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Aufwendungsersatzanspruch des abberufenen WEG-Verwalters bei überzogenem offenem Treuhandkonto

AG Hamburg, Az.: 102c C 50/13, Urteil vom 07.04.2014

I. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Verpflichtung der Klägerin gegenüber der … … kasse aus dem Girokonto Nr. … bei dieser wegen eines Betrages in Höhe von EUR 7.250, 97 zzgl. weiterer Zinsen und Kosten ab dem 3.4.2013 freizuhalten.

II. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin war gem. Beschluß v. 8.7.2010, TOP 1 (Anl. K 1), v. 1.8.2010 bis zu ihrer sofortig wirksamen Abberufung zum gleichen Tage gem. Beschluß v. 19.12.2012, TOP 5 (Anl. K 2), WEG-Verwalterin der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie führte für diese bei der … zu Kontonummer … ein offenes Treuhandkonto, welches gem. Kontoauszug am 2.4.2013 (Anl. K 3) mit einem negativen Saldo von EUR 7.250, 97 endete und der von der Klägerin in seinem Verlauf gem. Anlagen K4/K8 im Schriftsatz v. 19.11.2013 anhand der Buchungsnummern erläutert ist (Bl. 71-77 d. A.). Ein Antrag auf Herstellung von Liquidität war auf der Eigentümerversammlung v. 23.10.2012 zu TOP 7 und auf der Versammlung v. 19.12.2012 zu TOP 2 jeweils abgelehnt worden. Die Klägerin begehrt nach vergeblichen außergerichtlichen Aufforderungen (Anl. K 6, K 7) von der Beklagten nunmehr Freihaltung bzgl. des Ausgleiches des Kontos. Die Verwaltungsunterlagen sind im Besitz der neuen WEG-Verwaltung.

Die Klägerin trägt vor, die jeweiligen Ausgaben hätten ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, insbesondere habe sie die anwaltlichen Rechnungen gem. Anlagen B 3 und B 4 – Buchungsnummern 1363 und 1364 –, deren Begleichung die Beklagte nunmehr kritisiert, bezahlen dürfen, da die Beauftragung von Anwälten in Verfahren der Weg zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehöre und ein interner Ausgleich bei Unterliegen einzelner Eigentümer n der nächstfolgenden Jahresabrechnung vorzunehmen sei. Auch die Rechnung der Fa. … v. 27.5.2011 (Wasserschadenbeseitigung; Anl. B 5), Teil der Buchungsnummer 1562, Eingang erst am 19.8.2012, habe sie begleichen dürfen, da ein Ausgleich mit der Versicherung Aufgabe der neuen WEG-Verwaltung sei. Ihre Verwaltergebühr für Dezember habe sie, da diese bereits am Monatsanfang fällig gewesen sei, noch vollständig vereinnahmen dürfen.

Sie beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie kritisiert die Bezahlung der Buchungsnummern 1363, 1364, und der Rechnung der Fa. … – Buchungsnummer 1562 teilweise – ohne Geltendmachung bei der Versicherung, sowie die vollständige Entnahme der Verwaltervergütung für Dezember 2012 als jeweils nicht ordnungsgemäß und meint, die Klägerin hätte für Auffüllungsbeschlüsse bzgl. des Kontos sorgen müssen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Terminserklärungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gem. § 43 Nr. 2 WEG als Klage des ehemaligen WEG-Verwalters zulässige Klage ist begründet gem. §§ §§ 675Abs. 1, 670 BGB i. V. m. §§ 256, 257 BGB.

Die Klägerin war als bestellte WEG-Verwalterin gem. ihres Verwaltungsvertrages entgeltliche Geschäftsbesorgerin der Beklagten und kann von dieser Ersatz ihrer nach den Umständen für erforderlich gehaltenen Aufwendungen erlangen bzw. im vorliegenden Falle nach dem Klagantrag Freihaltung von damit verbundenen und bei der Geschäftsbesorgung für die Beklagte entstandenen Verpflichtungen. Unstreitig hat die Klägerin für die Beklagte ein offenes Treuhandkonto als WEG-Verwaltungskonto geführt. Unstreitig befand sich die Beklagte in Liquiditätsproblemen. Unstreitig verweigerten die Mitglieder der Beklagten mehrheitlich mehrfach, diese Problematik zu lösen (Ablehnungsbeschlüsse v. 23.10.2012 und v. 19.12.2012).

Es kann vor diesem Hintergrund und diesem Mangel von jeglicher Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten seitens der Beklagten dahinstehen, ob die Sentenz in § 670 BGB nach den Umständen erforderlich halten und die Verpflichtungen eines WEG-Verwalters nach §§ 21Abs. 4, 27 WEG hinsichtlich des zu begehrenden Aufwendungsersatzanspruches gleichlaufend sind. Das Gericht neigt dazu, dass ein Beauftragter, der ein Fremdgeldkonto führt, welches bei Fortsetzung seiner Auftragstätigkeit naturgemäß weiter ins Negative läuft, bei Weigerung des Auftraggebers, dieses liquide zu halten, jeglichen Kontenausgleich zunächst ersetzt verlangen kann und die Frage, ob die Kontenabflüsse im Einzelnen gfs. ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, einem gfs. zu führenden Schadenersatzverfahren, welches der Auftraggeber anstrengen müsste, zuzuführen wären.

Dies kann jedoch eben dahinstehen, da die Beklagte (auch) keine konkreten Aufrechnungsansprüche geltend gemacht hat und ihre Bemängelung von vier Zahlungen auch vor dem Prüfungshintergrund der ordnungsgemäßen WEG-Verwaltung ins Leere gehen, nachdem die Beklagte die ganz überwiegende Zahl von Buchungen gar nicht bemängelt:

Die anwaltlichen Rechnungen gem. Anl. B 3 und B 4 hatte die Klägerin zu Recht gem. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG verursacht und durfte diese auch ungeachtet der Kostenverteilung in den gerichtlichen Endentscheidungen bezahlen, da der interne Ausgleich innerhalb der WEG im Wege der Jahresabrechnung zu erfolgen hat (B. P. M., 11. Aufl. WEG, § 16 Rn. 154 m. w. N.). im übrigen war die Entnahme auch gem. § 683 S. 1 BGB statthaft, da es im verständigen Interesse der Beklagten lag, die Anwälte, die über KFB-Titel verfügten, zahlen zu wollen. Die Rechnung der Fa. … ging erst im Jahre 2012 ein und war daher in diesem Jahr zu begleichen. Auftraggeber war die WEG, mithin hatte diese zu zahlen. Ob die Beklagte sich bei einer Versicherung Erholen kann, hat die derzeitige WEG-Verwaltung zu prüfen (und hätte dies längst tun können, da dies, wieder unstreitig, über sämtliche Verwaltungsunterlagen verfügt), der Anspruch ist jedenfalls noch nicht verjährt. Die Entnahme des Verwalterhonorars für Dezember 2012 in voller Höhe entsprach der – amtswegig bekannten- Regelung in den WEG-Verwalterverträgen, dass das monatliche Salär zu Beginn des jeweiligen Monates fällig wird. Im Übrigen wird die Beklagte nicht mit Ablauf des 19.12.2012 alles hingeworfen haben, sondern noch Nacharbeiten der Verwaltung erledigt haben, wie es im Übrigen der Verpflichtung jedes ausscheidenden Verwalters obliegt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 256, 288,286 BGB. Die Beklagte hat auf außergerichtliche Ausgleichsforderungen – trotz unstreitiger Innehabung der Belege durch ihre neue Verwaltung – nicht reagiert.

Nach alldem war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO und der vorläufigen Vollstreckbarkeit gem. § 709 Satz 1 ZPO.

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