Enthält ein Mietvertrag eine Mietvertragsklausel, nach der der Mieter die Kosten für einen Schlossaustausch der Wohnungsanlage mit Nachschlüsselkosten tragen muss, wenn er den Verlust seines Schlüssels nicht zu vertreten hat (z.B. im Diebstahlsfall oder bei einem Verlust im Rahmen eines Überfalls), so ist diese Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da der Mieter dem Vermieter grundsätzlich nur für solche Schäden haftet, die er zu vertreten bzw. verursacht hat (AG Berlin-Spandau, Urteil vom 20.12.2012, Az.: 6 C 546/12).
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