LG Essen – Az.: 10 T 91/11 – Beschluss vom 21.12.2011
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 07.07.2011 (136 C 76/11) abgeändert.
Dem Antragsteller wird für die erste Instanz ratenweise Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus F. bewilligt.
Gründe
Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S.2 ZPO statthafte und gemäß §§ 569, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Die sofortige Beschwerde ist – entgegen der irrigen Auffassung des Amtsgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 22.08.2011 – zulässig, da sie rechtzeitig innerhalb innerhalb der Beschwerdefrist gemäß §§ 569 Abs. 1, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt wurde. Die Beschwerdefrist beträgt nämlich in diesem Fall einen Monat (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO).
Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet, da die Rechtsverfolgung des Antragstellers hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Antrag vom 18.05.2011, nachdem der Antragsteller ihn in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2011 einseitig für erledigt erklärt hatte, zurückgewiesen. Vielmehr hätte die Erledigung der Hauptsache festgestellt werden müssen. Denn der Antrag war zulässig und begründet.
Dem Antragsteller stand und steht gegen die Antragsgegner ein Anspruch auf Nutzung des ihm überlassenen Wohnraums in der von den Antragsgegnern im Erdgeschoss des Hauses I.str. 24 in … F angemieteten und selbst bewohnten Wohnung gemäß § 535 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Gleichgültig wie man das Nutzungsverhältnis letztendlich bezeichnen will, handelt es sich unstreitig um die Überlassung eines Zimmers zu Wohnzwecken in den von den Antragsgegnern im Übrigen selbst bewohnten Wohnräume. Dafür sollte der Antragsteller ein Entgelt zahlen. Damit kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich um ein unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis handelte. Dagegen spricht auch der Umstand, dass der Antragsteller ursprünglich als Mitmieter in dem Mietvertrag der Antragsgegner integriert werden sollte und – nachdem das gescheitert war – ein Untermietvertrag geschlossen werden sollte.
Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, wie und unter welchen Umständen das Zimmer vom Antragsteller genutzt werden sollte und ob der Antragsteller das vereinbarte Entgelt tatsächlich gezahlt hat.
Dieses Nutzungsverhältnis ist nicht durch e-mail der Antragsgegner vom 24.03.2011 wirksam beendet worden. Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses – um eine solche handelt es sich bei der genannten e-mail – bedarf gemäß § 568 Abs. 1 BGB der Schriftform, was bedeutet, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss (§ 126 Abs. 1 BGB). Diesem Erfordernis wird die genannte e-mail nicht gerecht.
Sie entspricht auch nicht der Form des § 126 a Abs. 1 BGB (elektronische Form), die an die Stelle der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform treten kann (§ 126 Abs. 3 BGB). Denn sie erfüllt nicht die Anforderungen, die nach § 2 Nr. 2 SigG an die elektronische Form zu stellen sind. Im Übrigen ist die Übermittlung einer Kündigung in dieser Form nur wirksam, wenn sie der Kündigungsempfänger zugestimmt hat (Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht 10. Auflage (2011), § 568 Rdn. 18 und 19). Das ist hier nicht der Fall.
Das Nutzungsverhältnis ist auch nicht durch die mit Schriftsatz vom 03.06.2011 ausgesprochene fristlose Kündigung – gestützt auf Zahlungsrückstand – beendet worden. Auch diese Kündigung ist unwirksam, da sie nicht substantiiert einen Grund zur fristlosen Kündigung darlegt.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.