Erlass einer einstweiligen Verfügung
AG Hamburg-St. Georg – Az.: 926 C 283/19 – Urteil vom 05.11.2019
1. Die einstweilige Verfügung vom 9. Oktober 2019 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass abgelehnt.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Austausch eines Schlosses zu angemieteten Gewerberäumen.
Die Rechtsvorgängerin der Verfügungsklägerin schloss im Mai 2015 mit der Rechtsvorgängerin der Verfügungsbeklagten einen „Mietvertrag über gewerbliche Räume“ im Objekt … (vgl. Anlage AG1), in den die Verfügungsbeklagte nach Erwerb desselben und die Verfügungsklägerin durch Nachtrag zum Mietvertrag vom 30. März 2017 eingetreten sind. Seit Januar 2019 zahlt die Verfügungsklägerin keine Miete mehr unter Berufung auf behauptete Gegenansprüche im Zusammenhang mit einem Schadensereignis im November 2017, bei dem durch Bauarbeiten in den gemieteten Räumlichkeiten eigene technische Einrichtungen beschädigt worden sein sollen. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 (Anlage AG4) kündigte die Verfügungsklägerin das Mietverhältnis fristgemäß zum 30. September 2019. Die Verfügungsbeklagte kündigte das Mietverhältnis unter Bezugnahme auf die ausstehenden Mieten ebenfalls, und zwar außerordentlich fristlos. Vor dem Landgericht Hamburg – Az. 334 O 100/19 – nahm sie die Verfügungsklägerin zudem auf Räumung in Anspruch; jene hat Widerklage mit dem angekündigten Antrag, die hiesige Beklagte zur Zahlung von 43.882,01 € nebst Zinsen zu verurteilen, erhoben.
Nach Ablauf des 30. September 2019 war die Verfügungsklägerin noch im Besitz der o.g. Räume. Am 7. Oktober 2019 kam es zu einem Gespräch des Geschäftsführers der für die Verfügungsbeklagten tätigen Hausverwaltung und dem Geschäftsführer der Verfügungsklägerin, dessen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Auf Veranlassung der Verfügungsbeklagten wurden am Morgen des 9. Oktober 2019 die Schlösser zu den Räumlichkeiten ausgetauscht. Im Anschluss daran kam es erneut zu einem Gespräch zwischen den o.g. Beteiligten, teilweise im Beisein der Polizei; die Einzelheiten des Gesprächs sind zwischen den Parteien ebenfalls streitig.
Am selben Tag hat die Verfügungsklägerin die Wiedereinräumung des Besitzes per einstweiliger Verfügung beantragt, die antragsgemäß noch am 9. Oktober 2019 erlassen worden ist. Vor deren Vollzug hat die Beklagte der Klägerin die Schlüssel zum neuen Schloss herausgegeben. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2019 hat die Verfügungsbeklagte dagegen Widerspruch eingelegt.
Mit Teil-Urteil vom 24. Oktober 2019 hat das Landgericht Hamburg die hiesige Verfügungsklägerin vorläufig vollstreckbar verurteilt, die o.g. Gewerberäume … geräumt und mit sämtlichen Schlüsseln an die hiesige Verfügungsbeklagte herauszugeben (s. dazu Anlage AG6).
Die Verfügungsklägerin bringt vor, dass sie dringend auf den Zutritt zu den Räumen angewiesen sei, weil sich darin sämtliche Geschäftsunterlagen (800 Ordner) befinden würden. Es seien fristgebundene Angelegenheiten zu erledigen und es drohten Regressansprüche und Umsatzausfälle. Die Verfügungsbeklagte habe durch den Austausch des Schlosses verbotene Eigenmacht ausgeübt. Ein Vermieterpfandrecht, auf das sich die Verfügungsbeklagte berufe, bestehe nicht; sie habe zu keinem Zeitpunkt damit begonnen, eigene Sachen aus dem Objekt zu entfernen.
Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 9. Oktober 2019 aufrechtzuerhalten.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass abzulehnen.
Sie macht geltend, dass die Verfügungsklägerin zunächst angekündigt habe, die Büroräume zum 30. September 2019 zu verlassen, das sei aber nicht geschehen. Ein Rückgabetermin habe nicht vereinbart werden können. Am 7. Oktober 2019 habe sich die Situation für den Geschäftsführer ihrer Hausverwaltung so dargestellt, als wolle die Klägerin Gegenstände, die dem Vermieterpfandrecht unterlägen, aus den Räumen schaffen. Zudem habe sie auf den Termin zur mündlichen Verhandlung beim Landgericht am 17. Oktober 2019 verwiesen. Zur Sicherung des Vermieterpfandrechts sei dann das Schloss ausgetauscht und ein Hinweiszettel angebracht worden. Wegen der eigenen Kündigung der Klägerin und dem Selbsthilferecht sei der Antrag nicht begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig (geworden).
Der Verfügungsklägerin steht ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte einstweilige Verfügung, gerichtet auf die Wiedereinräumung des Besitzes an den streitbehafteten Büroräumen in der … nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO nicht (mehr) zu. Zwar kann grundsätzlich, gestützt auf die §§ 861 Abs. 1, 858 BGB, eine durch verbotene Eigenmacht herbeigeführte Besitzentziehung zugunsten des Besitzers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wieder rückgängig gemacht werden und der Gestörte wieder in den Besitz eingewiesen werden.
Ferner ist es dem Störer an sich auch verwehrt, materiell-rechtliche Einwendungen gegen Anspruch des Besitzers auf Wiedereinräumung des Besitzes zu erheben (§ 863 BGB). Im Streitfall liegen die Dinge aber anders. Aufgrund der – für vorläufig vollstreckbar erklärten – Entscheidung des Landgerichts, mit dem die Verfügungsklägerin zur Herausgabe der Mieträume verurteilt worden ist, ist ihr Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach den §§ 935, 940 BGB weggefallen. Zwar erlischt der Besitzanspruch an sich erst mit einem rechtskräftigen Urteil gegen den Besitzer (vgl. § 864 Abs. 2 BGB). Im Verfahren um den Erlass einer einstweiligen Verfügung wirkt das vorgenannte Urteil allerdings wie eine bereits erlassene Gegenverfügung, die den petitorischen Anspruch der Verfügungsbeklagten auf Herausgabe der Mieträume betitelt hat. Dieser Fall ist vergleichbar mit einer possessorischen Besitzschutzklage, verbunden mit einer petitorischen Widerklage, im Hauptsacheverfahren (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2012, 625). Deswegen ist es der Verfügungsklägerin auch verwehrt, im Eilverfahren mehr zu erlangen, als sie in der Hauptsache erlangen könnte. Im Übrigen deckt sich die prozessuale Betrachtung auch mit dem materiellen Recht: jedenfalls aufgrund ihrer eigenen Kündigung des Mietverhältnisses zum 30. September 2019 hat die Verfügungsklägerin keine Rechte mehr an dem Mietobjekt. Und ihrer Rückgabeverpflichtung nach § 546 Abs. 1 BGB kann sie gegenüber der Verfügungsbeklagten als Vermieterin auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Ersatzansprüche entgegenhalten, vgl. §§ 570, 578 BGB. Gleichwohl hat sich die Verfügungsklägerin, die auf den Wegfall ihres Rechtsschutzbedürfnisses hingewiesen worden ist, nicht dazu verstehen können, hier eine Prozesserklärung abzugeben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.