine Personengesellschaft oder Erwerbermehrheit übertragen wird. Eine entsprechende Anwendung der Norm auf die Übernahme von im Vorfeld rechtlich aufgeteiltem Wohnungseigentum nach § 577a Abs. 1 BGB ist im Bürgerlichen Gesetzbuch jedoch überhaupt nicht vorgesehen.
Der Versuch einer teleologischen Reduktion
Vor der notariellen Unterschrift zur Immobilienübertragung hatten der ursprüngliche Grundstückskäufer, dessen Ehefrau sowie die beiden gemeinsamen, volljährigen Kinder eine familiäre Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus der Taufe gehoben. Die Bevollmächtigten der Gesellschaft pochten im Laufe der Verhandlungen darauf, dass dieser unzweifelhaft enge Verwandtschaftsgrad zwingend zu einer teleologischen Reduktion der Blockadefrist führen müsse – also zu einer rechtlichen Begrenzung des Gesetzestextes nach seinem eigentlichen Sinn und Zweck, um den Schutzschirm für den Mieter einzureißen.
Warum die Familienkarte nicht stach
Der VIII. Zivilsenat schob diesem Argument jedoch einen Riegel vor und urteilte, dass eine Ausnahme für den familiären Zusammenschluss nicht griff. Eine sogenannte planwidrige Regelungslücke lag aus der Perspektive der Richter gänzlich nicht in den Gesetzestexten vor. Die Sonderregel des Absatzes 1a sei lediglich in die Paragraphen aufgenommen worden, um die drohende Schutzlücke beim sogenannten „Münchener Modell“ zu schließen – nicht jedoch, um den harten Kern des Rechts auf Kündigungssperrfristen bei der Übernahme einer umgewandelten Mietwohnung auszuhebeln. Weil bei der Einbringung des Gebäudes eine bereits umgewandelte Eigentumswohnung an die Gesellschaft überging, war der strittige Fall untrennbar an die harte Sperrklausel gekoppelt.
Indessen ist der Sperrfristtatbestand des Absatzes 1a, wie sich vor allem aus dem in den Gesetzesmaterialien zum Mietrechtsänderungsgesetz vom 11. März 2013 […] zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers ergibt, allein dann einschlägig, wenn Gegenstand der Veräußerung (noch) nicht in Wohnungseigentum umgewandelter Wohnraum ist. – so der Bundesgerichtshof
Das „Münchener Modell“ war eine Umgehungsstrategie: Ein Käufer erwarb ein Mietshaus ungeteilt, teilte es in Eigentumswohnungen auf und übertrug einzelne Wohnungen an Familienmitglieder. Diese meldeten dann Eigenbedarf an – die Kündigungssperrfrist wurde so umgangen, weil formal nie ein „neuer Eigentümer“ die Wohnung von einem anderen kaufte. Die Ausnahme in § 577a Abs. 1a BGB wurde eigens geschaffen, um genau dieses Schlupfloch zu schließen.
Eine planwidrige Regelungslücke liegt vor, wenn der Gesetzgeber einen Fall offenbar nicht bedacht hat, der nach Sinn und Zweck des Gesetzes aber hätte geregelt werden müssen. Nur dann dürfen Richter eine Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus erweitern. Hier sahen die Richter keine solche Lücke – der Gesetzgeber habe die Familiengeschäfte bewusst nur für eine bestimmte Konstellation privilegiert.
Achtung Falle: Zeitpunkt der Aufteilung
Die gesetzliche Ausnahme von der Kündigungssperrfrist für Familiengesellschaften greift nicht, wenn die Umwandlung in Wohnungseigentum bereits abgeschlossen war. Entscheidend ist die Reihenfolge im Grundbuch: Wurden die einzelnen Wohnungsgrundbücher schon angelegt, bevor die Familie (oder deren GbR) als Eigentümer eingetragen wurde, gilt der volle Mieterschutz. Das Familienprivileg hilft in der Regel nur, wenn die ungeteilte Immobilie erworben und erst danach aufgeteilt wird.
Warum scheiterte die Räumungsklage?
Die festgelegte Zeitsperre verankert ein wichtiges Werkzeug im Zivilrecht, um betroffene Mieter vor der Verdrängung in Folge der Aufteilung von komplexen Mietshäusern in Einzeleinheiten zu bewahren. Das juristische Vehikel der Immobiliengesellschaft schafft völlig neue Vorboten für eine private Nutzung, da sich der privilegierte Personenkreis beim Eigenbedarf schlagartig auf sämtliche Gesellschafter und Angehörige ausdehnt. Fachgerichte stehen stets vor der Aufgabe, bei der Beurteilung solcher Wohnraumkündigungen exakt jenen Rahmen nachzuzeichnen, den das Parlament im Spannungsbogen zwischen der Eigentumsgarantie und den Rechten der Mieter justiert hat.
Die Sperrfrist beträgt mindestens drei Jahre. In Gebieten mit Wohnungsmangel können Landesregierungen sie auf bis zu zehn Jahre verlängern. In München, Berlin, Hamburg und vielen weiteren Großstädten gelten aktuell verlängerte Fristen. Ermitteln Sie bei Ihrer Gemeinde oder beim örtlichen Mieterverein, welche Sperrfrist für Ihren Wohnort gilt – erst nach Ablauf dieses Zeitraums darf ein neuer Eigentümer wegen Eigenbedarfs kündigen.
Keine Verletzung des Verfassungsrechts
Im juristischen Ringen vor dem Bundesgerichtshof untermauerten die betroffenen Eigentümer ihr Anliegen mit der im Grundgesetz verankerten Rechtsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sowie dem fundierten Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ihrer Lesart nach müsse die Auslegung der Normen unweigerlich eine ungleiche Behandlung der vielfältigen Formate von Erwerberen aufheben. Die Auswertung der obersten Zivilinstanz widersprach all dem deutlich: Die Vorgaben der BGB-Absätze formulierten unmissverständlich vollkommen voneinander abweichende Lebenssachverhalte – eine rechtliche Unterscheidung des Systems war folglich sachlich absolut ausgewogen und ohne eine Verletzung von Verfassungswerten berechtigt. Der geforderte Rückgriff auf die maßgebliche Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 17, 20 f.) fruchtete ohnehin nicht, weil dieser europäische Ansatz nach Bestimmungen der Charta in Fragen des national geprägten Mietrechts ohnehin keinen Nährboden findet.
Wie urteilten Amts- und Landgericht?
Das Amtsgericht München hatte den Positionen der Investorenfamilie in den vorherigen Runden noch Recht zugesprochen und einen Beschluss pro Eigentümergesellschaft verfasst. Direkt auf Ebene der Berufung wendete sich jedoch das Blatt für den wehrhaften Bewohner. Das Landgericht München I (Berufungsurteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Oktober 2024, Az. 14. Zivilkammer) lehnte das Gesuch der Abgabe rundheraus ab. Die Karlsruher Urteilsverkündung rammte schlussendlich einen markanten Schlusspunkt in diesen Disput: Vor Ablauf der festgelegten Dauer entfaltete die Eigenbedarfskündigung überhaupt keine Rechtskraft, wodurch der familiären Gesellschaft der Zugriff auf die Wohnräume nach Maßgabe des § 546 Abs. 1 und des § 985 BGB für diesen Zeitraum endgültig verwehrt blieb.
Was folgt für umgewandelte Wohnungen?
Der Bundesgerichtshof hat als oberste Zivilinstanz entschieden – das Urteil bindet alle nachgeordneten Gerichte und macht die Kündigungssperrfrist bei umgewandelten Mietwohnungen unumgehbar, auch wenn eine Familiengesellschaft als Eigentümerin auftritt. Maßgeblich bleibt die Reihenfolge im Grundbuch: Wurden die Wohnungsgrundbücher vor der Eintragung des aktuellen Eigentümers angelegt, gilt die volle Sperrfrist ohne Ausnahme.
Haben Sie eine Eigenbedarfskündigung erhalten, obwohl die Sperrfrist noch läuft? Ziehen Sie nicht freiwillig aus. Widersprechen Sie der Kündigung schriftlich und lassen Sie sich vom Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht beraten. Eine innerhalb der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung entfaltet keine Rechtswirkung und kann keine Räumung begründen.
Eigenbedarfskündigung erhalten? So prüfen Sie die Sperrfrist
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist unwirksam, wenn die gesetzliche Sperrfrist nach Umwandlung in Wohnungseigentum noch läuft. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Grundbuchanlegung – nicht der des Kaufvertrags. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob die Sperrfrist in Ihrem Fall greift und ob ein Widerspruch erfolgversprechend ist. So sichern Sie Ihr Bleiberecht und vermeiden übereilte Auszüge.
Experten Kommentar
Hier droht eine teure Falle bei der Kaufplanung: In der Praxis vertrauen Käufer oft blind den blumigen Versprechungen von Maklern, die Sperrfristen durch „kreative“ GbR-Gründungen umgehen zu können. Solche vermeintlichen Familiengesellschaften werden beim Kauf als rechtliche Allzweckwaffe angepriesen, entpuppen sich vor Gericht aber regelmäßig als teurer Fehlschlag.
Für Betroffene gilt daher die Devise: Vor jedem Erwerb oder im Streitfall muss das Grundbuch bis ins Detail seziert werden. Wer hier nicht den exakten Zeitstempel der Aufteilung prüft, sitzt über Jahre auf einer unnutzbaren Immobilie fest. Mieter wiederum sollten Kündigungen mit Verweis auf eine GbR niemals ungeprüft akzeptieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf eine familiäre GbR Eigenbedarf anmelden, wenn die Wohnung bereits umgewandelt war?
Nein, eine familiäre GbR kann bei bereits umgewandeltem Wohnungseigentum die Sperrfrist nicht mit der Familienausnahme umgehen, sodass eine Eigenbedarfskündigung vor Ablauf regelmäßig unwirksam ist. Maßgeblich ist, dass die Ausnahme des § 577a Abs. 1a BGB nur für den Erwerb noch ungeteilten Wohnraums gedacht ist.
Wurde die Wohnung schon vor dem Erwerb der GbR in Wohnungseigentum aufgeteilt und die Wohnungsgrundbücher waren bereits angelegt, greift der volle Mieterschutz des § 577a Abs. 1 BGB. Dann hilft auch die familiäre Verbundenheit der Gesellschafter nicht weiter, weil der Bundesgerichtshof eine entsprechende Ausdehnung des Privilegs ablehnt. Der Zeitpunkt der Umwandlung ist daher entscheidend, nicht die Nähe der Familienmitglieder untereinander. Für Mieter zählt also, ob die Aufteilung vor oder nach dem Eigentumserwerb vollzogen wurde.
Nur wenn die GbR zunächst ein ungeteiltes Haus erwirbt und erst danach die Umwandlung erfolgt, kommt die Sonderregel für Familienkonstellationen überhaupt in Betracht. Steht die Aufteilung bereits fest, bleibt es bei der gesetzlichen Kündigungssperrfrist, die je nach Gebiet mindestens drei Jahre beträgt und örtlich länger dauern kann.
Zählt für meine Sperrfrist der Notartermin oder die Eintragung im Grundbuch?
Für den Beginn der Kündigungssperrfrist zählt ausschließlich die Eintragung im Grundbuch, genauer die Anlegung der neuen Wohnungsgrundbücher, nicht der Notartermin oder der Kaufvertrag. Der mieterschützende Fristbeginn knüpft an den dinglichen Vollzug des Eigentumserwerbs an und nicht an die bloße notarielle Beurkundung.
Der Grund liegt in der Trennung zwischen Verpflichtung und Eigentumsübergang im Immobilienrecht. Der Notarvertrag oder die Teilungserklärung verpflichten nur zum späteren Eigentumswechsel, sie machen den Erwerber aber noch nicht zum neuen Wohnungseigentümer. Erst wenn das Grundbuch die neue Eigentumslage abbildet und die Wohnungsgrundbücher angelegt sind, beginnt die Sperrfrist nach § 577a BGB zu laufen. Eine vorher ausgesprochene Eigenbedarfskündigung kann deshalb unwirksam sein, wenn sie sich auf einen zu frühen Zeitpunkt stützt.
Weder die notarielle Aufteilung noch ein bloß behauptetes Datum aus dem Kaufvertrag verkürzen die Frist. Entscheidend ist der genaue Grundbuchstand, deshalb sollten Sie einen aktuellen Grundbuchauszug oder das Datum der Grundbuchanlegung prüfen lassen.
Gilt die Kündigungssperrfrist auch, wenn der Vermieter dringenden Eigenbedarf geltend macht?
Ja, die Kündigungssperrfrist gilt absolut; während ihrer Laufzeit ist eine Eigenbedarfskündigung unwirksam, auch wenn der Vermieter den Bedarf als dringend bezeichnet. Die Dringlichkeit spielt erst nach Ablauf der Sperrfrist eine Rolle, nicht während des Schutzzeitraums.
Die Sperrfrist nach § 577a BGB ist ein vorgelagertes Kündigungshindernis. Solange sie läuft, darf der neue Eigentümer sich gerade nicht auf ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB berufen, also auch nicht auf Eigenbedarf für sich, Gesellschafter oder Angehörige. Deshalb ist es rechtlich unerheblich, ob die Wohnung angeblich sofort benötigt wird. Die Kündigung scheitert schon am Zeitablauf, bevor das Gericht überhaupt prüft, ob der Eigenbedarf nachvollziehbar und dringlich ist.
Erst nach Ende der Sperrfrist kann eine Eigenbedarfskündigung wirksam erklärt werden. Dann wird die behauptete Nutzung tatsächlich am Maßstab des Mietrechts geprüft, einschließlich der Frage, ob der Bedarf ernsthaft, konkret und zumutbar begründet ist. Bis dahin zählt allein, wann die Frist endet.
Wie wehre ich mich gegen eine Eigenbedarfskündigung innerhalb der laufenden Sperrfrist?
Widersprechen Sie der Kündigung sofort schriftlich, ziehen Sie nicht aus und lassen Sie sich beraten, denn eine Eigenbedarfskündigung innerhalb der laufenden Sperrfrist ist unwirksam. Eine solche Kündigung begründet keinen Räumungsanspruch, solange die Sperrfrist nach § 577a BGB noch läuft.
Der Widerspruch sollte klar benennen, dass die Wohnung nach Ihrem Einzug in Wohnungseigentum umgewandelt und erst danach veräußert wurde. Damit zwingen Sie den Vermieter, die maßgeblichen Daten für Aufteilung und Grundbucheintragung darzulegen, denn genau daran hängt der Beginn der Sperrfrist. Reagieren Sie nicht, riskieren Sie zwar nicht automatisch Ihre Rechte, aber ein stillschweigender Auszug oder ein vorschnell unterschriebener Aufhebungsvertrag kann Ihre Position praktisch schwächen. Senden Sie das Schreiben am besten per Einwurf-Einschreiben und bewahren Sie Kopien auf.
Besonders wichtig ist die Fristberechnung: Entscheidend ist nicht der Kaufvertrag oder der Notartermin, sondern der rechtliche Vollzug der Umwandlung im Grundbuch. Nur wenn dieser Zeitpunkt vor Ihrer Kündigung liegt und die Sperrfrist bereits abgelaufen ist, kann eine Eigenbedarfskündigung wirksam sein.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: VIII ZR 247/24 – Urteil vom 21.01.2026
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