Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Haftungsklausel: Warum die Eintragung auch nach 2025 gelingt
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum § 48 WEG keine verfahrensrechtliche Ausschlussfrist ist
- Warum Vormerkungen die Eintragung der Haftungsklausel nicht blockieren
- Haftungsklausel: So erfolgt die Richtigstellung im Bestandsverzeichnis
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Verliere ich den Haftungsanspruch gegen den Käufer, wenn dieser bereits im Grundbuch steht?
- Hafte ich für Wohngeldschulden, wenn die Haftung im Kaufvertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde?
- Benötige ich für die nachträgliche Richtigstellung des Grundbuchs die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer?
- Was kann ich tun, wenn das Grundbuchamt meinen Antrag trotz des neuen Urteils ablehnt?
- Hafte ich als Verwalter persönlich, wenn ich die Eintragung der Haftungsklausel nach 2025 versäume?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 W 257/26
Das Wichtigste im Überblick
Wohnungseigentümergemeinschaften dürfen Haftungsklauseln für Wohngeldschulden auch nach dem Jahr 2025 nachträglich im Grundbuch eintragen lassen.
- Das Gericht erlaubte die nachträgliche Eintragung einer bereits bestehenden Haftungsregel für neue Eigentümer.
- Die gesetzliche Übergangsfrist ist keine Ausschlussfrist für Anträge auf Richtigstellung des Grundbuchs.
- Eigentümergemeinschaften sichern so ihre Ansprüche auf Wohngeldzahlungen dauerhaft gegen jeden späteren Käufer ab.
- Bereits eingetragene Kaufvormerkungen von Interessenten verhindern die Eintragung der wichtigen Haftungsklausel nicht.
- Gericht: Kammergericht (KG)
- Datum: 28.04.2026
- Aktenzeichen: 1 W 257/26
- Verfahren: Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Grundbuchantrags
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Grundbuchrecht
- Relevant für: Wohnungseigentümergemeinschaften, Verwalter, Hauskäufer
Haftungsklausel: Warum die Eintragung auch nach 2025 gelingt
Die Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft beantragte Ende 2025 die Eintragung einer bestehenden Haftungsklausel – also einer Regelung, nach der ein Käufer für Wohngeldrückstände des Verkäufers einstehen muss – in das Grundbuch, was das Amt wegen eines vermeintlich verspäteten Eingangs ablehnte. Das Kammergericht gab der Gemeinschaft nun recht, hob die Zurückweisung auf und ordnete die Eintragung der Haftungsklausel an.
Die gesetzliche Übergangsregelung nach § 48 Abs. 3 Satz 3 WEG dient der Sicherstellung der sogenannten Sukzessionswirkung gemäß § 10 Abs. 3 WEG. Diese Wirkung sorgt dafür, dass getroffene Vereinbarungen automatisch auch für alle künftigen Käufer einer Wohnung gelten. Dabei spielt der Stichtag des 31. Dezember 2025 eine zentrale Rolle für die ausdrückliche Verlautbarung solcher Vereinbarungen im Grundbuch. Juristisch ist hierbei streng zwischen der bloßen materiellrechtlichen Bedeutung dieser Frist und einer echten verfahrensrechtlichen Ausschlussfrist zu unterscheiden. Das bedeutet konkret: Während eine Ausschlussfrist das Handeln des Amtes nach dem Stichtag komplett stoppen würde, regelt die hier vorliegende Frist lediglich, ab wann ein Käufer ohne Grundbucheintrag nicht mehr automatisch an die Klausel gebunden ist.
Die Verwalterin der Eigentümergemeinschaft hatte am 23. Dezember 2025 die Richtigstellung des Grundbuchs beantragt, um eine bereits am 12. Juni 2005 vereinbarte Haftungsklausel offiziell einzutragen. Dieser Antrag ging am 30. Dezember 2025 beim Amtsgericht Köpenick und am 2. Januar 2026 beim zuständigen Grundbuchamt ein. Das Amt wies das Begehren mit einem Beschluss vom 15. Januar 2026 zurück, da die Unterlagen erst nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 WEG genannten Frist eingegangen seien. Auch einer anschließenden Beschwerde half das Amtsgericht Köpenick mit einem weiteren Beschluss vom 11. Februar 2026 nicht ab. Daraufhin prüfte das Kammergericht den Fall unter dem Aktenzeichen 1 W 257/26.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Übergangsregelung des § 48 Abs. 3 Satz 3 WEG ist keine verfahrensrechtliche Ausschlussfrist; sie hat ausschließlich materiellrechtliche Bedeutung. Die ausdrückliche Eintragung einer bereits in der Teilungserklärung vereinbarten Haftungsklausel für Sondernachfolger kann daher auch nach dem 31. Dezember 2025 beantragt und vorgenommen werden, sofern alle betroffenen Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Richtigstellung noch an die Vereinbarung gebunden sind.
- Dient die nachträgliche Grundbucheintragung lediglich der ausdrücklichen Verlautbarung einer bereits wirksam vereinbarten Haftungsklausel und nicht ihrer inhaltlichen Änderung, steht eine zwischenzeitlich eingetragene Auflassungsvormerkung der Richtigstellung nicht entgegen; die Zustimmung der Vormerkungsberechtigten ist entbehrlich, wenn die Klausel bereits bei Abschluss des gesicherten Kaufvertrags wirksamer Inhalt des Sondereigentums war.

Warum § 48 WEG keine verfahrensrechtliche Ausschlussfrist ist
Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz wird durch die gesetzliche Übergangsregelung für das Grundbuchrecht konkret ausgestaltet. Dieser Grundsatz verlangt, dass alle Belastungen eines Grundstücks für jeden Dritten klar und eindeutig aus dem Grundbuch erkennbar sein müssen. Eine Richtigstellung des Grundbuchs bleibt demnach auch nach dem 1. Januar 2026 rechtlich zulässig. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass alle betroffenen Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Richtigstellung noch an die ursprüngliche Vereinbarung gebunden sind. Zudem muss das Amt prüfen, ob vorrangige Anträge im Sinne des § 17 GBO der Eintragung entgegenstehen. Das bedeutet: Wenn mehrere Anträge dasselbe Grundstück betreffen, entscheidet die Reihenfolge des Eingangs darüber, wer zuerst eingetragen wird.
Warum die Frist keine verfahrensrechtliche Sperrwirkung entfaltet
Bei der rechtlichen Würdigung verwarfen die Richter die Ansicht des Grundbuchamts, wonach § 48 Abs. 3 Satz 3 WEG als starre Ausschlussfrist wirke. Das Gericht stellte klar, dass diese Norm lediglich dazu dient, die gesetzliche Ausgestaltung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes und die Sukzessionswirkung bis zum Jahresende 2025 sicherzustellen. Eine Richtigstellung kann daher problemlos auch nach dem Stichtag beantragt und vorgenommen werden.
Die in § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG bestimmte Übergangsfrist hat lediglich materiellrechtliche Bedeutung. Sie ist dagegen keine verfahrensrechtliche Ausschlussfrist. Dies ergibt sich aus den Regelungszwecken der §§ 7 Abs. 3 Satz 1, 10 Abs. 3, 48 Abs. 3 Satz 2 WEG. – so das Kammergericht Berlin
Haben Sie die Frist zum 31. Dezember 2025 versäumt, prüfen Sie sofort Ihre Teilungserklärung. Finden Sie dort eine bereits bestehende Haftungsklausel, stellen Sie umgehend einen Antrag auf Grundbuchberichtigung beim zuständigen Grundbuchamt – das Urteil stellt klar, dass dies auch nach dem Stichtag rechtlich zulässig ist.
Praxis-Hinweis: Der Hebel der Richtigstellung
Der entscheidende Hebel dieses Urteils ist die Einordnung des Antrags als bloße Richtigstellung. Da die Haftungsklausel bereits seit 2005 wirksamer Bestandteil der Teilungserklärung war, handelte es sich nicht um eine neue Belastung, sondern nur um die Korrektur des Grundbuchs. Sie liegen ähnlich, wenn Ihre Klausel bereits in einer notariellen Urkunde existiert – in diesem Fall ist die Frist Ende 2025 keine starre Ausschlussfrist.
Eigentümerwechsel: Wann die Richtigstellung nach 2025 scheitert
Nach einer genauen Einsicht in die Grundakten stellte das Gericht fest, dass sich die Eigentumsverhältnisse nach dem 31. Dezember 2025 nicht verändert hatten. Die beantragte Eintragung stuften die Richter als eine zulässige Richtigstellung ein, die keine inhaltliche Änderung der bestehenden Vereinbarung darstellt. Das Gericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf § 71 GBO zur Statthaftigkeit der Beschwerde sowie auf einschlägige Rechtsprechung. Dabei verwiesen die Richter explizit auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2021 (Az. V ZR 44/21), einen eigenen Beschluss des Senats vom 10. März 2026 (Az. 1 W 49/26) sowie einen weiteren Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2014 (Az. V ZB 131/13).
Daraus folgt, dass ein Sondernachfolger, der nach dem 1. Januar 2026 Wohnungs- oder Teileigentum erwirbt, an eine Haftungsklausel nicht gebunden ist, wenn sie im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen ist. – so das Kammergericht Berlin
Bevor Sie den Antrag stellen, ziehen Sie einen aktuellen Grundbuchauszug für alle Einheiten. Falls seit dem 1. Januar 2026 neue Eigentümer eingetragen wurden, die nicht durch eine Vormerkung gebunden waren, müssen Sie damit rechnen, dass die Richtigstellung für diese Einheiten scheitert. Handeln Sie daher, bevor weitere Verkäufe stattfinden.
Praxis-Hürde: Eigentümerwechsel
Die Übertragbarkeit dieses Urteils hängt davon ab, dass die Eigentümer zum Zeitpunkt der Eintragung noch an die alte Vereinbarung gebunden sind. Das Gericht prüfte hier explizit, ob sich die Eigentumsverhältnisse nach dem Stichtag geändert hatten. Wenn in Ihrer Gemeinschaft bereits neue Eigentümer eingetragen wurden, bevor der Antrag auf Richtigstellung gestellt wurde, könnte der Schutz des guten Glaubens an das öffentliche Grundbuch einer nachträglichen Eintragung entgegenstehen.
Warum Vormerkungen die Eintragung der Haftungsklausel nicht blockieren
Eine Auflassungsvormerkung schützt den schuldrechtlichen Anspruch eines Käufers auf die spätere Eigentumsverschaffung. Wird jedoch lediglich eine bereits bestehende Vereinbarung im Grundbuch richtiggestellt, entfaltet dies eine besondere Wirkung gegenüber den Vormerkungsberechtigten. Die ansonsten erforderliche Zustimmung nach § 873 BGB ist entbehrlich, wenn die betreffende Klausel bereits bei Vertragsschluss ein wirksamer Inhalt des Sondereigentums war.
Warum Kaufverträge von 2025 die Richtigstellung nicht hindern
Das Grundbuchamt hatte in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 11. Februar 2026 ein zusätzliches Hindernis angeführt: In den Wohnungsgrundbüchern der Einheiten Nr. 1 und Nr. 10 waren am 12. Januar und 26. Januar 2026 Auflassungsvormerkungen eingetragen worden. Die diesen Sicherungen zugrunde liegenden Kaufverträge datierten vom 30. Oktober 2025 sowie vom 21. November 2025.
Warum die alte Teilungserklärung gegenüber Vormerkungen vorgeht
Das Kammergericht verwarf auch dieses Argument der Vorinstanz. Da die umstrittene Haftungsklausel bereits bei Abschluss der Kaufverträge im Herbst 2025 ein wirksamer Inhalt des Sondereigentums war, widersprach die spätere Vormerkung der Richtigstellung nicht. Der Inhalt der Vormerkungen stand der ausdrücklichen Verlautbarung der alten Vereinbarung nicht entgegen, da der gesicherte Anspruchsinhalt durch die Richtigstellung nicht verändert wurde. Folglich entschied das Gericht, dass die Zustimmung der Vormerkungsberechtigten entbehrlich ist.
Ist Wohnungseigentum Gegenstand des durch Vormerkung gesicherten Eigentumsverschaffungsanspruchs, darf der Erwerber darauf vertrauen, dass ihm das Eigentum mit dem Inhalt übertragen wird, mit dem es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages im Grundbuch verlautbart wird. – so das Kammergericht Berlin
Praxis-Hinweis: Wirkung gegen Vormerkungen
Ein wesentlicher Faktor für den Erfolg war der Zeitpunkt der Kaufverträge. Da die Haftungsklausel bereits bei Abschluss der Verträge wirksamer Bestandteil der Gemeinschaftsordnung war, mussten die Käufer diese gegen sich gelten lassen – trotz späterer Vormerkung im Grundbuch. Maßgeblich für die Übertragbarkeit ist also der rechtliche Bestand der Klausel zum Zeitpunkt der Unterschrift unter den Kaufvertrag.
Haftungsklausel: So erfolgt die Richtigstellung im Bestandsverzeichnis
Die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden wird formal in die Bestandsverzeichnisse der jeweiligen Grundbücher eingetragen. Dabei finden die Vorschriften des § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 WEG sowie § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO Anwendung. Das rechtliche Ziel dieser Eintragung ist es, die uneingeschränkte Wirksamkeit der Vereinbarung gegenüber künftigen Sondernachfolgern gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG sicherzustellen.
Für die betroffene Eigentümergemeinschaft bedeutet dies nun, dass die in Teil I § 12.8 der Teilungserklärung verankerte Regelung offiziell vermerkt wird. Diese sieht vor, dass bei einem Eigentümerwechsel der Veräußerer und der Erwerber gegenüber der Gemeinschaft gesamtschuldnerisch für rückständige Verpflichtungen des Veräußerers haften. Das bedeutet konkret: Die Gemeinschaft kann die gesamte Summe wahlweise vom alten oder vom neuen Eigentümer einfordern. Dies betrifft insbesondere rückständiges Wohngeld und fällige Sonderumlagen. Ausgenommen von dieser weitreichenden Haftung ist lediglich der Erwerb durch einen Zuschlag in der Zwangsvollstreckung nach § 90 Abs. 1 ZVG. Das Kammergericht wies das Grundbuchamt abschließend an, die Klausel antragsgemäß in allen Teil- und Wohnungsgrundbüchern einzutragen.
Haftungsklausel ohne Eigentümerzustimmung nachträglich im Grundbuch sichern
Gleichen Sie Ihre Gemeinschaftsordnung mit den aktuellen Grundbuchauszügen ab. Fehlt der Vermerk zur Haftung von Sondernachfolgern, obwohl die Klausel in der Teilungserklärung steht, beantragen Sie die Richtigstellung unter explizitem Verweis auf diese Entscheidung des Kammergerichts (Az. 1 W 257/26). So sichern Sie die Haftung für Wohngeldrückstände auch gegenüber künftigen Käufern ab, ohne dass Sie die Zustimmung der aktuellen Eigentümer benötigen.
KG-Beschluss: Haftungsklausel-Eintragung nach Fristablauf erfolgreich retten
Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin hat als obergerichtliche Rechtsprechung erhebliche Bedeutung für alle Wohnungseigentümergemeinschaften, die den Stichtag Ende 2025 verpasst haben. Sie ist bundesweit auf alle Fälle übertragbar, in denen eine Haftungsklausel bereits wirksam in der Teilungserklärung vereinbart wurde. Verwalter sollten dieses Urteil als Argumentationshilfe nutzen, wenn Grundbuchämter Anträge wegen Fristablaufs ablehnen. Beachten Sie jedoch: Die Richtigstellung funktioniert nur so lange, wie keine neuen, gutgläubigen Eigentümer im Grundbuch stehen – prüfen Sie daher die Eigentumsverhältnisse jeder Einheit, bevor Sie das Verfahren einleiten.
Haftungsklausel im Grundbuch sichern? Jetzt rechtssicher handeln
Die Eintragung von Haftungsklauseln ist für Wohnungseigentümergemeinschaften auch nach dem Stichtag 2025 möglich, erfordert jedoch eine präzise rechtliche Begründung gegenüber dem Grundbuchamt. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Teilungserklärung und unterstützen Sie dabei, die Haftung für Wohngeldrückstände gegenüber künftigen Käufern dauerhaft abzusichern. Wir stellen sicher, dass alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Richtigstellung erfüllt sind.
Experten Kommentar
Viele Grundbuchämter winken verspätete Anträge erst einmal pauschal ab, schlicht weil die Arbeitsbelastung enorm ist und ein Fristablauf ein bequemer Ablehnungsgrund scheint. Wer hier einknickt und den Beschluss akzeptiert, riskiert als Verwalter schnell die eigene Haftung gegenüber der Eigentümergemeinschaft. Denn wenn der neue Käufer wegen des fehlenden Eintrags nicht für die Wohngeldschulden des Vorbesitzers zahlt, sucht die Gemeinschaft einen Schuldigen.
Ich rate dazu, bei einer Ablehnung sofort in die Beschwerde zu gehen und hartnäckig zu bleiben. Betroffene sollten sich von einem ersten Nein des Rechtspflegers keinesfalls entmutigen lassen. Mit der aktuellen Entscheidung des Kammergerichts im Rücken gibt es nun das perfekte Werkzeug, um das Amt doch noch zum Einlenken zu bewegen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Verliere ich den Haftungsanspruch gegen den Käufer, wenn dieser bereits im Grundbuch steht?
ES KOMMT DARAUF AN. Der Haftungsanspruch gegen einen neuen Käufer geht verloren, wenn dieser nach dem 1. Januar 2026 als Eigentümer eingetragen wurde, bevor die Haftungsklausel im Grundbuch vermerkt war. Entscheidend ist hierbei das zeitliche Zusammenspiel zwischen dem Eigentumswechsel und der Wirksamkeit der Übergangsregelung nach § 48 Abs. 3 WEG.
Die gesetzliche Neuregelung des Wohnungseigentumsgesetzes sieht vor, dass Haftungsklauseln für Altschulden ab dem Jahr 2026 nur noch dann gegenüber neuen Erwerbern wirken, wenn sie ausdrücklich im Grundbuch eingetragen sind. Erfolgt die Eigentumsumschreibung auf den Käufer nach diesem Stichtag ohne einen entsprechenden Vermerk, greift der öffentliche Glaube des Grundbuchs zugunsten des Erwerbers ein. In diesem Fall kann die Eigentümergemeinschaft den neuen Eigentümer nicht mehr für die Rückstände seines Rechtsvorgängers in die Pflicht nehmen, da die dingliche Bindungswirkung der Teilungserklärung insoweit erloschen ist. Die Gemeinschaft verliert damit ihren direkten Zugriff auf den neuen Eigentümer und muss versuchen, die Forderungen ausschließlich beim möglicherweise zahlungsunfähigen oder unbekannt verzogenen Verkäufer beizutreiben.
Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Käufer bereits vor dem Stichtag durch eine Auflassungsvormerkung gebunden war oder nachweislich positive Kenntnis von der bestehenden Haftungsklausel in der Teilungserklärung hatte. In diesen speziellen Konstellationen kann die Haftung trotz fehlender Eintragung im Grundbuch bestehen bleiben, sofern die rechtlichen Voraussetzungen für eine Richtigstellung noch rechtzeitig erfüllt werden.
Hafte ich für Wohngeldschulden, wenn die Haftung im Kaufvertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde?
JA, Sie haften gegenüber der Gemeinschaft trotz vertraglichen Ausschlusses, wenn eine Haftungsklausel als dinglicher Inhalt des Eigentums im Grundbuch steht. Ein privatrechtlicher Ausschluss im Kaufvertrag bindet lediglich die Vertragsparteien, nicht jedoch die Wohnungseigentümergemeinschaft als außenstehende Dritte. Damit bleibt Ihre Einstandspflicht für Rückstände unberührt.
Die rechtliche Grundlage hierfür liegt in der Sukzessionswirkung gemäß § 10 Abs. 3 WEG, wonach im Grundbuch verlautbarte Vereinbarungen der Teilungserklärung automatisch gegen jeden Sondernachfolger wirken. Da diese Haftungsklauseln durch die Eintragung zum dinglichen Bestandteil des Eigentums werden, kann ihre Wirkung nicht durch eine bilaterale Vereinbarung im Kaufvertrag zulasten der Gemeinschaft aufgehoben werden. Die Gemeinschaft darf sich bei der Beitreibung von Wohngeldschulden unmittelbar auf die öffentliche Publizität des Grundbuchs verlassen und den aktuellen Eigentümer in die Pflicht nehmen. Ein vertraglicher Haftungsausschluss ist in diesem Verhältnis rechtlich wirkungslos, da er die dingliche Rechtslage des Sondereigentums nicht verändern kann.
Zwar müssen Sie im Außenverhältnis an die Gemeinschaft zahlen, doch begründet der Kaufvertrag im Innenverhältnis einen Regressanspruch gegen den Verkäufer. Sie können die geleisteten Beträge aufgrund der vertraglichen Zusicherung vom Veräußerer zurückfordern.
Benötige ich für die nachträgliche Richtigstellung des Grundbuchs die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer?
NEIN. Für die bloße Richtigstellung des Grundbuchs ist keine Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erforderlich, da die entsprechende Klausel bereits wirksamer Bestandteil Ihrer Teilungserklärung ist. Es handelt sich hierbei lediglich um die Korrektur einer Unvollständigkeit im Grundbuch und nicht um eine inhaltliche Neuregelung der Gemeinschaftsordnung.
Die rechtliche Grundlage für dieses vereinfachte Verfahren liegt darin, dass durch die Eintragung kein neuer Rechtszustand geschaffen, sondern nur die bestehende materielle Rechtslage nach außen hin sichtbar gemacht wird. Da die Haftungsklausel bereits in der notariellen Teilungserklärung vereinbart wurde, haben alle Eigentümer ihre rechtserhebliche Willenserklärung bereits bei Begründung oder Erwerb des Wohneigentums abgegeben. Das Grundbuchamt muss den Antrag auf Berichtigung daher vollziehen, sofern die Existenz der Klausel durch die ursprüngliche Urkunde zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Ein erneuter Beschluss der Eigentümerversammlung oder gar eine notarielle Zustimmungserklärung aller Beteiligten ist für diesen rein deklaratorischen Akt gesetzlich nicht vorgesehen.
Eine Grenze besteht jedoch dann, wenn seit dem Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2025 bereits neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden, die nicht durch eine Vormerkung gebunden waren. In solchen Fällen könnte der öffentliche Glaube des Grundbuchs einer nachträglichen Richtigstellung entgegenstehen, da diese Erwerber die Klausel mangels Eintragung eventuell nicht gegen sich gelten lassen müssen.
Was kann ich tun, wenn das Grundbuchamt meinen Antrag trotz des neuen Urteils ablehnt?
Gegen den Ablehnungsbescheid des Grundbuchamtes sollten Sie das Rechtsmittel der Grundbuchbeschwerde gemäß § 71 GBO einlegen und dabei explizit auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin verweisen. Durch diesen förmlichen Rechtsbehelf erzwingen Sie eine erneute Prüfung der Sachlage unter Berücksichtigung der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht.
Die Ablehnung durch das Amt erfolgt meist aufgrund der irrigen Annahme, dass die Frist des § 48 Absatz 3 WEG zum Jahresende 2025 eine verfahrensrechtliche Ausschlussfrist darstellt. Das Kammergericht Berlin hat jedoch unter dem Aktenzeichen 1 W 257/26 klargestellt, dass diese gesetzliche Regelung lediglich materiellrechtliche Bedeutung für die Bindung von Rechtsnachfolgern entfaltet. Solange die ursprünglichen Eigentümer noch im Grundbuch stehen oder die Klausel bereits bei Abschluss neuer Kaufverträge wirksam war, bleibt eine nachträgliche Richtigstellung des Grundbuchs rechtlich zulässig. Sie müssen in Ihrer Begründung daher darlegen, dass es sich nicht um eine neue Belastung, sondern um die bloße Verlautbarung einer bereits bestehenden Vereinbarung handelt.
Die Beschwerde bleibt jedoch erfolglos, wenn zwischenzeitlich neue Eigentümer ohne Kenntnis der Klausel im Grundbuch eingetragen wurden, da hier der öffentliche Glaube des Grundbuchs den Schutz der Gemeinschaft überwiegt. Prüfen Sie daher vor Einlegung des Rechtsmittels unbedingt die aktuellen Eigentumsverhältnisse in den betroffenen Grundbüchern auf etwaige Veränderungen nach dem Stichtag.
Hafte ich als Verwalter persönlich, wenn ich die Eintragung der Haftungsklausel nach 2025 versäume?
JA, ein Verwalter kann persönlich schadensersatzpflichtig werden, wenn er die Eintragung der Haftungsklausel nach dem 31. Dezember 2025 schuldhaft versäumt und der Gemeinschaft dadurch finanzielle Forderungen verloren gehen. Diese Haftung resultiert aus der Verletzung der treuhänderischen Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die rechtliche Grundlage für einen Regressanspruch bildet die allgemeine Pflicht des Verwalters zur ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie zur Sicherung der finanziellen Stabilität der Gemeinschaft. Da die gesetzliche Übergangsregelung des § 48 Abs. 3 WEG vorsieht, dass Haftungsklauseln ab 2026 nur noch bei ausdrücklicher Eintragung im Grundbuch wirken, führt ein Unterlassen des Berichtigungsantrags zum Verlust wertvoller Sicherheiten. Erwirbt ein Dritter nach diesem Stichtag eine Wohnung gutgläubig ohne eingetragene Klausel, kann die Gemeinschaft rückständiges Wohngeld nicht mehr beim neuen Eigentümer eintreiben. Entsteht der Gemeinschaft dadurch ein finanzieller Schaden, haftet der Verwalter für diesen Betrag persönlich.
Eine persönliche Haftung entfällt jedoch dann, wenn der Verwalter nachweisen kann, dass die Gemeinschaft trotz fehlender Eintragung keinen Schaden erlitten hat oder die Richtigstellung aus rechtlichen Gründen bereits vor seinem Tätigwerden unmöglich war.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Az.: 1 W 257/26 – Beschluss vom 28.04.2026
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