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WEG – Anspruch auf Beauftragung eines externen Winterdienstes?

Klage auf Beauftragung externen Winterdienstes abgewiesen – Kein Anspruch auf Beschlussersetzung und fehlendes Rechtschutzbedürfnis

Das Amtsgericht Dorsten hat in dem Verfahren Az.: 3 C 106/21 WEG die Klage der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Beauftragung eines externen Winterdienstes abgewiesen. Die Kläger konnten ihren Anspruch auf die Ersetzung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung nicht durchsetzen. Die Klage wurde aus Mangel an Rechtschutzbedürfnis und Bestimmtheit des geforderten Beschlusses für unzulässig erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Nebeninterventionskosten wurden den Klägern als Gesamtschuldner auferlegt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 106/21 WEG >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Abweisung der Klage durch das Amtsgericht Dorsten in Bezug auf die Beauftragung eines externen Winterdienstes.
  2. Kläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die einen externen Winterdienst beauftragen wollten.
  3. Der Anspruch auf Beschlussersetzung wurde nicht anerkannt, da die Kläger diesen Anspruch letztendlich zurückzogen.
  4. Klage war unzulässig aufgrund des Fehlens eines Rechtschutzbedürfnisses und der Unbestimmtheit des geforderten Beschlusses.
  5. Keine Verletzung des Rechts auf ordnungsgemäße Verwaltung, da kein Anspruch auf die begehrte Beschlussfassung bestand.
  6. Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention wurden den Klägern als Gesamtschuldner auferlegt.
  7. Nebenintervention durch Miteigentümer S### war zulässig und beeinflusste das Verfahren.
  8. Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kostenentscheidung.

Winterdienst in Wohnungseigentümergemeinschaften: Rechtliche Herausforderungen und Anspruch auf Beauftragung eines externen Dienstleisters

WEG: Externer Winterdienst
WEG-Recht: Anspruch auf externen Winterdienst – Klage abgewiesen (Symbolfoto: Mahmut Sonmez /Shutterstock.com)

In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ist die Beauftragung eines externen Winterdienstes ein wichtiges Thema, um die Verkehrssicherungspflicht und Räum- und Streupflicht im Winter sicherzustellen. Obwohl es nicht zwingend erforderlich ist, einen externen Dienstleister zu beauftragen, können WEG-Mitglieder per Mehrheitsbeschluss einen solchen engagieren. Ein Anspruch auf die Beauftragung eines externen Winterdienstes besteht für die einzelnen Eigentümer, jedoch müssen die Kosten für den Winterdienst gerecht auf die Eigentümer verteilt werden.

Bei der Beauftragung eines externen Winterdienstes ist es ratsam, die Angebote verschiedener Dienstleister zu vergleichen und die Kosten sowie Leistungen sorgfältig zu prüfen. In einigen Fällen kann es jedoch zu rechtlichen Herausforderungen kommen, wie beispielsweise im Urteil Az.: 3 C 106/21 WEG, in dem die Klage auf Beauftragung eines externen Winterdienstes abgewiesen wurde. Eine detaillierte Analyse dieses Urteils kann dabei helfen, die rechtlichen Rahmenbedingungen besser zu verstehen und mögliche Fallstricke zu erkennen.

Die Streitfrage um einen externen Winterdienst im WEG-Recht

Im Zentrum des Falls vor dem Amtsgericht Dorsten stand die Frage, ob Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch auf die Beauftragung eines externen Winterdienstes haben. Der Streit entzündete sich nach einer Eigentümerversammlung am 20. April 2021, bei der ein Antrag zur Beauftragung eines externen Dienstleisters für den Winterdienst mit einem Patt von zwei Ja- und zwei Nein-Stimmen abgelehnt wurde. Die Kläger, Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, betrachteten diesen Beschluss als nichtig oder zumindest als unwirksam. Sie argumentierten, dass die Räum- und Streupflichten, insbesondere im Garagenbereich, nicht durch einen Mehrheitsbeschluss auf einzelne Miteigentümer übertragen werden könnten, da dies über die Regelung des Zusammenlebens hinaus Verkehrssicherungspflichten gegenüber Dritten betreffe.

Der juristische Weg bis zur Klageabweisung

Die Kläger reichten zunächst zwei Anträge ein: den ersten, um den Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären, und den zweiten, die Beklagte zur Zustimmung zur Vergabe des Winterdienstes an einen externen Anbieter zu verpflichten. Interessanterweise erkannte die Beklagte die Klageansprüche anfangs an. Der Fall nahm jedoch eine Wendung, als die Kläger ihren zweiten Antrag zurückzogen und somit nur den ersten Antrag aufrecht erhielten. Der Nebenintervenient, ein weiteres Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, trat dem Verfahren bei und beantragte die Klageabweisung, was einen entscheidenden Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens hatte.

Rechtliche Überlegungen und Entscheidungsgründe des Gerichts

Das Gericht stellte fest, dass die Klage in Bezug auf den verbleibenden Antrag unzulässig war. Eine zentrale Rolle spielte dabei das fehlende Rechtschutzbedürfnis: Da die Kläger ihren Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung in Form der Beschlussersetzung nicht mehr verfolgten, war ein rechtliches Interesse an der Anfechtung des Negativbeschlusses nicht mehr gegeben. Darüber hinaus betonte das Gericht, dass ein Anspruch auf Beschlussersetzung mangels Bestimmtheit des geforderten Beschlusses ohnehin nicht bestanden hätte. Dieser Aspekt war entscheidend, da ohne einen klaren und konkreten Antrag keine Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung existierte.

Die Nebenintervention und ihre Folgen für den Rechtsstreit

Die Nebenintervention des Miteigentümers S### erwies sich als bedeutend. Seine Teilnahme ermöglichte ihm eine unabhängige Prozessführung, die es ihm erlaubte, dem Anerkenntnis der Beklagten zu widersprechen. Dies führte letztendlich dazu, dass das Gericht die Klage vollständig abwies und die Kosten des Rechtsstreits sowie der Nebenintervention den Klägern als Gesamtschuldner auferlegte.

Fazit: Das Urteil des Amtsgerichts Dorsten verdeutlicht die Komplexität von Entscheidungen in Wohnungseigentümergemeinschaften und die Bedeutung eines klaren und bestimmten Antrags in gerichtlichen Verfahren. Es zeigt auch, wie die Beteiligung weiterer Parteien den Verlauf und Ausgang eines Rechtsstreits beeinflussen kann.

Der vollständige Urteilstext des Urteils kann weiter unten nachgelesen werden.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Welche Rolle spielt die Mehrheitsentscheidung in einer Eigentümerversammlung?

In einer Eigentümerversammlung ist die Mehrheitsentscheidung ein zentrales Element, um Beschlüsse zu fassen und somit das Zusammenleben und die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zu regeln. Die verschiedenen Mehrheiten, die je nach Art des Beschlusses erforderlich sind, bestimmen, wie Entscheidungen getroffen werden.

Einfache Mehrheit

Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn mindestens 51 % der stimmberechtigten Eigentümer für einen Beschluss stimmen. Bei dieser Mehrheitsform zählen die Stimmen der anwesenden oder wirksam vertretenen Eigentümer. Ungültige Stimmen oder Enthaltungen werden als Null-Stimmen gewertet und fließen nicht in das Ergebnis ein.

Qualifizierte Mehrheit

Eine qualifizierte Mehrheit erfordert mehr als 50 % aller Stimmen im gesamten Objekt. Diese Form der Mehrheit wird beispielsweise für die Entziehung von Wohnungseigentum bei schwerwiegenden Verstößen eines Eigentümers gegen die Gemeinschaftsordnung benötigt.

Doppelt qualifizierte Mehrheit

Die doppelt qualifizierte Mehrheit verlangt, dass mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Eigentümer sowie zugleich mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile für einen Beschluss stimmen. Diese Mehrheitsform wird für wichtige Entscheidungen wie größere Modernisierungsmaßnahmen oder Änderungen der Kostenverteilung bei Instandhaltungsmaßnahmen angewendet.

Allstimmigkeit

In seltenen Fällen, wie bei der Veränderung eines Verteilerschlüssels, kann auch Allstimmigkeit erforderlich sein, bei der alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer zustimmen müssen.

Die Rolle der Mehrheitsentscheidung in einer Eigentümerversammlung ist also die Sicherstellung, dass Beschlüsse demokratisch gefasst werden und die Interessen der Mehrheit der Eigentümer widerspiegeln. Der Verwalter hat die Aufgabe, sich vorab über die erforderliche Mehrheit für die jeweiligen Themen zu informieren und die Stimmenanteile korrekt zu ermitteln. Ein gefasster Mehrheitsbeschluss ist für jeden Wohnungseigentümer bindend.

Was versteht man unter der Verkehrssicherungspflicht im Kontext des WEG-Rechts?

Unter der Verkehrssicherungspflicht im Kontext des WEG-Rechts versteht man die Pflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft, dafür zu sorgen, dass von ihrem Grundstück und den darauf befindlichen Einrichtungen keine Gefahr für die Gesundheit oder das Eigentum Dritter ausgeht. Diese Pflicht ergibt sich aus der allgemeinen Verpflichtung, Schaden von anderen abzuwenden, wie sie in § 823 BGB festgelegt ist.

Die Verkehrssicherungspflicht umfasst Maßnahmen, die notwendig sind, um zu verhindern, dass Personen, die sich rechtmäßig auf dem Grundstück aufhalten, wie Mieter, Besucher oder Passanten, durch Gefahrenquellen geschädigt werden. Dazu gehören beispielsweise die Instandhaltung von Wegen, die Sicherung von Baustellen oder die Durchführung des Winterdienstes.

In der Regel wird die Verkehrssicherungspflicht von der Gemeinschaft auf den Verwalter übertragen, der dann für die ordnungsgemäße Durchführung der notwendigen Maßnahmen verantwortlich ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist jedoch nicht von der Verantwortung befreit und muss den Verwalter überwachen sowie Risiken melden.

Bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die zu einem Schaden führt, haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft für die entstandenen Schäden. Geschädigte können dann Ansprüche auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld geltend machen. Die Verkehrssicherungspflicht kann auch versichert werden, um das Haftungsrisiko abzudecken.

Inwiefern ist die Ersetzung eines Beschlusses in einer Wohnungseigentümerversammlung rechtlich relevant?

Die Ersetzung eines Beschlusses in einer Wohnungseigentümerversammlung ist rechtlich relevant, da sie die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer beeinflusst. Wohnungseigentümer haben grundsätzlich das Recht, eine Angelegenheit, die durch einen Beschluss geregelt wurde, durch einen weiteren Beschluss neu zu regeln. Ein zweiter Beschluss, der einen ersten ersetzen soll, darf jedoch nicht in wohlerworbene Rechte von Wohnungseigentümern eingreifen.

Ein Beschluss ist so lange gültig und entfaltet seine Bindungswirkung gegenüber allen, bis er von den Wohnungseigentümern selbst in einer Eigentümerversammlung oder durch ein Gericht ersetzt wird. Wenn ein Beschluss durch einen weiteren Beschluss bestätigt wird, kann dieser den ursprünglichen Beschluss nicht außer Kraft setzen. Allerdings darf ein solcher Wiederholungsbeschluss keinen Eigentümer gegenüber dem ursprünglichen Beschluss benachteiligen.

Es ist auch möglich, dass das Gericht einen Beschluss ersetzt, insbesondere wenn die Wohnungseigentümer keinen bestimmten Beschluss gefasst haben. Nach dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 01.12.2020 kann das Gericht auch Beschlüsse mit Ermessensspielraum ersetzen, wenn der Anspruch auf einen bestimmten Beschluss besteht und die Eigentümerversammlung keinen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

Es ist zu beachten, dass die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung eine Voraussetzung für die Fassung wirksamer Beschlüsse ist. Seit der WEG-Reform am 1.12.2020 ist eine Eigentümerversammlung immer beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen oder vertretenen Wohnungseigentümer.

Ein rechtskräftig durch das Gericht ersetzter Beschluss kann nach Rechtskraft des Urteils nicht mehr angefochten werden. Daher ist es wichtig, dass die Wohnungseigentümer ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Ersetzung von Beschlüssen kennen und verstehen.


Das vorliegende Urteil

AG Dorsten – Az.: 3 C 106/21 WEG – Urteil vom 27.11.2023

In dem Verfahren hat das Amtsgericht Dorsten im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 02.11.2023 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Nebenintervention werden den Klägern als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Beschlussfassung sowie die Ersetzung eines Beschlusses.

Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft, ebenso der Nebenintervenient Herr S###.

Am 20.04.2021 fassten die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft unter TOP 9 folgenden Beschluss:

„Erörterung und Beschlussfassung über die Beauftragung eines externen Winterdienstes

Es erfolgt der Antrag:

„Die Eigentümer beschließen, einen externen Anbieter mit dem Winterdienst zu beauftragen.“

Ja – Stimmen: 2

Nein – Stimmen: 2

Enthaltungen: 0

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

Der Beschluss wurde mit 2 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 0 Enthaltung nicht angenommen.“

Die Kläger sind der Ansicht, der unter Top 9 gefasste Beschluss sei nichtig bzw. zumindest unwirksam.

Vielmehr hätten sie einen Anspruch auf die Beauftragung eines externen Winterdienstes. Dieser resultiere daraus, dass es in der Vergangenheit zu Problemen bei der Räumung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Garagenbereichs gekommen sei. Der einzelne Miteigentümer könne nicht zu einer turnusmäßigen Übernahme der Räum- und Streupflichten auf öffentlichen Gehwegen durch Mehrheitsbeschluss verpflichtet werden. Weil aber die Räum- und Streupflicht hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums über eine Regelung des Zusammenlebens hinausgehe, da zugleich Verkehrssicherungspflichten gegenüber Dritten betroffen seien, könne auch diesbezüglich keine Regelung durch Beschluss getroffen werden. Es entspreche somit ordnungsgemäßer Verwaltung, einen externen Dienstleister mit der Räum- und Streupflicht zu beauftragen.

Die Kläger haben zunächst beantragt,

1. den auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.03.2021 gefassten Beschluss der Wohnungseigentumsgemeinschaft ###, 46284 Dorsten wie folgt für ungültig zu erklären: TOP 9: Erörterung und Beschlussfassung über die Beauftragung eines externen Winterdienstes, bzw. den Beschluss für nichtig zu erklären und

2. die Beklagte zu verurteilen, der Vergabe der Aufgabe des Winterdienstes an einen externen Anbieter zuzustimmen.

Mit Schriftsatz vom 15.06.2021 hat sich der Miteigentümer S###, als Nebenintervenient zum Verfahren gemeldet und Klageabweisung beantragt. Die Beklagte hat die Klageansprüche mit Schriftsatz vom 16.06.2021 insgesamt anerkannt.

Mit Schriftsatz vom 21.09.2023 haben die Kläger den Antrag zu 2) zurückgenommen.

Sie beantragen nunmehr, den auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.03.2021 gefassten Beschluss der Wohnungseigentumsgemeinschaft ### 46284 Dorsten wie folgt für ungültig zu erklären:

TOP 9: Erörterung und Beschlussfassung über die Beauftragung eines externen Winterdienstes, bzw. den Beschluss für nichtig zu erklären.

Der Nebenintervenient beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, für die Klagerücknahme bezüglich des ursprünglichen Klageantrags zu 2) bedürfe es seiner Zustimmung, welche er nicht erteile.

Zudem sei der nunmehr noch aufrecht erhaltene Klageantrag unbegründet. Zum einen beziehe er sich auf eine Eigentümerversammlung vom 22.03.2021. An diesem Datum habe jedoch gar keine Eigentümerversammlung stattgefunden. Zum anderen aber könne eine Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss nur dann Erfolg haben, wenn zugleich ein Anspruch auf Beschlussfassung über die begehrte Maßnahme bestehe. Ein solcher bestehe jedoch mangels Bestimmtheit und Vorbefassung mit der streitgegenständlichen Beauftragung eines externen Winterdienstes im vorliegenden Fall nicht.

Die Beklagte hat keinen weiteren Antrag gestellt.

Mangels ordnungsgemäßer Ladung des Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten ist eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden. Es sind lediglich im Beschlusswege gerichtliche Hinweise erteilt worden. Anschließend haben alle Beteiligten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Es konnte im schriftlichen Verfahren gem. § 128 ZPO entschieden werden, nachdem sämtliche Beteiligte ihr Einverständnis hiermit erklärt haben.

A.

Der Beitritt des Miteigentümers S### zum Verfahren als Nebenintervenient war zulässig, § 66 Abs. 2 ZPO.

B.

Soweit die Kläger die Klage bezüglich des ursprünglichen Klageantrags zu 1) zurückgenommen haben, war dies auch ohne Zustimmung der Beklagten und des Nebenintervenienten möglich. Denn eine Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden, § 269 Abs. 1 ZPO. Nichts Anderes gilt für eine etwaige Zustimmung des Nebenintervenienten.

Im Termin am 20.04.2023 ist nicht mündlich verhandelt, sondern nur der Erlass eines Hinweisbeschlusses angekündigt worden. Entsprechend bedurfte es keiner Zustimmung zur Klagerücknahme.

C.

Die Klage ist jedoch bezüglich des verbleibenden Klageantrags unzulässig.

I.

Zunächst ist festzustellen, dass die Fristen des § 45 WEG eingehalten worden sind.

II.

Mit dem noch verbliebenen Klageantrag begehren die Kläger, den in der Eigentümerversammlung vom 20.04.2021 unter TOP 9 gefassten Beschluss, mit welchem die ursprünglich begehrte Beschlussfassung abgelehnt wurde, für ungültig bzw. nicht zu erklären.

Soweit im Klageantrag versehentlich von einer Eigentümerversammlung vom 21.03.2023 die Rede war, war dies unschädlich. Aus der Klagebegründung ergab sich unzweifelhaft, dass die Eigentümerversammlung vom 20.04.2021 gemeint war.

Grundsätzlich besteht zunächst einmal ein Rechtschutzbedürfnis auch zur Anfechtung eines sog. Negativbeschlusses wie dem vorliegenden. Denn grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass ein Wohnungseigentümer durch einen Negativbeschluss in seinem Recht auf ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums aus § 18 Abs. 2 WEG verletzt wird (vgl. Hogenschurz in: BeckOK WEG, 54. Edition, Stand 02.10.2023, § 44 Rn. 107).

Vorliegend ist das Rechtschutzbedürfnis jedoch entfallen, da die Kläger den ursprünglich mit dem Klageantrag zu 2) verfolgten Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung in Form der Beschlussersetzung gar nicht mehr geltend machen.

Die Kläger haben diesbezüglich zunächst den Rechtsstreit für erledigt erklärt, da sich zwischenzeitlich die Verwaltung mit der Vergabe des Winterdienstes an einen externen Dienstleister befasst hatte. Eine Beauftragung war jedoch noch nicht erfolgt. Der Nebenintervenient hat der Erledigung widersprochen und auch das Gericht hat darauf hingewiesen, dass mangels eines erledigenden Ereignisses keine Erledigung eingetreten sein dürfte.

Nachdem die Kläger durch das Gericht zudem darauf hingewiesen worden sind, dass ein Anspruch auf Ersetzung der Beschlussfassung in der beantragten Form mangels Vorbefassung der beklagten WEG mit dem Thema sowie mangels ausreichender Bestimmtheit und Konkretisierung nicht bestehen dürfte, haben die Kläger den Klageantrag zu 2) schlussendlich zurückgenommen.

Wie zuvor ausgeführt, hätte ein solcher Anspruch auf Beschlussersetzung mangels Bestimmtheit des geforderten Beschlusses nicht bestanden. Das Gericht hätte mangels Vorlage entsprechender Unterlagen auch keinen bestimmten Beschluss erlassen können. Wenn aber ein Anspruch auf die begehrte Beschlussersetzung nicht besteht, können die Kläger durch die Ablehnung des Beschlusses in der Eigentümerversammlung am 20.04.2021 auch nicht in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung gem. § 18 Abs. 2 WEG verletzt worden sein. Entsprechend ist das Vorliegen eines Rechtschutzbedürfnisses für den noch verbliebenen Klageantrag zu verneinen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass entsprechend für den Fall, dass der Klageantrag zu 2) nicht zurückgenommen worden wäre, dieser als unbegründet zurückgewiesen worden wäre. Damit wäre sodann auch der Klageantrag zu 1) weiterhin unzulässig geworden mangels Rechtschutzbedürfnisses, zumindest aber wäre er unbegründet gewesen mangels eines Anspruchs auf die begehrte Beschlussfassung.

Der Klageabweisung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.06.2021 die Klageansprüche insgesamt anerkannt hat.

Denn der Klageabweisungsantrag des Nebenintervenienten stand dem Erlass eines Anerkenntnisurteils entgegen.

Bei der vorliegenden Nebenintervention handelte es sich um eine sogenannten streitgenössische Nebenintervention i.S.d. § 69 ZPO, weil der Miteigentümer S### durch ein zwischen den Parteien ergehendes Urteil als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst unmittelbar in seinem Rechtsverhältnis zur Klägerseite betroffen gewesen wäre. Durch diesen Umstand wurde ihm eine teilweise von der Beklagtenseite unabhängige Prozessführung ermöglicht mit der Konsequenz, dass er insbesondere dem von der Beklagten erklärten Anerkenntnis widersprechen konnte (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, § 69 Rn. 44; BGH, Beschluss vom 31.03.2008 – II ZB 4/07 m. w. N.).

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 S. 2, 91 ZPO sowie bezüglich der Kosten der Nebenintervention auf §§ 101 Abs. 1, 100 ZPO, § 44 Abs. 4 WEG.

Die Nebenintervention war vorliegend geboten, weil ohne diese ein Anerkenntnisurteil mit entsprechender Kostenfolge zulasten der Beklagten und somit auch zulasten des Nebenintervenienten als Mitglied der Beklagten ergangen wäre.

E.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 2.000,00 EUR festgesetzt.

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