Abtretung von Inkassoforderungen: Vertragsabschluss nur unter strengen Anforderungen wirksam
Die Klägerin vertritt als Inkassodienstleisterin aus abgetretenem Recht Ansprüche einer Mieterin gegen die Vermieterin wegen einer angeblichen Verletzung der Vorschriften über die zulässige Höhe der Miete. Die Klägerin wurde von der Mieterin beauftragt, die dies über eine Schaltfläche tat, die als „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet war, ohne dass andere Informationen dargestellt wurden. Das Verfahren wurde ausgesetzt, weil das Berufungsgericht den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 RL 2011/83 / EU bat, da ein Verstoß der Klägerin gegen eine nationale Vorschrift zur Folge hätte, dass ein Vertrag zwischen der Mieterin und der Klägerin nichtig wäre. Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung hängt von der Auslegung der bereits zum Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens erhobenen Richtlinie ab. Ein Verstoß gegen diese Verbraucherschutzvorschrift würde den Vertrag zwischen Mieterin und Inkassodienstleisterin unwirksam machen. Dies führt dazu, dass auch eine Abtretung der Inkassoforderungen nichtig wäre. Eine Beauftragung der Klägerin würde nur wirksam, wenn die Anforderungen von § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB eingehalten würden. Eine erneute Beauftragung durch eine einfache „Bestätigung“ war unzureichend, um einen neuen Vertrag zu begründen, da die Klägerin nicht uneingeschränkt auf die Zahlungspflicht hingewiesen hatte.
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Übersicht
Hintergrund
Die Klägerin als Inkassodienstleisterin vertritt aus abgetretenem Recht Ansprüche einer Mieterin gegen die Vermieterin. Das Verfahren wurde ausgesetzt, da die Berufungsinstanz den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 RL 2011/83 / EU bat.
Auswirkungen einer Verletzung der Verbraucherschutzvorschriften
Ein Verstoß gegen eine Verbraucherschutzvorschrift hätte zur Folge, dass der zwischen Mieterin und Inkassodienstleisterin geschlossene Vertrag nichtig wäre. Dies würde bedeuten, dass auch eine Abtretung der Inkassoforderungen unwirksam wäre. Eine Beauftragung der Klägerin würde nur wirksam sein, wenn die Anforderungen von § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB eingehalten würden.
Unzureichende Beauftragung durch einfache „Bestätigung“
Die Klägerin hatte argumentiert, dass eine erneute Beauftragung durch eine einfache „Bestätigung“ des Vertrags durch die Mieterin ausreichend sei, um einen neuen Vertrag zu begründen. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass die Klägerin nicht uneingeschränkt auf die Zahlungspflicht der Mieterin hingewiesen hatte, wodurch die Anforderungen von § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB nicht erfüllt waren. Daher war eine erneute Beauftragung durch eine einfache Bestätigung unzureichend, um einen neuen Vertrag zu begründen.
Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung
Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung hängt von der Auslegung der bereits zum Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens erhobenen Richtlinie ab. Es bleibt daher abzuwarten, wie der Europäische Gerichtshof entscheiden wird.
Zusammenfassung
Eine Beauftragung eines Inkassodienstleisters ist nur wirksam, wenn die Anforderungen von § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB eingehalten werden. Eine Verletzung von Verbraucherschutzvorschriften kann zur Nichtigkeit des Vertrags zwischen Verbraucher und Inkassodienstleister führen, was auch eine Abtretung der Inkassoforderungen unwirksam macht. Eine erneute Beauftragung durch eine einfache Bestätigung ist unzureichend, wenn der Inkassodienstleister nicht uneingeschränkt auf die Zahlungspflicht hingewiesen hat.
Das vorliegende Urteil
LG Berlin – Az.: 67 S 270/22 – Beschluss vom 30.03.2023
Das Verfahren wird entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-400/22 ausgesetzt.
Gründe:
I.
Die von der Mieterin der streitgegenständlichen Wohnung auf elektronischem Wege beauftragte Klägerin macht als Inkassodienstleisterin aus abgetretenem Recht Ansprüche der Mieterin wegen eines angeblichen Verstoßes der beklagten Vermieterin gegen die Vorschriften über die preisrechtlich zulässige Höhe der Miete (§§ 556d ff. BGB) geltend.
Die Beauftragung der Klägerin ist über eine Schaltfläche erfolgt, die weder gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ noch mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet gewesen ist.
II.
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen, weil die Berufung entscheidungserhebliche Fragen zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der RL 93/13/EWG des Rates und der RL 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der RL 85/577/EWG des Rates und der RL 97/7/EG des Europäischen Parlaments aufwirft. Diese liegen dem Gerichtshof der Europäischen Union bereits aufgrund des Vorlagebeschlusses der Kammer vom 2. Juni 2022 (67 S 259/21, BeckRS 2022, 1218), zur Vorabentscheidung vor. Der Gerichtshof führt das Vorabentscheidungsverfahren, in dem er bereits die Stellungnahmen der Parteien sowie die der Europäischen Kommission eingeholt hat (vgl. dazu Kammer, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 67 S 259/21, BeckRS 2022, 36805), unter dem im Beschlusstenor näher bezeichneten Geschäftszeichen.
Die dortige Vorlagefrage ist auch im Streitfall entscheidungserheblich, da ein Verstoß der Klägerin gegen die hier in Frage stehende nationale Vorschrift des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB gemäß § 312j Abs. 4 BGB zur Folge hätte, dass ein im elektronischen Rechtsverkehr geschlossener und für die Aktivlegitimation der Klägerin konstitutiver Verbrauchervertrag nicht „zu Stande“ gekommen wäre. Wäre die Klägerin hingegen aktivlegitimiert, hätte ihre Klage jedenfalls teilweise Erfolg.
Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung der genannten nationalen Vorschriften hängt von der Auslegung der bereits zum Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens erhobenen Richtlinie ab. Diese Auslegung obliegt, da es sich insoweit um keinen „acte claire“ oder „acte éclairé“ handelt, nicht den nationalen Gerichten, sondern allein dem Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. Kammer, Vorlagebeschluss v. 2. Juni 2022, a.a.O., beckonline Tz. 64 ff.). Die nationalen Gerichte sind nicht befugt, das Prüfungsmonopol des Gerichtshofs durch die Anlegung eines zu großzügigen Maßstabs an das Vorliegen eines „acte claire“ zu unterlaufen (st. Rspr. des Gerichtshofs, vgl. zuletzt EuGH, Urt. v. 21. März 2023 – C-100/21, BeckRS 2023, 4652).
Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist nicht durch die E-Mail der Mieterin vom 28. Februar 2023 entfallen, mit der sie auf Bitten der Klägerin „den Vertrag mit der XGmbH“ bestätigt hat.
Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung der Kammer, ob ein unter Verstoß gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB in Vollzug gesetztes Vertragsverhältnis nur schwebend unwirksam oder dem engen Wortlaut des § 312j Abs. 4 BGB entsprechend endgültig als nicht „zu Stande“ gekommen und unwirksam zu behandeln ist (so BGH, Urt. v. 19. Januar 2022 – VIII ZR 122/21, NJW-RR 2022, 663, beckonline Tz. 52).
Denn selbst im Falle bloßer schwebender Unwirksamkeit des unter Verstoß gegen § 312j Abs. 3. Satz 2 BGB angebahnten entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags kann der Unternehmer die aufgrund dieses Vertrages abgetretenen Rechte gemäß § 242 BGB nicht gegenüber Dritten geltend machen, solange der Verbraucher vom Unternehmer nicht im Nachhinein den Anforderungen des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB entsprechend über seine Zahlungspflicht aufgeklärt worden ist und er den Vertragsabschluss in Kenntnis dieser Zahlungspflicht bestätigt hat (vgl. Kammer, Vorlagebeschluss v. 2. Juni 2022, a.a.O., Tz. 42 m.w.N.).
Hierauf hat auch die Europäische Kommission in ihrer vom Gerichtshof erforderten Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 hingewiesen, in der sie ausgeführt hat, ein nationales Gericht sei mit Blick auf die Regelung des Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2011/83/EU nur dann berechtigt, den Verstoß gegen die verbraucherschützende Klausel außer Acht zu lassen, wenn der Verbraucher die Unverbindlichkeit nicht geltend machen möchte und der betreffenden Klausel freiwillig und aufgeklärt zustimmt (vgl. Kammer, Beschluss vom 20. Dezember 2022, a.a.O. Tz. 7; Stellungnahme der Europäischen Kommission, Tz. 28 und 29).
An einer nach dieser Maßgabe hinreichenden Aufklärung über die Zahlungspflicht sowie einer nachfolgenden Bestätigung des Vertragsschlusses in Kenntnis der Zahlungspflicht fehlt es jedoch nach wie vor. Zwar hat die Klägerin die Mieterin in einer deren Antwort vorausgegangenen E-Mail auf Zweifel an der Wirksamkeit des Vertragsschlusses aufmerksam gemacht. Gemessen an dem von der Klägerin auch weiterhin einzuhaltenden Maßstab des Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2011/83/EU und des darauf beruhenden § 312j Abs. 3 BGB hätte es aber an einer transparenten, unmissverständlichen und uneingeschränkten Aufklärung darüber bedurft, dass die „Bestätigung“ des womöglich unter Verstoß gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB in Vollzug gesetzten Vertragsverhältnisses ihrerseits „zahlungspflichtig“ ist (vgl. Kammer, Vorlagebeschl. v. 2. Juni 2022, a.a.O.; Stellungnahme der Europäischen Kommission; a.a.O.). Dem entspricht § 141 Abs. 1 BGB, der die formfreie Bestätigung eines formunwirksamen Rechtsgeschäfts grundsätzlich nicht gestattet (vgl. Beurskens, in: BeckOGK BGB, Stand: 1. Februar 2023, § 141 Rn. 23 m.w.N.).
An einer diesen Anforderungen entsprechenden Aufklärung durch die Klägerin fehlt es. Denn die Klägerin hat erneut nicht uneingeschränkt auf eine – nunmehr aus der erbetenen Bestätigung der Mieterin erwachsende – „Zahlungspflicht“ hingewiesen, sondern es stattdessen bei der Bitte bewenden lassen, „zu bekräftigen, dass Sie mit uns einen wirksamen Vertrag geschlossen haben.“ Ausführungen zu einer unbeschränkten und unbedingten Zahlungspflicht der Mieterin enthält die an diese gerichtete E-Mail der Klägerin an keiner Stelle, auch wenn die Klägerin darin auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt. Davon ausgehend hat die Mieterin nicht mit dem Erklärungsbewusstsein gehandelt, die Klägerin erstmals mit ihrer „Bestätigung“ kostenpflichtig zu beauftragen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2022 – VIII ZR 381/21).
Eine rechtswirksame Beauftragung durch einen neu geschlossenen Vertrag scheidet ebenfalls aus, da dessen Wirksamkeit aufgrund der elektronischen Übermittlung per E-Mail wiederum an § 312j BGB zu messen wäre (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312i Rn. 17).
Die Vorgaben des § 312j Abs. 3 BGB hätte die Klägerin jedoch auch insoweit mit der Rechtsfolge des § 312j Abs. 4 BGB nicht eingehalten, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union die Vorlagefrage der Kammer nach dem Auslegungsverständnis der Kammer beantworten sollte (vgl. Kammer, Vorlagebeschluss v. 2. Juni 2022, a.a.O., Tz. 57 ff.).
An dieser Beurteilung ändert die von der Klägerin bemühte Instanzrechtsprechung (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2022 – 65 S 119/22, WuM 2023, 154), wonach sich nur der Verbraucher, nicht aber ein Dritter auf die Rechtsfolgen des § 312j Abs. 4 BGB berufen könne, nichts. Sie überzeugt bereits deshalb nicht, weil sie in offenem und unaufgelöstem Widerspruch zu der von der Kammer insoweit geteilten Rechtsprechung des BGH steht, der Verstöße gegen § 312j Abs. 3 BGB über § 312j Abs. 4 BGB nicht nur im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher, sondern auch im Verhältnis zwischen dem Unternehmer und einem Dritten mit der Unwirksamkeit des Vertragsschlusses und der Nichtigkeit auf ihm beruhender Abtretungen sanktioniert (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2022, a.a.O., Tz. 52). Die gegenteilige Rechtsprechung steht allerdings auch im Widerspruch zur allgemeinen Rechtsgeschäftslehre, indem sie einem mit dem Zedenten entweder überhaupt nicht zustande gekommenen oder jedenfalls schwebend unwirksamen Vertrag nach erfolgter Abtretung Rechtswirkungen gegenüber Dritten beimisst, die er vor der Abtretung wegen § 312j Abs. 4 BGB gegenüber dem Zedenten nicht zu entfalten vermocht hat.
Allerdings wäre die Vorlagefrage selbst im Falle der wirksamen nachträglichen Genehmigung oder Bestätigung auch weiterhin entscheidungserheblich. Denn sie ist jedenfalls für den im Wege der Abtretung geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von Belang. Sollte die Beauftragung der Klägerin vor der Genehmigung oder Bestätigung wegen Verstoßes wegen § 312j Abs. 3 BGB unwirksam oder schwebend unwirksam gewesen sein, würde sich die nachträgliche Genehmigung oder Bestätigung durch die Mieterin für von der Klägerin bereits erbrachte Dienstleistungen, die nunmehr erstmals vergütungspflichtig würden, als Verstoß gegen ihre aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB erwachsende Schadenminderungspflicht gegenüber der Beklagten als Vermieterin ihrer Wohnung darstellen. Denn ein Rechtsanspruch der Klägerin gegenüber der Mieterin auf nachträgliche Genehmigung oder Bestätigung für bereits unter Verstoß gegen grundlegende Vorschriften des Verbraucherschutzes erbrachte Dienstleistungen bestand unter keinem denkbaren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt. Davon ausgehend hätte jeder vernünftig und wirtschaftlich denkende Verbraucher nach Lage der Dinge eine über die Abtretung als solche hinausgehende nachträgliche Genehmigung oder Bestätigung vorgerichtlicher Zahlungsverpflichtungen unterlassen, um den Schaden auf diese Weise abzuwenden oder zu mindern (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 2021 – VII ZR 389/21, 1674, beckonline Tz. 18 m.w.N).
Ob bereits der Vertragsschluss mit dem Inkassodienstleister selbst einen Verstoß gegen § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB begründet, da sich dessen Vergütung im Erfolgsfalle aus der Summe eines vom Mieter zu entrichtenden Erfolgshonorars und der vom Vermieter zu tragenden gesetzlichen Gebühren der Rechtsverfolgung zusammensetzt, während bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts nur dessen gesetzlichen Rechtsverfolgungsgebühren angefallen wären, kann dahinstehen. Es bedarf insoweit ebenfalls keiner Entscheidung, ob bei Erstattungsansprüchen eines Mieters im streitgegenständlichen Zusammenhang nicht über § 254 Abs. 1 BGB jedenfalls ein Mitverschulden des Mieters zu berücksichtigen ist, da die im Mietvertrag getroffene Vereinbarung eines preisrechtlich unzulässigen Mietzinses nicht auf einer einseitigen Festlegung durch den Vermieter, sondern auf einer vertraglichen Übereinkunft beider Vertragsparteien beruht.
III.
Einer Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof bedarf es nicht. Denn in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO ist die Aussetzung des Verfahrens auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zulässig, wenn – wie vorliegend – die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 – VIII ZR 149/21, VuR 2022, 338, Tz. 15 m.w.N.).