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Parabolantennenanbringung auf Balkon eines ausländischen Mieters

AG Neukölln, Az.: 3 C 143/15, Urteil vom 07.01.2016

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Neukölln vom 12. November 2015 (3 C 143/15) bleibt aufrecht erhalten.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

I.

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Neukölln vom 12. November 2015 ist zulässig, so dass der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurück versetzt wurde, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

II.

Der Einspruch hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann die Beklagten gemäß § 541 BGB auf Entfernung der Parabolantenne in Anspruch nehmen. Gemäß § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz Abmahnung des Vermieters fortsetzt. Dieser Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustands.

Die Aufstellung einer Parabolantenne auf einem mitvermieteten Balkon der Wohnung ist vertragswidrig, wenn sie sich nicht im Rahmen des den Mietern gemäß § 535 Abs. 1 S. 1 BGB zu gewährenden vertragsgemäßen Gebrauchs hält und die Mieter daher keinen Anspruch auf Zustimmung zur Anbringung der streitgegenständlichen Parabolantenne haben. Dies ist vorliegend der Fall. Die Aufstellung der Parabolantenne stellt eine Eigentumsverletzung dar, und eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien führt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dazu, dass dem Eigentumsinteresse der Klägerin aus Art. 14 GG gegenüber dem Informationsinteresse der Beklagten aus Art. 5 GG der Vorrang einzuräumen ist.

Zwar befindet sich die streitgegenständliche Parabolantenne innerhalb der Loggia und ragt nicht über die Brüstung hinaus. Die zur Akte gereichten Lichtbilder zeigen jedoch, dass es sich um einen großen Parabolspiegel handelt, der oberhalb der Brüstung angebracht ist und damit von außen deutlich sichtbar ist. Auch wenn die Loggia nicht zur Straßenseite des Gebäudes ausgerichtet ist, so ist sie und damit auch der montierte Parabolspiegel doch vom Innenhof für Nachbarn und andere Passanten sichtbar und wird auch nicht vollständig von Bäumen verdeckt.

Die Parabolantenne ist auch nicht mit einem in der Loggia abgestellten Sonnenschirm vergleichbar, der lediglich saisonal- und wetterbedingt aufgestellt wird. Da das äußere Erscheinungsbild der Hausfassade vom Eigentümer bestimmt wird, und mit der streitgegenständlichen Parabolantenne eine beachtliche ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin zu besorgen ist, ist ihre Installation von dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht mehr gedeckt.

Diesen Eingriff in ihr Eigentumsrecht hat die Klägerin nicht deswegen zu dulden, weil ein höherrangiges Recht der Beklagten – hier das Informationsrecht des Art. 5 GG – dies erfordert.

Zwar haben die Beklagten vorgetragen, aus der Stadt … zu stammen und sich untereinander und mit dem Rest der Familie überwiegend auf kurdisch verständigen. Auf das Bestreiten der Klägerin haben sie für ihre Behauptung jedoch keinen Beweis angetreten und sind damit beweisfällig geblieben.

Die Beklagten haben darüber hinaus auch nicht vorgetragen, welchen konkreten Sender sie nur über die Parabolantenne empfangen können. Ohne bestimmte Bezeichnung des Senders kann die Klägerseite den Vortrag der Beklagten nicht überprüfen und nach Überprüfung auch nicht dazu vortragen, ob dieser Sender ggf. mit Hilfe eines Decoders, eines Digitalreceivers oder per Internet doch zu empfangen ist. Die Beklagten sind daher insoweit ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen (vgl. Amtsgericht Mitte, Urteil vom 23.07.2002, 20 C 272/11).

Zwischenzeitlich ist es darüber hinaus entsprechend dem Fortschritt der Technik ohne weiteres möglich, auch über das Internet ausländische Fernsehprogramme und Informationssendungen zu empfangen. Die Klägerin hat insoweit substantiiert unter namentlicher Bezeichnung der einzelnen Sender dargelegt, dass zahlreiche kurdischen Sender per Internet zu empfangen sind. Dem sind die Beklagten nicht substantiiert entgegen getreten. Sie haben zwar vorgetragen, dass der Empfang mehrerer kurdischer Sender durch … verhindert wird, jedoch eingeräumt, dass einige wenige kurdische Sender über das Internet zu empfangen sind. Soweit sie im letzten Schriftsatz vortragen, die Internetverbindung sei zu langsam, um ruckelfreie Bilder zu sichern, erfolgt dieser Vortrag offenbar ins Blaue hinein, denn sie tragen auch vor, sich bislang ein internetfähiges Fernsehen nebst Decoder nicht angeschafft zu haben. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sie bislang gar nicht ausprobiert haben, über das Internet fernzusehen.

Bei der gegebenen Sachlage ist davon auszugehen, dass das Informationsbedürfnis der Beklagten auch ohne Parabolantenne ausreichend befriedigt wird.

Unerheblich ist schließlich auch der Vortrag der Beklagten, die Klägerin hätte das Aufstellen der Antenne 10 Jahre lang geduldet. Zum einen wurde dieser Vortrag von der Klägerin bestritten, ohne dass die Beklagten insoweit Beweis angetreten haben. Zum anderen würde auch eine jahrelange Duldung der Klägerin nicht zu einer Verwirkung des Anspruchs führen, denn die Beklagten konnten nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin ihre Rechte nicht mehr geltend macht.

Nach alledem steht der Klägerin ein Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne zu.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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