Ist ein Mieter „untergetaucht“ und zahlt die Miete nicht mehr, macht sich ein Vermieter (verschuldensunabhängig) schadensersatzpflichtig, wenn er die Wohnung des Mieters im Rahmen einer „kalten“ Wohnungsräumung wieder in Besitz nimmt und die Sachen des Mieters verwertet oder entsorgt (BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az: VIII ZR 45/09). Der Vermieter muss sich auch dann einen Räumungstitel besorgen, wenn der Mieter untergetaucht ist und keine Miete mehr zahlt. Anderenfalls haftet er auf Schadensersatz.
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