Wohnflächen die bei Mietwohnungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkungen (z.B. fehlende Baugenehmigung) eigentlich nicht vom Mieter genutzt werden dürften, berechtigen diesen jedoch nicht zur Mietminderung, wenn diese Wohnflächen durch den Mieter genutzt werden können und die zuständige Behörde trotz Kenntnis der Sachlage nicht einschreitet (BGH, Urteil vom 16.09.2009, Az.: VIII ZR 275/08).
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