Sechs bezugsfertige Wohnungen in Berlin stehen seit drei Monaten leer – die Eigentümerin will sie nicht vermieten, sondern an Selbstnutzer verkaufen. Das Bezirksamt sieht darin eine Zweckentfremdung und verlangt mit Zwangsgeld die Zuführung – die Bauherrin meint, für Neubauten gelte das erst nach Erstvermietung.
Das Zweckentfremdungsverbot verpflichtet Eigentümer von bezugsfertigen Neubauten zur Wohnzuführung, unabhängig von einer beabsichtigten Veräußerung der Immobilien. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 6 K 251/22
Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Berlin darf Neubau-Leerstand stoppen, wenn Eigentümer nur verkaufen und nicht ernsthaft vermieten.
Neubau zählt als Wohnraum, weil er zum Wohnen geeignet ist.
Verkaufspläne ersetzen keine ernsthaften Vermietungsbemühungen.
Leerstand über drei Monate verletzt das Zweckentfremdungsrecht.
Zwischenvermietung bleibt zumutbar, auch bei wirtschaftlichen Nachteilen.
Das Bezirksamt musste die Wohnungen wieder Wohnzwecken zuführen.
Gilt das Wohnzuführungsgebot bei Zweckentfremdung für Neubau?
Wohnraum im Sinne des Gesetzes ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ZwVbG (dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz) jede Räumlichkeit, die zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet ist. Eine Ausnahme nach § 1 Abs. 3 Satz 2 ZwVbG greift nur für Räume, die ursprünglich zu anderen Zwecken errichtet und beim Inkrafttreten der Verordnung entsprechend genutzt wurden. Die Schutzfähigkeit von neuem Wohnraum beginnt bereits mit der Bezugsfertigkeit, um den Zweck der allgemeinen Wohnraumversorgung nicht zu unterlaufen. Das bedeutet konkret: Sobald ein Bau so weit fertiggestellt ist, dass ein Einzug objektiv möglich wäre, unterliegt er dem gesetzlichen Schutz – auch wenn noch Restarbeiten am Gebäude ausstehen.
Es würde der mit dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz verfolgte Ziel der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen […] zuwiderlaufen, wenn sämtlicher nach Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots geschaffener Wohnraum […] zweckentfremdungsrechtlich nicht geschützt wäre. – so das Verwaltungsgericht Berlin
VG Berlin: Schutz beginnt mit der Bezugsfertigkeit
Wie diese Regelung in der Praxis greift, erlebte eine Projektentwicklerin, die im Jahr 2019 ein Wohngebäude mit sechs Einheiten in Berlin-Q… errichtete und die Nutzungsaufnahme zum 1. Oktober 2021 anzeigte. Die Klage der Eigentümerin blieb erfolglos und wurde vom Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt worden war. Eine Erledigungserklärung bedeutet, dass ein Teil des Streits beendet wurde, weil sich der ursprüngliche Grund für die Klage – etwa durch den Verkauf einzelner Wohnungen während des Prozesses – erübrigt hat. Die Frau hatte argumentiert, ein Neubau sei erst ab der Erstvermietung durch das Gesetz geschützt. Das Verwaltungsgericht Berlin (Az.: 6 K 251/22) wies diese Sichtweise unter Verweis auf die objektive Eignung der Räume zurück. Die von der Eigentümerin behaupteten negativen Folgen für private Neubauinvestitionen stufte das Gericht als rein spekulativ und nicht belegt ein.
Ermitteln Sie sofort das Datum der Bezugsfertigkeit Ihres Objekts. Ab diesem Tag beginnt die Drei-Monats-Frist für den Leerstand. Melden Sie der Behörde proaktiv Ihre Vermietungsbemühungen, noch bevor die Frist abläuft, um ein Einschreiten des Bezirksamts zu verhindern.
Redaktionelle Leitsätze
Neu errichteter Wohnraum unterliegt dem Zweckentfremdungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt seiner Bezugsfertigkeit; eine vorangegangene Erstvermietung oder tatsächliche Wohnnutzung ist für die Schutzfähigkeit nicht erforderlich.
Die Absicht, Wohnraum zu veräußern statt zu vermieten, rechtfertigt einen Leerstand von mehr als drei Monaten nicht; die gesetzliche Ausnahme für erfolglose Vermietungsbemühungen ist weder unmittelbar noch analog auf Verkaufsbemühungen anwendbar.
Ernsthafte Vermietungsbemühungen müssen substantiiert und nachprüfbar belegt werden; bloße Verweise auf Inserate und pauschale Anfragenlisten ohne Darlegung der Gründe für das Scheitern einzelner Besichtigungen genügen den rechtlichen Anforderungen nicht.
VG Berlin, Az. 6 K 251/22: Neubau-Eigentümer dürfen Wohnungen nicht leer stehen lassen, nur weil sie verkaufen wollen. Ab Bezugsfertigkeit gilt das Zweckentfremdungsverbot – Verkaufspläne sind keine Ausnahme. Urteil vom 31.05.2024
Ab drei Monaten Leerstand greift das Zuführungsgebot
Eine Zweckentfremdung liegt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZwVbG vor, wenn Wohnraum für einen Zeitraum von länger als drei Monaten leer steht. Liegt eine solche Zweckentfremdung vor, ist die zuständige Behörde nach einer sogenannten Soll-Vorschrift zum Einschreiten verpflichtet. Das bedeutet: Die Behörde muss im Regelfall gegen den Leerstand vorgehen und hat nur in ganz seltenen Ausnahmefällen einen Ermessensspielraum, darauf zu verzichten. Die rechtliche Grundlage für die behördliche Anordnung, die Räume wieder zu Wohnzwecken zurückzuführen, bildet § 4 Abs. 1 Satz 1 ZwVbG.
5.000 Euro Zwangsgeld bei missachteter Wohnzuführung
Ein Fall aus dem Jahr 2024 macht deutlich, wie konsequent diese Vorgaben umgesetzt werden: Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg stellte fest, dass die neu gebauten Wohnungen der Projektentwicklerin seit der Fertigstellung unbewohnt blieben. Mit einem Bescheid vom 21. Februar 2022 wurde die Eigentümerin behördlich verpflichtet, die Räume bis zum 1. April 2022 wieder Wohnzwecken zuzuführen. Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, drohte die Behörde für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 5.000 Euro pro Wohneinheit an.
Reagieren Sie auf Anhörungsschreiben der Behörde innerhalb der gesetzten Frist. Wenn Sie die Wohnzuführung nicht fristgerecht nachweisen, wird das angedrohte Zwangsgeld von 5.000 Euro pro Wohneinheit ohne weitere Warnung fällig.
Rechtfertigt Verkaufsabsicht den Leerstand von Neubauten?
Eine Ausnahme vom strikten Zweckentfremdungsverbot sieht § 2 Abs. 2 Nr. 3 ZwVbG ausschließlich für einen Leerstand vor, der auf eine trotz geeigneter Bemühungen fehlgeschlagene Wiedervermietung zurückzuführen ist. Verkaufsabsichten oder Bemühungen um einen Verkauf an Selbstnutzer rechtfertigen den Leerstand rechtlich hingegen nicht. Eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift auf Verkaufsfälle scheidet aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz fehlt. Das bedeutet konkret: Da der Gesetzgeber den Verkauf bewusst nicht als Ausnahme aufgenommen hat, darf das Gericht die bestehenden Regeln für die Vermietung nicht einfach auf Verkaufsfälle übertragen.
Verkaufsabsicht rechtfertigt keinen Leerstand
In der gerichtlichen Auseinandersetzung berief sich die Projektentwicklerin darauf, ihr Konzept von einem Globalverkauf auf den Einzelvertrieb als Eigentumswohnungen umgestellt zu haben, und sah darin einen legitimen Rechtfertigungsgrund für den Leerstand. Sie argumentierte, dass Selbstnutzer keine vermieteten Wohnungen kaufen würden und eine Zwischenvermietung den geplanten Verkauf massiv erschwere. Das Gericht stellte jedoch unmissverständlich klar, dass Vermietung und Verkauf nicht gleichrangig als Rückführungswege zu bewerten sind und die reine Verkaufsabsicht die Zweckentfremdung nicht aufhebt.
Geben Sie der Vermietung Vorrang vor dem Verkauf an Selbstnutzer. Wenn Sie keinen Käufer finden, der sofort einzieht, müssen Sie die Einheiten zwischenvermieten. Nutzen Sie befristete Mietverträge nach § 575 BGB (Zeitmietverträge), um sich die Option für einen späteren Verkauf im unvermieteten Zustand rechtlich offenzuhalten.
Achtung Falle: Verkaufsabsicht schützt nicht vor Zwangsgeld
Der entscheidende Hebel in diesem Urteil ist der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Viele Eigentümer gehen davon aus, dass Zweckentfremdungsregeln erst nach einer erstmaligen Vermietung greifen. Das Gericht stellt jedoch klar: Sobald ein Neubau objektiv bewohnbar ist, beginnt die Schutzfrist. Wenn Sie einen Neubau fertiggestellt haben, läuft die Drei-Monats-Frist für den Leerstand bereits – unabhängig davon, ob die Einheiten jemals vermietet waren oder ob Sie einen Verkauf im unbewohnten Zustand anstreben.
Welche Belege beweisen ernsthafte Vermietungsbemühungen?
Ernsthafte Vermietungsbemühungen müssen von Eigentümern substantiiert dargetan und für die Behörde nachprüfbar dokumentiert werden. Das bedeutet: Es reicht nicht aus, pauschal auf Inserate zu verweisen; es müssen konkrete Fakten, Daten und Belege für jeden einzelnen Schritt der Mietersuche vorgelegt werden. Die bloße Schaltung von Anzeigen auf Immobilienportalen genügt den rechtlichen Anforderungen nicht. Vielmehr muss detailliert belegt werden, wie auf konkrete Anfragen reagiert wurde und aus welchen Gründen vereinbarte Besichtigungen nicht zu einem erfolgreichen Vertragsabschluss führten.
Warum sieben Besichtigungen als Nachweis nicht ausreichten
Die mangelhafte Nachweisführung wurde der Eigentümerin im Verfahren zum Verhängnis, da sie dem Gericht lediglich Links zu Online-Portalen und eine tabellarische Übersicht vorlegte. Das Gericht bemängelte, dass aus dieser Tabelle in keiner Weise hervorging, warum trotz bestehender Anfragen letztlich keine Mietverträge zustande kamen. Angesichts der extremen Berliner Wohnraummangellage wertete der Richter die Angabe von lediglich sieben plausiblen Besichtigungen seit November 2023 als völlig unzureichend, um ernsthafte Vermietungsbemühungen zu belegen.
Unabhängig hiervon wertet es das Gericht als Indiz gegen ernsthafte Vermietungsbemühungen, dass seit November 2023 ausweislich der Angaben in der Tabelle nur sieben Besichtigungstermine vereinbart bzw. durchgeführt worden sein sollen. Dies erscheint angesichts der allgemeinen Wohnraummangellage in Berlin unplausibel. – so das Verwaltungsgericht Berlin
Erstellen Sie für jede Wohnung ein detailliertes Protokoll. Notieren Sie nicht nur die Anzahl der Anfragen, sondern dokumentieren Sie für jede einzelne Besichtigung schriftlich den Grund des Scheiterns (z. B. mangelnde Bonität oder Absage durch den Interessenten). Nur diese Detailtiefe schützt Sie vor dem Vorwurf der Zweckentfremdung.
Praxis-Hürde: Dokumentation der Vermietungsbemühungen
Die Hürde für den Entlastungsbeweis liegt extrem hoch. Wer Leerstand mit einer erfolglosen Mietersuche begründet, muss belegen können, warum trotz des allgemeinen Wohnungsmangels kein Abschluss zustande kam. Eine bloße Liste von Anfragen ohne konkrete Begründung für das Scheitern jeder einzelnen Besichtigung wertet das Gericht als Indiz für mangelnden Vermietungswillen. Wer in einer ähnlichen Lage ist, sollte jede Interaktion mit Interessenten und die Gründe für eine Absage lückenlos protokollieren.
Warum die Sozialbindung des Eigentums Leerstand verbietet
Das behördliche Gebot stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG dar, bei der die Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG zwingend zu beachten ist. Die Sozialbindung besagt, dass Eigentum nicht nur Rechte verleiht, sondern seine Nutzung zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen muss, was Einschränkungen wie das Zweckentfremdungsverbot rechtfertigt. Eine befristete Zwischenvermietung gilt nach § 4 Abs. 3 ZwVbG als grundsätzlich zumutbar, selbst wenn sie gewisse mietrechtliche Risiken für den Eigentümer birgt. Ein grundrechtlich verankerter Anspruch auf die bestmögliche wirtschaftliche Verwertung einer Immobilie existiert im deutschen Recht nicht.
Sozialbindung schlägt wirtschaftliche Interessen
Die Projektentwicklerin sah durch die behördlichen Auflagen ihre Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie ihr Eigentumsrecht verletzt, da eine erzwungene Vermietung ihr kreditfinanziertes Geschäftsmodell massiv gefährde. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied am 31. Mai 2024 (Az.: 6 K 251/22), dass die Eigentümerin die mit § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB (kurzzeitige Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch) und § 575 BGB verbundenen rechtlichen Unsicherheiten einer Zwischenvermietung hinnehmen muss. Die Klage wurde folglich abgewiesen, soweit sich der Rechtsstreit nicht bereits durch die zwischenzeitliche Veräußerung und Nutzung der Wohneinheiten 21, 22 und 23 in der Hauptsache erledigt hatte.
Das Interesse der Klägerin, mit ihrer Wohnung höchstmögliche Einkünfte erzielen zu können, ist vom grundrechtlich geschützten Eigentum nicht umfasst. Die Anordnung zur Wiederherstellung bzw. Zuführung von Wohnraum nimmt ihr allein die Möglichkeit, eine sich bietende Chance zur günstigsten Verwertung ihres Eigentums auszunutzen. – so das Verwaltungsgericht Berlin
Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hat Signalwirkung für alle Neubauprojekte in Ballungsgebieten mit Zweckentfremdungsverboten. Das Urteil stellt klar, dass die Sozialbindung des Eigentums Vorrang vor individuellen Verkaufsstrategien hat. Für Sie bedeutet das: Die Schonfrist für Neubauten ist extrem kurz. Sie müssen eine Zwischenvermietung zwingend in Ihr Vertriebskonzept einplanen, sobald die Einheiten bewohnbar sind, da eine reine Verkaufsabsicht rechtlich keinen Leerstand mehr rechtfertigt.
Was Sie jetzt tun müssen
Prüfen Sie bei leerstehenden Neubauten umgehend, ob die Drei-Monats-Frist bereits läuft. Wenn Sie einen Verkauf planen, aber noch kein Käufer feststeht, leiten Sie sofort Vermietungsmaßnahmen ein. Wer untätig bleibt, riskiert Zwangsgelder von 5.000 Euro pro Wohnung und eine behördliche Anordnung zur Wohnzuführung.
Das Zweckentfremdungsverbot stellt extrem hohe Anforderungen an die Dokumentation Ihrer Vermietungsbemühungen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die notwendigen Nachweise rechtssicher aufzubereiten und behördliche Anordnungen zur Wohnzuführung effektiv abzuwehren. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und entwickeln eine Strategie, um empfindliche Zwangsgelder pro Wohneinheit zu vermeiden.
Die vom Gericht geforderte Zwischenvermietung entpuppt sich im echten Leben oft als juristisches Minenfeld. Wer einen befristeten Mietvertrag abschließt, hat noch lange keine Garantie, den Mieter zum geplanten Verkaufszeitpunkt auch wirklich wieder loszuwerden. Oft berufen sich Bewohner kurz vor Ablauf der Frist auf unvorhersehbare Härtefälle, wodurch der lukrative Verkauf im leeren Zustand auf unbestimmte Zeit blockiert wird.
Betroffene Projektentwickler stehen hier vor einem massiven Dilemma zwischen behördlichem Zwangsgeld und entwerteter Immobilie. Ich rate in solchen Konstellationen dazu, die Befristungsgründe im Mietvertrag extrem detailliert und absolut unangreifbar zu formulieren. Nur mit handwerklich perfekten Klauseln lässt sich das Risiko minimieren, dass aus der erzwungenen Zwischenlösung ein dauerhaftes Verlustgeschäft wird.
Gilt das Zweckentfremdungsverbot auch, wenn mein Neubau fertig ist, aber noch nie vermietet wurde?
JA. Das Zweckentfremdungsverbot gilt für Neubauten bereits ab dem Zeitpunkt der objektiven Bezugsfertigkeit, unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten zuvor jemals tatsächlich vermietet oder bewohnt wurden. Maßgeblich für den gesetzlichen Schutzstatus ist nach der aktuellen Rechtsprechung allein die objektive Eignung der Immobilie zur dauerhaften Wohnnutzung.
Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 ZwVbG wird Wohnraum über seine tatsächliche und rechtliche Eignung definiert, was bei einem fertiggestellten Neubau durch die Bewohnbarkeit gegeben ist. Das Verwaltungsgericht Berlin stellte hierzu klar, dass der Schutz nicht erst mit einer Erstvermietung beginnt, da sonst der Zweck der Wohnraumversorgung systematisch unterlaufen würde. Sobald ein Gebäude so weit fertiggestellt ist, dass ein Einzug objektiv möglich wäre, unterliegt es dem Verbot, selbst wenn noch geringfügige Restarbeiten am Gemeinschaftseigentum ausstehen. Eigentümer müssen beachten, dass die Drei-Monats-Frist für zulässigen Leerstand nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZwVbG unmittelbar mit dieser Bezugsfertigkeit zu laufen beginnt.
Eine reine Verkaufsabsicht rechtfertigt den Leerstand über die Dreimonatsfrist hinaus nicht, da Verkaufsbemühungen rechtlich nicht den privilegierten Vermietungsbemühungen gleichgestellt sind. Eigentümer sind in solchen Fällen verpflichtet, die Einheiten gegebenenfalls befristet zwischenzuvermieten, um behördliche Anordnungen zur Wohnzuführung und drohende Zwangsgelder von 5.000 Euro pro Wohneinheit sicher zu vermeiden.
Muss ich meinen Neubau vermieten, obwohl ich ihn eigentlich leer an Selbstnutzer verkaufen möchte?
JA, Sie müssen den Neubau vermieten, da eine reine Verkaufsabsicht an Selbstnutzer rechtlich keinen Leerstand von mehr als drei Monaten rechtfertigt. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZwVbG gilt ein Leerstand über diesen Zeitraum hinaus als unzulässige Zweckentfremdung von Wohnraum. Die gesetzliche Verpflichtung zur Wohnnutzung beginnt dabei bereits mit der objektiven Bezugsfertigkeit des Gebäudes, unabhängig davon, ob bereits eine Erstvermietung stattgefunden hat.
Das Gesetz ordnet das wirtschaftliche Interesse an einem unbelasteten Verkauf der allgemeinen Wohnraumversorgung unter, da die Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG Vorrang genießt. Während das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz Ausnahmen für erfolglose Vermietungsbemühungen vorsieht, lassen sich diese Regelungen nicht analog auf Verkaufsbemühungen übertragen. Eigentümer müssen daher aktiv nach Mietern suchen und diese Bemühungen gegenüber der Behörde detailliert dokumentieren, um hohe Zwangsgelder von bis zu 5.000 Euro pro Wohneinheit zu vermeiden. Bloße Verkaufsverhandlungen oder die gezielte Suche nach Selbstnutzern gelten rechtlich nicht als ausreichender Grund, um den Wohnraum dem Markt vorzuenthalten.
Um den späteren Verkauf im unvermieteten Zustand dennoch zu ermöglichen, können Eigentümer rechtssichere Zeitmietverträge nach § 575 BGB für eine befristete Zwischenvermietung abschließen. Diese Form der Nutzung gilt als zumutbar und verhindert den Vorwurf der Zweckentfremdung, ohne die langfristige Verwertungsstrategie durch unbefristete Mietverhältnisse vollständig zu blockieren.
Welche Belege muss ich vorlegen, damit meine Vermietungsbemühungen vom Bezirksamt rechtlich anerkannt werden?
Für die rechtliche Anerkennung Ihrer Vermietungsbemühungen müssen Sie detaillierte Kontaktprotokolle jeder einzelnen Besichtigung vorlegen, die den spezifischen Grund für das Scheitern des Mietvertragsabschlusses dokumentieren. Bloße Inserats-Links oder tabellarische Listen von Anfragen genügen den strengen Anforderungen der Berliner Bezirksämter regelmäßig nicht.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 ZwVbG liegt eine Zweckentfremdung nur dann nicht vor, wenn der Leerstand auf eine trotz geeigneter Bemühungen fehlgeschlagene Wiedervermietung zurückzuführen ist. Sie müssen daher die sogenannte Kausalität des Scheiterns, also den ursächlichen Zusammenhang zwischen Bemühung und Misserfolg, für jede Wohneinheit substantiiert darlegen und nachprüfbar belegen. Das bedeutet, dass Sie für jeden Interessenten den Namen, das Datum der Besichtigung sowie den konkreten Ablehnungsgrund, wie etwa eine mangelnde Bonität oder eine Absage durch den Mieter, festhalten sollten. Angesichts der extremen Wohnraummangellage in Berlin werten Gerichte eine zu geringe Anzahl an dokumentierten Besichtigungen zudem als Indiz für einen fehlenden Vermietungswillen.
Beachten Sie dabei unbedingt, dass reine Verkaufsbemühungen oder die Absicht, die Immobilie an Selbstnutzer zu veräußern, rechtlich nicht als Entlastungsbeweis für einen Leerstand anerkannt werden. Selbst wenn ein Verkauf wirtschaftlich sinnvoller erscheint, verpflichtet die Sozialbindung des Eigentums Sie dazu, den Wohnraum notfalls durch befristete Zwischenvermietungen dem Markt zur Verfügung zu stellen.
Wie reagiere ich, wenn das Amt mir ein Zwangsgeld wegen Leerstands im Neubau androht?
Reagieren Sie umgehend innerhalb der Anhörungsfrist, indem Sie die erfolgte Vermietung oder intensivste, lückenlos dokumentierte Vermietungsbemühungen gegenüber der Behörde nachweisen. Um die Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes von 5.000 Euro pro Wohneinheit zu verhindern, müssen Sie die tatsächliche Wohnzuführung fristgerecht belegen. Ein bloßes Abwarten führt zur sofortigen Vollstreckung der finanziellen Forderung.
Die rechtliche Grundlage bildet das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz, wonach ein Leerstand von mehr als drei Monaten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZwVbG eine unzulässige Zweckentfremdung darstellt. Da es sich hierbei um eine Soll-Vorschrift handelt, ist die Behörde im Regelfall zum Einschreiten verpflichtet und verfügt über nahezu keinen Ermessensspielraum bei der Bescheiderteilung. Das angedrohte Zwangsgeld fungiert als Beugemittel zur Durchsetzung der Wohnzuführung (Wiederherstellung der Wohnnutzung) und wird bei Mehrfamilienhäusern für jede einzelne Wohneinheit separat in voller Höhe fällig. Eine bloße Verkaufsabsicht rechtfertigt den Leerstand nicht, da die Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG Vorrang vor der wirtschaftlich optimalen Verwertung der Immobilie hat. Sie müssen daher lückenlose Protokolle über Besichtigungen und konkrete Absagegründe vorlegen, um nachzuweisen, dass eine Vermietung trotz intensivster Bemühungen objektiv unmöglich war.
Falls ein zeitnaher Verkauf geplant ist, sollten Sie zur Vermeidung des Zwangsgeldes eine befristete Zwischenvermietung nach § 575 BGB (Zeitmietvertrag) in Betracht ziehen. Diese Form der Wohnzuführung gilt als zumutbar und verhindert die Vollstreckung, während Sie sich die Option für einen späteren unvermieteten Verkauf rechtlich offenhalten.
Wie verhindere ich, dass eine erzwungene Zwischenvermietung meinen geplanten Verkauf der Wohnung dauerhaft blockiert?
Nutzen Sie befristete Zeitmietverträge nach § 575 BGB, um die Wohnung vorübergehend zu vermieten und für einen späteren Verkauf wieder leerstehend zur Verfügung zu haben. Diese rechtssichere Gestaltung erfüllt die gesetzliche Wohnzuführungspflicht ohne eine dauerhafte mietrechtliche Bindung des Objekts.
Nach der aktuellen Rechtsprechung ist eine Zwischenvermietung gemäß § 4 Abs. 3 ZwVbG grundsätzlich zumutbar, da die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Vorrang vor maximaler wirtschaftlicher Verwertung hat. Um das Risiko eines unbefristeten Mietverhältnisses zu vermeiden, erlaubt § 575 BGB eine Befristung bei Vorliegen anerkannter Gründe wie geplantem Eigenbedarf oder anstehenden Sanierungen. Da ein bloßer Verkaufswunsch allein oft nicht als Befristungsgrund ausreicht, muss der Vertrag präzise auf die künftige Nutzung durch einen Erwerber zugeschnitten sein. So erfüllen Sie die behördlichen Auflagen zur Vermeidung von Zweckentfremdung durch Leerstand, ohne die Immobilie langfristig durch das soziale Mietrecht zu binden.
Alternativ kommt eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Betracht, wenn der Mieter die Wohnung nur für eine kurze Zeitspanne benötigt. Hierbei greift der strenge Kündigungsschutz nicht, was die Verkaufsflexibilität zusätzlich erhöht.
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Das vorliegende Urteil
VG Berlin – Az.: 6 K 251/22 – Urteil vom 31.05.2024
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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen zweckentfremdungsrechtliche Wohnzuführungsaufforderungen.
Sie ist Projektentwicklerin und seit 2017 Eigentümerin des Grundstücks Q… Berlin, auf dem sie im Jahr 2019 ein Wohngebäude mit sechs Wohneinheiten (WE 19, 20, 21, 22, 23 und 24) errichten ließ. Zum 1. Oktober 2021 zeigte sie gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin – Bezirksamt – die Nutzungsaufnahme des Neubaus an. Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 hörte das Bezirksamt sie zu einer zweckfremden Nutzung von Wohnraum wegen Leerstands an. Daraufhin teilte die Klägerin mit E-Mail vom 21. Februar 2022 mit, zunächst einen Globalverkauf aller Wohnungen geplant zu haben. Ab Anfang März 2022 wolle man nun die Einheiten als Eigentumswohnungen vertreiben.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2022 forderte das Bezirksamt die Klägerin auf, die Wohnräume bis zum 1. April 2022 Wohnzwecken zuzuführen. Für den Fall, dass sie der Aufforderung nicht oder nicht fristgemäß nachkomme sollte, drohte es ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro je Wohnung an. Zur Begründung führte es aus, die Wohnungen stünden seit Bezugsfertigkeit und damit mehr als drei Monate leer. Geeignete Bemühungen, die Wohnungen zu vermieten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Plan, die Einheiten stattdessen zu veräußern, könne hingegen keinen Leerstand rechtfertigen.
Ihren hiergegen mit Schreiben vom 18. März 2022 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, der Vertrieb sei nach der Entscheidung zum Verkauf als Eigentumswohnungen umgestellt und ein Verkaufsexposé erstellt worden. Die Einheiten würden seit März 2022 angeboten. Während der ersten Besichtigungstermine habe sich herausgestellt, dass die Grundrisse insbesondere für Familien ungünstig seien, weshalb sich die Klägerin dazu entschieden habe, Grundrissänderungen anzubieten. Die Wohnungen seien kein zweckentfremdungsrechtlich schützenswerter Wohnraum, da es sich um Neubau handle, der noch nie vermietet bzw. zu Wohnzwecken genutzt worden und dem allgemeinen Wohnungsmarkt noch nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Im Übrigen sei bei ernsthaften und geeigneten Verkaufsbemühungen nicht von einem verbotenen Leerstand auszugehen. Auf die Genehmigung solchen Leerstands habe sie einen grundrechtlich geschützten Anspruch. Der Verkauf einer Wohnung innerhalb von drei Monaten sei nur in den seltensten Fällen möglich, durchschnittlich dauere er sechs bis zwölf Monate. Eine Zwischenvermietung sei ihr nicht zuzumuten, da Selbstnutzer keine vermietete Wohnung erwerben würden.Auch befänden sich die Wohnungen nach Auszug der Mieter nicht mehr in renoviertem Zustand. Eine vermietete Wohnung könne von potentiellen Käufern nicht besichtigt werden. Diese benötigten die Rechtssicherheit, die Räume nach Erwerb selbst zu Wohnzwecken nutzen zu können. Bei einer Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch bestehe die tatsächliche Schwierigkeit, dass diese in der Regel möbliert erfolgen müsse. Ferner bestehe die Gefahr, dass Mieter trotz Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch nach Zeitablauf nicht auszögen oder dass Zivilgerichte trotz der ausdrücklichen Befristung von einem unbefristeten Mietvertrag ausgingen. Die Vermietung und der Verkauf von Wohnungen seien als Möglichkeiten einer Rückführung zu Wohnzwecken gleichrangig zu bewerten. Der Schutzzweck des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes, der Bestandsschutz von Wohnraum, rechtfertige die Privilegierung der Vermietung bzw. die Erschwerung oder Verhinderung des Verkaufes einer Wohnung nicht. Dem Gesamtwohnraumangebot sei durch eine Zwischenvermietung zudem nicht geholfen. Vielmehr liege der ungestörte und zügige Verkauf der Wohnung zu Wohnzwecken im Interesse des Gesamtwohnraumangebotes.
Mit Schreiben vom 29. März 2022 beantragte die Klägerin zudem vorsorglich eine Genehmigung zum Leerstand von Wohnraum. Den Antrag lehnte das Bezirksamt mit Bescheid vom 14. Oktober 2022 ab. Der hiergegen mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 erhobene Widerspruch ist bislang unbeschieden.
Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die Wohnzufügungsaufforderung erhobenen Widerspruchs lehnte das Gericht mit Beschluss vom 11. Juli 2022 (VG 6 L 110/22) ab; auch die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2022 – OVG 5 S 38/22 –).
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2022 wies das Bezirksamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Die neu errichteten Wohnungen seien tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und damit zweckentfremdungsrechtlich geschützter Wohnraum. Geeignete Vermietungsbemühungen seien weiterhin nicht vorgetragen, Verkaufsbemühungen nicht ausreichend. Eine analoge Anwendung der Vorschrift, wonach ausnahmsweise keine Zweckentfremdung vorliege, wenn Wohnraum leer stehe, weil er trotz geeigneter Bemühungen über längere Zeit nicht wieder vermietet werden konnte, scheide aus; eine planwidrige Regelungslücke bestehe nicht. Auch sei der Eingriff in die Eigentumsfreiheit der Klägerin gerechtfertigt, da eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung vorliege.
Mit ihrer Klage vom 6. September 2022 führt die Klägerin ihre Begehr weiter. Zur Begründung gibt sie insbesondere an, ihr gehe es nicht um Gewinnmaximierung um jeden Preis, sondern lediglich um Umsetzung ihres ursprünglichen Betriebskonzeptes, das einen Verkauf der neu geschaffenen Wohnungen vorsehe. Dieser sei fester Bestandteil des zur Finanzierung des Neubaus geschlossenen Darlehensvertrages, der auch vereinbarte Mindestverkaufspreise vorsehe. Eine Verpflichtung zur Zwischenvermietung wäre unverhältnismäßig, da hierdurch der Charakter als Neubau zerstört würde, womit ein immenser Wertverlust einhergehe. Zudem führte sie zu Planungsunsicherheit bei privaten Investoren der Baubranche, was wiederum den Wohnungsneubau gefährde. Die Schaffung von Neubau stehe aber im öffentlichen Interesse, da sich nur dadurch der bestehenden Wohnraummangellage wirksam begegnen lasse. Deshalb entspreche es Sinn und Zweck des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes, Neubau von seinem Anwendungsbereich auszunehmen. Unabhängig hiervon stünden die Wohnungen erst ab dem Zeitpunkt einer Erstvermietung bzw. dem Beginn der tatsächlichen Wohnnutzung dem Wohnungsmarkt zur Verfügung, sodass auch erst ab dann der Schutzzweck des Gesetzes greife. Im Übrigen würden die Wohnungen WE 19, 20 und 24 seit März 2024 wieder auf allen gängigen online-Portalen zur Miete angeboten, Verkaufsbemühungen parallel hierzu weiterverfolgt.
Nach Veräußerung der Wohneinheiten 21, 22 und 23 und eine im Anschluss daran aufgenommene bzw. unmittelbar bevorstehende Wohnnutzung dieser Wohnungen haben die Beteiligten den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 29. bzw. 30. Mai 2024 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
den Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 21. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2022 betreffend die Wohneinheiten 19, 20 und 24 in dem Gebäude Q… Berlin aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidungen.
Die Beteiligten haben jeweils ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, da die Beteiligten hiermit jeweils ihr Einverständnis erklärt hatten (vgl. § 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO (deklaratorisch) eingestellt. Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg.
Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Als. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die in dem Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 21. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2022 ausgesprochene Wohnzuführungsaufforderung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Wohnzuführungsaufforderung ist § 4 Abs. 1 Satz 1 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes – ZwVbG – in der hier maßgeblichen Fassung vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1131). Danach soll das zuständige Bezirksamt anordnen, dass Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte die Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume wieder Wohnzwecken zuzuführen haben, wenn Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet wird (Wohnzuführungsgebot). Das Bezirksamt setzt hierfür eine Frist, die im Regelfall einen Monat beträgt (vgl. Satz 2 der Vorschrift).
1. Die streitgegenständlichen Räumlichkeiten sind zweckentfremdungsrechtlich geschützter Wohnraum im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 ZwVbG. Wohnraum sind danach alle Räumlichkeiten, die zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind. Ausgenommen sind nach § 1 Abs. 3 Satz 2 ZwVbG allein Räumlichkeiten, die zu anderen Zwecken errichtet worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Verordnung – ZwVbVO – vom 4. März 2014, GVBl. S. 73; zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung vom 30. August 2022 [GVBl. S. 534]) auch entsprechend genutzt wurden. Auf die subjektive Zweckbestimmung der Räumlichkeiten seitens der Verfügungsberechtigten kommt es nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung „zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet“ – mit Ausnahme der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 ZwVbG – nicht an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2017 – OVG 5 B 14.16 – juris Rn. 39). Dies entspricht auch dem in seinen Materialien zum Zweckentfremdungsverbot-Gesetz verkörperten ausdrücklichen Willen des (Landes-)Gesetzgebers, wonach es – in Abgrenzung zum abgelösten Zweckentfremdungsrecht des Bundes – allein auf das objektive Kriterium der Eignung ankommen soll (vgl. Entwurf eines Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum, Abghs-Drs. 17/1057, S. 11 f.).
a) Daran, dass die im Jahre 2019 neu geschaffenen Wohnungen rechtlich zur Wohnnutzung geeignet sind, bestehen keine Zweifel. Da sie zu Wohnzwecken errichtet wurden, sind auch die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 1 Abs. 3 Satz 2 ZwVbG nicht gegeben.
b) Die Räumlichkeiten sind darüber hinaus auch tatsächlich zur Wohnnutzung geeignet. Insbesondere steht einer tatsächlichen Eignung zu Wohnzwecken nicht entgegen, dass die Wohnungen erst nach Erlass des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes errichtet und nach dem Vortrag der Klägerin bislang nicht bewohnt wurden. Entgegen ihrer Auffassung kommt es insoweit nicht auf den Zustand der streitbefangenen Räumlichkeiten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweckentfremdungsverbots am 1. Mai 2014 an (so bereits Beschluss der Kammer vom 11. Juli 2022 – VG 6 L 110/22 –, Entscheidungsabdruck S. 5; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2022 – OVG 5 S 38/22 –, EA S. 3 f.).
(1) Gegen eine solche Auslegung spricht bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 1 ZwVbG. Ihm kann nicht entnommen werden, dass tatbestandlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung abzustellen wäre. Nichts anderes ergibt sich aus einer systematischen Betrachtung mit Satz 2 der Vorschrift, der im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung die Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts ausdrücklich anordnet. Sofern entsprechendes für die Tatbestandsvoraussetzungen von Satz 1 gelten sollte, hätte es sich aufgedrängt, auch insoweit eine explizite Regelung zu treffen. Da der Gesetzgeber hiervon abgesehen hat, liegt die Schlussfolgerung nahe, dass es für die Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 1 ZwVbG gerade nicht auf die Nutzung bei Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots ankommt.
(2) Dieses Ergebnis entspricht dem gesetzlichen Regelungszweck. Es würde der mit dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz verfolgte Ziel der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen (vgl. § 1 Abs. 1 ZwVbG) zuwiderlaufen, wenn sämtlicher nach Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots geschaffener Wohnraum – hierunter würde auch wiederhergestellter Wohnraum fallen (vgl. insoweit bereits Urteil der Kammer vom 8. Februar 2023 – VG 6 K 423/21 – juris Rn. 24 ff.) – zweckentfremdungsrechtlich nicht geschützt wäre. Entsprechend sieht Ziffer 5.2 der Zweiten Änderung der Ausführungsvorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 25. Februar 2019 (ABl. Nr. 12, S. 1739) auch ausdrücklich vor, dass neu errichteter Wohnraum mit Bezugsfertigkeit zweckentfremdungsrechtlich maßgeblich ist. Die in § 1 Abs. 3 ZwVbG vorgesehenen einschränkenden Voraussetzungen sollen hingegen nur überwiegende berechtigte Anliegen der Eigentümer/innen auch im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – garantierte Eigentumsfreiheit schützen, wenn eine Wiederzuführung von Räumlichkeiten zu Wohnzwecken aufgrund ihres ruinösen Zustands unzumutbar ist (vgl. Satz 1) oder ein bestandsgeschützter anderweitiger Nutzungszweck besteht (vgl. Satz 2). Solche schutzwürdigen Belange sind nicht erkennbar, wenn Wohnraum nach Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots neu geschaffen wird, indem beispielsweise abbruchreife Räumlichkeiten wieder bewohnbar gemacht werden oder ein Neubau errichtet wird. Denn wer sich in Kenntnis der bestehenden zweckentfremdungsrechtlichen Regelungen zur Schaffung von zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeigneten Räumlichkeiten entscheidet, nimmt hierbei die Bindung an die bestehenden Regelungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bewusst in Kauf.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bedingen Sinn und Zweck des im Land Berlin geltenden Zweckentfremdungsverbots auch keine sich vom „starren Wortlaut“ des § 1 Abs. 3 Satz 1 ZwVbG lösende Auslegung des Gesetzes. Fiele Neubau in den Anwendungsbereich des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes, würde dessen Errichtung durch Privatinvestoren, so die Klägerin, erschwert bzw. in wirtschaftlicher Hinsicht unmöglich gemacht. Die Schaffung von Wohnraum liege aber im öffentlichen Interesse. Es ist bereits fraglich, ob ein – wie hier – hinreichend klarer und eindeutiger Wortlaut der Vorschrift mithilfe anderer Auslegungsmethoden überwunden werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 – 4 C 1.20 – juris Rn. 21). Jedenfalls aber bleibt die Prognose der Klägerin, der Neubau durch Private würde durch die von ihr beanstandete Auslegung des zweckentfremdungsrechtlichen Wohnraumbegriffs in den kommenden Jahren massiv einbrechen, rein spekulativ und damit ohne hinreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen. Soweit sie meint, nur durch Errichtung frei finanzierten Wohnraums durch private Unternehmen lasse sich der in Berlin herrschenden Mangellage wirksam entgegentreten, belegt sie auch dies nicht mit Nachweisen. Dass gerade der beabsichtigte Verkauf derartiger Wohnungen eine langfristige Zuführung zu Wohnzwecken gewährleisten könne, wie die Klägerin meint, ist ebenso zweifelhaft, wo diese auch mehr als zwei Jahre nach ihrer Fertigstellung weiterhin leer stehen. Im Übrigen hat sich der Berliner Landesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien von der Erkenntnis leiten lassen, dass die Schaffung teurerer, dafür aber besser ausgestatteter Wohnungen den angespannten Berliner Wohnungsmarkt nicht dadurch zu entlasten vermag, dass die Bezieher/innen der neuen Wohnungen ihrerseits im Regelfall wieder Wohnraum frei machen (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes, Abghs-Drs. 18/0815, S. 15 ff.). Dass er mithin, anders als die Klägerin, nicht vom Bestehen eines solchen Sickereffekts ausgeht, ist nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2023 – OVG 5 B 29.19 – juris Rn. 32 ff.). Etwaige, von der Klägerin behauptete, bei ihr und anderen Investor/innen bestehende Unsicherheiten hinsichtlich der Planung und Errichtung zum Verkauf bestimmter (leer stehender) hochpreisiger Neubauwohnungen können bereits deshalb für die Auslegung des zweckentfremdungsrechtlichen Wohnraumbegriffs nicht maßgeblich sein.
Das Gericht verkennt bei alldem auch nicht, dass durch die behördliche Verpflichtung zur Vermietung von neu errichtetem und zum Verkauf vorgesehenem Wohnraum ein Wertverlust einhergeht. Allerdings hat die Klägerin keinen grundrechtlich geschützten Anspruch auf vollumfängliche Umsetzung ihres kreditfinanzierten Geschäftsmodells als Projektentwicklerin, das eine Veräußerung an Selbstnutzer/innen zu mit der jeweiligen darlehensgebenden Bank vereinbarten Mindestverkaufspreisen vorsieht (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2022, a.a.O., S 6 f.). Die Klägerin verkennt insoweit die Sozialbindung des Eigentums an Wohnungen gemäß Art. 14 Abs. 2 GG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2022, a.a.O., S. 4).
(3) Ein anderes Ergebnis folgt schließlich nicht aus dem in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers. Zwar heißt es dort, der Wohnraum müsse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung als solcher vorliegen; sei der Wohnraum bereits vorher beseitigt worden oder aus anderen Gründen nicht mehr für Wohnzwecke geeignet, unterliege er bereits von Vornherein nicht mehr dem Zweckentfremdungsrecht (vgl. Abghs-Drs. 17/1057, S. 12). Dem lässt sich aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass Räumlichkeiten auch dann zweckentfremdungsrechtlich nicht geschützt sein sollen, wenn sie nach Inkrafttreten des Verbots von Verfügungsberechtigten wieder zu Wohnzwecken hergestellt (vgl. insoweit Urteil der Kammer vom 8. Februar 2023, a.a.O.) oder in Gänze neu errichtet werden. Ein entsprechender gesetzgeberischer Wille hat jedenfalls in dem Gesetz keinen hinreichen deutlichen Niederschlag gefunden.
2. Auch im Übrigen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der angeordneten Wohnzuführungsaufforderung vor. Die Klägerin ist Verfügungsberechtigte der Wohneinheiten. Auch nutzte sie die Räumlichkeiten ohne die hierfür erforderliche Genehmigung zweckfremd. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZwVbG liegt eine Zweckentfremdung vor, wenn Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird, insbesondere wenn Wohnraum länger als drei Monate leer steht.
a) Dies ist hier der Fall. Die Wohnungen standen ab Anzeige der Aufnahme der Nutzung zum 1. Oktober 2021 durchgehend bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids und damit mehr als drei Monate leer. Sollte man die Wohnzuführungsaufforderung als Dauerverwaltungsakt einstufen (so etwa Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2019 – VG 6 K 126.18 – juris Rn. 39), sodass abweichend von dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsbegehren grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 – 7 C 39.87 – juris Rn. 8) insoweit auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen wäre, ergibt sich auch daraus im Ergebnis nichts Abweichendes. Die Wohnungen sind weiterhin unvermietet und stehen leer.
Ernsthafte Bemühungen, die Einheiten zu vermieten, hat die Klägerin ebenso wenig dargetan. Hierfür genügt es jedenfalls nicht, dem Gericht Links auf Angebote zu übersenden, die auf vier Immobilienportalen (Immoscout, Wunderflats, Immowelt, Immonet) veröffentlicht wurden. Dies gilt selbst unter Heranziehung einer in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die Festsetzung weiterer Zwangsgelder zur Durchsetzung der Wohnzuführungsaufforderung (VG 6 L 125/24) eingereichten, tabellenförmig gestalteten Aufzählung entsprechender Bemühungen. Diese lässt bereits nicht erkennen, ob und wenn ja, wie die Klägerin auf die dort gelisteten Kontakt- bzw. Infoanfragen von Interessent/innen geantwortet und ob sie darüber hinaus auch Termine für eine Besichtigung der einzelnen Wohnungen vereinbart hat. Unterstellt, die Einträge in der Kategorie „Besichtigungstermin“ belegten Letzteres, fehlen Nachweise dafür, dass diese Termine tatsächlich stattgefunden haben. Und auch dies als gegeben unterstellt, bietet die Klägerin keine Erklärung dafür an, dass trotz dieser Besichtigungen bislang kein Mietvertrag abgeschlossen werden konnte. Unabhängig hiervon wertet es das Gericht als Indiz gegen ernsthafte Vermietungsbemühungen, dass seit November 2023 ausweislich der Angaben in der Tabelle nur sieben Besichtigungstermine vereinbart bzw. durchgeführt worden sein sollen. Dies erscheint angesichts der allgemeinen Wohnraummangellage in Berlin unplausibel (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2024 – VG 6 L 125/24 – juris).
b) Darüber hinaus greifen die von der Klägerin in Bezug genommenen, im Laufe des Verwaltungsverfahrens und im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgebrachten Einwände gegen die rechtliche Bewertung dieses Leerstands nicht durch. Ernsthafte und geeignete Verkaufsbemühungen können nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz keinen weitergehenden Leerstand rechtfertigen. Etwas anderes ergibt sich weder aus Bundes- noch Landesverfassungsrecht.
aa) Die Klägerin kann sich zunächst nicht auf die Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ZwVbG berufen. Danach liegt keine Zweckentfremdung vor, wenn Wohnraum leer steht, weil er trotz geeigneter Bemühungen über längere Zeit nicht wieder vermietet werden konnte. Auf die von ihr vorgetragene Absicht einer Veräußerung der Wohnungen an Selbstnutzer/innen ist § 2 Abs. 2 Nr. 3 ZwVbG mithin nicht unmittelbar anwendbar (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 20. Juli 2021 – VG 6 L 211/21 – juris Rn. 33 m.w.N, vom 14. Oktober 2021 – VG 6 L 258/21 – EA S. 6 ff. sowie vom 12. November 2021 – VG 6 L 298.21 – EA S. 5 ff.; zuletzt vom 11. Juli 2022 – VG 6 L 110/22 –, EA S. 5 ff.).
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 ZwVbG lässt sich auch nicht entsprechend auf das Vorliegen einer ernsthaften Verkaufsabsicht bzw. vergeblicher Verkaufsbemühungen anwenden. Eine Analogie ist nur zulässig, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Von einer planwidrigen Regelungslücke ist auszugehen, wenn festzustellen ist, dass die Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2022 – 3 B 29.21 – juris Rn. 16, stRspr.).
Dies ist hier nicht erkennbar. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass nach Sinn und Zweck der Ausnahmeregelungen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 ZwVbG notwendig auch der Verkauf einer Wohnung umfasst sein sollte, dieser aber letztlich ungeregelt blieb. Vielmehr will der Gesetzgeber nach den vorliegenden Materialien möglichst umfassend jede Nutzung zu anderen als Wohnzwecken dem Zweckentfremdungsrecht unterwerfen (vgl. Abghs-Drs. 18/0815, S. 12). Die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 ZwVbG soll davon nur „den notwendigerweise in Kauf zu nehmenden Leerstand, der sich aus der Nichtvermietbarkeit von Wohnraum ergibt“, ausnehmen (vgl. Abghs-Drs. 17/1057, S. 16). Eine solche Notwendigkeit besteht allerdings nicht bei Verkaufsabsichten, da diese einer (Zwischen-)Vermietung nicht zwingend entgegenstehen. Aus dem gleichen Grund fehlt es überdies bei ernsthaften Verkaufsabsichten an einem mit vergeblichen Vermietungsbemühungen vergleichbaren Sachverhalt (vgl. OVG, Beschluss vom 28. November 2022, a.a.O., S. 6 f.).
bb) Auch unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts, insbesondere von Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG sowie Art. 28 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin – VvB –, bedarf es keiner Gleichstellung einer ernsthaften Verkaufsabsicht mit vergeblichen Vermietungsbemühungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 ZwVbG. Der Gesetzgeber hat Eigentümer/innen die Möglichkeit belassen, Wohnraum begründungslos bis zu drei Monate ungenutzt zu lassen, etwa um Käufer/innen zu finden, und den länger andauernden Leerstand als Zweckentfremdung von Wohnraum definiert (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZwVbG). Ein grundrechtlicher Anspruch auf einen Verkauf der Wohnung an Selbstnutzer/innen besteht nicht. Die Klägerin kann auch vermieteten Wohnraum veräußern. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass hiermit wirtschaftliche Nachteile einhergehen, sei es, weil für vermieteten Wohnraum auf dem Markt nur geringere Kaufpreise erzielt werden können oder weil eine Zwischenvermietung nach § 4 Abs. 3 ZwVbG in der Praxis regelmäßig nur bei möblierten Wohnungen möglich ist. Diese Nachteile können den andauernden Leerstand und auch die Erteilung einer Genehmigung indes nicht rechtfertigen (vgl. VG Berlin, Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2021 – VG 6 L 308.20 – EA S. 8, m.w.N.). Denn das Interesse der Klägerin, mit ihrer Wohnung höchstmögliche Einkünfte erzielen zu können, ist vom grundrechtlich geschützten Eigentum nicht umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 u.a. – juris Rn. 76 m.w.N.). Die Anordnung zur Wiederherstellung bzw. Zuführung von Wohnraum nimmt ihr allein die Möglichkeit, eine sich bietende Chance zur günstigsten Verwertung ihres Eigentums auszunutzen. Diese Möglichkeit aber ist bei einer den zweckentfremdungsrechtlichen Vorschriften zu Grunde liegenden, vom Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 8. Juni 2016 – VG 6 K 108.16 – juris Rn. 35 ff.) festgestellten unzureichenden Wohnraumversorgungslage verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1975 – 2 BvL 5/74 – juris Rn. 68).
Es ist der Klägerin auch zumutbar, den Leerstand durch eine zeitlich befristete Vermietung zu Wohnzwecken zu beenden (vgl. Urteil der Kammer vom 4. März 2020 – VG 6 K 420.19 – juris Rn. 47). Auch aus dem von ihr zitierten Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2019 (– 65 S 101/19 – juris) geht nicht hervor, dass eine Zwischenvermietung stets nur unter den engen Voraussetzungen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – möglich ist. Wann Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB vermietet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist nicht allein auf ein – mit der Vermietung eines Hotelzimmers bzw. einer Ferienwohnung vergleichbares – zeitliches Moment abzustellen, sondern auch eine besondere (abweichende) Zwecksetzung des Gebrauchs zu berücksichtigen (vgl. LG Berlin, a.a.O., Rn. 7). Das Gericht verkennt nicht, dass damit für Eigentümer/innen eine Rechtsunsicherheit verbunden ist. Diese ist aufgrund der Wertentscheidung des Gesetzgebers in § 4 Abs. 3 ZwVbG, wonach eine Zwischenvermietung grundsätzlich zumutbar ist, jedoch hinzunehmen. Soweit damit ein Risiko verbunden ist, ggf. erst eine Räumungsklage gegen Zwischenmieter/innen anstrengen zu müssen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Verkauf einer Wohnung nach Angaben der Klägerin im Schnitt sechs bis zwölf Monate dauere. Durch die gesetzgeberische Entscheidung, einen länger als drei Monate andauernden Leerstand als Zweckentfremdung von Wohnraum zu definieren, wird der Verkauf einer Wohnung nicht verhindert. Sinn und Zweck des Zweckentfremdungsverbots entspricht es, auch Leerstand zu verhindern, der sich aus Verzögerungen beim Verkaufsprozess ergibt. Auch die befristete Zwischenvermietung von Wohnraum verhindert, dass dem Wohnungsmarkt Wohnraum entzogen wird und erhöht während der Dauer des Mietverhältnisses das Gesamtwohnraumangebot.
Schließlich führt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 VvB zu keinem anderen Ergebnis. Zwar fördert das Land danach die Bildung von Wohnungseigentum, aber gleichrangig dazu die Schaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum, insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen. Nicht zuletzt diesem Zweck dient auch das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz. Im Übrigen vermittelt die Vorschrift der Klägerin keine über ihr Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG hinausgehende Rechtsposition (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2022, a.a.O., S. 5).
3. Ermessen bezüglich der Wohnzuführungsaufforderung ist nicht eröffnet. Die Ausgestaltung als „Soll“-Vorschrift verpflichtet das Bezirksamt in der Regel zum Einschreiten, wenn – wie hier – eine Zweckentfremdung vorliegt (vgl. zur insoweit übertragbaren alten Rechtslage BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 – 5 C 80.88 – juris Rn. 16).
Ob der Leerstand ausnahmsweise genehmigt werden kann, ist grundsätzlich nicht im Verfahren betreffend die Wohnzuführungsaufforderung, sondern in dem Genehmigungsverfahren zu klären. Ermessensfehlerhaft ist eine solche Anordnung nur dann, falls offensichtlich ein Anspruch auf Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum besteht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. September 1989 – VG 16 A 265.89 – GE 1990, S. 51 [53]) oder falls die Wohnzuführung aufgrund einer atypischen Fallgestaltung unverhältnismäßig wäre (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. September 2017 – VG 6 L 292.17 – juris Rn. 63). Beides ist hier nicht der Fall. Der Leerstand der Wohnungen aufgrund des angestrebten Verkaufes an Selbstnutzer/innen begründet keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Die wirtschaftlichen Nachteile, die mit dem Verkauf einer vermieteten Wohnung möglicherweise einhergehen, können – wie oben festgestellt – keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung begründen.
Die Frist zur Rückführung hat das Bezirksamt unter Berücksichtigung der Regelwertung des § 4 Abs. 1 Satz 2 ZwVbG beanstandungsfrei gesetzt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen (vgl. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Denn auch in Bezug auf die veräußerten Wohneinheiten hat sie keine hinreichenden Vermietungsbemühungen nachgewiesen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39, 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei das Gericht den Auffangstreitwert je Wohnung zu Grunde gelegt hat.
Die Berufung ist zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die aufgeworfenen Rechtsfragen – die Anwendung des Zweckentfremdungsverbots auf nach Inkrafttreten des Gesetzes geschaffenen Neubau und die entsprechende Anwendung der Regelung, wonach Leerstand ausnahmsweise dann keine Zweckentfremdung darstellt, wenn Wohnraum trotz geeigneter Bemühungen über längere Zeit nicht wieder vermietet werden konnte, auf ernsthafte Versuche einer Veräußerung dieses Wohnraums – sind bislang erstinstanzlich bzw. obergerichtlich nicht abschließend geklärt.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
30.000,00 Euro
festgesetzt.
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