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Schönheitsreparaturen müssen nicht vom Fachhandwerker ausgeführt werden!

Eine Mietvertragsklausel nach der Mieter anfallende Schönheitsreparaturen von einem Fachhandwerker ausführen lassen müssen ist unwirksam, da sie diese unangemessen benachteiligt (LG München I, Urteil vom 30.09.2009, Az: 15 S 6274/09). Kleinere Reparaturen und Malerarbeiten können auch von jedem Mieter sach- und fachgerecht durchgeführt werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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