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Anforderungen an Eigenbedarfskündigung

LG Köln – Az.: 1 S 68/19 – Beschluss vom 12.11.2019

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.03.2019 – 209 C 369/18 – wird zurückgewiesen, § 522 Abs. 2 ZPO.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts Köln ist ohne Anwendungsbefugnis und ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung der Kläger hat nach Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts sowie auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 10.09.2019 Bezug genommen.

Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 30.09.2019 rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Die Kläger zitieren insoweit zu Recht die höchstrichterliche Rechtsprechung (so etwa BGH, Urteil vom 20.09.2015 – VIII ZR 297/14 – , NJW 2015, 3368; BVerfG, B. v. 03.02.2003, – 1 BvR 619/02; WuM 2003, 435), nach der Zweck der Begründungspflicht auch nach dem Willen des Gesetzgebers bei § 573 Abs. 3 BGB es ist, dass der Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition erlangt und so in die Lage versetzt wird, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen. Dabei ist grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind die Angaben im Kündigungsschreiben vom 30.07.2018 nicht ausreichend. Denn hieraus ließ sich nichts über die aktuellen Wohnverhältnisse der Bedarfsperson herleiten. Die Anmeldung eines größeren Wohnraumbedarfs für die Bedarfsperson ist lediglich eine Leerformel. Ein ausreichender Platzbedarf für Homeoffice-Arbeiten gibt dem Mieter ebenfalls nicht die Möglichkeit, diese Bedarfsanmeldung in sachgerechter Weise zu überprüfen.

Die von der Klägerseite zitierte Entscheidung des BGH vom 30.10.2010 – VIII ZR 78/10 – (NJW 2010, 3775) betrifft insoweit eine andere Fallkonstellation, als dort die Bedarfsperson – die Tochter der dortigen Klägerin – nach ihrer Volljährigkeit einen eigenen Hausstand gründen wollte. Dies hat der Bundesgerichtshof ( aaO., Rz. 10 ) zu Recht als ausreichende Begründung angesehen, da der Wunsch des Vermieters, einem demnächst volljährigen Kind die Begründung eines eigenen Hausstandes in einer dafür geeigneten Wohnung zu ermöglichen, aus sich heraus nachvollziehbar ist und insoweit zumindest in der Kündigungserklärung keiner weiteren Begründung bedarf. Der vorliegende Fall ist damit indes nicht vergleichbar, weil die Bedarfsperson – wie sich aus dem weiteren Sachvortrag der Kläger ergibt – zu diesem Zeitpunkt bereits in einer eigenen Wohnung lebte, zu der aber keinerlei weitere Angaben im Kündigungsschreiben gemacht worden sind.

Das gleiche gilt für die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.04.2014 – VIII ZR 284/13 – (NJW 2014, 2102); soweit dort als Begründung für eine Eigenbedarfskündigung ausgeführt wurde, die namentlich benannte Tochter der Vermieterseite benötige die Wohnung, um mit ihrem Lebensgefährten einen eigenen Hausstand zu begründen, ist auch dies ein hinreichend mit Tatsachen konkretisierter Lebenssachverhalt.

Solche konkreten Tatsachen fehlen jedoch in dem Kündigungsschreiben der Klägerseite vom 30.07.2018.

Soweit im Schriftsatz vom 30.09.2019 erneut unter Bezugnahme auf den gesamten Sachvortrag der Klägerseite unter dem Gesichtspunkt des Eigenbedarfs die fristgerechte Kündigung erklärt worden ist, ist auch dies nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Denn insoweit besteht zumindest zum jetzigen Zeitpunkt ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung nicht, weil die zwingend einzuhaltende Kündigungsfrist nach § 573 c Absatz 1 S. 1 BGB zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.

Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO war nicht geboten, da es sich insoweit – wie ausgeführt – nicht von einer Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt, sondern lediglich um die konkrete Bewertung der hier im Einzelfall ausgesprochenen Kündigung der Klägerseite vom 30.07.2018.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, der Anspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 9.000,00 EUR

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