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Vermieter kann Mieter einer Wohngemeinschaft kein Hausverbot aussprechen

Ein Mieter einer Wohngemeinschaft in Brandenburg an der Havel wurde von der Vermieterin aufgrund von Belästigungsvorwürfen mit einem Hausverbot belegt. Das Amtsgericht erklärte dieses Hausverbot jedoch für ungültig und stärkte damit die Rechte des Mieters, der trotz der Vorwürfe weiterhin Anspruch auf seine Wohnung hat. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Grenzen des Hausrechts und die Notwendigkeit, den Rechtsweg einzuhalten, selbst bei schwerwiegenden Anschuldigungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Brandenburg an der Havel
  • Datum: 25.11.2024
  • Aktenzeichen: 30 C 194/24
  • Verfahrensart: Einstweiliges Verfügungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Besitzschutzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Verfügungskläger: Mieter eines Zimmers im Erdgeschoss einer Wohngemeinschaft. Er argumentiert, dass das Hausverbot, das die Verfügungsbeklagte ihm erteilt hat, unwirksam ist und ihn in seinem vertraglichen Nutzungsrecht sowie in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Er bestreitet die Anschuldigungen der drei Mitbewohnerinnen und beantragt, die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.
  • Verfügungsbeklagte: Vermieterin bzw. Leiterin der Wohngemeinschaft, die dem Verfügungskläger ein Hausverbot erteilt hat. Sie beruft sich auf Vorfälle von sexueller Belästigung, von denen die Mitbewohnerinnen berichtet haben, und sieht das Hausverbot als Maßnahme im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Mitbewohnerinnen. Sie beantragt die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Aufrechterhaltung des Hausverbots.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Verfügungskläger hatte ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft gemietet. Aufgrund von Vorwürfen der sexuellen Belästigung gegen ihn, die von anderen Mitbewohnerinnen erhoben wurden, erteilte die Verfügungsbeklagte ihm ein Hausverbot. Sie verhinderte seinen Zugang zur Wohnung, obwohl ein vertragliches Mietverhältnis bestand.
  • Kern des Rechtsstreits: Rechtmäßigkeit des erteilten Hausverbots im Kontext eines bestehenden Mietverhältnisses und der Frage, ob die Verfügungsbeklagte den Zutritt des Mieters zu seiner angemieteten Unterkunft rechtmäßig verweigern darf.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die einstweilige Verfügung zugunsten des Verfügungsklägers bleibt aufrechterhalten, der Widerspruch der Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen, und der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird abgelehnt.
  • Begründung: Der Verfügungskläger hat einen rechtlichen Anspruch auf ungehinderten Zugang zur gemieteten Wohnung, da er den Besitz der Wohnung innehatte und keine rechtliche Grundlage für das Hausverbot bestand. Ein Mietvertrag zwischen den Parteien liegt vor, der dem Verfügungskläger den Gebrauch der Räume sicherte. Das Hausverbot der Verfügungsbeklagten stellt eine Verbotene Eigenmacht dar.
  • Folgen: Der Verfügungskläger hat wieder Zugang zur Wohnung, und die Verfügungsbeklagte muss die Kosten des Verfahrens tragen. Das Urteil stärkt den Besitzschutz der Mieter und die Anforderung, rechtliche Ansprüche auf Räumung bzw. Hausverbote gerichtlich geltend zu machen, statt durch eigenmächtige Maßnahmen. Der Streitwert wurde auf 734,85 € festgesetzt.

Vermieterhausverbot in der WG: Rechte und Pflichten im Fokus

In einer Wohngemeinschaft sind die Rechte und Pflichten der Mieter oft komplex und erfordern ein gutes Verständnis der rechtlichen Grundlagen. Ein häufiges Streitthema ist das Vermieterhausverbot, das sich auf die Frage konzentriert, ob ein Vermieter einem Mieter in einer WG ein Hausverbot erteilen kann. Solche Regelungen sind grundsätzlich an bestimmte Bedingungen geknüpft, da das Mietrecht sicherstellt, dass die individuellen Rechte aller Mieter gewahrt bleiben.

Das Wohnungseigentumsgesetz und die spezifischen Vereinbarungen innerhalb der Wohngemeinschaft bilden die Grundlage für juristische Auseinandersetzungen. In diesem Kontext ist es wichtig, die rechtlichen Folgen eines möglichen Hausverbots sowie die allgemeinen WG-Regeln zu verstehen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Aspekte beleuchtet und die unterschiedlichen Interessen von Vermietern und Mietern analysiert.

Der Fall vor Gericht


Gericht schützt Mieter vor unrechtmäßigem Hausverbot in Wohngemeinschaft

Eingang einer WG mit Hausverbotsschild an der Tür
Rechtswidriges Hausverbot in Wohngemeinschaft (Symbolfoto: KI gen.)

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat in einem Eilverfahren ein Hausverbot für ungültig erklärt, das eine Vermieterin gegen einen Bewohner einer betreuten Wohngemeinschaft ausgesprochen hatte. Der betroffene Mieter hatte seit Juli 2023 ein rund 25 Quadratmeter großes Zimmer mit anteiliger Nutzung von Bad, Flur und Küche angemietet.

Hintergrund des Hausverbots und Zutrittsverweigerung

Anfang September 2024 erteilte die Vermieterin dem Mann ein Hausverbot für die Wohnräume, nachdem drei Mitbewohnerinnen Vorwürfe wegen sexueller Belästigung gegen ihn erhoben hatten. Die Frauen hatten sich hilfesuchend an die Einrichtungsleitung gewandt und in der Folge auch Strafanzeige erstattet. Der Mieter bestritt die Vorwürfe und erstattete seinerseits Anzeige gegen die Mitbewohnerinnen.

Gerichtliche Feststellung zur Unwirksamkeit des Hausverbots

Das Gericht stellte fest, dass das ausgesprochene Hausverbot rechtswidrig war. Zur Begründung führte es aus, dass ein Vermieter nicht eigenmächtig den Besitz an Mieträumen entziehen darf, solange kein Gerichtlicher Titel vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn möglicherweise Gründe für eine Kündigung oder Räumung bestehen. Der Vermieter muss in einem solchen Fall den rechtlichen Weg beschreiten und eine Räumungsklage einreichen.

Schutz des Besitzrechts des Mieters

Das Gericht betonte, dass der Mieter aufgrund des bestehenden Mietvertrags ein Recht zum Besitz der Wohnung hat. Dieses Recht darf nicht durch verbotene Eigenmacht beeinträchtigt werden. Die Vermieterin hätte zunächst eine gerichtliche Entscheidung erwirken müssen, bevor sie den Zugang zu den Wohnräumen verweigern durfte. Der einseitige Ausschluss des Mieters von der Nutzung der Räume stellte eine unzulässige Besitzstörung dar.

Bedeutung der Gerichtsentscheidung für den Besitzschutz

Mit seinem Urteil stellt das Gericht klar: Auch bei schwerwiegenden Vorwürfen gegen einen Mieter muss der Vermieter den Rechtsweg einhalten. Eine eigenmächtige Besitzentziehung durch Hausverbot ist unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter meint, zum Schutz anderer Bewohner handeln zu müssen. Die korrekte Vorgehensweise wäre die Erwirkung einer gerichtlichen Räumungsverfügung gewesen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass ein Vermieter nicht eigenmächtig den Zugang zu vermieteten Räumen durch ein Hausverbot verwehren darf – selbst wenn schwerwiegende Vorwürfe gegen den Mieter vorliegen. Ein Hausverbot ohne gerichtlichen Titel stellt eine verbotene Eigenmacht dar. Der Vermieter muss stattdessen den Rechtsweg beschreiten und eine Räumungsklage oder einstweilige Verfügung erwirken. Das Gericht betont den besonderen Schutz des Besitzrechts bei Wohnraum.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Ihr Vermieter Ihnen den Zugang zu Ihrer Wohnung durch ein Hausverbot verwehrt, können Sie sich dagegen rechtlich zur Wehr setzen – auch per einstweiliger Verfügung. Als Mieter haben Sie ein geschütztes Besitzrecht an der Wohnung, das der Vermieter nicht eigenmächtig aufheben darf. Selbst bei Vorwürfen gegen Sie muss der Vermieter zunächst eine gerichtliche Entscheidung erwirken. Bis dahin müssen Sie weiterhin Zugang zu Ihrer Wohnung erhalten. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter das Mietverhältnis bereits gekündigt hat. Ein einseitiges Hausverbot ist unwirksam und Sie können gerichtlich dagegen vorgehen.


Fühlen Sie sich in Ihren Rechten als Mieter verletzt? Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, die rechtlichen Grenzen im Mietverhältnis zu kennen und durchzusetzen. Gerade bei Konflikten mit dem Vermieter ist es ratsam, frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte als Mieter zu wahren und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche – damit Sie auch in schwierigen Situationen sicher wohnen können.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Möglichkeiten hat ein Vermieter bei Konflikten zwischen WG-Bewohnern?

Bei Konflikten zwischen WG-Bewohnern ist der Vermieter verpflichtet einzuschreiten und kann nicht die Rolle eines neutralen Dritten einnehmen.

Pflichten des Vermieters

Der Vermieter muss zunächst den Sachverhalt sorgfältig prüfen. Dazu gehört die Feststellung des Streitanlasses, die Auswirkungen auf den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und die Ermittlung des Hauptverursachers.

Rechtliche Handlungsoptionen

Bei nachgewiesenen Verstößen stehen dem Vermieter mehrere Instrumente zur Verfügung:

Abmahnung: Als erste Maßnahme kann der Vermieter eine schriftliche Abmahnung aussprechen, verbunden mit der Aufforderung, das störende Verhalten zu unterlassen.

Fristsetzung zur Abhilfe: Der Vermieter kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer das störende Verhalten einzustellen ist.

Fristlose Kündigung: Bei schwerwiegenden Verstößen oder wenn andere Maßnahmen erfolglos bleiben, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Dies gilt insbesondere bei:

  • Nachhaltiger Störung des Hausfriedens
  • Erheblichen Vertragsverletzungen
  • Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses

Besonderheiten bei verschiedenen WG-Formen

Bei einer echten WG mit einem gemeinsamen Mietvertrag kann der Vermieter nur allen Mietern gemeinsam kündigen. Bei einer unechten WG mit Einzelmietverträgen ist dagegen auch die Kündigung einzelner Mieter möglich.

Der Vermieter darf jedoch nicht willkürlich einem beliebigen Mieter kündigen, sondern muss sich an den Hauptverursacher der Störungen halten. Vor einer Kündigung sind in der Regel mildere Mittel wie Abmahnungen zu prüfen.


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Wann darf ein Vermieter den Zugang zur Mietwohnung verwehren?

Ein Vermieter darf einem Mieter grundsätzlich nicht den Zugang zu dessen Mietwohnung verwehren. Dies gilt auch für Mieter in Wohngemeinschaften. Das Hausrecht an der Mietwohnung liegt während der Mietzeit beim Mieter.

Hausrecht in Gemeinschaftsflächen

In Gemeinschaftsbereichen wie Fluren, Treppenhäusern und Kellern behält der Vermieter sein Hausrecht. Hier kann er bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Hausordnung oder bei Störung des Hausfriedens Maßnahmen ergreifen.

Rechtliche Grenzen

Selbst bei Zahlungsverzug oder anderen Vertragsverletzungen darf der Vermieter nicht eigenmächtig den Zugang zur Wohnung versperren. Stattdessen muss er den rechtlichen Weg beschreiten:

  • Eine Kündigung aussprechen
  • Einen Räumungstitel erwirken
  • Die Zwangsräumung durch einen Gerichtsvollzieher durchführen lassen

Besondere Situationen

Nur in absoluten Ausnahmefällen mit Gefahr im Verzug darf der Vermieter die Wohnung ohne Zustimmung des Mieters betreten, etwa bei:

  • Rauchentwicklung mit Brandgefahr
  • Wasserrohrbruch mit akuter Überschwemmungsgefahr

Eine eigenmächtige Zugangsverwehrung durch den Vermieter kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und Schadensersatzansprüche des Mieters begründen.


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Welche sofortigen Rechtsschutzmöglichkeiten haben Mieter bei unrechtmäßigem Hausverbot?

Bei einem unrechtmäßigen Hausverbot durch den Vermieter stehen Mietern mehrere Möglichkeiten des sofortigen Rechtsschutzes zur Verfügung:

Einstweilige Verfügung

Die einstweilige Verfügung ist das wichtigste Instrument für Mieter, um sich schnell gegen ein unrechtmäßiges Hausverbot zu wehren. Hierbei handelt es sich um ein beschleunigtes gerichtliches Verfahren, das innerhalb weniger Tage zu einer Entscheidung führen kann.

Um eine einstweilige Verfügung zu erwirken, müssen Sie einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht stellen. Darin legen Sie dar, warum das Hausverbot unrechtmäßig ist und welcher Schaden Ihnen durch den Ausschluss aus Ihrer Wohnung droht. Das Gericht prüft dann, ob ein Verfügungsgrund (Dringlichkeit) und ein Verfügungsanspruch (Rechtswidrigkeit des Hausverbots) vorliegen.

Besitzschutzklage

Eine weitere Option ist die Besitzschutzklage nach § 861 BGB. Diese können Sie erheben, wenn Sie durch das Hausverbot in Ihrem Besitz an der Wohnung gestört werden. Die Besitzschutzklage zielt darauf ab, die Besitzstörung zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Im Gegensatz zur einstweiligen Verfügung handelt es sich hierbei um ein reguläres Klageverfahren. Es kann daher länger dauern, bis eine Entscheidung getroffen wird. In dringenden Fällen kann die Besitzschutzklage jedoch mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbunden werden.

Strafanzeige wegen Nötigung

In besonders schwerwiegenden Fällen, wenn der Vermieter Sie beispielsweise gewaltsam am Betreten der Wohnung hindert, können Sie auch eine Strafanzeige wegen Nötigung nach § 240 StGB in Betracht ziehen. Dies kann zusätzlichen Druck auf den Vermieter ausüben, das unrechtmäßige Hausverbot aufzuheben.

Selbsthilferecht

In akuten Situationen, wenn Sie beispielsweise vor verschlossener Tür stehen, können Sie sich unter Umständen auf das Selbsthilferecht nach § 229 BGB berufen. Dies erlaubt Ihnen, sich notfalls auch ohne behördliche Hilfe Zugang zu Ihrer Wohnung zu verschaffen. Beachten Sie jedoch, dass Sie dabei keine unverhältnismäßigen Mittel anwenden dürfen.

Wenn Sie mit einem unrechtmäßigen Hausverbot konfrontiert sind, ist schnelles Handeln geboten. Die einstweilige Verfügung bietet in der Regel den effektivsten Schutz, da sie zeitnah eine gerichtliche Entscheidung herbeiführt und Ihnen den Zugang zu Ihrer Wohnung sichern kann. Bedenken Sie, dass ein Vermieter grundsätzlich kein Recht hat, Ihnen als Mieter den Zugang zu Ihrer Wohnung zu verwehren, solange ein gültiger Mietvertrag besteht.


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Was sind die Rechte der WG-Mitbewohner bei Konflikten untereinander?

Rechtliche Ausgangssituation

Die Rechte von WG-Mitbewohnern bei Konflikten hängen maßgeblich von der vertraglichen Konstellation ab. Bei Einzelmietverträgen hat jeder Bewohner einen eigenständigen Anspruch auf die Nutzung seines Zimmers und der Gemeinschaftsräume. In einer echten WG mit gemeinsamem Mietvertrag sind alle Mitbewohner gleichberechtigt und haften als Gesamtschuldner.

Direkte Konfliktlösung

Zwischen Mietern untereinander besteht ein Besitzschutzrecht. Bei Störungen können Sie die Beseitigung der Störung verlangen und bei wiederholten Vorfällen auf Unterlassung klagen. Der gestörte Mitbewohner kann sich direkt an den störenden Mitbewohner wenden und Ansprüche aus dem Besitzschutzrecht sowie dem Deliktsrecht geltend machen.

Einschaltung des Vermieters

Bei anhaltenden Konflikten können Sie sich an den Vermieter wenden. Dieser ist bei Streitigkeiten zwischen Mietern zum Einschreiten verpflichtet und kann nicht neutral bleiben. Der Vermieter muss dabei:

  • Den Anlass und die Auswirkungen des Streits feststellen
  • Prüfen, ob der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt wird
  • Ermitteln, wer den Streit überwiegend verursacht

Praktische Durchsetzung

Bei Störungen des Hausfriedens können Sie zunächst eine Mediation oder ein moderiertes Gespräch anstreben. Führt dies nicht zum Erfolg, können Sie den Vermieter auffordern, gegen den störenden Mitbewohner vorzugehen. In Wohngemeinschaften mit Einzelmietverträgen hat jeder Bewohner ein Mitspracherecht bei wichtigen Entscheidungen und das Recht auf Privatsphäre. Bei schwerwiegenden und wiederholten Störungen kann der Vermieter nach erfolgloser Abmahnung eine Kündigung aussprechen – allerdings nicht willkürlich gegen einen beliebigen Mieter.


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Wie können sich Mieter gegen unrechtmäßige Besitzentziehung wehren?

Bei einer unrechtmäßigen Besitzentziehung durch den Vermieter stehen Mietern verschiedene rechtliche Instrumente zur Verfügung. Eine solche Besitzentziehung liegt vor, wenn der Vermieter eigenmächtig die Wohnung betritt, Schlösser austauscht oder Gegenstände des Mieters entfernt.

Sofortige Gegenmaßnahmen

Besitzkehr: Als unmittelbarer Besitzer können Sie sich den Besitz an der Wohnung gewaltsam zurückverschaffen. Dies muss jedoch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Besitzentziehung geschehen. Bei Grundstücken und Wohnungen ist eine sofortige Reaktion erforderlich, die je nach Situation wenige Minuten bis zu einem Tag umfassen kann.

Gerichtliche Schritte

Einstweilige Verfügung: Sie können beim zuständigen Amtsgericht eine einstweilige Verfügung erwirken. Diese verpflichtet den Vermieter, Ihnen den Besitz an der Wohnung wieder einzuräumen und eventuell entfernte Möbel zurückzubringen.

Gesetzliche Ansprüche

Wiedereinräumung des Besitzes: Nach § 861 BGB können Sie die Herausgabe der Wohnung verlangen. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob Ihr Besitz rechtmäßig oder unrechtmäßig war.

Schadensersatz: Bei Schäden durch die verbotene Eigenmacht haftet der Vermieter verschuldensunabhängig. Dies gilt auch für entsorgte oder beschädigte Gegenstände.

Unterlassungsanspruch: Sie können vom Vermieter verlangen, weitere eigenmächtige Eingriffe zu unterlassen. Dieser Anspruch verjährt während des laufenden Mietverhältnisses nicht.

Strafrechtliche Konsequenzen

Die unrechtmäßige Besitzentziehung kann für den Vermieter strafrechtliche Folgen haben. Bei Entsorgung von Inventar kommen Unterschlagung nach § 246 StGB oder Sachbeschädigung nach § 303 StGB in Betracht.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Verbotene Eigenmacht

Eine unerlaubte Handlung, bei der jemand ohne rechtliche Befugnis in die Besitzrechte eines anderen eingreift. Dies ist nach § 858 BGB verboten. Der rechtmäßige Besitzer darf sich gegen solche Eingriffe zur Wehr setzen. Im Mietrecht liegt verbotene Eigenmacht beispielsweise vor, wenn ein Vermieter eigenmächtig die Schlösser austauscht oder dem Mieter den Zugang verwehrt, ohne vorher eine gerichtliche Entscheidung erwirkt zu haben.


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Besitzrecht

Das gesetzlich geschützte Recht, eine Sache tatsächlich in seiner Gewalt zu haben und zu nutzen. Bei Mietverhältnissen erhält der Mieter durch den Mietvertrag das Besitzrecht an der Wohnung (§ 854 BGB). Dieses Recht darf nur durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden. Der Vermieter bleibt zwar Eigentümer, darf aber nicht eigenmächtig in den Besitz des Mieters eingreifen.


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Räumungsklage

Ein gerichtliches Verfahren, mit dem ein Vermieter die Herausgabe der Mieträume durch den Mieter erwirken kann (§ 546 BGB). Sie ist der einzig rechtmäßige Weg, einen Mieter zum Auszug zu zwingen. Auch bei schwerwiegenden Verstößen muss der Vermieter zunächst eine Kündigung aussprechen und dann eine Räumungsklage einreichen. Beispielsweise bei Zahlungsverzug oder erheblichen Vertragsverletzungen.


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Gerichtlicher Titel

Eine von einem Gericht ausgestellte, vollstreckbare Urkunde, die zur Durchsetzung eines Anspruchs berechtigt. Im Mietrecht ist dies beispielsweise ein Räumungsurteil nach erfolgreicher Räumungsklage. Erst mit einem solchen Titel darf der Vermieter – unter Einschaltung eines Gerichtsvollziehers – die Räumung der Wohnung durchsetzen.


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Besitzstörung

Eine rechtswidrige Beeinträchtigung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache (§ 858 BGB). Im Mietrecht liegt eine Besitzstörung vor, wenn der Vermieter den Mieter in der vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung behindert. Zum Beispiel durch unberechtigtes Betreten der Wohnung, Abstellen der Versorgung oder – wie im Text – durch ein rechtswidriges Hausverbot.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 123 StGB (Hausfriedensbruch): Das Betreten einer Wohnung gegen den Willen des Berechtigten stellt nach § 123 StGB einen Hausfriedensbruch dar. Hierbei wird das individuelle Hausrecht geschützt, welches jede Person dazu befähigt, den Zugang zu einer von ihr bewohnten Wohnung zu regeln und unbefugten Zutritt zu untersagen. Im vorliegenden Fall wird das Hausverbot seitens der Verfügungsbeklagten auf § 123 StGB gestützt, um eine mögliche Strafanzeige gegen den Verfügungskläger zu rechtfertigen. Da der Verfügungskläger jedoch aufgrund des Mietvertrages selbst das Hausrecht inne hat, ist das Hausverbot hier rechtlich zweifelhaft.
  • § 535 BGB (Pflichten des Vermieters): Der Vermieter hat nach § 535 BGB sicherzustellen, dass der Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ungestört ausüben kann. Dies umfasst auch den Zugang zu der gemieteten Wohnung. Im Fall ist der Verfügungskläger durch den Untermietvertrag als Mieter geschützt, und das ausgesprochene Hausverbot durch die Verfügungsbeklagte stellt eine Verletzung dieser Verpflichtung dar. Es verhindert den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch den Mieter.
  • Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung): Art. 13 GG schützt die Wohnung als einen besonderen privaten Rückzugsort vor Eingriffen durch Dritte oder den Staat. Das rechtswidrige Hausverbot und die Verwehrung des Zutritts zur gemieteten Wohnung stellen einen Eingriff in dieses Grundrecht des Verfügungsklägers dar. Im konkreten Fall wiegt der Schutz des Verfügungsklägers schwer, da er nicht nur sein Mietrecht, sondern auch sein Grundrecht auf Privatsphäre geltend machen kann.
  • § 940a ZPO (Schutz von Wohnraum bei einstweiligen Verfügungen): § 940a ZPO sieht besondere Regelungen für einstweilige Verfügungen vor, die den Schutz von Wohnraum betreffen. Diese Regelung ist anwendbar, da der Verfügungskläger seinen Wohnraum vor einer faktischen Räumung durch die Verfügungsbeklagte verteidigt. Die erlassene einstweilige Verfügung dient dazu, den Verfügungskläger vor unrechtmäßigen Maßnahmen zu schützen und ihm den Zugang zu seiner Wohnung wieder zu ermöglichen.
  • § 241 Abs. 2 BGB (Rücksichtnahmepflichten): Neben der Hauptleistungspflicht aus dem Mietvertrag trifft die Verfügungsbeklagte gemäß § 241 Abs. 2 BGB die Nebenpflicht, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Verfügungsklägers Rücksicht zu nehmen. Die Verhängung eines pauschalen und unbefristeten Hausverbots sowie die öffentliche Stigmatisierung des Verfügungsklägers verletzen diese Verpflichtung. Die Verfügungsbeklagte hat hierbei ihre Fürsorgepflichten verletzt, insbesondere weil der Verfügungskläger nicht angehört wurde.

Das vorliegende Urteil

AG Brandenburg – Az.: 30 C 194/24 – Urteil vom 25.11.2024


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