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WEG – Anspruch auf Übersendung einer Eigentümerliste

Kein Anspruch auf Zusendung: Einsichtsrecht vs. Übersendung von Eigentümerlisten in WEG

Im Zentrum des Urteils steht der Anspruch auf Übersendung einer Eigentümerliste innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Die Klägerin forderte von der Verwaltung der Beklagten die Herausgabe einer aktuellen Eigentümerliste, was abgelehnt wurde. Das Gericht entschied, dass kein Anspruch auf Übersendung besteht, jedoch ein Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen gegeben ist. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt, da das Gericht annahm, sie wäre im Falle eines weiteren Prozesses wahrscheinlich unterlegen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 980b C 26/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Übersendung einer aktuellen Eigentümerliste, was abgelehnt wurde.
  2. Das Gericht entschied, dass kein Anspruch auf Übersendung, aber ein Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen besteht.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt, unter der Annahme, sie wäre im Streitfall wahrscheinlich unterlegen.
  4. Die Entscheidung basiert auf dem Vorrang der Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen gemäß § 18 Abs. 4 WEG.
  5. Die Verwaltung ist verpflichtet, eine Eigentümerliste zu führen, jedoch nicht zur Übersendung an einzelne Eigentümer.
  6. Die Klägerin hatte vor Gericht keinen durchsetzbaren Anspruch auf Auskunftserteilung durch Übersendung.
  7. Das Gericht legt den Streitwert auf 1.000,00 € fest.
  8. Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen des Informationsrechts von Wohnungseigentümern gegenüber der Verwaltung.

Wohnungseigentümergemeinschaft: Wer hat Anspruch auf die Eigentümerliste?

Eigentümerlisten in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sind ein wichtiges Instrument zur Transparenz und Kommunikation innerhalb der Gemeinschaft. Oft stellt sich dabei die Frage, ob einzelne Eigentümer einen Anspruch auf die Übersendung der Eigentümerliste haben. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick darüber, was eine WEG-Eigentümerliste ist und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind.

Im Zentrum eines rechtlichen Disputs stand der Anspruch einer Klägerin auf Übersendung einer Eigentümerliste durch die Verwaltung ihrer Wohneigentümergemeinschaft. Dieser Fall, verhandelt vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg unter dem Aktenzeichen 980b C 26/22, wirft ein Schlaglicht auf die Rechte und Pflichten innerhalb von Wohneigentumsgemeinschaften sowie auf die Grenzen der Informationsrechte von Wohnungseigentümern.

Die Anforderung der Eigentümerliste und deren Verweigerung

Die Klägerin, ein Mitglied der Wohneigentümergemeinschaft, forderte über mehrere Monate hinweg die aktuelle Eigentümerliste von der Verwaltung ein. Trotz mehrfacher Anfragen per E-Mail und einer gesetzten Frist blieben die Versuche erfolglos, woraufhin die Klägerin rechtliche Schritte einleitete. Ihr Ziel war es, die Verwaltung gerichtlich dazu zu verpflichten, ihr Auskunft über die Namen und Adressen aller Miteigentümer zu erteilen, gestützt auf einen vermeintlichen Anspruch aus § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG.

Rechtlicher Hintergrund und Kern der Auseinandersetzung

Das rechtliche Problem in diesem Fall lag in der Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Übersendung der Eigentümerliste zusteht. Während die Klägerin argumentierte, einen solchen Anspruch zu haben, berief sich die Verwaltung darauf, dass lediglich ein Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen besteht, nicht jedoch ein Anspruch auf physische Übersendung der Liste.

Gerichtsentscheidung: Abweisung der Klage

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschied, dass der Klägerin kein Anspruch auf Übersendung der Eigentümerliste zusteht. Es stellte klar, dass die Verwaltung zwar verpflichtet ist, eine Eigentümerliste zu führen und aktuell zu halten, dies aber nicht bedeutet, dass sie verpflichtet ist, diese Liste auf Anfrage zu versenden. Vielmehr besteht für die Wohnungseigentümer ein Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen, das am Sitz der Verwaltung wahrgenommen werden kann.

Die Begründung des Gerichts

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen primär ein Einsichtsrecht vorsehen. Zudem wurde auf die Rechtslage seit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz hingewiesen, das den Vorrang der Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen betont. Eine Verpflichtung zur Übersendung der Liste besteht laut Gericht nicht, auch nicht unter Berufung auf Treu und Glauben oder aus Gründen der Praktikabilität. Darüber hinaus wurde der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, da das Gericht davon ausging, dass sie bei Fortführung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre.

In einem knappen Abschluss lässt sich festhalten, dass das Urteil die Grenzen des Informationsrechts von Wohnungseigentümern unterstreicht und klarstellt, dass der Anspruch auf Einsichtnahme nicht mit einem Anspruch auf Übersendung gleichzusetzen ist.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Welche Rechte haben Wohnungseigentümer bezüglich der Einsicht in Verwaltungsunterlagen?

Wohnungseigentümer haben ein umfassendes Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Dieses Recht ist im § 18 Abs. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) verankert und kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht beschränkt oder verweigert werden. Es umfasst sämtliche Dokumente, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums relevant sind, wie Verträge, Kontoauszüge, Pläne und Einzelabrechnungen von Miteigentümern, sowohl in Papierform als auch digital. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen hierbei nicht, da die Wohnungseigentümergemeinschaft keine anonyme Gemeinschaft ist und die Einsichtnahme dem Zweck des Gemeinschaftsverhältnisses dient.

Der Anspruch auf Einsichtnahme besteht nicht nur für aktive Wohnungseigentümer, sondern auch für bereits ausgeschiedene Eigentümer, sofern sie noch betroffen sind. Wohnungseigentümer können sich bei der Einsichtnahme von Dritten, wie einem Rechtsanwalt, begleiten lassen oder einen Dritten mit entsprechender Ermächtigung zur Einsichtnahme ermächtigen. Dies kann beispielsweise ein Vertrauter, ein Mieter oder ein Rechtsanwalt sein.

Die Einsichtnahme muss grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters erfolgen. Wohnungseigentümer haben das Recht, Kopien der Unterlagen anzufertigen, wobei der Verwalter eine entsprechende Kostenerstattung verlangen darf. Alternativ ist es auch gestattet, Fotos von den Unterlagen anzufertigen. Sollte der Verwalter die Einsichtnahme verweigern, kann der Wohnungseigentümer gestützt auf § 18 Abs. 4 WEG Klage auf Einsichtnahme erheben, die jedoch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht gegen den Verwalter zu richten ist.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Recht auf Einsichtnahme nicht missbraucht werden darf. Eine wiederholte Einsichtnahme kann nur in Extremfällen, wenn sie zum reinen Selbstzweck gemacht oder zur Schikane verwendet wird, verweigert werden. Das Recht auf Einsichtnahme dient dazu, Transparenz innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft zu gewährleisten und den Eigentümern die Möglichkeit zu geben, sich über die Verwaltung und die Verwendung ihrer Beiträge zu informieren.

In welchen Fällen besteht ein Anspruch auf Übersendung einer Eigentümerliste?

Ein Anspruch auf Übersendung einer Eigentümerliste besteht grundsätzlich für Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter. Die Verpflichtung des Verwalters, eine Eigentümerliste zu führen und auf Verlangen eines Wohnungseigentümers herauszugeben, ergibt sich aus den §§ 259, 260, 666, 675 BGB und ist Teil der Amtspflichten des Verwalters gegenüber den Wohnungseigentümern und der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Eigentümerliste umfasst die Namen und Anschriften der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer. Diese Liste dient unter anderem der Vorbereitung und Durchführung von Eigentümerversammlungen, der Einberufung außerordentlicher Versammlungen und der Klageerhebung im Rahmen von Beschlussanfechtungen.

Die Herausgabe der Eigentümerliste ist jedoch auf die für rechtliche Schritte notwendigen Daten beschränkt. So besteht kein Anspruch auf die Herausgabe von E-Mail-Adressen der anderen Eigentümer, da dies das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Eigentümer berühren würde. Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Verpflichtung zur Herausgabe der Namen und ladungsfähigen Anschriften der Wohnungseigentümer besteht, jedoch nicht die Herausgabe von E-Mail-Adressen umfasst.

Die Verwaltung ist zudem verpflichtet, die Eigentümerliste regelmäßig zu aktualisieren, um ihrer Verwalterpflicht nachzukommen. Dies beinhaltet auch die Ermittlung grundbuchrelevanter Daten oder sonstiger Änderungen. Kommt die Verwaltung dieser Pflicht nicht nach, kann dies zu Schäden bei der Wohnungseigentümergemeinschaft führen, für die der Verwalter haftbar gemacht werden kann.

Zusammenfassend haben Wohnungseigentümer einen Anspruch auf die Herausgabe einer Eigentümerliste, die Namen und Anschriften enthält, um ihre Rechte innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft wahrnehmen zu können. Dieser Anspruch dient der Transparenz und der Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten oder die Kommunikation innerhalb der Gemeinschaft zu fördern. Die Herausgabe von E-Mail-Adressen ist jedoch aus Datenschutzgründen nicht eingeschlossen.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  1. § 91a Abs. 1 ZPO – Regelt die Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung im Zivilprozess. Im vorliegenden Fall wurde die Kostenentscheidung darauf gestützt, dass beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben.
  2. § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG – Bezieht sich auf den Anspruch auf Erstellung und Führung einer Eigentümerliste durch die Verwaltung einer Wohneigentümergemeinschaft. Die Klägerin berief sich auf diesen Paragraphen, um die Übersendung der Eigentümerliste zu fordern.
  3. § 44 Abs. 1 S. 2 WEG a.F. und § 142 Abs. 1 ZPO – Wurden in der Begründung des Urteils erwähnt im Kontext der Möglichkeit, eine Eigentümerliste im Rahmen eines anhängigen Gerichtsverfahrens einzufordern, speziell vor den Änderungen durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz.
  4. § 18 Abs. 4 WEG – Stellt den allgemeinen Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen dar. Das Gericht stellte klar, dass dieser Vorrang vor der Forderung nach Übersendung der Unterlagen hat.
  5. § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) – Wurde im Kontext diskutiert, ob aus dem Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen eine Pflicht zur Übersendung abgeleitet werden kann. Das Gericht sah hier keine Anwendung aufgrund der gegebenen Umstände.
  6. § 3 ZPO – Betrifft die Festsetzung des Streitwerts, der im vorliegenden Fall auf 1.000,00 € festgelegt wurde, basierend auf dem Interesse der Klägerin an der begehrten Auskunft.


Das vorliegende Urteil

AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980b C 26/22 – Beschluss vom 20.01.2023

1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91a Abs. 1 ZPO, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Danach entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Es entspricht im Streitfall billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, weil sie mit Wahrscheinlichkeit bei streitigem Fortgang des Rechtsstreits hier unterlegen gewesen wäre.

a) Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Im August, September und Oktober 2022 forderte die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, die Verwaltung der Beklagten jeweils per E-Mail (s. Anlagen K1, K2 und K3) auf, eine aktuelle Eigentümerliste zu übersenden, zuletzt mit Fristsetzung bis zum 04.11.2022. Die Verwaltung der Beklagten reagierte darauf nicht. Mit ihrer Klage vom 18.11.2022, der Beklagten zugestellt am 02.12.2022, hat die Klägerin angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über Namen (Vor- und Nachnamen) und aktuelle Anschriften aller Miteigentümer der Beklagten, die in der Eigentümerliste per 04.11.2022 aufgeführt wurden, zu erteilen. Zur Begründung hat die Klägerin angeführt, dass sie einen klagbaren Anspruch auf eine Eigentümerliste aus § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG habe und dass es Aufgabe der Beklagten sei, diese zu erstellen. Sie habe ferner einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft darüber, wer außer ihr noch zur Gemeinschaft gehöre, und zwar ohne Angabe von Gründen dafür. Auf Verlangen müsse die Beklagte, vertreten durch ihre Verwaltung, also eine Eigentümerliste aus ihrem Datenbestand generieren und schriftlich oder elektronisch vorlegen. Dazu gehörten sowohl die Namen als auch die Adressen der Wohnungseigentümer. Mit Schriftsatz vom 05.12.2022 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Die Verwaltung der Beklagten habe am selben Tag – was unstreitig ist – die geforderte Auskunft durch Übersendung einer aktuellen Eigentümerliste (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 05.12.2022) erfüllt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und macht geltend, dass der Klägerin lediglich ein Einsichtsrecht zugestanden habe, nicht aber ein Anspruch auf Übermittlung der Eigentümerliste. Weshalb die Klägerin dieses Einsichtsrecht nicht bei ihrer Verwaltung geltend gemacht habe, wisse sie nicht.

b) Die Klage war zwar ursprünglich zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin stand kein Anspruch auf Übersendung einer Eigentümerliste gegen die Beklagte zu. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte, zu vollziehen durch ihre Verwaltung, verpflichtet ist, eine sog. Eigentümerliste aufzustellen und (aktualisiert) zu führen; die Erfüllung dieser – ungeschriebenen – Verwaltungspflicht kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft nach § 18 Abs. 1 WEG beanspruchen (vgl. nur Elzer, in: BeckOK-WEG, 50. Ed. [30.9.2022], § 18, Rn. 34 unter Hinweis auf BGH, NZM 2018, 685 = ZMR 2018, 839 [zur Rechtslage vor dem 01.12.2020]; Dötsch, in: Bärmann, WEG, 15. Aufl. 2023, § 18, Rn. 287E). Dass die Beklagte bzw. ihre Verwaltung dieser Pflicht vorliegend nicht nachgekommen ist, ist aber weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Soweit es der Klägerin – vorgerichtlich wie auch mit ihrer Klage – darum ging, von dem Inhalt der Liste Kenntnis zu erlangen bzw. zu erhalten, konnte sie von der Beklagten allerdings nicht verlangen, dass diese ihr die Liste – schriftlich oder elektronisch – vorlegt oder übersendet. Es mag sein, dass nach der vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (BGBl. I 2020, 2187) geltenden Rechtslage, insbesondere im Zusammenhang mit einem anhängigen Beschlussanfechtungsverfahren sowie auf der Grundlage von § 44 Abs. 1 S. 2 WEG a.F. und § 142 Abs. 1 ZPO, die „Vorlage“ einer Eigentümerliste als Form einer Auskunft durch die Verwaltung einer Gemeinschaft (deren Mitglieder in der Rolle der Beklagten waren und die anhand einer solchen Liste namhaft gemacht werden konnten) vom (Anfechtungs-)Kläger – im Prozess – eingefordert werden konnte (vgl. dazu etwa nur BGH, NZM 2018, 685 = ZMR 2018, 839; NZM 2013, 126, 127 = ZMR 2013, 291); eine „Herausgabepflicht“ vor Anhängigkeit eines Prozesses – aus materiell-rechtlichen Gründen – ist ebenfalls angenommen worden (etwa Drasdo, NZM 2009, 724, 726).

Nach der seit dem 01.12.2020 geltenden Rechtslage ist allerdings allgemein der Vorrang (der “Primat“) der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, die jeder Eigentümer nach § 18 Abs. 4 WEG von der Gemeinschaft verlangen kann, zu beachten (vgl. dazu etwa nur LG Frankfurt/Main, NZM 2021, 809, Rn. 5; Dötsch, a.a.O., Rn. 122). Das gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichts nunmehr auch für den hier in Rede stehenden Fall, in dem eine Miteigentümerin von der Verwaltung ihrer Gemeinschaft die Hergabe bzw. Übersendung einer – aktuellen – Eigentümerliste verlangt. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch als einen „zentralen Teil der Informationsrechte der Wohnungseigentümer“ angesehen und gesetzlich normiert (vgl. BT-Drs. 19/18791, S. 60). Von „Verwaltungsunterlagen“, in die Einsicht genommen werden kann, werden „alle Dokumente, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums relevant sind“ erfasst, wobei es auf die jeweilige Form – Papierdokument oder digitales Dokument – nicht ankommt (a.a.O.). Gemeint sind also alle Dokumente, die die Gemeinschaft führt oder für sich führen lässt, mit Ausnahme von persönlichen Dokumenten des Verwalters (s. Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, 2020, § 5, Rz. 369). Der Ort für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 18 Abs. 4 WEG ist im Gesetz nicht geregelt, so dass es dafür grundsätzlich – entsprechend § 269 Abs. 1 BGB – auf den Sitz der Verwaltung ankommt (vgl. Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, 2021, Kap. 5, Rn. 27). Hinsichtlich des „Wie“ der Einsichtnahme ist – bei Dokumenten in Papierform – grundsätzlich das Original vorzulegen (vgl. nur BGH, NJW 2022, 772 = ZMR 2022, 280 zum Belegeinsichtsrecht des Mieters) und bei digitalen Daten eine Sichtbarmachung auf einem Endgerät zu ermöglichen; ferner ist die den Einsichtnehmenden Fertigung und Aushändigung von (digitalen) Kopien zu gestatten (vgl. Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 5. Aufl. 2022, § 10, Rn. 251).

Bezogen auf eine bei der Verwaltung der Gemeinschaft geführte Eigentümerliste – sei es in Papierform oder digital – gilt nichts anderes. Dabei handelt es sich um einen Teil der „Verwaltungsunterlagen“, die für die Gemeinschaft geführt werden (müssen) und die am Sitz der Verwaltung nach obiger Maßgabe Einsicht genommen werden kann. Eine Verpflichtung zur „Herausgabe“ der Liste in Form der Übersendung bzw. Übermittlung an einen Eigentümer besteht für die Verwaltung indessen nicht, selbst wenn dies – gerade vor dem Hintergrund der Digitalisierung – zu einer Zeit- und Kostenersparnis sowohl für Anspruchsteller als auch für die Verwaltung führen kann (anders aber etwa Greiner, a.a.O., Rn. 252, der es als „Schikane“ ansieht, den Eigentümer „antanzen“ zu lassen). Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Zwar war für bestimmte Konstellationen anerkannt, dass aus dem Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers auch eine Verpflichtung der Verwaltung folgen kann, Ablichtungen der Verwaltungsunterlagen (gegen Kostenerstattung) zu übersenden, etwa wenn eine rechtzeitige Gewährung der Einsicht – beispielsweise vor einer Eigentümerversammlung – nicht mehr ermöglicht werden kann (s. dazu BGH, NZM 2011, 279, 280, Rz. 11 = ZMR 2011, 489). Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob aus solchen Einzelfällen mittlerweile ein Regelfall geworden ist (dafür Greiner, a.a.O.). Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, persönlich Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu nehmen, zumal sich sowohl ihr eigener Sitz als auch der der Verwaltung in derselben politischen Gemeinde (Hamburg) befinden und lediglich etwa 5 km bzw. 10-15 Minuten Fahrminuten voneinander entfernt sind. Weder der vorgerichtlichen Korrespondenz noch dem Prozessvortrag lässt sich ferner entnehmen, dass eine Einsichtnahme in den Räumen der Verwaltung wegen drohenden Rechtsverlusts für die Klägerin in zeitlicher Hinsicht nicht mehr zumutbar gewesen ist. Und das Angebot einer Kostenerstattung für die Übersendung der Liste bzw. der entsprechenden Beauskunftung ist weder den vorgerichtlichen Aufforderungen nebst Fristsetzung noch dem Klageantrag zu entnehmen. Es verblieb demgemäß hier beim Anspruch auf Einsichtnahme. Das folgt aus Rechtsgründen im Übrigen ferner daraus, dass die (prozessuale) Pflicht der Verwaltung, eine Eigentümerliste vorzulegen, nach Maßgabe von § 44 Abs. 2 S. 1 WEG n.F. obsolet geworden ist, weswegen daraus auch nicht mehr indiziell auf eine materielle Pflicht geschlossen werden kann.

Hinsichtlich der vorliegend zu treffenden Kostenentscheidung unter Billigkeitsgesichtspunkten ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass die Beklagte die Klageforderung nach Zustellung der Klage an sie wenige Tage später sogleich erfüllt hat. Zwar kann eine freiwillige Erfüllung der Klageforderung so zu werten sein, dass sich die beklagte Partei damit auch freiwillig in die Rolle des Unterlegenen i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO begibt (s. dazu Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 91a, Rn. 23). Diese Konsequenz ist indes nicht zwingend (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1999, 943) und im Streitfall kommt insoweit eher der in § 93 ZPO niedergelegte Rechtsgedanke (zur Anwendbarkeit etwa BGH, NJW-RR 2006, 773, 774) zum Tragen, wonach die beklagte Partei die Kosten dann nicht zu tragen hat, wenn sie sogleich erfüllt und keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Letzteres war hier der Fall, weil die Klägerin gegen die Beklagte, vertreten durch ihre Verwaltung, keinen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Auskunftserteilung hatte (s.o.).

2. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 3 ZPO. Das vermögenswerte Interesse der Klägerin an der beanspruchten Auskunft schätzt das Gericht – auf Grundlage ihres eigenen Vorbringens – auf 1.000,00 € (s. etwa auch Gericht, Beschluss vom 05.08.2021 – 980a C 25/21 WEG, ZMR 2021, 847; Elzer, in: Toussaint, ZPO, 52. Aufl. 2022, § 3, Rn. 23: „Verwaltungsunterlagen“).

 

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