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Wohnraummiete – Wohnungsmodernisierung kann zu einem Mietmangel führen

LG Berlin – Az.: 64 S 270/18 – Urteil vom 27.02.2020

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.11.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – ### – teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin keine Erhöhung der Grundmiete gemäß der Mieterhöhungserklärung vom 24. April 2018 um monatlich 21,38 EUR ab dem 1. Juli 2018 gegenüber der Beklagten für die im Haus ### 1a in ### Berlin im 4. Obergeschoss links (mit Blick aus dem Haus auf das gegenüberliegende Gebäude) gelegene Wohnung schuldet.

2. Es wird festgestellt, dass für den Zeitraum ab September 2018 die monatliche Gesamtmiete in Höhe von zur Zeit 519,46 EUR sowie in der jeweils aktuell geltenden Höhe für die im Haus ### Straße ### in ### Berlin im 4. Obergeschoss links (mit Blick aus dem Haus auf das gegenüberliegende Gebäude) gelegene Wohnung im Zusammenhang mit der baulichen Umgestaltung der Speisekammer, des Bades und der Küche (Austausch der Fenster) im Jahr 2016 wegen des nur einen Spalt zu öffnenden Fensters in der Speisekammer, der Mauerschlitze im Außenmauerwerk hinsichtlich der Fenster in der Speisekammer, im Bad und in der Küche, und der Geräusch-, Geruchs- und Wärmedurchlässigkeit im Bereich der Speisekammer, des Bades und der Küche fortlaufend um 5 % gemindert ist.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist begründet.

Der nunmehr konkretisierte Feststellungsantrag ist gemäß § 536 Abs. 1 S. 2 BGB begründet. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass es sich bei dem Fenstereinbau nicht um eine Falschkonstruktion handle, sondern damit den Vorgaben der Denkmalschutzbehörde entsprochen worden sei, steht dies der Minderung nicht entgegen, da § 536 Abs. 1 BGB allein auf die Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit abstellt. Eine Mietminderung kommt auch dann in Betracht, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung auf einer berechtigten, vom Mieter zu duldenden Modernisierung beruht. Auf ein Verschulden des Vermieters oder öffentlichrechtliche Vorgaben oder Beschränkungen kommt es dabei nicht an. Der Minderungsanspruch ist auch nicht infolge treuwidriger Vereitelung von seitens der Beklagten angebotener Mängelbeseitigungsarbeiten durch die Klägerin ausgeschlossen. Das Angebot der Beklagten vom 19.08.2019 lässt keine Absicht zur hinreichenden Mängelbeseitigung erkennen: Das Speisekammerfenster, welches sich nunmehr nur zur anderen Seite hin öffnen lässt als das ursprünglich der Fall war, soll gerade nicht durch ein in Gegenrichtung zu öffnendes kleineres Fenster ersetzt werden. Im Übrigen räumt die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 27.11.2019 selbst ein, dass sich das Fenster auch mit den entsprechenden Nachbesserungen nicht vollständig öffnen lassen werde. Des Weiteren räumt sie ein, dass auch die Tragfähigkeit der (geplanten) Speisezimmerdecke – wenn auch in einem angeblich geringen Bereich – mit Sicherheit etwas geschwächt werde. Unerheblich ist auch, ob die Regale Bestandteile der Mietsache sind. Es besteht kein Zweifel, dass eine Gebrauchsbeeinträchtigung gegeben ist, wenn Regale entfernt werden müssen und nicht mehr an der Wand angebracht werden können, um eine weitergehende Fensteröffnung zu ermöglichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe im Sinne von § 543 ZPO, die die Zulassung der Revision rechtfertigen, sind nicht gegeben.

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