Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Gericht kippt Räumungsklage wegen Eigenbedarf: Wann beginnt die Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB wirklich?
- Der Fall im Detail: Eigenbedarfskündigung nach Wohnungskauf
- Entscheidung des Amtsgerichts: Räumungsklage zunächst stattgegeben
- Berufung der Mieter: Fokus auf den entscheidenden Zeitpunkt der „Veräußerung“
- Urteil des Landgerichts: Kündigungssperrfrist begann früher – Räumungsklage abgewiesen
- Bedeutung des Urteils für Mieter und Wohnungseigentümer
- Fazit: Früherer Fristbeginn stärkt Mieterrechte
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wie lange gilt die Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB im Fall einer Eigenbedarfskündigung?
- Ab welchem Zeitpunkt beginnt die Kündigungssperrfrist des § 577a BGB zu laufen?
- Was gilt als „Veräußerung“ im Sinne des § 577a BGB bei Eigentumsumwandlungen?
- Welche Rechte haben Mieter, wenn sie eine Eigenbedarfskündigung während der Sperrfrist erhalten?
- In welchen Gebieten gilt eine verlängerte Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG München I
- Datum: 09.08.2024
- Aktenzeichen: 14 S 16755/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Mietrecht (Räumungsklage nach Eigenbedarfskündigung)
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Räumungsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Beteiligte Partei: Die … AG – Vermieterin, die die Eigenbedarfskündigung ausspricht und die Räumung sowie Herausgabe der Wohnung fordert.
- Beteiligte Partei: Mieter, die mit dem ursprünglichen Mietvertrag vom 01./17.03.2004 in die streitgegenständliche Wohnung eingezogen sind.
- Beteiligte Partei: Weitere Mieterin, die dem Mietvertrag nachträglich (29.11./06.12.2004) beitrat und gemeinsam mit der Mieterfamilie – einschließlich ihrer Kinder – die durch einen Wanddurchbruch verbundenen Wohnungen als zusammenhängenden Wohnraum nutzt.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Streitgegenstand ist die Räumung und Herausgabe einer Wohnung, die von der Vermieterin im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung abgerufen werden soll. Die betroffene Wohnung wird zusammen mit einer angrenzenden, mittels Wanddurchbruch verbundenen Wohnung als einheitlicher Wohnraum genutzt.
- Kern des Rechtsstreits: Es wurde streitig, ob die von der Vermieterin ausgesprochene Eigenbedarfskündigung wirksam ist, insbesondere vor dem Hintergrund der faktischen Nutzung mehrerer verbundener Wohnungen als zusammenhängender Wohnraum.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Auf die Berufung der Mieter wird das Urteil des Amtsgerichts München abgeändert; die Klage der Vermieterin wird abgewiesen.
- Folgen: Die Vermieterin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenfolge vorläufig vollstreckbar, sofern Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags erbracht wird. Zudem wurde die Revision zugelassen, und der Streitwert im Berufungsverfahren wurde auf 3.792,96 Euro festgesetzt.
Der Fall vor Gericht
Gericht kippt Räumungsklage wegen Eigenbedarf: Wann beginnt die Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB wirklich?

Das Landgericht München I hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 14 S 16755/23) eine Räumungsklage von Wohnungseigentümern gegen ihre Mieter abgewiesen und damit die Entscheidung des Amtsgerichts München aufgehoben. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, wann die sogenannte Kündigungssperrfrist des § 577a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu laufen beginnt, die Mieter vor Eigenbedarfskündigungen durch neue Eigentümer schützt. Das Urteil ist insbesondere für Mieter in München und anderen Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt relevant, da es ihre Rechte bei einem Eigentümerwechsel stärkt.
Der Fall im Detail: Eigenbedarfskündigung nach Wohnungskauf
Im konkreten Fall hatten die Kläger im Jahr 2016 eine Eigentumswohnung in München erworben und waren 2017 ins Grundbuch eingetragen worden. Die Beklagten, ein Ehepaar, wohnten bereits seit dem Jahr 2000 in einer Nachbarwohnung und hatten im Jahr 2004 die streitgegenständliche Wohnung zusätzlich angemietet. Mit Erlaubnis der damaligen Vermieterin wurden beide Wohnungen durch einen Wanddurchbruch verbunden und seither als eine Einheit genutzt.
Die Kläger kündigten das Mietverhältnis im September 2022 wegen Eigenbedarfs für den Sohn der Klägerin, der nach seinem Abitur eine Ausbildung in München beginnen sollte. Die Beklagten widersprachen der Kündigung und zogen nicht aus. Daraufhin erhoben die Kläger Räumungsklage.
Entscheidung des Amtsgerichts: Räumungsklage zunächst stattgegeben
Das Amtsgericht München gab der Räumungsklage zunächst statt. Es argumentierte, dass die Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB zum Zeitpunkt der Kündigung bereits abgelaufen sei. Nach dieser Vorschrift kann sich ein Erwerber einer vermieteten Wohnung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Eigenbedarf berufen, wenn nach der Überlassung der Wohnung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und dieses veräußert wurde. In München beträgt diese Frist aufgrund der Bayerischen Mieterschutzverordnung sogar zehn Jahre.
Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Frist mit dem Erwerb der Wohnung durch die Kläger im Jahr 2016 zu laufen begonnen habe und somit bei der Kündigung im Jahr 2022 bereits überschritten war.
Berufung der Mieter: Fokus auf den entscheidenden Zeitpunkt der „Veräußerung“
Die Mieter legten gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung zum Landgericht München I ein. Sie argumentierten, dass die Kündigungssperrfrist bereits viel früher zu laufen begonnen habe, nämlich mit der Teilung des Anwesens nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) im Jahr 2013. Vor der Teilung war das gesamte Anwesen im Besitz einer GmbH & Co. KG, einer Personengesellschaft. Die Mieter machten geltend, dass die Veräußerung im Sinne des § 577a BGB bereits mit der Übertragung des Eigentums an der Immobilie an die GmbH & Co. KG erfolgt sei, da auch die Veräußerung an eine Personengesellschaft die Kündigungssperrfrist auslöse.
Urteil des Landgerichts: Kündigungssperrfrist begann früher – Räumungsklage abgewiesen
Das Landgericht München I gab der Berufung der Mieter statt und änderte das Urteil des Amtsgerichts ab. Es wies die Räumungsklage der Kläger ab. Das Landgericht kam zu dem Schluss, dass die Kündigungssperrfrist des § 577a BGB bereits im Jahr 2013 begonnen hatte, als das Anwesen in Wohnungseigentum aufgeteilt wurde und die Eintragung im Grundbuch erfolgte.
Entscheidend: Veräußerung an eine Personengesellschaft
Das Gericht stellte fest, dass § 577a Abs. 1a Nr. 1 BGB die Kündigungsbeschränkung auch dann vorsieht, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter an eine Personengesellschaft veräußert wurde. Eine GmbH & Co. KG, wie sie im vorliegenden Fall zwischenzeitlich Eigentümerin war, fällt nach Auffassung des Landgerichts und der herrschenden Meinung in der Rechtswissenschaft unter den Begriff der Personengesellschaft.
Beginn der Frist: Nicht erst der Erwerb durch die Kläger
Das Landgericht argumentierte, dass die maßgebliche „Veräußerung“ im Sinne des § 577a BGB nicht erst der Erwerb der Wohnung durch die Kläger im Jahr 2016 war, sondern bereits die vorherige Veräußerung an die GmbH & Co. KG und die anschließende Aufteilung in Wohnungseigentum im Jahr 2013. Da zwischen der Eintragung der Wohnungseigentumsteilung im Grundbuch (April 2013) und der Eigenbedarfskündigung (September 2022) bereits mehr als zehn Jahre vergangen waren, war die Kündigungssperrfrist abgelaufen. Die Kläger konnten sich somit nicht auf Eigenbedarf berufen, um die Mieter zur Räumung der Wohnung zu zwingen.
Bedeutung des Urteils für Mieter und Wohnungseigentümer
Das Urteil des Landgerichts München I hat erhebliche Bedeutung für Mieter und Wohnungseigentümer. Es stärkt die Rechte von Mietern in Fällen, in denen eine Immobilie zunächst an eine Personengesellschaft veräußert und anschließend in Wohnungseigentum aufgeteilt wird.
Schutz vor Eigenbedarfskündigung verlängert
Für Mieter bedeutet das Urteil, dass die Kündigungssperrfrist in solchen Konstellationen früher zu laufen beginnt und somit länger andauert. Sie sind dadurch länger vor einer Eigenbedarfskündigung durch nachfolgende Wohnungseigentümer geschützt. Der relevante Zeitpunkt für den Beginn der Frist ist nicht erst der Erwerb durch den aktuellen Wohnungseigentümer, sondern die frühere Veräußerung an die Personengesellschaft in Verbindung mit der Wohnungseigentumsteilung.
Komplexität bei Eigentümerwechseln
Für Wohnungseigentümer bedeutet das Urteil, dass sie bei einem Erwerb einer Eigentumswohnung in einem zuvor größeren Objekt genau prüfen müssen, wann die Kündigungssperrfrist zu laufen begonnen hat. Es reicht nicht aus, nur auf den eigenen Erwerbszeitpunkt zu schauen. Vielmehr ist die gesamte Historie der Eigentümerwechsel und insbesondere die Frage, ob zwischenzeitlich eine Personengesellschaft Eigentümerin war, entscheidend für die Berechnung der Kündigungssperrfrist. Dies macht die Rechtslage bei Eigentümerwechseln komplexer und erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall.
Fazit: Früherer Fristbeginn stärkt Mieterrechte
Das Urteil des Landgerichts München I stellt klar, dass die Kündigungssperrfrist des § 577a BGB bereits mit der Veräußerung an eine Personengesellschaft und der anschließenden Wohnungseigentumsteilung zu laufen beginnt. Dies ist ein wichtiger Erfolg für Mieterrechte, insbesondere in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Das Urteil zeigt, dass Gerichte den Mieterschutz ernst nehmen und auch komplexe Eigentumskonstellationen berücksichtigen, um Mieter vor ungerechtfertigten Eigenbedarfskündigungen zu schützen. Es bleibt abzuwarten, ob die Revision gegen dieses Urteil eingelegt wird und wie das Revisionsgericht in dieser wichtigen Rechtsfrage entscheiden wird.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Eigenbedarfskündigung nach Wohnungsumwandlung spezielle zeitliche Kündigungsbeschränkungen (Sperrfristen) gelten, die je nach Bundesland bis zu 10 Jahre betragen können. Entscheidend ist, dass diese Sperrfrist bereits mit der ersten Veräußerung an eine Personengesellschaft beginnt und nicht erst mit der späteren Umwandlung in Wohnungseigentum neu zu laufen beginnt. Für Mieter bedeutet dies, dass sie genau prüfen sollten, wann ein Gebäude erstmals verkauft wurde, da dies den Beginn der Kündigungssperrfrist markiert und somit bestimmt, ab wann eine Eigenbedarfskündigung zulässig ist.
Benötigen Sie Hilfe?
Rechtliche Sicherheit bei Kündigungssperrfristen und Eigenbedarf?
In Situationen, in denen Kündigungssperrfristen und der Schutz vor Eigenbedarf eine zentrale Rolle spielen, stellen sich häufig grundlegende Fragen. Viele Betroffene stehen vor der Herausforderung, den genauen Zeitpunkt und die Auswirkungen verschiedener Eigentumswechsel zu beurteilen – Aspekte, die oft weit über den unmittelbaren Erwerbszeitpunkt hinausgehen. Dies kann zu erheblichen Unsicherheiten führen und den Wunsch nach einer verlässlichen Einschätzung wecken.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Situation systematisch zu erfassen und zu analysieren. Mit einer präzisen und nachvollziehbaren Beratung möchten wir Ihnen helfen, Ihre Rechte klarer zu definieren und eventuelle Handlungsoptionen abzuwägen. Nehmen Sie Kontakt auf, um gemeinsam den nächsten Schritt in Ihrem Anliegen zu besprechen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie lange gilt die Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB im Fall einer Eigenbedarfskündigung?
Die Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB beträgt grundsätzlich drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Erwerb der Wohnung durch den neuen Eigentümer, wobei der Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch maßgeblich ist.
Verlängerung der Sperrfrist in bestimmten Gebieten
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann die Sperrfrist auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Dies geschieht durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen. Wenn Sie in einer solchen Region wohnen, genießen Sie als Mieter einen deutlich längeren Schutz vor Eigenbedarfskündigungen.
Voraussetzungen für die Anwendung der Sperrfrist
Die Kündigungssperrfrist gilt nur unter bestimmten Bedingungen:
- Die Wohnung wurde während Ihrer Mietzeit in eine Eigentumswohnung umgewandelt.
- Die umgewandelte Wohnung wurde anschließend an einen neuen Eigentümer verkauft.
Wenn Sie bereits in eine bestehende Eigentumswohnung eingezogen sind, greift diese spezielle Schutzfrist nicht.
Bedeutung für Mieter und Vermieter
Für Sie als Mieter bedeutet dies, dass Sie nach einer Umwandlung und einem Verkauf Ihrer Mietwohnung für mindestens drei, in manchen Gebieten sogar bis zu zehn Jahre, vor einer Eigenbedarfskündigung geschützt sind. Als Vermieter müssen Sie diese Fristen beachten, bevor Sie Eigenbedarf anmelden können.
Regionale Unterschiede beachten
Die genaue Dauer der Sperrfrist kann je nach Bundesland und sogar innerhalb eines Bundeslandes variieren. In Bayern beispielsweise gilt in 208 Kommunen eine verlängerte Sperrfrist von zehn Jahren. Es ist daher wichtig, dass Sie sich über die spezifischen Regelungen in Ihrer Region informieren.
Nach Ablauf der Sperrfrist
Beachten Sie, dass nach Ablauf der Sperrfrist die normalen gesetzlichen Kündigungsfristen gelten. Diese verlängern sich mit zunehmender Mietdauer. Bei einer Mietzeit von mehr als fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate, bei mehr als acht Jahren sogar neun Monate.
Ab welchem Zeitpunkt beginnt die Kündigungssperrfrist des § 577a BGB zu laufen?
Die Kündigungssperrfrist des § 577a BGB beginnt grundsätzlich mit der erstmaligen Veräußerung der Wohnung nach der Umwandlung in Wohnungseigentum zu laufen. Konkret bedeutet dies:
Beginn der Sperrfrist
Der Fristbeginn ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Die Wohnung wurde nach der Vermietung in Wohnungseigentum umgewandelt.
- Die umgewandelte Wohnung wird erstmals veräußert.
- Der erste Erwerber wird im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen.
Mit dem Tag der Grundbucheintragung des ersten Erwerbers beginnt die Kündigungssperrfrist zu laufen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnung später weiterverkauft wird.
Besonderheiten bei der Fristberechnung
Wenn Sie als Mieter von einer Umwandlung betroffen sind, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Die Sperrfrist läuft nicht erneut an, wenn die Wohnung mehrfach verkauft wird. Sie gilt nur einmalig ab der ersten Veräußerung nach der Umwandlung.
- Bei einer Änderung der Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann jedoch eine neue Sperrfrist in Gang gesetzt werden. Dies ist der Fall, wenn das Sondereigentum an der Mietwohnung mit einem veränderten Miteigentumsanteil erneut veräußert wird.
Dauer der Sperrfrist
Die gesetzliche Sperrfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann sie durch Landesverordnung auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. In Berlin gilt beispielsweise aktuell eine zehnjährige Sperrfrist.
Bedeutung für Mieter und Vermieter
Für Sie als Mieter bedeutet die Sperrfrist einen wichtigen Schutz vor Eigenbedarfskündigungen nach einer Umwandlung. Als Vermieter müssen Sie diese Frist beachten, bevor Sie eine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung aussprechen können.
Beachten Sie: Die genaue Bestimmung des Fristbeginns kann im Einzelfall komplex sein, insbesondere bei mehrfachen Eigentümerwechseln oder Änderungen der Wohnungseigentumsaufteilung. In solchen Fällen kann eine genaue Prüfung der Eigentumshistorie erforderlich sein.
Was gilt als „Veräußerung“ im Sinne des § 577a BGB bei Eigentumsumwandlungen?
Der Begriff der „Veräußerung“ im Sinne des § 577a BGB ist weit gefasst und umfasst verschiedene Formen des Eigentumswechsels. Als Mieter sollten Sie folgende Punkte beachten:
Klassische Veräußerung
Eine Veräußerung liegt vor, wenn das Wohnungseigentum nach der Umwandlung an einen neuen Eigentümer übertragen wird. Dies kann durch Verkauf, Schenkung oder andere Formen der Eigentumsübertragung geschehen.
Veräußerung an Personengesellschaften oder mehrere Erwerber
Der Schutz des § 577a BGB greift auch, wenn der vermietete Wohnraum an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert wird. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Umwandlung in Wohnungseigentum beabsichtigt ist oder nicht. Wenn Sie also erfahren, dass Ihre Mietwohnung an eine GbR oder mehrere Käufer verkauft wurde, könnte die Kündigungssperrfrist bereits beginnen.
Belastung zugunsten einer Personengesellschaft
Auch wenn der Wohnraum zugunsten einer Personengesellschaft oder mehrerer Erwerber mit einem Recht belastet wird, das Ihnen als Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch entzieht, greift die Kündigungsbeschränkung.
Ausnahmen
Beachten Sie: Die Schutzvorschrift gilt nicht, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehören. In diesem Fall wären Sie als Mieter nicht durch die Kündigungssperrfrist geschützt.
Zeitpunkt der Veräußerung
Für den Beginn der Kündigungssperrfrist ist der Zeitpunkt der ersten Veräußerung nach der Umwandlung in Wohnungseigentum entscheidend. Wenn Sie bereits vor der Umwandlung in der Wohnung gelebt haben, beginnt die Sperrfrist mit der ersten Veräußerung nach der Umwandlung.
Mehrfache Veräußerungen
Wichtig für Sie als Mieter: Die Sperrfrist beginnt mit der ersten Veräußerung und läuft weiter, auch wenn die Wohnung mehrfach verkauft wird. Spätere Verkäufe setzen keine neue Frist in Gang.
En-bloc-Verkäufe
Auch wenn ein ganzes Gebäude mit mehreren Wohnungen „en bloc“ verkauft wird, kann dies als Veräußerung im Sinne des § 577a BGB gelten. Dies ist relevant, wenn Sie in einem Mehrfamilienhaus wohnen, das als Ganzes den Besitzer wechselt.
Wenn Sie von einem Eigentümerwechsel Ihrer Mietwohnung erfahren, sollten Sie genau prüfen, ob es sich um eine „Veräußerung“ im Sinne des § 577a BGB handelt. Dies kann Ihnen wichtigen Schutz vor einer Eigenbedarfskündigung bieten.
Welche Rechte haben Mieter, wenn sie eine Eigenbedarfskündigung während der Sperrfrist erhalten?
Wenn Sie als Mieter eine Eigenbedarfskündigung während der Sperrfrist erhalten, haben Sie starke Rechte zu Ihrem Schutz. Die Sperrfrist nach § 577a BGB bietet Ihnen als Mieter einen besonderen Schutz vor Eigenbedarfskündigungen für einen bestimmten Zeitraum.
Unwirksamkeit der Kündigung
Eine Eigenbedarfskündigung, die Sie während der Sperrfrist erhalten, ist grundsätzlich unwirksam. Die Sperrfrist beträgt in der Regel drei Jahre, kann aber in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt durch Landesverordnung auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Während dieser Zeit können Sie in Ihrer Wohnung bleiben, auch wenn der Vermieter Eigenbedarf anmeldet.
Widerspruchsrecht
Auch wenn die Kündigung bereits unwirksam ist, sollten Sie vorsichtshalber Widerspruch einlegen. Dafür haben Sie eine Frist von zwei Monaten vor Ablauf der Kündigungsfrist. Im Widerspruch können Sie sich auf die Sperrfrist berufen und erklären, dass die Kündigung unwirksam ist.
Beweislast
Die Beweislast für das Vorliegen der Sperrfrist liegt bei Ihnen als Mieter. Sie müssen nachweisen können, dass die Wohnung nach Ihrem Einzug in Wohnungseigentum umgewandelt wurde und die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist. Bewahren Sie daher alle relevanten Dokumente sorgfältig auf.
Verbleib in der Wohnung
Sie haben das Recht, in der Wohnung zu bleiben, auch wenn der Vermieter mit einer Räumungsklage droht. Eine Räumungsklage hätte während der Sperrfrist keine Aussicht auf Erfolg, solange sie sich auf Eigenbedarf stützt.
Schadensersatzansprüche
Sollte der Vermieter trotz Kenntnis der Sperrfrist eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, können Ihnen unter Umständen Schadensersatzansprüche zustehen, etwa für Kosten, die Ihnen durch die unberechtigte Kündigung entstanden sind.
Beachten Sie, dass die Sperrfrist nur für Kündigungen wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung gilt. Andere Kündigungsgründe, wie etwa Zahlungsverzug, bleiben davon unberührt. Wenn Sie unsicher sind, ob die Sperrfrist in Ihrem Fall greift, können Sie sich an eine Mieterberatungsstelle wenden.
In welchen Gebieten gilt eine verlängerte Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB?
Die verlängerte Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB gilt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die von den Bundesländern per Rechtsverordnung festgelegt werden. Diese Regelung soll Mieter in Regionen mit Wohnungsknappheit besonders schützen. Hier ein Überblick über die wichtigsten Gebiete:
Berlin und Hamburg
In Berlin und Hamburg gilt flächendeckend eine verlängerte Kündigungssperrfrist von 10 Jahren. Wenn Sie in einer dieser Städte wohnen, genießen Sie also den maximalen Schutz vor Eigenbedarfskündigungen nach Umwandlung in Eigentumswohnungen.
Bayern
In Bayern wurde die Kündigungssperrfrist für 203 Gemeinden auf 10 Jahre verlängert. Dies betrifft nicht nur Großstädte wie München, Nürnberg und Augsburg, sondern auch viele kleinere Gemeinden, besonders im Münchner Umland. Wenn Sie in einer bayerischen Stadt oder Gemeinde wohnen, lohnt es sich zu prüfen, ob Ihr Wohnort zu diesen 203 Gemeinden gehört.
Hessen
Hessen hat eine differenzierte Regelung: In einigen Städten wie Frankfurt am Main, Wiesbaden und Darmstadt gilt eine 5-jährige Sperrfrist. Für Wohnungen, die vor 2010 in Eigentum umgewandelt wurden, beträgt die Frist in den meisten dieser Orte sogar 10 Jahre.
Weitere Bundesländer
Auch in anderen Bundesländern gibt es verlängerte Kündigungssperrfristen:
- Baden-Württemberg: 5 Jahre in etwa 90 Städten und Gemeinden
- Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen: jeweils 5 Jahre in 18 Städten und Gemeinden
Wichtig für Sie als Mieter: Die genaue Dauer der Kündigungssperrfrist hängt von Ihrem Wohnort ab. In Gebieten ohne spezielle Verordnung gilt die gesetzliche Mindestfrist von 3 Jahren. Um sicher zu sein, ob Ihre Wohnung unter eine verlängerte Sperrfrist fällt, sollten Sie die aktuelle Verordnung Ihres Bundeslandes konsultieren oder sich bei Ihrer Gemeinde erkundigen.
Beachten Sie: Die Kündigungssperrfrist beginnt erst mit dem Verkauf der umgewandelten Wohnung. Auch nach Ablauf der Frist gelten die normalen Kündigungsschutzvorschriften weiter. Eine Eigenbedarfskündigung muss also auch dann noch gut begründet sein und kann unter Umständen aufgrund besonderer Härte unwirksam sein.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Kündigungssperrfrist
Die Kündigungssperrfrist gemäß § 577a BGB ist ein besonderer Schutzmechanismus für Mieter bei Wohnungsumwandlungen. Sie verhindert für einen bestimmten Zeitraum, dass neue Eigentümer eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen können. Je nach Bundesland gilt diese Sperrfrist zwischen drei und zehn Jahren. Der Schutzzweck ist, Mieter vor Verdrängung durch Umwandlungsgeschäfte zu bewahren. Die Frist beginnt bereits mit der ersten Veräußerung nach Umwandlung und nicht erst mit späteren Eigentumsübergängen.
Beispiel: Eine Wohnung wird 2018 von einem Mehrfamilienhaus in Einzeleigentum umgewandelt und verkauft. In München gilt eine 10-jährige Sperrfrist, sodass der neue Eigentümer erst 2028 wegen Eigenbedarfs kündigen darf – selbst wenn die Wohnung zwischenzeitlich nochmals verkauft wird.
Eigenbedarfskündigung
Eine Eigenbedarfskündigung liegt vor, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung für sich selbst, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige für Wohnzwecke benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Sie stellt einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund dar, der die Interessen des Vermieters an der eigenen Nutzung über die des Mieters am Verbleib stellt. Für die Wirksamkeit muss der Vermieter den Eigenbedarf in der Kündigung konkret begründen und nachweisen können.
Beispiel: Ein Ehepaar kauft eine vermietete Eigentumswohnung und kündigt dem Mieter, weil ihre erwachsene Tochter, die bisher bei den Eltern wohnte, dort einziehen soll. Diese Begründung muss nachvollziehbar sein und darf nicht nur vorgeschoben werden, um den Mieter loszuwerden.
Wohnungsumwandlung
Wohnungsumwandlung bezeichnet den rechtlichen Prozess, bei dem ein Mehrfamilienhaus oder Mietwohngebäude in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt wird. Geregelt wird dies im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Durch die Umwandlung entstehen eigenständige, grundbuchfähige Eigentumsrechte an einzelnen Wohnungen, die separat verkauft werden können. Der Gesetzgeber hat aufgrund der häufigen Verdrängung von Mietern nach solchen Umwandlungen besondere Schutzvorschriften wie § 577a BGB eingeführt.
Beispiel: Ein Investor kauft ein Mietshaus mit sechs Wohnungen, lässt es in einzelne Eigentumswohnungen umwandeln und verkauft diese einzeln an verschiedene Käufer. Die bisherigen Mieter genießen nun besonderen Kündigungsschutz durch die Sperrfrist.
Räumungsklage
Eine Räumungsklage ist ein gerichtliches Verfahren, mit dem der Vermieter die Herausgabe (Räumung) der Mietwohnung durch den Mieter erzwingen will. Sie wird typischerweise nach einer wirksamen Kündigung erhoben, wenn der Mieter nicht freiwillig auszieht. Die Klage muss beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden und beinhaltet den Antrag, den Mieter zur Räumung und Herausgabe zu verurteilen. Im Erfolgsfall kann der Vermieter das Urteil durch einen Gerichtsvollzieher zwangsweise vollstrecken lassen.
Beispiel: Nach einer Eigenbedarfskündigung weigert sich der Mieter auszuziehen, weil er die Kündigung für unwirksam hält. Der Vermieter erhebt daraufhin Räumungsklage, die das Gericht jedoch abweist, wenn z.B. noch eine Kündigungssperrfrist besteht.
Berufungsverfahren
Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz. Es ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Entscheidung durch ein höheres Gericht sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Im Zivilprozess ist gegen amtsgerichtliche Entscheidungen die Berufung zum Landgericht möglich, sofern der Berufungswert 600 Euro übersteigt oder das Amtsgericht die Berufung zugelassen hat (§ 511 ZPO). Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung eingelegt werden.
Beispiel: Das Amtsgericht München gab der Räumungsklage eines Vermieters statt. Die Mieter legten Berufung ein, woraufhin das Landgericht München I das erstinstanzliche Urteil aufhob und die Klage abwies, weil es die Kündigungssperrfrist anders bewertete.
Personengesellschaft
Eine Personengesellschaft ist eine Gesellschaft, bei der sich mehrere Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen und typischerweise mit ihrem Privatvermögen haften. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften steht bei ihr die persönliche Mitarbeit der Gesellschafter im Vordergrund. Zu den wichtigsten Formen zählen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Im Mietrecht ist relevant, dass auch der Erwerb durch Personengesellschaften die Kündigungssperrfrist auslösen kann.
Beispiel: Eine GbR erwirbt ein Mietshaus, wandelt es in Wohnungseigentum um und verkauft später die Eigentumswohnungen an Privatpersonen. Die Kündigungssperrfrist beginnt bereits mit dem Erwerb durch die GbR, nicht erst mit dem Verkauf an die Privatpersonen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Eigenbedarfskündigung): Nach dieser Vorschrift liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Der Eigenbedarf muss ernsthaft sein und darf nicht nur vorgeschoben werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kläger haben das Mietverhältnis mit Schreiben vom 02.09.2022 gekündigt, weil sie die Wohnung für den Sohn bzw. Enkel benötigen, der nach dem Abitur für eine Ausbildung nach München ziehen möchte.
- § 577a Abs. 1 BGB (Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung): Diese Regelung schützt Mieter, indem sie bestimmt, dass ein Erwerber einer in Wohnungseigentum umgewandelten Wohnung sich auf Eigenbedarf erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen kann. Diese Sperrfrist soll verhindern, dass Mieter durch die Umwandlung ihrer Mietwohnung in Eigentumswohnungen unmittelbar von Eigenbedarfskündigungen bedroht werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da das Anwesen nach der Vermietung an die Beklagten in Wohnungseigentum aufgeteilt wurde, kommt diese Kündigungsbeschränkung grundsätzlich zur Anwendung.
- § 577a Abs. 1a Nr. 1 BGB (Erweiterung der Anwendungsfälle): Diese Vorschrift erweitert den Anwendungsbereich der Kündigungsbeschränkung auch auf Fälle, in denen vermieteter Wohnraum nach der Vermietung an eine Personengesellschaft verkauft wurde. Sie schließt eine Gesetzeslücke, indem sie verhindert, dass die Schutzvorschrift des § 577a Abs. 1 BGB durch bestimmte Vertragsgestaltungen umgangen wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Im Jahr 2011/2012 wurde das Anwesen an eine GmbH & Co. KG verkauft, bevor es 2013 nach WEG aufgeteilt und 2016 an die Kläger verkauft wurde, weshalb zu prüfen ist, ob diese erweiterte Kündigungsbeschränkung eingreift.
- § 577a Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 S. 2 MiSchuV (Verlängerte Kündigungssperrfrist): In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Kündigungssperrfrist von drei auf bis zu zehn Jahre verlängern. In Bayern wurde von dieser Möglichkeit durch die Mieterschutzverordnung für bestimmte Gemeinden Gebrauch gemacht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Amtsgericht ging davon aus, dass die verlängerte Sperrfrist von zehn Jahren zum Zeitpunkt der Eigenbedarfskündigung bereits abgelaufen war und die Kündigung daher nicht an § 577a BGB scheitert.
- § 573 Abs. 1 BGB (Ordentliche Kündigung des Vermieters): Diese Grundnorm besagt, dass der Vermieter nur kündigen kann, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Sie stellt einen grundlegenden Mieterschutz dar und verlangt eine Interessenabwägung zwischen den Belangen des Vermieters und des Mieters. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kläger müssen ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift nachweisen, was sie mit dem Eigenbedarf des Sohnes/Enkels begründen.
- § 8 WEG (Teilung durch den Eigentümer): Diese Vorschrift regelt die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum durch den Eigentümer mittels Teilungserklärung. Die Aufteilung wird mit Eintragung im Grundbuch wirksam und ermöglicht den separaten Verkauf einzelner Wohneinheiten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die GmbH & Co. KG teilte das Anwesen 2012/2013 nach dieser Vorschrift auf, wodurch die streitgegenständliche Wohnung als eigenständige Einheit entstand und später von den Klägern erworben werden konnte.
Das vorliegende Urteil
LG München I – Az.: 14 S 16755/23 – Urteil vom 09.08.2024
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