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Kündigung per E-Mail im Gewerbemietrecht: Wirksamkeit und Folgen für die Kaution

Halle geräumt, Mail verschickt – und die Mietkaution ist weg, da der Vermieter trotz digitaler Kündigung auf die vereinbarte Schriftform pocht. Nun muss das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden, ob eine bloße E-Mail jahrelange Verträge beendet und ob verjährte Altschulden die Kaution plötzlich rechtmäßig tilgen können.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 U 65/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 18.12.2025
  • Aktenzeichen: 10 U 65/24
  • Verfahren: Streit um Mietkaution und Mietrückstände
  • Rechtsbereiche: Mietrecht
  • Relevant für: Vermieter und Mieter von Gewerberäumen

Mieter können Gewerbemietverträge per E-Mail kündigen, wenn die Partner ihre Geschäfte meist digital abwickeln.
  • E-Mails wahren die Schriftform, wenn die Partner ihren Geschäftsalltag meist digital organisieren.
  • Nutzt ein Mieter Räume nach Vertragsende weiter, läuft der Mietvertrag einfach weiter.
  • Mieter dürfen Kautionen mit unbezahlter Miete verrechnen, auch wenn die Schulden bereits verjährt sind.
  • Mieter erhalten kein Geld ohne Beweise für offene Rechnungen oder wenn Fristen abliefen.

Ist die Kündigung per E-Mail im Gewerbemietrecht gültig?

Laptop auf einer Holzpalette zeigt die E-Mail-Betreffzeile Kündigung Mietvertrag in einer kühlen Industriehalle.
Im Gewerbemietrecht ist eine Kündigung per E-Mail wirksam, wenn die Partner ihre Geschäfte meist digital abwickeln. Symbolfoto: KI

Wer eine Gewerbefläche anmietet und dafür eine hohe Sicherheitsleistung hinterlegt, geht meist davon aus, dieses Geld nach dem Auszug zügig zurückzuerhalten. Genau diese Erwartung hatte ein Unternehmen, das zwei Teilflächen einer großen Halle gemietet hatte. Die vordere Fläche maß 400 Quadratmeter, der hintere Bereich umfasste 500 Quadratmeter. Nach der Beendigung des Mietverhältnisses verlangte das ehemalige Mietunternehmen die Rückzahlung der geleisteten Mietkautionen in einer stolzen Höhe von 11.340,00 Euro. Doch die Vermieterin weigerte sich und präsentierte stattdessen eine Gegenrechnung über angebliche Mietrückstände.

Der rechtliche Konflikt, der schließlich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 10 U 65/24) landete, entzündete sich zunächst an einer simplen elektronischen Nachricht. Das Mietunternehmen hatte den Vertrag im Mai 2017 durch eine E-Mail beendet. Die Eigentümerin der Halle hielt diese Kündigung für unwirksam. Sie argumentierte, dass im Vertrag ausdrücklich die Schriftform für Kündigungen und Vertragsänderungen vereinbart worden war. Ein elektronisches Dokument ohne handschriftliche Unterschrift könne diese strenge Vorgabe nicht erfüllen. Das Landgericht Düsseldorf hatte den Fall in der ersten Instanz geprüft, doch das Mietunternehmen war mit dem Ergebnis unzufrieden und brachte den Streit in die Berufungsinstanz.

Das Oberlandesgericht fällte am 18. Dezember 2025 ein weitreichendes Urteil, das tief in die Mechanik der Vertragsbeendigung, der Verjährung und der prozessualen Feinheiten eintaucht. Die Richter mussten nicht nur klären, ob der Vertrag per E-Mail rechtsgültig beendet wurde, sondern auch, was passiert, wenn Mieter nach dem offiziellen Vertragsende einfach ihre Sachen in der Halle stehen lassen.

Wann reicht eine E-Mail für die vereinbarte Schriftform?

Die erste Hürde in diesem komplexen Rechtsstreit bildete die Frage der formgerechten Kündigung. Im Mietvertrag stand unmissverständlich, dass Kündigungen und vertragliche Anpassungen schriftlich zu erfolgen haben. Für juristische Laien bedeutet „schriftlich“ meist ein Blatt Papier mit einer echten Unterschrift. Die Düsseldorfer Richter sahen das im vorliegenden Fall jedoch anders und griffen auf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zurück.

Das Gericht wandte § 127 BGB an. Diese Norm regelt die sogenannte gewillkürte Schriftform – also eine freiwillig im Vertrag vereinbarte Schriftlichkeit, die im Gegensatz zu einer vom Gesetz zwingend vorgeschriebenen Form steht. Bei einer solchen freiwilligen Vereinbarung reicht die telekommunikative Übermittlung im Regelfall völlig aus, sofern die Vertragsparteien nichts anderes explizit gewollt haben.

Das Gericht legt aus, dass die vertragliche Vereinbarung der Schriftform als gewillkürte Schriftform im Sinne des § 127 BGB zu qualifizieren ist. Nach dieser Vorschrift genügt grundsätzlich die telekommunikative Übermittlung, zu der auch die Übersendung per E-Mail gehört, sofern nicht ein anderer Wille erkennbar ist.

Die Vermieterin konnte vor Gericht nicht nachweisen, dass die Parteien bei der Vertragsunterzeichnung eine E-Mail als Kündigungsweg strikt ausschließen wollten. Vielmehr war das genaue Gegenteil der Fall: Die Parteien hatten im Laufe ihrer Geschäftsbeziehung mehrfach wichtige Absprachen auf dem elektronischen Weg getroffen. Beispielsweise wurden im Juli 2019 und im November 2019 Vertragsverlängerungen und neue Mietzinse für die hintere Hallenfläche ganz selbstverständlich über das Internet verhandelt und bestätigt. Wer im Alltag elektronisch bindende Absprachen trifft, kann sich bei der Kündigung nicht plötzlich auf eine strenge Papierform berufen, urteilte der Senat.

Praxis-Hürde: Der Zugangsnachweis

Auch wenn eine E-Mail rechtlich zulässig ist, bleibt ein massives praktisches Risiko: Sie müssen als Absender beweisen, dass die E-Mail tatsächlich beim Empfänger angekommen ist. Einfache „Lesebestätigungen“ haben vor Gericht oft keinen Beweiswert. Im Streitfall behauptet die Gegenseite häufig schlicht, die Mail sei nie eingegangen oder im Spam-Ordner gelandet. Anwälte raten daher bei wichtigen Fristsachen meist zur doppelten Absicherung (z. B. zusätzlich per Einwurf-Einschreiben).

Wie entsteht eine stillschweigende Mietverlängerung?

Obwohl das Mietunternehmen den Vertrag wirksam gekündigt hatte, war der Rechtsstreit damit nicht beendet. Die Vermieterin brachte ein gewichtiges Argument vor: Das Unternehmen sei im Sommer 2017 gar nicht wirklich ausgezogen. Die vordere Hallenfläche sei weiterhin intensiv genutzt worden. Hier kommt § 545 BGB ins Spiel. Setzt ein Mieter den Gebrauch der Mietsache nach dem Ablauf der Mietzeit fort, verlängert sich das Mietverhältnis stillschweigend auf unbestimmte Zeit, sofern keine der Parteien ihren entgegenstehenden Willen erklärt.

Das Gericht musste in einer umfangreichen Beweisaufnahme klären, was nach dem Sommer 2017 in der Halle geschah. Zwei Zeugen sagten vor Gericht aus. Eine Zeugin gab an, sie habe die vordere Fläche nur als reinen Durchgang zur hinteren Fläche wahrgenommen. Ein reiner Zugang reicht für eine vertragliche Weiternutzung meist nicht aus. Doch ein weiterer Zeuge lieferte dem Gericht ein völlig anderes Bild. Er schilderte detailliert, dass das Unternehmen die vordere Fläche regelmäßig als Arbeitsbereich, als Bewegungsraum und als wöchentliches Zwischenlager nutzte.

Die Richter schenkten diesem Zeugen Glauben. Seine Aussagen waren präzise und überzeugend, während die andere Zeugin in dem fraglichen Zeitraum kaum vor Ort präsent war. Weil das Unternehmen die Halle weiterhin als Lager und Arbeitsplatz blockierte, entschied das Gericht auf eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages. Dadurch entstanden der Vermieterin völlig legitime neue Mietansprüche für die Monate September bis November 2017 in einer Höhe von 6.854,40 Euro. Weitere Forderungen für spätere Zeiträume summierten sich auf insgesamt 11.995,20 Euro.

Achtung Falle: Schlüsselabgabe reicht nicht

Viele Mieter unterliegen dem Irrtum, dass die bloße Rückgabe der Schlüssel die Mietzahlungspflicht beendet. Das ist falsch. Solange noch wesentliche Gegenstände, Maschinen oder Lagerbestände in den Räumen verbleiben, werten Gerichte dies oft als „Vorenthaltung“ der Mietsache. Die Folge: Sie müssen weiterhin Nutzungsentschädigung in Höhe der Miete zahlen, oft über Monate hinweg, bis die Räume vollständig leer sind.

Darf eine Vermieterin mit verjährten Schulden aufrechnen?

Nun stand die Vermieterin vor einem praktischen Problem. Sie hielt die Kaution von 11.340,00 Euro in den Händen, hatte aber Gegenforderungen von knapp 12.000 Euro. Sie erklärte daher die Aufrechnung nach § 387 BGB. Das bedeutet: Sie wollte die Schulden des ehemaligen Mieters einfach mit dem Guthaben aus der Kaution verrechnen. Das Mietunternehmen wehrte sich vehement und zog den Joker der Verjährung aus dem Ärmel.

Das Argument des Unternehmens klang zunächst logisch: Die Mietrückstände aus dem Jahr 2017 unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Diese Frist beginnt gemäß § 199 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Bis zum Zeitpunkt der juristischen Auseinandersetzung in den 2020er Jahren waren diese alten Schulden längst verjährt. Darf man eine verjährte Forderung überhaupt noch als Waffe in einem Prozess nutzen?

Das Oberlandesgericht verwies hier auf eine oft übersehene Schutzvorschrift: § 215 BGB. Diese Norm besagt, dass eine Verjährung die Aufrechnung nicht ausschließt, wenn der Anspruch in dem Moment, in dem er erstmals hätte aufgerechnet werden können, noch nicht verjährt war. Bereits im Herbst 2017, als die Mietzahlungen ausblieben, hielt die Vermieterin die Kaution in den Händen. In diesem Moment standen sich die beiden Forderungen frisch und unverjährt gegenüber. Die Vermieterin durfte die Forderungen also völlig legal mit der Kaution verrechnen, auch wenn sie dies erst Jahre später im Prozess offiziell ausformulierte.

Experten-Tipp: Das Risiko der späten Kautionsklage

Wer als Mieter jahrelang mit der Rückforderung seiner Kaution wartet, spielt dem Vermieter oft in die Hände. Durch § 215 BGB kann der Vermieter nämlich auch uralte, eigentlich längst verjährte Ansprüche (z. B. für Schäden oder Betriebskosten) noch wirksam gegen die Kaution aufrechnen. Die Verjährung schützt Sie hier nicht, solange der Vermieter noch auf Ihrem Geld sitzt. Eine zügige Klärung der Kautionsabrechnung ist daher meist strategisch klüger als langes Abwarten.

Das rechtliche Konzept der Saldoklage

Das Mietunternehmen versuchte, die Aufrechnung der Vermieterin mit einem weiteren Einwand zu torpedieren: Die Forderungen seien nicht genau genug aufgeschlüsselt. Die Vermieterin hatte in ihren Schriftsätzen lediglich die gesamten geschuldeten Mieten für einen bestimmten Zeitraum den geleisteten Zahlungen gegenübergestellt und den verbleibenden Saldo gefordert. Das OLG Düsseldorf stützte sich bei der Zurückweisung dieses Einwands auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

In mehreren Präzedenzfällen (unter anderem BGH Urteil vom 06.02.2019 – VIII ZR 54/18; BGH Urteil vom 21.03.2018 – VIII ZR 68/17 sowie BGH Urteil vom 09.01.2013 – VIII ZR 94/12) haben die obersten Richter entschieden, dass eine solche Abrechnung völlig ausreicht. Es genügt, wenn die offenen Posten und die Zahlungseingänge für einen definierten Zeitraum klar gegenübergestellt werden. Die Vermieterin musste nicht für jeden einzelnen Monat separat eine mathematische Zuweisung vornehmen. Das Gericht wandte die Vorschriften des § 366 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 396 Absatz 1 Satz 2 BGB analog an und erklärte die Aufrechnung für formell einwandfrei und wirksam.

Wann scheitert die Gegenklage an der Verjährungsfrist?

Während die Aufrechnung gegen die Kaution erfolgreich war, erlitt die Vermieterin bei ihrer darüber hinausgehenden Forderung Schiffbruch. Da ihre offenen Mieten (11.995,20 Euro) die Kaution (11.340,00 Euro) leicht überstiegen, machte sie den Restbetrag von 665,20 Euro mit einer Widerklage aktiv vor Gericht geltend. Hier griff die harte Grenze des Gesetzes.

Für diesen Restbetrag konnte die Vermieterin sich nicht mehr auf die Privilegierung bei der Aufrechnung berufen. Sie forderte das Geld aktiv ein. Die Widerklage reichte sie jedoch erst mit einem Schriftsatz im Juli 2023 bei Gericht ein. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche Mietforderungen, die bis Ende des Jahres 2019 entstanden waren, bereits unwiderruflich verjährt. Für diese aktiven Forderungen griff das Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Absatz 1 BGB. Das Mietunternehmen durfte die aktive Zahlung verweigern.

Die Vermieterin versuchte noch zu argumentieren, dass der Restbetrag aus den Mieten für Januar und Februar 2020 stamme, welche noch nicht verjährt gewesen seien. Doch hier legte das Mietunternehmen harte Beweise in Form von Kontoauszügen vor. Diese belegten zwei Überweisungen vom Dezember 2019 und Januar 2020 in Höhe von jeweils 2.856,00 Euro. Damit waren die einzigen unverjährten Monate bereits vollständig bezahlt. Das Gericht wies die Widerklage über die 665,20 Euro folglich als unbegründet ab.

Welche Folgen haben unvollständige Zeugenprotokolle?

Ein Nebenschauplatz des Verfahrens, der für die prozessuale Praxis von großer Bedeutung ist, betraf die Angriffe des Mietunternehmens auf die formelle Durchführung des Prozesses. Nach der Beweisaufnahme rügte das Unternehmen, dass die exakten Worte der Zeugen nicht detailliert im Sitzungsprotokoll festgehalten worden seien. Zudem habe man angeblich keine Gelegenheit bekommen, zu den Ergebnissen der Vernehmung Stellung zu nehmen. Das Unternehmen forderte daher eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Der Senat wies diese Beschwerden mit deutlichen Worten zurück und verwies auf die Zivilprozessordnung. Ein fehlendes Wortprotokoll stellt keinen Verfahrensfehler dar, der eine Neuverhandlung rechtfertigt.

Nach § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bedarf es der Protokollierung der Aussage eines Zeugen nicht, wenn der Zeuge vom Prozessgericht vernommen wird und das Endurteil nicht der Berufung oder Revision unterliegt.

Das Gericht stützte sich zudem auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa BGH Beschluss vom 24.06.2003 – VI ZR 309/02). Da die Beschwerde über das Urteil den notwendigen Schwellenwert von 20.000 Euro für eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO nicht erreichte, war eine wortgenaue Mitschrift gesetzlich gar nicht gefordert. Auch die Behauptung, es habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, widerlegte ein Blick in die offiziellen Gerichtsakten. Nach dem Abschluss der Vernehmung hatten beide Rechtsbeistände laut dem Protokoll die Gelegenheit erhalten, sich zu äußern. Ein Grund zur Berichtigung des Protokolls nach § 164 ZPO lag nicht vor.

Wer zahlt die Zeche nach dem harten Urteil?

Am Ende des juristischen Tauziehens standen beide Seiten teilweise mit leeren Händen da. Das ehemalige Mietunternehmen verlor den Anspruch auf die Auszahlung der Kaution in Höhe von 11.340,00 Euro vollständig, da die Vermieterin diesen Betrag rechtmäßig mit ihren offenen Mietforderungen aus der stillschweigenden Vertragsverlängerung verrechnen durfte. Im Gegenzug scheiterte die Vermieterin mit ihrer aktiven Widerklage über den Restbetrag von 665,20 Euro, da dieser kleine Teil der Forderung der Verjährung zum Opfer fiel.

Trotz dieses doppelten Unterliegens fällte das Gericht eine klare Entscheidung zur Kostenverteilung nach den §§ 92 und 97 ZPO. Da das Mietunternehmen den massiv größeren Anteil des Streitwerts – nämlich die Forderung nach der hohen Kautionsrückzahlung – verloren hatte, wurde ihm die gesamte Last der Prozesskosten für beide Instanzen auferlegt. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, und die Richter ließen keine Revision zu. Damit ist der juristische Weg in dieser Auseinandersetzung endgültig abgeschlossen.


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Experten Kommentar

Der wahre Stolperstein in solchen Gewerbemiet-Konflikten ist oft der fehlende saubere Schnitt beim Auszug. Mich überrascht es immer wieder, wie selbst große Unternehmen auf ein beidseitig unterzeichnetes Übergabeprotokoll verzichten. Genau in dieser Grauzone entstehen später die teuren Zeugenschlachten vor Gericht, weil der exakte Räumungszustand unklar bleibt.

Wer eine teure Gewerbeimmobilie verlässt, sollte den Zustand am letzten Tag daher peinlich genau dokumentieren und abzeichnen lassen. Nur so ein Beleg durchbricht die Gefahr, dass noch Monate später unerwartete Nutzungsentschädigungen gefordert werden. Im Zweifel sind detaillierte Fotos der wirklich leeren Halle wertvoller als jede Kündigungs-E-Mail.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt meine E-Mail-Kündigung auch ohne vorherige elektronische Korrespondenz mit dem Vermieter?

JA, eine Kündigung per E-Mail ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Sie zuvor niemals elektronisch mit Ihrem Vertragspartner kommuniziert haben. Nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 127 BGB genügt bei einer vertraglich vereinbarten Schriftform im Zweifel die telekommunikative Übermittlung, wozu auch der Versand einer einfachen E-Mail zählt. Entscheidend für die Wirksamkeit ist allein die vertragliche Gestaltung und nicht die bisherige Praxis der Korrespondenz zwischen den Parteien.

Die rechtliche Grundlage für diese Bewertung liegt in der Unterscheidung zwischen der gesetzlichen Schriftform und der gewillkürten, also vertraglich vereinbarten Schriftform gemäß § 127 BGB. Während das Gesetz für bestimmte Verträge eine eigenhändige Unterschrift zwingend vorschreibt, erlaubt die gewillkürte Schriftform im Regelfall den Einsatz moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail oder Telefax. Ein vorheriger Austausch von Nachrichten auf elektronischem Wege dient in Gerichtsverfahren zwar oft als Indiz für den Parteiwillen, stellt jedoch keine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung dar. Solange der Empfänger die E-Mail technisch empfangen kann und die Identität des Absenders erkennbar bleibt, ist die Kündigung mit dem Zugang im elektronischen Postfach rechtlich wirksam erfolgt.

Diese großzügige Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Vertragsparteien die telekommunikative Übermittlung im Vertragstext ausdrücklich ausgeschlossen haben oder eine strengere Form explizit vorschreiben. Zudem gilt für die Kündigung von Wohnraummietverhältnissen zwingend die gesetzliche Schriftform des § 126 BGB, welche eine E-Mail aufgrund der fehlenden eigenhändigen Unterschrift grundsätzlich als unwirksam erscheinen lässt. Es ist daher stets zu prüfen, ob es sich um eine rein vertragliche Formvereinbarung handelt oder ob gesetzliche Spezialvorschriften eine strengere Formstrenge für die Beendigung des Verhältnisses verlangen.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Vertrag genau auf Formulierungen, welche die elektronische Form oder telekommunikative Übermittlung explizit ausschließen, um eine unwirksame Kündigung zu vermeiden. Im Zweifel sollten Sie wichtige Kündigungen zusätzlich per Einschreiben versenden, um den rechtssicheren Zugang und die Einhaltung aller Formvorschriften zweifelsfrei nachweisen zu können.


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Muss ich hinnehmen, dass der Vermieter die Kaution mit uralten, verjährten Forderungen verrechnet?

JA, Sie müssen die Verrechnung der Mietkaution mit verjährten Forderungen in den meisten Fällen rechtlich hinnehmen. Eine Aufrechnung durch den Vermieter bleibt trotz des Zeitablaufs rechtlich zulässig, sofern sich die gegenseitigen Ansprüche zu einem früheren Zeitpunkt bereits in unverjährter Form gegenüberstanden.

Die gesetzliche Grundlage für dieses Vorgehen findet sich in § 215 BGB, der den Gläubiger vor dem automatischen Verlust seiner Aufrechnungsbefugnis durch Verjährung schützen soll. Maßgeblich ist hierbei die sogenannte Aufrechnungslage, welche immer dann entsteht, wenn beide Forderungen gleichzeitig fällig und erfüllbar sind, was bei einer Mietkaution meist der Fall ist. Da die Kaution während des gesamten Mietverhältnisses als Sicherheit beim Vermieter liegt, besteht diese Situation der gegenseitigen Ansprüche oft über viele Jahre hinweg ununterbrochen. Das Gesetz privilegiert den Vermieter hierbei, weil er sich aufgrund der bereits einbehaltenen Kaution in einer berechtigten Sicherheitsposition wähnte und nicht zwingend sofort klagen musste.

Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die Forderung des Vermieters bereits verjährt war, bevor die Kaution überhaupt geleistet wurde oder bevor der konkrete Rückzahlungsanspruch entstand. In solchen seltenen Konstellationen hätte niemals eine gültige Aufrechnungslage mit unverjährten Forderungen bestanden, weshalb der Vermieter die Kaution dann zwingend in voller Höhe an den Mieter auszahlen muss.

Unser Tipp: Prüfen Sie anhand Ihrer Unterlagen genau, zu welchem Zeitpunkt die Forderung des Vermieters erstmals entstanden ist und ob die Kaution zu diesem Datum bereits hinterlegt war. Vermeiden Sie eine kostenintensive und aussichtslose Klage, sofern die rechtliche Aufrechnungslage nachweislich bereits vor dem tatsächlichen Eintritt der Verjährung bestanden hat.


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Verhindere ich durch die bloße Schlüsselabgabe sicher eine stillschweigende Verlängerung meines Mietvertrags?

NEIN. Die bloße Rückgabe der Schlüssel reicht rechtlich nicht aus, um eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses nach Vertragsende wirksam zu verhindern. Entscheidend für die Beendigung der Nutzungspflicht ist neben der Schlüsselübergabe zwingend die vollständige Räumung der Mietsache von allen persönlichen Gegenständen des Mieters.

Gemäß § 545 BGB verlängert sich ein Mietverhältnis stillschweigend auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fortsetzt und keine Partei widerspricht. Gerichte werten es bereits als Fortsetzung des Gebrauchs, wenn der Mieter zwar die Schlüssel aushändigt, aber gleichzeitig noch wesentliche Gegenstände, Maschinen oder Restbestände in den Räumlichkeiten zurücklässt. In einem solchen Fall liegt eine sogenannte Vorenthaltung der Mietsache vor, da der Vermieter die Räume aufgrund der verbliebenen Gegenstände nicht ungehindert neu vermieten oder nutzen kann. Die rechtliche Folge ist, dass der Mieter weiterhin zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete verpflichtet bleibt, bis die vollständige Räumung tatsächlich vollzogen ist.

Eine Ausnahme von dieser strengen Regelung kann lediglich dann bestehen, wenn es sich bei den zurückgelassenen Gegenständen nur um völlig unerhebliche Mengen oder wertlosen Müll handelt. Da die Abgrenzung zwischen unwesentlichem Restbestand und einer rechtlich relevanten Teilbesitzaufgabe im Einzelfall oft schwierig ist, riskieren Mieter ohne eine dokumentierte Gesamträumung immer eine ungewollte Vertragsfortführung. Erst wenn die Mietsache dem Vermieter in einem besenreinen und vollständig geleerten Zustand übergeben wurde, entfällt das Risiko einer automatischen Verlängerung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Unser Tipp: Lassen Sie sich die vollständige Räumung der Mietflächen unbedingt schriftlich in einem gemeinsamen Übergabeprotokoll vom Vermieter bestätigen. Vermeiden Sie es, die Schlüssel ohne vorherige restlose Leerung der Räume abzugeben, da dies die Beweislast für das tatsächliche Ende der Nutzung erheblich zu Ihren Ungunsten erschweren kann.


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Was kann ich tun, wenn der Vermieter den Erhalt meiner Kündigungs-E-Mail einfach bestreitet?

Wenn der Vermieter den Erhalt der Nachricht bestreitet, müssen Sie sofort handeln, da Sie als Mieter die volle Beweislast für den tatsächlichen Zugang der Willenserklärung tragen. Da eine einfache E-Mail keinen rechtssicheren Zugangsnachweis ermöglicht, sollten Sie das Kündigungsschreiben unverzüglich per Einwurf-Einschreiben zustellen lassen, um die vertraglichen Fristen doch noch rechtssicher einzuhalten. Ohne einen solchen gerichtsfesten Beleg riskieren Sie, dass die Kündigung rechtlich als nicht erfolgt gilt und der Mietvertrag über den gewünschten Termin hinaus fortbesteht.

Das rechtliche Problem liegt hierbei nicht in der Form der Kündigung selbst, sondern in der prozessualen Schwierigkeit, den Eingang der Nachricht im Machtbereich des Empfängers zweifelsfrei nachzuweisen. Gemäß der allgemeinen Beweislastregelung muss der Absender im Streitfall darlegen und beweisen, dass die E-Mail tatsächlich auf dem Mailserver des Vermieters eingegangen und damit abrufbar ist. Eine einfache Sendebestätigung aus Ihrem E-Mail-Programm genügt vor Gericht meistens nicht, da sie lediglich den Versand, aber nicht den erfolgreichen Empfang oder die tatsächliche Abrufbarkeit dokumentiert. Selbst eine digitale Lesebestätigung kann vom Empfänger oft leicht angefochten oder technisch unterdrückt werden, weshalb die E-Mail für wichtige Fristsachen ein unkalkulierbares Risiko darstellt. Da der Vermieter den Erhalt bereits aktiv bestreitet, ist das Vertrauensverhältnis hinsichtlich der digitalen Kommunikation gestört, was eine alternative und beweisbare Zustellvariante zwingend erforderlich macht.

Falls die Kündigungsfrist bereits verstrichen ist, kann der Vermieter unter Umständen nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB am Bestreiten des Zugangs gehindert sein. Dies setzt jedoch zwingend voraus, dass er den Empfang der Nachricht zuvor bereits in irgendeiner Weise bestätigt oder schlüssig auf den Inhalt der Kündigung reagiert hat. Ohne eine solche dokumentierte Bestätigung ist die Beweisführung für den Mieter im Falle eines gerichtlichen Verfahrens wegen der strengen Anforderungen an den Zugangsnachweis fast unmöglich.

Unser Tipp: Versenden Sie Kündigungen grundsätzlich per Einwurf-Einschreiben und bewahren Sie den Einlieferungsbeleg zusammen mit einer Kopie des unterzeichneten Schreibens sicher für spätere Nachweise auf. Vermeiden Sie es, sich bei wichtigen Fristen auf die rein digitale Übermittlung oder einfache Standardbriefe ohne qualifizierten Zustellnachweis zu verlassen.


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Verliere ich durch langes Warten auf die Kaution meinen Schutz vor verjährten Gegenforderungen?

JA, durch zu langes Zögern bei der Rückforderung Ihrer Mietkaution verlieren Sie faktisch den Schutz vor bereits verjährten Gegenansprüchen Ihres Vermieters. Wer mit seinem Auszahlungsanspruch unnötig lange wartet, ermöglicht der Gegenseite die rechtlich wirksame Verrechnung mit Forderungen, die eigentlich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr gerichtlich gegen Sie durchsetzbar wären.

Die rechtliche Grundlage für dieses Risiko findet sich in § 215 BGB, der bestimmt, dass die Verjährung eine Aufrechnung nicht ausschließt, sofern der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Da der Vermieter im Besitz Ihrer Kaution ist, befindet er sich in einer komfortablen Position, da er zur Befriedigung seiner Ansprüche nicht aktiv klagen muss. Ein langes Abwarten spielt dem Vermieter in die Hände, da er in Ruhe seine Unterlagen nach alten Forderungen aus dem Mietverhältnis durchsuchen kann, um diese gegen Ihren Rückzahlungsanspruch zu stellen. So wird die Schutzfunktion der Verjährung zu Ihren Ungunsten vollständig ausgehebelt, weil der Vermieter das Geld bereits hält und lediglich eine einseitige Aufrechnungserklärung abgeben muss.

Wichtig ist hierbei die zeitliche Komponente, denn die sogenannte Aufrechnungslage muss bestanden haben, bevor die Gegenforderung des Vermieters tatsächlich verjährt war. Entstehen Ansprüche des Vermieters erst nach dem Zeitpunkt der Verjährung Ihrer Kautionsrückforderung oder waren sie bereits vor dem Entstehen des Kautionsanspruchs verjährt, greift die Privilegierung des Paragrafen 215 BGB unter Umständen nicht mehr. In der gängigen Praxis der Wohnraummiete führt das Zögern jedoch meist dazu, dass Vermieter erfolgreich mit Forderungen aufrechnen, die der Mieter längst als rechtlich erledigt betrachtet hatte.

Unser Tipp: Fordern Sie Ihre Mietkaution unmittelbar nach Ablauf der üblichen Prüfungsfrist von sechs Monaten schriftlich per Einwurf-Einschreiben unter Setzung einer konkreten, 14-tägigen Frist zurück. Vermeiden Sie es, aus falscher Rücksichtnahme jahrelang zu warten, da Sie dem Vermieter damit wertvolle Zeit für die Suche nach alten Gegenforderungen geben.


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Das vorliegende Urteil


OLG Düsseldorf – Az.: 10 U 65/24 – Urteil vom 18.12.2025


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