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Räumungsanspruchs des Vermieters gegen Wohnungsnutzer

LG Berlin, Az.: 67 S 146/17, Beschluss vom 09.11.2017

Der Streitwertbeschwerde wird nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht vorgelegt.

Gründe

Der Beschwerde war nicht abzuhelfen, da der Gebührenstreitwert nicht gemäß §§ 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG, sondern gemäß §§ 3, 6 Satz 1 ZPO nach dem Verkehrswert der Mietsache zu bemessen war (vgl. Kammer, Beschl. v. 2. August 2016 – 67 S 187/16, ZMR 2016, 920).

Maßgebend ist insoweit auch gebührenrechtlich der prozessuale Streitgegenstand, der allein vom Kläger bestimmt wird. Auf das Vorbringen des Beklagten kommt es dabei – auch für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit – auch im mietrechtlichen Kontext bereits grundsätzlich nicht an (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Urt. v. 9. Juli 2014 – VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39, juris Tz. 23).

Gemessen daran war allein auf den Vortrag der Klägerin abzustellen, ausweislich dessen die Beklagte ausdrücklich lediglich als unrechtmäßige „Besitzerin“ in Anspruch genommen wurde (Bl. 1 d.A.), „ohne Mieterin“ der Mietsache zu sein (Bl. 2 d.A.). Unabhängig davon hat sich die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt darauf berufen, ihren Besitz von einem eigenständigen Mietvertrag oder einem mit einem Dritten geschlossenen – und weiter bestehenden – Mietverhältnis abzuleiten. Dafür bestand auch – spätestens nachdem der Zurückweisungsbeschluss der Kammer im gegen den Mieter geführten Räumungsverfahren nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH rechtskräftig geworden war – kein Anlass. Eine analoge Anwendbarkeit des § 41 GKG auf Klagen der streitgegenständlichen Art scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juni 2016 – VIII ZR 43/15, NJW-RR 2017, 204, juris Tz. 10 f (Feststellung einer Minderungsquote)).

Eine der Beklagten günstigere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die Rechtsprechung des III. und V. Zivilsenates des BGH. Soweit der III. Zivilsenat (Beschl. v. 18. Mai 2017 – III ZR 525/16, NZM 2017, 525, juris Tz. 11) bei einer von einem Unterpächter erhobenen Feststellungsklage für die Bemessung des Gebührenstreitwertes auf § 41 GKG abgestellt hat, entspricht das der hier getroffenen Wertung. Denn im vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Unterpächter geklagt und das Bestehen mehrerer Unterpachtverhältnisse behauptet. Damit hatte er den Streitgegenstand auch gebührenrechtlich dahingehend bestimmt, dass Ansprüche aus einem bestehenden Pachtverhältnis geltend gemacht und nicht lediglich auf die für Vindikationsklagen allein maßgebliche Eigentümer- und Besitzerstellung abgestellt wurde. Hier indes liegt der Fall genau umgekehrt.

Nicht anderes folgt schließlich aus der Rechtsprechung des V. Zivilsenates, der § 41 GKG über seinen ausdrücklichen Wortlaut hinaus auch dann anwendet, wenn der Beklagte ein Miet-, Pacht- oder ähnliches Nutzungsverhältnis einwendet (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 2016 – V ZR 192/15, NZM 2016, 892 Tz. 5). Denn einerseits kann die Bestimmung des – gebührenrechtlichen – Streitgegenstandes bereits grundsätzlich nicht vom Vorbringen des Beklagten abhängen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 2014 – VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39, juris Tz. 23), zumal es für die Wertbemessung ausweislich § 40 GKG ohnehin allein auf den Moment des Eingangs der Klage – und nicht auf das spätere Vorbringen des Beklagten – ankommt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Januar 2010 – XII ZB 12/05, FamRZ 2010, 365, juris Tz. 2). Andererseits hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt ein – schlüssiges – Miet-, Pacht- oder ähnliches Nutzungsverhältnis eingewandt.

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