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WEG – Beschluss über das Abstellen von Fahrzeugen in der Zufahrt

AG Hamburg, Az.: 22a C 89/16, Urteil vom 24.05.2017

In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg – Abteilung 22a – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2017 für Recht:

1. Der Beschluss vom 7.3.16 zu TOP 1 (Parken auf gemeinschaftlicher Zufahrt) wird für ungültig erklärt.

2. Es wird festgestellt, dass der am 7.3.16 zu TOP 6 gefasste Beschluss nichtig ist.

3. Die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 14 nebst Verpflichtungsantrag ist noch nicht entscheidungsreif. Die Parteien erhalten mit diesem Teil-Urteil dazu noch einmal Hinweise und weiteres Gehör, und zwar bis zum 24.7.17. Die Verkündung des Schluss-Urteils ist vorgesehen für Montag, den 7.8.17, 13.00 Uhr, Raum A118. Der Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, ist der 25.7.17.

4. Die Anträge zu Ziff. 4, den Beschluss zu TOP 17 für ungültig zu erklären (4 a)) sowie der korrespondierende Verpflichtungsantrag (4. b)) werden zurückgewiesen.

5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand:

WEG – Beschluss über das Abstellen von Fahrzeugen in der Zufahrt
Symbolfoto: Imagenet/Bigstock

Die Parteien sind die Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft ###, die aus drei Einheiten und insoweit aus drei Häusern besteht. Die Parteien haben ursprünglich über vier Beschlüsse vom 07.03.2016 gestritten und zwar Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1, 6, 14 und 17. Hinsichtlich der Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit des Beschlusses zu TOP 6 haben die Beklagten ein Anerkenntnis erklärt, so dass dieser Beschluss dem streitigen Verfahren entzogen wurde. Im Streit geblieben ist zunächst der Beschluss zu TOP 1, der ein Parken auf der gemeinschaftlichen Zufahrt generell verbietet. Im Streit geblieben ist auch der Beschluss zu TOP 14 mit einem korrespondierenden Verpflichtungsantrag. Durch den Beschluss zu TOP 14 wurde ein Antrag zurückgewiesen wodurch und auf Kosten der Gemeinschaft eine in der Teilungserklärung vorgesehene Müllstandsfläche herzustellen. Hinsichtlich der Ungültigkeit des Negativbeschlusses zu TOP 14 und des korrespondierenden Verpflichtungsantrages bezüglich der Herstellung einer Müllstandsfläche bringen die Kläger vor, dass es insoweit eine Regelung in der Teilungserklärung gebe, die noch nicht umgesetzt worden sei. Das Bestehen einer solchen Regelung ist unstreitig (Bl. 7 d. A.; im Folgenden werden nur noch die Blattzahlen als solche benannt). Hinsichtlich des Negativbeschlusses zu TOP 17 bezüglich einer Neuanpflanzung eines Kugelahorns nebst korrespondierenden Verpflichtungsantrag bringen die Kläger vor, dass die Beklagten ### ohne Ermächtigung einen Kugelahorn auf Gemeinschaftsfläche gefällt hätten. Sie behaupten, dass der gefällte Kugelahorn zum Zeitpunkt seiner Beseitigung auf der Gemeinschaftsfläche gestanden habe. Der Beschluss zu TOP 17 hatte die Zurückweisung eines Antrages zum Gegenstand, die Miteigentümer ### aufzufordern, anstelle von ihnen gefällten Kugelahorns eine entsprechende Neuanpflanzung auf eigene Kosten vorzunehmen (vgl. hinsichtlich der weiteren Einzelheiten das Protokoll vom 07.03.2016, Anlage K 1 (7)).

Hinsichtlich des Beschlusses über das generelle Parkverbot auf der Gemeinschaftsfläche machen die Kläger zunächst eine entgegenstehende Vereinbarung geltend. Zu dem weisen sie darauf hin, dass das Parken bislang nicht moniert worden sei. Ferner machen sie geltend, das Parkverbot beeinträchtige sie in ihren Rechten. Da die Kläger am Ende der Zufahrt wohnten und parkten, werde die Erreichbarkeit der Stellplätze der beiden vorderen Häuser durch ein Parken auf der Zufahrt durch sie nicht eingeschränkt.

Die Kläger beantragen, die in der Eigentümerversammlung vom 07.03.2016 zu den Tagesordnungspunkten 1, 6, 14 und 17 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären.

Des Weiteren beantragen sie, festzustellen, dass der Beschluss zu TOP 6 nichtig ist und nur hilfsweise für ungültig erklärt werde.

Hinsichtlich des Negativbeschlusses zu TOP 14 beantragen sie ergänzend,

einen Beschluss dahingehend durch das Gericht zu ersetzen, dass die in der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung vom 05.11.1993 (###) unter dem dortigen Abschnitt l § 1 Ziff. 3 Abs. 3 sowie im Aufteilungsplan vorgesehene Müllstandsfläche durch und auf Kosten der Gemeinschaft hergestellt werde. Die Kosten werden nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile verteilt, so dass jedes Sondereigentum mit einem Drittel belastet wird.

Hinsichtlich des Negativbeschlusses zu TOP 14 beantragen die Kläger,

eine Beschlussersetzung durch das Gericht dahingehend, dass beschlossen sei, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch Frau ### und Herrn ###, die Miteigentümer ### mit Fristsetzung von einem Monat und unter Klageandrohung auffordere, an der Stelle des von den Eheleuten ### gefällten Kugelahorns auf dem Grundstück ### eine entsprechende Neuanpflanzung auf eigene Kosten vorzunehmen und für den Fall, dass dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden sollte, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen.

Die Beklagten haben den Nichtigkeitsfeststellungsantrag zum Beschluss zu TOP 6 anerkannt und beantragen im Übrigen, Klagabweisung.

Die Beklagten sehen in dem streitbefangenen Parken auf der Zufahrt, die zur Gemeinschaftsfläche gehört, am Ende der Zufahrt kurz vor der Einheit der Kläger eine Beeinträchtigung ihrer berechtigten Interessen. Insbesondere die Beklagten ### fühlen sich beim Parken von Fahrzeugen, insbesondere von zwei hintereinander abgestellten Fahrzeugen unmittelbar vor der Einheit der Kläger gestört. Eine relevante Störung sehen sie zum einen in der Störung ihres Ausblickes von ihrem Garten über die Gemeinschaftsfläche hinweg durch dort abgestellte Fahrzeuge sowie durch eine Beeinträchtigung des Zuganges zu ihrem Grundstück über die Zuwegung, wenn dort zwei Fahrzeuge hintereinander abgestellt sind. Ein in der Vergangenheit dort abgestellter Audi habe den freien Zugang zur Sondernutzungsfläche der Beklagten ### behindert. Hinsichtlich des Antrages auf Herstellung einer Müllstandsfläche gemäß Teilungserklärung wenden die Beklagten eine abweichende Vereinbarung dahingehend ein, dass sich die Eigentümer darauf geeinigt hätten, auf den Stellplatz zu verzichten und die Mülltonnen jeweils in der Nähe des Sondereigentumes zu platzieren (66). Zudem wären bei einer Realisierung die Stellfläche die Beklagten ### nicht mehr in der Lage ihr Carport zu nutzen. Bezüglich des Streites um die Neuanpflanzung eines Kugelahorns und die Gültigkeit des Beschlusses zu TOP 17 nebst korrespondierenden Verpflichtungsantrag wenden die Beklagten ein, dass der streitbefangene Kugelahorn nicht auf einer Gemeinschaftsfläche sondern auf der Sondernutzungsrechtsfläche der Beklagten ### belegen gewesen sei. Insoweit hätten die Beklagten ### wie mit allen Pflanzen der Sondernutzungsrechtsfläche beliebig verfahren dürfen.

Zu den zahlreichen weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihren Verfahrensbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat sich ein Bild über die örtlichen Verhältnisse gemacht in einem Ortstermin vom 03.03.2017. Hinsichtlich der Ergebnisse dieses Ortstermines wird auf das Protokoll vom gleichen Tage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in dem bereits jetzt zugesprochenen Umfang begründet und in der bereits jetzt erfolgten Zurückweisung unbegründet. Bezüglich der Klaganträge zu Ziff. 3. a) und b) ist sie noch nicht entscheidungsreif. Die Parteien erhalten insoweit noch einmal Hinweise und Gelegenheit zur Stellungnahme.

Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Gründen:

1. Ungültigkeit des Beschlusses vom 7.3.16 zu TOP 1 (Parken auf Zufahrt verboten)

Die Anfechtung ist begründet. Der Beschluss ist ungültig. Er verstößt in seiner Ausschließlichkeit zu Lasten der Kläger gegen § 14 Ziff. 1 WEG, denn er beeinträchtigt in seiner Ausschließlichkeit die Klägerin vermeidbarer Weise im Rahmen des auch ihnen zustehenden Rechts auf Nutzung des Gemeinschaftseigentums.

Der Beschluss verbietet kategorisch eine Nutzung der im Gemeinschaftseigentum befindlichen Zuwegung durch die Kläger durch das Abstellen von Fahrzeugen am Ende der Zufahrt vor ihrer Sondernutzungsrechtsfläche und vor ihrem Haus. Mit dieser Reichweite verstößt er gegen § 14 Ziff. 1 WEG, denn ein derart weitreichender Beschluss ist nicht erforderlich, um legitime Interessen der übrigen Wohnungseigentümer zu schützen. Jedenfalls das Abstellen eines Fahrzeuges am Ende der Zuwegung stellt eine grundsätzlich legitime Nutzung des Gemeinschaftseigentums durch die Kläger dar, ohne dass dadurch berechtigte Interessen der übrigen Wohnungseigentümer, hier der Eigentümer ###, beeinträchtigt werden. Zwar kommt eine derartige Beeinträchtigung der Eigentümer ### aufgrund der örtlichen Verhältnisse in Betracht, sofern die Kläger nicht nur ein Fahrzeug, sondern zwei Fahrzeuge hintereinander auf der Zuwegung abstellen, weil das zweite Fahrzeug nach dem Ergebnis des Ortstermines das legitime Interesse der Beklagten ### auf einen freien Zugang zu ihrem Garten über die Zuwegung beeinträchtigen könnte, ohne dass in diesem Verfahren darüber abschließend entschieden werden müsste. Das Abstellen von nur einem Fahrzeug jedoch, beeinträchtigt die berechtigten Interessen der Beklagten ### nicht in hinreichend relevanter Weise, sondern muss von ihnen als legitime Nutzung von Gemeinschaftseigentum, die grundsätzlich allen Wohnungseigentümern zusteht, geduldet werden. § 14 Ziff. 1 WEG normiert das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme in der WEG. Dieses Gebot beruht auf dem Gemeinschaftsverhältnis, durch das die Beteiligten miteinander in einer wohnungseigentumsrechtlichen Beziehung stehen, die von Rechten und Pflichten gekennzeichnet ist. Das bereits durch § 242 BGB in jeder vertraglichen Beziehung begründete Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme ist durch § 14 Ziff. 1 WEG für das wohnungseigentumsrechtliche Vertragsverhältnis noch einmal spezialgesetzlich normiert. Dieses Rücksichtnahmegebot gilt für beide Seiten. So wie die Kläger auf. die legitimen Interesse der Beklagten ### im Hinblick deren Zugang zum Grundstück über die Zuwegung Rücksicht nehmen müssen, müssen die Beklagten ### das legitime Interesse der Kläger dulden, kurz vor ihrem Haus ein weiteres Fahrzeug abstellen zu können, wenn dadurch die Eigentümer ### nicht in relevanter Weise, als nicht nur unerheblich, beeinträchtigt werden. Dies ist hier der Fall. Durch ein abgestelltes Fahrzeug am Ende der Zuwegung werden die ###s nicht in relevanter Weise beeinträchtigt. Ihre legitimen Nutzungsmöglichkeiten von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum werden durch ein Fahrzeug nicht relevant beeinträchtigt. Weder die verkehrsüblichen Fahrzeugbewegungen, von 2 bis 6 Mal am Tag für jeweils 30-60 Sekunden und die damit verbundenen Geräusche und Abgase, noch der veränderte Optik auf den letzten ca. 4 Metern der Zuwegung stellen Beeinträchtigungen dar, die nicht nur unerheblich sind. Auch der Zugang zu ihrem Garten über die Zuwegung wird durch ein abgestelltes Fahrzeug nicht beeinträchtigt. Die Nutzbarkeit ihres Gartens zum Zwecke der Erholung, Entspannung, Rekreation wird durch ein dort stehendes Fahrzeug und sich wenige Male am Tag dorthin und weg bewegendes Fahrzeug nicht in ernstlich beeinträchtigt.

Das angefochtene Verbot schränkt daher im Übermaß die Rechte der Kläger ein und entspricht daher nicht ordnungsgemäßer Verwaltung bzw. verletzt die Rechte der Kläger aus § 14 Ziff. 1 WEG, weil sie diese in vermeidbarer Weise beeinträchtigt.

2. Ungültigkeit/Nichtigkeit des Beschlusses zu TOP 6 (Beseitigung Kugelahorn)

Die diesbezügliche Nichtigkeitsfeststellung beruht bereits auf dem Anerkenntnis der Beklagten.

3. Ungültigkeit des Beschlusses zu TOP 14 (Negativbeschluss Herstellung Müllstandsfläche) nebst Verpflichtungsantrag

Dieser Antrag ist noch nicht entscheidungsreif, nachdem das Gericht insoweit im Ortstermin vom 3.3.17 zum Stand dieses Streites einen irreführenden Hinweis erteilt hat und daher zur Abwendung einer überraschenden Entscheidung noch einmal rechtliches Gehör zu gewähren ist. Nach dem Terminsprotokoll und den Unterlagen zur Vorbereitung des Termins vom 3.3.17 hat das Gericht insoweit den Hinweis erteilt, dass der Antrag schlüssig begründet sei und erhebliche Einwendungen nicht vorlägen und dabei auf die Hinweise vom 29.6.16 Bezug genommen. Tatsächlich aber hat das Gericht in diesen Hinweisen zwar festgestellt, dass der Antrag im Hinblick auf die Teilungsregelung zwar schlüssig begründet wurde, die Beklagten aber eine abweichende Vereinbarung aller Eigentümer im Hinblick auf einen Verzicht auf die Umsetzung der betreffenden Regelung aus der Teilungserklärung hinreichend dargetan hätten und die Reaktion der Kläger dazu abzuwarten sei. Eine Reaktion der Kläger hat es dazu im weiteren Verlauf nicht mehr gegeben, nachdem sich das Verfahren zunächst auf die Vornahme eines Ortstermins konzentrierte. Insoweit wäre der Antrag zurückweisungsreif und nicht stattgabereif. Im Einzelnen hatte das Gericht folgende Hinweise erteilt:

Den Anträgen der Kläger ist zu entsprechen, soweit sie einen Anspruch auf die begehrte Verwaltungsmaßnahme haben. Als Grundlage des Verpflichtungsantrages sehe das Gericht hier im Übrigen nicht § 21 VIII WEG, sondern § 21 IV WEG. Die Kläger begehren keine Ermessensentscheidung des Gerichts, sondern eine ganz konkrete Verwaltungsmaßnahme, einen konkreten Grundlagenbeschluss, auf den sie gem. § 21 IV WEG einen Anspruch haben, soweit es allein ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, die Müllbehälterstandsfläche in der begehrten Weise herzurichten.

Ein solcher Anspruch ist im Hinblick auf eine korrespondierende Regelung in der Teilungserklärung, die noch nicht umgesetzt wurde, schlüssig dargetan. Auch die Kostenregelung ist schlüssig begründet (19).

Soweit die Beklagten ### und ### (66) eine abweichende Vereinbarung dahingehend geltend machen, dass die Eigentümer sich darauf geeinigt hätten, auf den Stellplatz für Müllbehälter aus der Teilungserklärung zu verzichten und die Mülltonen jeweils in der Nähe des Sondereigentums zu platzieren, ist dies hinreichend dargetan (66). Es bleibt die Reaktion der Kläger abzuwarten. Eine entsprechende Praxis über 20 Jahre mag ein Indiz sein, ob es reicht, steht auf einem anderen Blatt.

Soweit die Beklagten ### einwenden, bei Realisierung der Stellfläche aus der TE wären die Beklagten ### nicht mehr in der Lage ihr Carport zu nutzen, wäre dies in einem Verfahren, das auf Umsetzung der geltenden TE gerichtet ist, zunächst irrelevant. Die TE ist maßgeblich, solange sie nicht durch eine schuldrechtliche Vereinbarung, die aber nur unter den Vertragspartnern gelte und nicht die Rechtsnachfolger beträfe, oder durch eine dingliche Änderung modifiziert wurde. Die Beklagten ### wären bezüglich des geltend gemachten Aspektes auf ein Verfahren gem. § 10 II S. 3 WEG zu verweisen, also auf ein Verfahren zur Änderung der Teilungserklärung aus schwerwiegenden Gründen.

4. Ungültigkeit des Beschlusses zu TOP 17 (Negativbeschluss Neuanpflanzung Kugelahorn) nebst Verpflichtungsantrag

Die Anfechtung ist unbegründet. Der korrespondierende Verpflichtungsantrag ist unbegründet. Die Mehrheit hat den zu TOP 17 gestellten Antrag zu Recht zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Neuanpflanzung eines Kugelahorns besteht nicht, weil sich der von den Beklagten gefällte Kugelahorn nicht auf einer Gemeinschaftsfläche befand, sondern auf der Sondernutzungsrechtsfläche der Beklagten ### und diese nach den Regelungen der Teilungserklärungen wohnungseigentumsrechtlich über die Gartengestaltung auf ihrer Sondernutzungsrechtsfläche mit oder ohne Kugelahorn entscheiden durften. Auch ein eventueller Verstoß gegen die Hamburger Baumschutzverordnung würde nicht zu einer anderen Beurteilung führen, da insoweit nicht die WEG als Gemeinschaft, sondern nur die Beklagten ### als Störer in Anspruch genommen werden würden. Die Kläger haben jedenfalls zu einem anderen rechtskräftigen Vorgehen des Bezirksamtes nichts dargetan.

Im Einzelnen gilt folgendes:

4.1. Anspruch der Kläger

Den Anträgen der Kläger wäre zu entsprechen gewesen, soweit sie einen Anspruch auf die begehrte Verwaltungsmaßnahme haben. Als Grundlage des Verpflichtungsantrages sehe das Gericht hier im Übrigen nicht § 21 VIII WEG, sondern § 21 IV WEG. Die Kläger begehren keine Ermessensentscheidung des Gerichts, sondern eine ganz konkrete Verwaltungsmaßnahme, einen konkreten Grundlagenbeschluss, auf den sie gem. § 21 IV WEG einen Anspruch haben, soweit es allein ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, dass die Eigentümer ### aufgefordert werden, an Stelle eines von ihnen gefällten Kugelahorn eine entsprechende Neuanpflanzung auf eigene Kosten vorzunehmen und dies ggfs. durch die Gemeinschaft, vertreten durch die Kläger, einzuklagen.

Ein solcher Anspruch war zwar zunächst schlüssig begründet. Ein Fällen eines Gemeinschaftsbaumes ohne Ermächtigung der WEG stellt zunächst eine schuldhafte Sachbeschädigung dar, die zu einem Schadensersatzanspruch führt, der von der Gemeinschaft zu verfolgen ist, wenn die Gegner einer entsprechenden Aufforderung nicht freiwillig Folge leisten. Die Beklagten haben sich aber mit ihren erheblichen Einwendungen durchgesetzt, die durch den Ortstermin bestätigt wurden.

4.2. Fehlender Anspruch der Gemeinschaft

Die Beklagten ### und ### (67) wenden erheblich ein, dass sich der streitbefangene Kugelahorn auf der Sondernutzungsrechtsfläche der Beklagten ### befunden habe, und diese mit den Pflanzen der Sondernutzungsrechtsfläche gem. der Regelungen der TE beliebig hätten verfahren dürfen, da die TE in I § 1 am Ende (S. 7 erster Absatz) eine weitgehende Selbständigkeit bezüglich der Verwaltung der Einfamilienhäuser vorsähe und lediglich die Beseitigung äußerer Umfriedungen der Gemeinschaft vorbehalten sei.

Insoweit kam es darauf an, wo genau der streitbefangene Kugelahorn gestanden hatte. Der Ortstermin vom 3.3.17 hat bestätigt, dass sich der streitbefangene Kugelahorn auf der Sondernutzungsrechtsfläche der Beklagten ### ‚befand. Sein Stumpf war von allen Beteiligten unstreitig auf der Sondernutzungsrechtsfläche der Sondereigentümer ### wahrzunehmen, wie im Protokoll des Ortstermins festgestellt (139 R, 140).

5. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

Da bislang nur ein Teilurteil erfolgte, war noch nicht über die Kosten zu entscheiden. Die AQ kann endgültig erst im Schlussurteil bestimmt werden. Einen vorläufig vollstreckbaren Inhalt hat das Urteil derzeit nicht.

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