Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum ignorierte Anträge die Verwalterbestellung kippen
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann macht fehlende Neutralität den Verwalter unzumutbar?
- Warum Verwaltermangel keine schweren Pflichtverletzungen rechtfertigt
- Warum scheiterte die Berufung gegen die Ungültigerklärung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt die Unzumutbarkeit auch, wenn der Verwalter meinen Antrag als rechtlich nicht entscheidungsreif ablehnt?
- Verliere ich mein Anfechtungsrecht, wenn die Mehrheit den Verwalter trotz seiner Pflichtverletzung stützt?
- Reicht eine E-Mail als Nachweis aus, wenn der Verwalter den Erhalt meiner Beschlussanträge bestreitet?
- Was kann ich tun, wenn die Gemeinschaft nach meinem gewonnenen Prozess plötzlich ohne Verwalter dasteht?
- Kann ich verhindern, dass meine Hausgelder für die Prozesskosten des unterlegenen Verwalters verwendet werden?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 S 16321/22 WEG
Das Wichtigste im Überblick
Wohnungseigentümer können die Wiederwahl eines Verwalters verhindern, wenn dieser Anträge eines Minderheitseigentümers absichtlich ignoriert.
- Das Gericht erklärte die erneute Bestellung der Verwalterin für ungültig.
- Die Verwalterin setzte geforderte Themen des Klägers trotz Mahnung nicht auf die Tagesordnung.
- Dieses Verhalten verletzt die Mitwirkungsrechte von Eigentümern schwerwiegend und zeigt fehlende Neutralität.
- Einem Minderheitseigentümer ist die weitere Zusammenarbeit mit einer voreingenommenen Verwaltung nicht zumutbar.
- Schwierigkeiten bei der Suche nach Ersatzverwaltern rechtfertigen keine groben Pflichtverletzungen.
- Gericht: LG München I
- Datum: 26.02.2024
- Aktenzeichen: 1 S 16321/22 WEG
- Verfahren: Beschlussanfechtungsklage
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
- Streitwert: 28.560,00 €
- Relevant für: Wohnungseigentümer, Hausverwaltungen, Beiräte
Warum ignorierte Anträge die Verwalterbestellung kippen
Ein Minderheitseigentümer einer aus drei Einheiten bestehenden Gemeinschaft forderte im Juli 2021 vergeblich die Aufnahme eigener Beschlussanträge in die Tagesordnung der anstehenden Eigentümerversammlung. Das Landgericht München I wies die spätere Berufung der Eigentümergemeinschaft zurück und bestätigte damit endgültig, dass der Beschluss zu TOP 4 über die erneute Bestellung der Hausverwaltung ungültig ist. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG haben Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass bestimmte Tagesordnungspunkte in die Einladung aufgenommen werden, sofern deren Behandlung einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht. Das bedeutet konkret: Die Maßnahme muss dem vernünftigen Interesse der Gemeinschaft entsprechen und rechtliche sowie vereinbarte Regeln einhalten. Eine gravierende Beeinträchtigung dieser Teilnahme- und Mitwirkungsrechte kann die Abberufung der Verwaltung rechtfertigen.
Reichen Sie Ihre Beschlussanträge grundsätzlich schriftlich und per Einwurf-Einschreiben ein. Tun Sie dies mindestens zwei bis drei Wochen vor dem üblichen Versandtermin der Einladungen, damit der Verwalter keine organisatorischen Gründe für eine Ablehnung vorschieben kann.
Ignorierte Anträge trotz anwaltlicher Aufforderung
Die Auseinandersetzung nahm ihren Lauf, als der Wohnungseigentümer am 11. Juli 2021 schriftlich Beschlussanträge für die Eigentümerversammlung einreichte. Die zuständige Hausverwaltung nahm diese Anträge jedoch nicht in die Tagesordnung für das Treffen am 10. November 2021 auf. Selbst nachdem der Anwalt des Mannes am 11. Oktober 2021 nochmals nachdrücklich die Aufnahme forderte, reagierte die Verwaltung lediglich mit einer Vorverlegung des Termins – ohne die Anträge zu ergänzen. Das Gericht wertete dieses Vorgehen als schwerwiegenden Verstoß gegen die Mitwirkungsrechte des Eigentümers.
Vielmehr handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, der […] dazu geführt hat, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des Klägers in gravierender Weise unterlaufen wurde. – so das Landgericht München I
Redaktionelle Leitsätze
- Werden Beschlussanträge eines Wohnungseigentümers trotz rechtzeitiger Einreichung und anwaltlicher Aufforderung nicht in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung aufgenommen, während die Anträge anderer Eigentümer Berücksichtigung finden, liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht vor, der die begründete Besorgnis fehlender Neutralität des Verwalters begründet und die weitere Zusammenarbeit für den betroffenen Eigentümer unzumutbar macht.
- Ein Beschluss über die Wiederbestellung einer Hausverwaltung entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn konkrete Tatsachen eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen; praktische Erwägungen wie eine langjährige Amtszeit, die Zerstrittenheit der Gemeinschaft oder die Schwierigkeit der Nachfolgersuche rechtfertigen die Wiederbestellung nicht, sofern eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt.

Wann macht fehlende Neutralität den Verwalter unzumutbar?
Eine Hausverwaltung ist zur strikten Neutralität gegenüber allen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet. Besonders bei Minderheitseigentümern muss zwingend sichergestellt sein, dass deren Teilnahme- und Mitwirkungsrechte gewahrt bleiben. Entsteht auch nur die begründete Besorgnis einer fehlenden Neutralität, kann dies eine weitere Zusammenarbeit für die benachteiligte Partei unzumutbar machen.
Vergleichen Sie die Tagesordnung genau: Werden Ihre Anträge weggelassen, während inhaltlich ähnliche Punkte der Mehrheitseigentümer aufgenommen wurden? Dokumentieren Sie diese Ungleichbehandlung sofort, da sie der entscheidende Beweis für die fehlende Neutralität des Verwalters ist.
Einseitige Bevorzugung der Mehrheit
In der betroffenen Gemeinschaft hielt der übergangene Eigentümer genau ein Drittel der Stimmen. Während die Verwaltung seine Anliegen konsequent ignorierte, fanden die Anträge der anderen Eigentümer – eines Ehepaars – problemlos Eingang in die Tagesordnung. Das Gericht erkannte in dieser Vorgehensweise eine einseitige Berücksichtigung der Mehrheit und sah die Besorgnis der fehlenden Neutralität als vollumfänglich begründet an. Durch ihr Verhalten erweckte die Verwalterin den Eindruck, die Anträge des Minderheitseigentümers bewusst und willentlich unterdrückt zu haben.
Die begründete Besorgnis der fehlenden Neutralität führt dazu, dass für den Kläger eine weitere Zusammenarbeit mit der Verwalterin unzumutbar ist. […] Zu Berücksichtigen ist bei der Abwägung, […] dass der Kläger […] als Minderheitseigentümer im besonderen Maße auf einen neutralen Verwalter zur Wahrung seiner Teilnahme- und Mitwirkungsrechte angewiesen ist. – LG München I
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel für die Ungültigkeit war hier die dokumentierte Ungleichbehandlung. Wenn Sie belegen können, dass der Verwalter Ihre Anträge trotz Fristwahrung ignoriert, während er die Wünsche der Mehrheitseigentümer berücksichtigt, liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen das Neutralitätsgebot vor. Maßgeblich ist dabei, dass Sie die Aufnahme der Tagesordnungspunkte nachweislich gefordert haben und der Verwalter dennoch untätig blieb.
Warum Verwaltermangel keine schweren Pflichtverletzungen rechtfertigt
Bei der Entscheidung über die Wiederbestellung einer Hausverwaltung verfügt eine Wohnungseigentümergemeinschaft über einen gewissen Ermessensspielraum. Eine erneute Beauftragung widerspricht jedoch den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen. Dabei wiegen schwere Pflichtverletzungen deutlich schwerer als eine lange Amtszeit oder die drohende Schwierigkeit, einen geeigneten Nachfolger zu finden.
Schwere des Verstoßes wiegt schwerer als Verwaltermangel
Die betroffene Eigentümergemeinschaft versuchte im Prozess mit praktischen Erwägungen zu argumentieren und verwies darauf, dass die Verwalterin bereits seit 19 Jahren im Amt sei. Zudem sei die Gemeinschaft derart zerstritten, dass sich kaum ein Ersatz finden ließe und ohne die Wiederbestellung eine verwalterlose Zeit gedroht hätte. Das Gericht wies diese Einwände jedoch vollumfänglich zurück, da die Schwere der Pflichtverletzung – das gezielte Unterlaufen der Mitwirkungsrechte – diese praktischen Hürden bei Weitem überwiege. Für die Richter stand fest, dass bereits eine einzige, aber schwerwiegende Pflichtverletzung ausreicht, um die Wiederbestellung für ungültig zu erklären.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Wiederbestellung auch nicht deshalb, weil […] die GdWE wegen ihrer geringen Größe und der Zerstrittenheit ihrer Mitglieder, wenn überhaupt, nur sehr schwer einen neuen Verwalter finden wird. – so das Gericht
Praxis-Hürde: Abwägung der Unzumutbarkeit
Das Gericht hat klargestellt, dass das Argument des „Verwaltermangels“ nicht zieht, wenn die Vertrauensbasis zerstört ist. Für Ihre Situation bedeutet das: Auch wenn die Gemeinschaft seit Jahrzehnten mit dem Verwalter arbeitet oder die Suche nach einem neuen Büro schwierig erscheint, rechtfertigt dies nicht die systematische Missachtung Ihrer Minderheitenrechte. Ein einziger gezielter Verstoß gegen die Mitwirkungsrechte kann ausreichen, um die Wiederbestellung zu Fall zu bringen.
Warum scheiterte die Berufung gegen die Ungültigerklärung?
Nach § 522 Abs. 2 ZPO wird eine Berufung im Zivilprozess durch Beschluss zurückgewiesen, wenn das Gericht einstimmig davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das bedeutet konkret: Das Gericht kann das Verfahren ohne mündliche Verhandlung abkürzen, wenn die Rechtslage völlig eindeutig ist und keine grundsätzlichen Rechtsfragen mehr geklärt werden müssen. Weitere Voraussetzungen für eine solche Zurückweisung sind, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern. Die Kosten eines derart erfolglosen Rechtsmittels trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO stets die unterlegene Partei.
Stimmen Sie in der Eigentümerversammlung gegen die Finanzierung von Berufungsverfahren, wenn der Verwalter offensichtliche Fehler bei der Tagesordnung begangen hat. So vermeiden Sie, dass Sie über die Instandhaltungsrücklage oder Sonderumlagen die Prozesskosten für die Rettung eines parteiischen Verwalters mitbezahlen.
Gerichtliche Bestätigung der Vorinstanz
Das Landgericht München I wandte diese prozessualen Vorgaben an und wies unter dem Aktenzeichen 1 S 16321/22 WEG die Berufung der Eigentümergemeinschaft zurück. Damit bestätigte die Kammer das vorangegangene Urteil des Amtsgerichts München (Az. 1293 C 19588/21 WEG) vom 1. Dezember 2022. Die Richter entschieden einstimmig, dass der Versuch, den Beschluss zur Verwalterbestellung zu retten, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte. Den Streitwert für das Berufungsverfahren – also den finanziellen Wert des Streits, nach dem sich die Gerichts- und Anwaltskosten berechnen – setzte das Gericht auf 28.560,00 Euro fest und erklärte das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar. Das bedeutet konkret: Der Kläger kann das Urteil sofort durchsetzen, ohne vorab eine Geldsumme als Sicherheit hinterlegen zu müssen, falls das Urteil später doch noch aufgehoben wird.
LG München I: Schutz der Minderheitenrechte bestätigt
Dieses rechtskräftige Urteil stärkt Minderheitseigentümer bundesweit: Die bewusste Unterdrückung von Mitwirkungsrechten ist ein schwerer Vertrauensbruch, der eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht. Sie können die Bestellung eines parteiischen Verwalters erfolgreich anfechten, selbst wenn die Mehrheit ihn stützt oder die Suche nach einem Nachfolger schwierig erscheint.
Fristen: So fechten Sie die Verwalterwahl an
Prüfen Sie die Einladung zur nächsten Versammlung sofort nach Erhalt. Fehlen Ihre Anträge, setzen Sie dem Verwalter eine letzte Frist von drei Tagen zur Ergänzung. Bleibt er untätig, müssen Sie die spätere Verwalterwahl zwingend innerhalb eines Monats nach der Versammlung gerichtlich anfechten. Versäumen Sie diese Frist, bleibt der Verwalter trotz des Rechtsverstoßes für die gesamte Amtszeit rechtmäßig im Amt.
Verwalter ignoriert Ihre Anträge? Jetzt rechtssicher wehren
Die bewusste Missachtung Ihrer Mitwirkungsrechte gefährdet die ordnungsgemäße Verwaltung Ihrer Immobilie und kann die Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit begründen. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Rechtmäßigkeit Ihrer Eigentümerbeschlüsse und unterstützen Sie dabei, Ihre Minderheitenrechte gegenüber der Hausverwaltung effektiv durchzusetzen. Wir wahren für Sie die entscheidenden Anfechtungsfristen und sichern Ihre Position innerhalb der Eigentümergemeinschaft.
Experten Kommentar
Was oft übersehen wird: Hausverwaltungen schlagen sich bei zerstrittenen Gemeinschaften fast immer auf die Seite der Mehrheit, um den eigenen Vertrag zu sichern. Minderheitseigentümer werden dabei im Alltag schlicht als lästiges Übel abgetan. Das eigentliche Drama beginnt für den Kläger aber meist erst nach dem gewonnenen Urteil.
Plötzlich steht die Anlage ohne Verwaltung da, Rechnungen bleiben liegen und die Mehrheit gibt dem Minderheitseigentümer die Schuld am Chaos. Betroffene sollten sich daher schon vor der Anfechtung diskret nach potenziellen Ersatzverwaltungen umsehen. Wer der Gemeinschaft direkt einen professionellen Nachfolger präsentiert, nimmt der Gegenseite den Wind aus den Segeln.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Unzumutbarkeit auch, wenn der Verwalter meinen Antrag als rechtlich nicht entscheidungsreif ablehnt?
JA. Die eigenmächtige Ablehnung eines Antrags wegen angeblich fehlender Entscheidungsreife kann die Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit begründen, da der Verwalter damit seine Neutralitätspflicht verletzt. Er darf die demokratische Willensbildung nicht blockieren.
Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG haben Wohnungseigentümer einen Rechtsanspruch darauf, dass ihre Anträge in die Tagesordnung aufgenommen werden, sofern sie ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Die Beurteilung, ob ein Thema reif für eine Entscheidung ist, obliegt grundsätzlich der Eigentümerversammlung als oberstem Willensbildungsorgan und nicht dem Verwalter im Alleingang. Wenn ein Verwalter Anträge eigenmächtig aussortiert, unterläuft er die Mitwirkungsrechte der Eigentümer und erweckt den Anschein der Parteilichkeit, was juristisch als Besorgnis der fehlenden Neutralität bezeichnet wird. Ein solches Verhalten wiegt rechtlich schwerer als die fachliche Einschätzung des Verwalters, da er seine Kompetenzen überschreitet und die demokratische Struktur der Gemeinschaft nachhaltig beschädigt.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Antrag offensichtlich rechtswidrig ist oder gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. In solchen Fällen darf der Verwalter die Aufnahme verweigern, um die Gemeinschaft vor nichtigen Beschlüssen zu schützen.
Verliere ich mein Anfechtungsrecht, wenn die Mehrheit den Verwalter trotz seiner Pflichtverletzung stützt?
NEIN. Das Anfechtungsrecht bleibt uneingeschränkt bestehen, da der Schutz der Minderheitenrechte und die gesetzliche Neutralitätspflicht des Verwalters rechtlich schwerer wiegen als der bloße Mehrheitswille der Eigentümergemeinschaft. Eine Mehrheitsentscheidung kann eine objektiv vorliegende Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit nicht heilen oder rechtlich legitimieren.
Die Neutralitätspflicht des Verwalters besteht gegenüber jedem einzelnen Eigentümer individuell und ist unabhängig von dessen jeweiligen Stimmanteilen in der Gemeinschaft zu wahren. Wenn ein Verwalter die Mitwirkungsrechte einer Minderheit gezielt unterläuft, etwa durch das bewusste Ignorieren rechtzeitiger Beschlussanträge gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG, begründet dies die Besorgnis der Parteilichkeit. Das Landgericht München I hat klargestellt, dass eine solche schwerwiegende Pflichtverletzung die weitere Zusammenarbeit für den betroffenen Eigentümer unzumutbar macht und die Wahl des Verwalters somit nicht mehr ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Selbst praktische Erwägungen der Mehrheit, wie eine langjährige Amtszeit oder die schwierige Suche nach einem Nachfolger, können diesen gravierenden Rechtsverstoß nicht rechtfertigen.
Um Ihr Anfechtungsrecht erfolgreich durchzusetzen, müssen Sie die Pflichtverletzung jedoch zweifelsfrei dokumentieren und in der Versammlung ausdrücklich gegen die Wahl stimmen. Ohne den Nachweis einer konkreten und schwerwiegenden Benachteiligung bleibt der Mehrheitsbeschluss aufgrund des weiten Ermessensspielraums der Gemeinschaft meist wirksam.
Reicht eine E-Mail als Nachweis aus, wenn der Verwalter den Erhalt meiner Beschlussanträge bestreitet?
NEIN. Eine E-Mail gilt im Streitfall als unsicheres Beweismittel, weshalb Sie Beschlussanträge zur rechtssicheren Dokumentation des Zugangs grundsätzlich per Einwurf-Einschreiben übermitteln sollten. Ohne einen gerichtsfesten Nachweis riskieren Sie, dass Ihre Anträge wirkungslos bleiben und eine spätere Anfechtung der Verwalterwahl mangels Beweisbarkeit scheitert.
Der Nachweis des tatsächlichen Zugangs ist die zwingende Voraussetzung, um dem Verwalter eine bewusste Pflichtverletzung oder die Unterdrückung von Mitwirkungsrechten gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG vorwerfen zu können. E-Mails können technisch manipuliert werden oder im Spam-Ordner verloren gehen, was ihre Beweiskraft vor Gericht ohne eine qualifizierte Empfangsbestätigung erheblich mindert. Im Gegensatz dazu dokumentiert ein Einwurf-Einschreiben den Einwurf in den Briefkasten durch einen neutralen Postboten als Zeugen, wodurch der Zugang rechtlich als bewirkt gilt. Eine einfache Lesebestätigung reicht hierbei oft nicht aus, da sie lediglich den Abruf der Nachricht, aber nicht zwingend den rechtssicheren Zugang des Inhalts beweist.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Verwalter den Erhalt der E-Mail explizit bestätigt oder inhaltlich darauf antwortet, wodurch der Zugang unstreitig wird. Dennoch liegt die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang der Anträge vor der Einladungsfrist vollständig bei Ihnen als antragstellendem Wohnungseigentümer.
Was kann ich tun, wenn die Gemeinschaft nach meinem gewonnenen Prozess plötzlich ohne Verwalter dasteht?
Bei einer plötzlichen Verwalterlosigkeit nach einem Prozess kann jeder Eigentümer beim zuständigen Amtsgericht die Bestellung eines Notverwalters beantragen. Dieser Antrag gemäß § 18 Abs. 4 WEG sichert die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft und überbrückt die Zeit bis zur Neuwahl einer rechtstreuen Verwaltung.
Das Gesetz nimmt eine vorübergehende Verwalterlosigkeit bewusst in Kauf, um die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze innerhalb der Eigentümergemeinschaft zu gewährleisten. Praktische Schwierigkeiten bei der Nachfolgersuche rechtfertigen es niemals, einen Verwalter im Amt zu belassen, der schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen hat. Ein solcher Notverwalter wird vom Gericht bestellt, wenn die ordnungsmäßige Verwaltung ohne eine Führungsperson nicht mehr möglich ist. Er übernimmt vorerst dringende Aufgaben wie die Begleichung von Rechnungen oder die Einberufung einer Versammlung zur Neuwahl. Damit wird das organisatorische Vakuum rechtssicher gefüllt, ohne dass die Eigentümer dauerhafte Nachteile befürchten müssen.
Die gerichtliche Bestellung eines Notverwalters ist jedoch nur eine vorübergehende Notlösung und entbindet die Gemeinschaft nicht von der Pflicht, zeitnah eine reguläre Verwaltung zu wählen. In sehr kleinen Gemeinschaften kann alternativ auch eine Eigenverwaltung durch die Eigentümer beschlossen werden.
Kann ich verhindern, dass meine Hausgelder für die Prozesskosten des unterlegenen Verwalters verwendet werden?
ES KOMMT DARAUF AN. Sie können die Verwendung Ihrer Hausgelder verhindern, indem Sie gegen die Finanzierung von Rechtsmitteln stimmen und die Gemeinschaft zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter auffordern. Hierzu müssen Sie die Belastung im Innenverhältnis durch gezielte Beschlussanfechtungen abwenden.
Grundsätzlich trägt die Gemeinschaft als Prozesspartei gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten eines verlorenen Verfahrens, weshalb diese zunächst über den Wirtschaftsplan auf alle Eigentümer verteilt werden. Sie können diese Finanzierung blockieren, indem Sie in der Versammlung konsequent gegen Beschlüsse zur Einlegung von Rechtsmitteln oder zur Übernahme von Anwaltskosten durch die Gemeinschaft stimmen. Liegt ein offensichtlicher Fehler des Verwalters vor, begründet dies eine schuldhafte Pflichtverletzung, die zu einem Schadensersatzanspruch der Gemeinschaft gegen den Verwalter führt. In diesem Fall muss die Gemeinschaft den Verwalter im Innenverhältnis in Regress nehmen, damit die Kosten letztlich von dessen Vermögen getragen werden.
Falls die Mehrheit der Eigentümer die Kostenübernahme trotz der offensichtlichen Pflichtverletzung beschließt, müssen Sie diesen Beschluss innerhalb eines Monats gerichtlich anfechten, da eine solche Entlastung des Verwalters nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG München I – Az.: 1 S 16321/22 WEG – Urteil vom 26.02.2024
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
