Eine Mietvertragsklausel nach der Mieter anfallende Schönheitsreparaturen von einem Fachhandwerker ausführen lassen müssen ist unwirksam, da sie diese unangemessen benachteiligt (LG München I, Urteil vom 30.09.2009, Az: 15 S 6274/09). Kleinere Reparaturen und Malerarbeiten können auch von jedem Mieter sach- und fachgerecht durchgeführt werden.
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