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Wohnzuführungsgebot bei Zweckentfremdung: Verkauf schützt nicht vor Leerstand

Sechs bezugsfertige Wohnungen in Berlin stehen seit drei Monaten leer – die Eigentümerin will sie nicht vermieten, sondern an Selbstnutzer verkaufen. Das Bezirksamt sieht darin eine Zweckentfremdung und verlangt mit Zwangsgeld die Zuführung – die Bauherrin meint, für Neubauten gelte das erst nach Erstvermietung.
Moderner Berliner Neubau mit leerstehenden Wohnungen und einem „Zu Verkaufen“-Schild an der Fassade.
Das Zweckentfremdungsverbot verpflichtet Eigentümer von bezugsfertigen Neubauten zur Wohnzuführung, unabhängig von einer beabsichtigten Veräußerung der Immobilien. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 K 251/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: VG Berlin
  • Datum: 31.05.2024
  • Aktenzeichen: 6 K 251/22
  • Verfahren: Anfechtungsklage
  • Rechtsbereiche: Zweckentfremdungsrecht, Eigentumsrecht, Verwaltungsrecht
  • Relevant für: Projektentwickler, Eigentümer, Bezirksämter, Mieter
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Berlin darf Neubau-Leerstand stoppen, wenn Eigentümer nur verkaufen und nicht ernsthaft vermieten.
  • Neubau zählt als Wohnraum, weil er zum Wohnen geeignet ist.
  • Verkaufspläne ersetzen keine ernsthaften Vermietungsbemühungen.
  • Leerstand über drei Monate verletzt das Zweckentfremdungsrecht.
  • Zwischenvermietung bleibt zumutbar, auch bei wirtschaftlichen Nachteilen.
  • Das Bezirksamt musste die Wohnungen wieder Wohnzwecken zuführen.

Gilt das Wohnzuführungsgebot bei Zweckentfremdung für Neubau?

Wohnraum im Sinne des Gesetzes ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ZwVbG (dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz) jede Räumlichkeit, die zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet ist. Eine Ausnahme nach § 1 Abs. 3 Satz 2 ZwVbG greift nur für Räume, die ursprünglich zu anderen Zwecken errichtet und beim Inkrafttreten der Verordnung entsprechend genutzt wurden. Die Schutzfähigkeit von neuem Wohnraum beginnt bereits mit der Bezugsfertigkeit, um den Zweck der allgemeinen Wohnraumversorgung nicht zu unterlaufen. Das bedeutet konkret: Sobald ein Bau so weit fertiggestellt ist, dass ein Einzug objektiv möglich wäre, unterliegt er dem gesetzlichen Schutz – auch wenn noch Restarbeiten am Gebäude ausstehen.

Es würde der mit dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz verfolgte Ziel der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen […] zuwiderlaufen, wenn sämtlicher nach Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots geschaffener Wohnraum […] zweckentfremdungsrechtlich nicht geschützt wäre. – so das Verwaltungsgericht Berlin

VG Berlin: Schutz beginnt mit der Bezugsfertigkeit

Wie diese Regelung in der Praxis greift, erlebte eine Projektentwicklerin, die im Jahr 2019 ein Wohngebäude mit sechs Einheiten in Berlin-Q… errichtete und die Nutzungsaufnahme zum 1. Oktober 2021 anzeigte. Die Klage der Eigentümerin blieb erfolglos und wurde vom Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt worden war. Eine Erledigungserklärung bedeutet, dass ein Teil des Streits beendet wurde, weil sich der ursprüngliche Grund für die Klage – etwa durch den Verkauf einzelner Wohnungen während des Prozesses – erübrigt hat. Die Frau hatte argumentiert, ein Neubau sei erst ab der Erstvermietung durch das Gesetz geschützt. Das Verwaltungsgericht Berlin (Az.: 6 K 251/22) wies diese Sichtweise unter Verweis auf die objektive Eignung der Räume zurück. Die von der Eigentümerin behaupteten negativen Folgen für private Neubauinvestitionen stufte das Gericht als rein spekulativ und nicht belegt ein.

Ermitteln Sie sofort das Datum der Bezugsfertigkeit Ihres Objekts. Ab diesem Tag beginnt die Drei-Monats-Frist für den Leerstand. Melden Sie der Behörde proaktiv Ihre Vermietungsbemühungen, noch bevor die Frist abläuft, um ein Einschreiten des Bezirksamts zu verhindern.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Neu errichteter Wohnraum unterliegt dem Zweckentfremdungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt seiner Bezugsfertigkeit; eine vorangegangene Erstvermietung oder tatsächliche Wohnnutzung ist für die Schutzfähigkeit nicht erforderlich.
  2. Die Absicht, Wohnraum zu veräußern statt zu vermieten, rechtfertigt einen Leerstand von mehr als drei Monaten nicht; die gesetzliche Ausnahme für erfolglose Vermietungsbemühungen ist weder unmittelbar noch analog auf Verkaufsbemühungen anwendbar.
  3. Ernsthafte Vermietungsbemühungen müssen substantiiert und nachprüfbar belegt werden; bloße Verweise auf Inserate und pauschale Anfragenlisten ohne Darlegung der Gründe für das Scheitern einzelner Besichtigungen genügen den rechtlichen Anforderungen nicht.
Infografik: Rechtliche Gegenüberstellung zur Zweckentfremdung von Neubauwohnungen, die zeigt, dass Verkaufsabsicht keinen Leerstand rechtfertigt und das Verbot ab Bezugsfertigkeit gilt.
VG Berlin, Az. 6 K 251/22: Neubau-Eigentümer dürfen Wohnungen nicht leer stehen lassen, nur weil sie verkaufen wollen. Ab Bezugsfertigkeit gilt das Zweckentfremdungsverbot – Verkaufspläne sind keine Ausnahme. Urteil vom 31.05.2024

Ab drei Monaten Leerstand greift das Zuführungsgebot

Eine Zweckentfremdung liegt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZwVbG vor, wenn Wohnraum für einen Zeitraum von länger als drei Monaten leer steht. Liegt eine solche Zweckentfremdung vor, ist die zuständige Behörde nach einer sogenannten Soll-Vorschrift zum Einschreiten verpflichtet. Das bedeutet: Die Behörde muss im Regelfall gegen den Leerstand vorgehen und hat nur in ganz seltenen Ausnahmefällen einen Ermessensspielraum, darauf zu verzichten. Die rechtliche Grundlage für die behördliche Anordnung, die Räume wieder zu Wohnzwecken zurückzuführen, bildet § 4 Abs. 1 Satz 1 ZwVbG.

5.000 Euro Zwangsgeld bei missachteter Wohnzuführung

Ein Fall aus dem Jahr 2024 macht deutlich, wie konsequent diese Vorgaben umgesetzt werden: Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg stellte fest, dass die neu gebauten Wohnungen der Projektentwicklerin seit der Fertigstellung unbewohnt blieben. Mit einem Bescheid vom 21. Februar 2022 wurde die Eigentümerin behördlich verpflichtet, die Räume bis zum 1. April 2022 wieder Wohnzwecken zuzuführen. Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, drohte die Behörde für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 5.000 Euro pro Wohneinheit an.

Reagieren Sie auf Anhörungsschreiben der Behörde innerhalb der gesetzten Frist. Wenn Sie die Wohnzuführung nicht fristgerecht nachweisen, wird das angedrohte Zwangsgeld von 5.000 Euro pro Wohneinheit ohne weitere Warnung fällig.

Rechtfertigt Verkaufsabsicht den Leerstand von Neubauten?

Eine Ausnahme vom strikten Zweckentfremdungsverbot sieht § 2 Abs. 2 Nr. 3 ZwVbG ausschließlich für einen Leerstand vor, der auf eine trotz geeigneter Bemühungen fehlgeschlagene Wiedervermietung zurückzuführen ist. Verkaufsabsichten oder Bemühungen um einen Verkauf an Selbstnutzer rechtfertigen den Leerstand rechtlich hingegen nicht. Eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift auf Verkaufsfälle scheidet aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz fehlt. Das bedeutet konkret: Da der Gesetzgeber den Verkauf bewusst nicht als Ausnahme aufgenommen hat, darf das Gericht die bestehenden Regeln für die Vermietung nicht einfach auf Verkaufsfälle übertragen.

Verkaufsabsicht rechtfertigt keinen Leerstand

In der gerichtlichen Auseinandersetzung berief sich die Projektentwicklerin darauf, ihr Konzept von einem Globalverkauf auf den Einzelvertrieb als Eigentumswohnungen umgestellt zu haben, und sah darin einen legitimen Rechtfertigungsgrund für den Leerstand. Sie argumentierte, dass Selbstnutzer keine vermieteten Wohnungen kaufen würden und eine Zwischenvermietung den geplanten Verkauf massiv erschwere. Das Gericht stellte jedoch unmissverständlich klar, dass Vermietung und Verkauf nicht gleichrangig als Rückführungswege zu bewerten sind und die reine Verkaufsabsicht die Zweckentfremdung nicht aufhebt.

Geben Sie der Vermietung Vorrang vor dem Verkauf an Selbstnutzer. Wenn Sie keinen Käufer finden, der sofort einzieht, müssen Sie die Einheiten zwischenvermieten. Nutzen Sie befristete Mietverträge nach § 575 BGB (Zeitmietverträge), um sich die Option für einen späteren Verkauf im unvermieteten Zustand rechtlich offenzuhalten.

Achtung Falle: Verkaufsabsicht schützt nicht vor Zwangsgeld

Der entscheidende Hebel in diesem Urteil ist der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Viele Eigentümer gehen davon aus, dass Zweckentfremdungsregeln erst nach einer erstmaligen Vermietung greifen. Das Gericht stellt jedoch klar: Sobald ein Neubau objektiv bewohnbar ist, beginnt die Schutzfrist. Wenn Sie einen Neubau fertiggestellt haben, läuft die Drei-Monats-Frist für den Leerstand bereits – unabhängig davon, ob die Einheiten jemals vermietet waren oder ob Sie einen Verkauf im unbewohnten Zustand anstreben.

Welche Belege beweisen ernsthafte Vermietungsbemühungen?

Ernsthafte Vermietungsbemühungen müssen von Eigentümern substantiiert dargetan und für die Behörde nachprüfbar dokumentiert werden. Das bedeutet: Es reicht nicht aus, pauschal auf Inserate zu verweisen; es müssen konkrete Fakten, Daten und Belege für jeden einzelnen Schritt der Mietersuche vorgelegt werden. Die bloße Schaltung von Anzeigen auf Immobilienportalen genügt den rechtlichen Anforderungen nicht. Vielmehr muss detailliert belegt werden, wie auf konkrete Anfragen reagiert wurde und aus welchen Gründen vereinbarte Besichtigungen nicht zu einem erfolgreichen Vertragsabschluss führten.

Warum sieben Besichtigungen als Nachweis nicht ausreichten

Die mangelhafte Nachweisführung wurde der Eigentümerin im Verfahren zum Verhängnis, da sie dem Gericht lediglich Links zu Online-Portalen und eine tabellarische Übersicht vorlegte. Das Gericht bemängelte, dass aus dieser Tabelle in keiner Weise hervorging, warum trotz bestehender Anfragen letztlich keine Mietverträge zustande kamen. Angesichts der extremen Berliner Wohnraummangellage wertete der Richter die Angabe von lediglich sieben plausiblen Besichtigungen seit November 2023 als völlig unzureichend, um ernsthafte Vermietungsbemühungen zu belegen.

Unabhängig hiervon wertet es das Gericht als Indiz gegen ernsthafte Vermietungsbemühungen, dass seit November 2023 ausweislich der Angaben in der Tabelle nur sieben Besichtigungstermine vereinbart bzw. durchgeführt worden sein sollen. Dies erscheint angesichts der allgemeinen Wohnraummangellage in Berlin unplausibel. – so das Verwaltungsgericht Berlin

Erstellen Sie für jede Wohnung ein detailliertes Protokoll. Notieren Sie nicht nur die Anzahl der Anfragen, sondern dokumentieren Sie für jede einzelne Besichtigung schriftlich den Grund des Scheiterns (z. B. mangelnde Bonität oder Absage durch den Interessenten). Nur diese Detailtiefe schützt Sie vor dem Vorwurf der Zweckentfremdung.

Praxis-Hürde: Dokumentation der Vermietungsbemühungen

Die Hürde für den Entlastungsbeweis liegt extrem hoch. Wer Leerstand mit einer erfolglosen Mietersuche begründet, muss belegen können, warum trotz des allgemeinen Wohnungsmangels kein Abschluss zustande kam. Eine bloße Liste von Anfragen ohne konkrete Begründung für das Scheitern jeder einzelnen Besichtigung wertet das Gericht als Indiz für mangelnden Vermietungswillen. Wer in einer ähnlichen Lage ist, sollte jede Interaktion mit Interessenten und die Gründe für eine Absage lückenlos protokollieren.

Warum die Sozialbindung des Eigentums Leerstand verbietet

Das behördliche Gebot stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG dar, bei der die Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG zwingend zu beachten ist. Die Sozialbindung besagt, dass Eigentum nicht nur Rechte verleiht, sondern seine Nutzung zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen muss, was Einschränkungen wie das Zweckentfremdungsverbot rechtfertigt. Eine befristete Zwischenvermietung gilt nach § 4 Abs. 3 ZwVbG als grundsätzlich zumutbar, selbst wenn sie gewisse mietrechtliche Risiken für den Eigentümer birgt. Ein grundrechtlich verankerter Anspruch auf die bestmögliche wirtschaftliche Verwertung einer Immobilie existiert im deutschen Recht nicht.

Sozialbindung schlägt wirtschaftliche Interessen

Die Projektentwicklerin sah durch die behördlichen Auflagen ihre Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie ihr Eigentumsrecht verletzt, da eine erzwungene Vermietung ihr kreditfinanziertes Geschäftsmodell massiv gefährde. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied am 31. Mai 2024 (Az.: 6 K 251/22), dass die Eigentümerin die mit § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB (kurzzeitige Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch) und § 575 BGB verbundenen rechtlichen Unsicherheiten einer Zwischenvermietung hinnehmen muss. Die Klage wurde folglich abgewiesen, soweit sich der Rechtsstreit nicht bereits durch die zwischenzeitliche Veräußerung und Nutzung der Wohneinheiten 21, 22 und 23 in der Hauptsache erledigt hatte.

Das Interesse der Klägerin, mit ihrer Wohnung höchstmögliche Einkünfte erzielen zu können, ist vom grundrechtlich geschützten Eigentum nicht umfasst. Die Anordnung zur Wiederherstellung bzw. Zuführung von Wohnraum nimmt ihr allein die Möglichkeit, eine sich bietende Chance zur günstigsten Verwertung ihres Eigentums auszunutzen. – so das Verwaltungsgericht Berlin

Signalwirkung: Warum Neubau-Eigentümer jetzt sofort vermieten müssen

Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hat Signalwirkung für alle Neubauprojekte in Ballungsgebieten mit Zweckentfremdungsverboten. Das Urteil stellt klar, dass die Sozialbindung des Eigentums Vorrang vor individuellen Verkaufsstrategien hat. Für Sie bedeutet das: Die Schonfrist für Neubauten ist extrem kurz. Sie müssen eine Zwischenvermietung zwingend in Ihr Vertriebskonzept einplanen, sobald die Einheiten bewohnbar sind, da eine reine Verkaufsabsicht rechtlich keinen Leerstand mehr rechtfertigt.

Was Sie jetzt tun müssen

Prüfen Sie bei leerstehenden Neubauten umgehend, ob die Drei-Monats-Frist bereits läuft. Wenn Sie einen Verkauf planen, aber noch kein Käufer feststeht, leiten Sie sofort Vermietungsmaßnahmen ein. Wer untätig bleibt, riskiert Zwangsgelder von 5.000 Euro pro Wohnung und eine behördliche Anordnung zur Wohnzuführung.


Drohendes Zwangsgeld? Jetzt rechtssicher gegensteuern

Das Zweckentfremdungsverbot stellt extrem hohe Anforderungen an die Dokumentation Ihrer Vermietungsbemühungen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die notwendigen Nachweise rechtssicher aufzubereiten und behördliche Anordnungen zur Wohnzuführung effektiv abzuwehren. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und entwickeln eine Strategie, um empfindliche Zwangsgelder pro Wohneinheit zu vermeiden.

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Experten Kommentar

Die vom Gericht geforderte Zwischenvermietung entpuppt sich im echten Leben oft als juristisches Minenfeld. Wer einen befristeten Mietvertrag abschließt, hat noch lange keine Garantie, den Mieter zum geplanten Verkaufszeitpunkt auch wirklich wieder loszuwerden. Oft berufen sich Bewohner kurz vor Ablauf der Frist auf unvorhersehbare Härtefälle, wodurch der lukrative Verkauf im leeren Zustand auf unbestimmte Zeit blockiert wird.

Betroffene Projektentwickler stehen hier vor einem massiven Dilemma zwischen behördlichem Zwangsgeld und entwerteter Immobilie. Ich rate in solchen Konstellationen dazu, die Befristungsgründe im Mietvertrag extrem detailliert und absolut unangreifbar zu formulieren. Nur mit handwerklich perfekten Klauseln lässt sich das Risiko minimieren, dass aus der erzwungenen Zwischenlösung ein dauerhaftes Verlustgeschäft wird.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt das Zweckentfremdungsverbot auch, wenn mein Neubau fertig ist, aber noch nie vermietet wurde?

JA. Das Zweckentfremdungsverbot gilt für Neubauten bereits ab dem Zeitpunkt der objektiven Bezugsfertigkeit, unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten zuvor jemals tatsächlich vermietet oder bewohnt wurden. Maßgeblich für den gesetzlichen Schutzstatus ist nach der aktuellen Rechtsprechung allein die objektive Eignung der Immobilie zur dauerhaften Wohnnutzung.

Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 ZwVbG wird Wohnraum über seine tatsächliche und rechtliche Eignung definiert, was bei einem fertiggestellten Neubau durch die Bewohnbarkeit gegeben ist. Das Verwaltungsgericht Berlin stellte hierzu klar, dass der Schutz nicht erst mit einer Erstvermietung beginnt, da sonst der Zweck der Wohnraumversorgung systematisch unterlaufen würde. Sobald ein Gebäude so weit fertiggestellt ist, dass ein Einzug objektiv möglich wäre, unterliegt es dem Verbot, selbst wenn noch geringfügige Restarbeiten am Gemeinschaftseigentum ausstehen. Eigentümer müssen beachten, dass die Drei-Monats-Frist für zulässigen Leerstand nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZwVbG unmittelbar mit dieser Bezugsfertigkeit zu laufen beginnt.

Eine reine Verkaufsabsicht rechtfertigt den Leerstand über die Dreimonatsfrist hinaus nicht, da Verkaufsbemühungen rechtlich nicht den privilegierten Vermietungsbemühungen gleichgestellt sind. Eigentümer sind in solchen Fällen verpflichtet, die Einheiten gegebenenfalls befristet zwischenzuvermieten, um behördliche Anordnungen zur Wohnzuführung und drohende Zwangsgelder von 5.000 Euro pro Wohneinheit sicher zu vermeiden.


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Muss ich meinen Neubau vermieten, obwohl ich ihn eigentlich leer an Selbstnutzer verkaufen möchte?

JA, Sie müssen den Neubau vermieten, da eine reine Verkaufsabsicht an Selbstnutzer rechtlich keinen Leerstand von mehr als drei Monaten rechtfertigt. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZwVbG gilt ein Leerstand über diesen Zeitraum hinaus als unzulässige Zweckentfremdung von Wohnraum. Die gesetzliche Verpflichtung zur Wohnnutzung beginnt dabei bereits mit der objektiven Bezugsfertigkeit des Gebäudes, unabhängig davon, ob bereits eine Erstvermietung stattgefunden hat.

Das Gesetz ordnet das wirtschaftliche Interesse an einem unbelasteten Verkauf der allgemeinen Wohnraumversorgung unter, da die Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG Vorrang genießt. Während das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz Ausnahmen für erfolglose Vermietungsbemühungen vorsieht, lassen sich diese Regelungen nicht analog auf Verkaufsbemühungen übertragen. Eigentümer müssen daher aktiv nach Mietern suchen und diese Bemühungen gegenüber der Behörde detailliert dokumentieren, um hohe Zwangsgelder von bis zu 5.000 Euro pro Wohneinheit zu vermeiden. Bloße Verkaufsverhandlungen oder die gezielte Suche nach Selbstnutzern gelten rechtlich nicht als ausreichender Grund, um den Wohnraum dem Markt vorzuenthalten.

Um den späteren Verkauf im unvermieteten Zustand dennoch zu ermöglichen, können Eigentümer rechtssichere Zeitmietverträge nach § 575 BGB für eine befristete Zwischenvermietung abschließen. Diese Form der Nutzung gilt als zumutbar und verhindert den Vorwurf der Zweckentfremdung, ohne die langfristige Verwertungsstrategie durch unbefristete Mietverhältnisse vollständig zu blockieren.


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Welche Belege muss ich vorlegen, damit meine Vermietungsbemühungen vom Bezirksamt rechtlich anerkannt werden?

Für die rechtliche Anerkennung Ihrer Vermietungsbemühungen müssen Sie detaillierte Kontaktprotokolle jeder einzelnen Besichtigung vorlegen, die den spezifischen Grund für das Scheitern des Mietvertragsabschlusses dokumentieren. Bloße Inserats-Links oder tabellarische Listen von Anfragen genügen den strengen Anforderungen der Berliner Bezirksämter regelmäßig nicht.

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 ZwVbG liegt eine Zweckentfremdung nur dann nicht vor, wenn der Leerstand auf eine trotz geeigneter Bemühungen fehlgeschlagene Wiedervermietung zurückzuführen ist. Sie müssen daher die sogenannte Kausalität des Scheiterns, also den ursächlichen Zusammenhang zwischen Bemühung und Misserfolg, für jede Wohneinheit substantiiert darlegen und nachprüfbar belegen. Das bedeutet, dass Sie für jeden Interessenten den Namen, das Datum der Besichtigung sowie den konkreten Ablehnungsgrund, wie etwa eine mangelnde Bonität oder eine Absage durch den Mieter, festhalten sollten. Angesichts der extremen Wohnraummangellage in Berlin werten Gerichte eine zu geringe Anzahl an dokumentierten Besichtigungen zudem als Indiz für einen fehlenden Vermietungswillen.

Beachten Sie dabei unbedingt, dass reine Verkaufsbemühungen oder die Absicht, die Immobilie an Selbstnutzer zu veräußern, rechtlich nicht als Entlastungsbeweis für einen Leerstand anerkannt werden. Selbst wenn ein Verkauf wirtschaftlich sinnvoller erscheint, verpflichtet die Sozialbindung des Eigentums Sie dazu, den Wohnraum notfalls durch befristete Zwischenvermietungen dem Markt zur Verfügung zu stellen.


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Wie reagiere ich, wenn das Amt mir ein Zwangsgeld wegen Leerstands im Neubau androht?

Reagieren Sie umgehend innerhalb der Anhörungsfrist, indem Sie die erfolgte Vermietung oder intensivste, lückenlos dokumentierte Vermietungsbemühungen gegenüber der Behörde nachweisen. Um die Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes von 5.000 Euro pro Wohneinheit zu verhindern, müssen Sie die tatsächliche Wohnzuführung fristgerecht belegen. Ein bloßes Abwarten führt zur sofortigen Vollstreckung der finanziellen Forderung.

Die rechtliche Grundlage bildet das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz, wonach ein Leerstand von mehr als drei Monaten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZwVbG eine unzulässige Zweckentfremdung darstellt. Da es sich hierbei um eine Soll-Vorschrift handelt, ist die Behörde im Regelfall zum Einschreiten verpflichtet und verfügt über nahezu keinen Ermessensspielraum bei der Bescheiderteilung. Das angedrohte Zwangsgeld fungiert als Beugemittel zur Durchsetzung der Wohnzuführung (Wiederherstellung der Wohnnutzung) und wird bei Mehrfamilienhäusern für jede einzelne Wohneinheit separat in voller Höhe fällig. Eine bloße Verkaufsabsicht rechtfertigt den Leerstand nicht, da die Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG Vorrang vor der wirtschaftlich optimalen Verwertung der Immobilie hat. Sie müssen daher lückenlose Protokolle über Besichtigungen und konkrete Absagegründe vorlegen, um nachzuweisen, dass eine Vermietung trotz intensivster Bemühungen objektiv unmöglich war.

Falls ein zeitnaher Verkauf geplant ist, sollten Sie zur Vermeidung des Zwangsgeldes eine befristete Zwischenvermietung nach § 575 BGB (Zeitmietvertrag) in Betracht ziehen. Diese Form der Wohnzuführung gilt als zumutbar und verhindert die Vollstreckung, während Sie sich die Option für einen späteren unvermieteten Verkauf rechtlich offenhalten.


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Wie verhindere ich, dass eine erzwungene Zwischenvermietung meinen geplanten Verkauf der Wohnung dauerhaft blockiert?

Nutzen Sie befristete Zeitmietverträge nach § 575 BGB, um die Wohnung vorübergehend zu vermieten und für einen späteren Verkauf wieder leerstehend zur Verfügung zu haben. Diese rechtssichere Gestaltung erfüllt die gesetzliche Wohnzuführungspflicht ohne eine dauerhafte mietrechtliche Bindung des Objekts.

Nach der aktuellen Rechtsprechung ist eine Zwischenvermietung gemäß § 4 Abs. 3 ZwVbG grundsätzlich zumutbar, da die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Vorrang vor maximaler wirtschaftlicher Verwertung hat. Um das Risiko eines unbefristeten Mietverhältnisses zu vermeiden, erlaubt § 575 BGB eine Befristung bei Vorliegen anerkannter Gründe wie geplantem Eigenbedarf oder anstehenden Sanierungen. Da ein bloßer Verkaufswunsch allein oft nicht als Befristungsgrund ausreicht, muss der Vertrag präzise auf die künftige Nutzung durch einen Erwerber zugeschnitten sein. So erfüllen Sie die behördlichen Auflagen zur Vermeidung von Zweckentfremdung durch Leerstand, ohne die Immobilie langfristig durch das soziale Mietrecht zu binden.

Alternativ kommt eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Betracht, wenn der Mieter die Wohnung nur für eine kurze Zeitspanne benötigt. Hierbei greift der strenge Kündigungsschutz nicht, was die Verkaufsflexibilität zusätzlich erhöht.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


VG Berlin – Az.: 6 K 251/22 – Urteil vom 31.05.2024




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