Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wohnungsräumung: Berliner Modell schützt Mieter und berücksichtigt Vermieterinteressen
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Besonderheiten kennzeichnen die Räumungsvollstreckung nach dem Berliner Modell?
- Was passiert mit den zurückgelassenen Gegenständen bei einer Räumung nach dem Berliner Modell?
- Welche Pflichten und Rechte hat der Vermieter bei der Räumung nach dem Berliner Modell?
- Wie läuft der Ablauf einer Räumungsvollstreckung nach dem Berliner Modell konkret ab?
- Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen der klassischen Räumung und dem Berliner Modell?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Dortmund
- Datum: 20.05.2022
- Aktenzeichen: 244 M 410/22
- Verfahrensart: Vollstreckungsverfahren
- Rechtsbereiche: Zwangsvollstreckungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Gläubiger: Der Gläubiger ist die Partei, die die Räumungsvollstreckung aufgrund eines Versäumnisurteils gegen den Schuldner beantragt hat. Er argumentiert, dass der Gerichtsvollzieher nur die Herausgabe der Wohnung und nicht die vollständige Räumung, einschließlich der Entfernung von Müll und wertlosem Mobiliar, durchgeführt habe.
- Gerichtsvollzieher: Der Gerichtsvollzieher hat im Vorfeld die Räumung gemäß § 885 a ZPO durchgeführt und ist der Ansicht, dass der Vollstreckungsanspruch damit erfüllt und der Titel Verbraucht ist.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Gläubiger beauftragte einen Gerichtsvollzieher, die Wohnung des Schuldners gemäß dem „Berliner Modell“ zu räumen. Nach der Räumung fand der Gerichtsvollzieher nur Müll und wertloses Mobiliar vor. Der Gläubiger forderte eine weitere Räumung, um diese Gegenstände zu entfernen. Der Gerichtsvollzieher lehnte eine weitere Räumung ab, da er den Vollstreckungsanspruch als erfüllt ansah.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob der Gläubiger nach einer beschränkten Vollstreckung gemäß § 885 a ZPO den Gerichtsvollzieher dazu veranlassen kann, die beweglichen Sachen nachträglich zu entfernen, obwohl der Titel gemäß § 885 a bereits als verbraucht gilt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Erinnerung des Gläubigers wurde zurückgewiesen. Der Gerichtsvollzieher hat die weitere Zwangsvollstreckung zu Recht abgelehnt.
- Begründung: Der Vollstreckungsauftrag wurde gemäß § 885 a ZPO beschränkt durchgeführt, wodurch der Titel verbraucht wurde. Ein nachträgliches Umschwenken auf § 885 Abs. 2-5 ZPO für die Entfernung von beweglichen Sachen ist nicht möglich. Der Gläubiger hat die Verantwortung, vor Erteilung des Auftrags zu entscheiden, ob der Vollstreckungsauftrag beschränkt werden soll.
- Folgen: Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens. Es bleibt ihm überlassen, die beweglichen, wertlosen Gegenstände selbst zu entfernen oder nach einer bestimmten Frist gemäß den Vorschriften zu verfahren.
Wohnungsräumung: Berliner Modell schützt Mieter und berücksichtigt Vermieterinteressen
Die Wohnungsräumung ist ein komplexes Rechtsthema, das viele Mieter und Vermieter gleichermaßen beschäftigt. Das sogenannte Berliner Modell hat in den letzten Jahren besonders in Großstädten an Bedeutung gewonnen und bietet einen besonderen Ansatz im Mietrecht, der Kündigungsschutz und soziale Aspekte der Wohnraumversorgung in den Mittelpunkt stellt.
Die Räumungsvollstreckung ist ein sensibler Prozess, bei dem Gerichtsvollzieher und Schuldnerberatungen eine wichtige Rolle spielen. Ziel ist es, eine Zwangsräumung zu vermeiden und gleichzeitig die Interessen von Vermietern und Mietern zu berücksichtigen. Der folgende Fall zeigt exemplarisch, wie kompliziert rechtliche Auseinandersetzungen um Wohnraum sein können und welche Möglichkeiten des Räumungsschutzes es gibt.
Der Fall vor Gericht
Vollstreckung nach dem „Berliner Modell“ schließt nachträgliche Räumung aus
Das Amtsgericht Dortmund hat in einem Beschluss vom 20. Mai 2022 die rechtlichen Grenzen der Zwangsräumung nach dem sogenannten „Berliner Modell“ präzisiert. Der Fall betraf eine Wohnung im Erdgeschoss der C-Straße in Dortmund, deren Räumung durch ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dortmund vom 26. Oktober 2021 angeordnet worden war.
Durchführung der beschränkten Zwangsräumung
Der Gläubiger hatte zunächst einen beschränkten Vollstreckungsauftrag nach § 885a ZPO erteilt, der am 3. Januar 2022 vom Gerichtsvollzieher ausgeführt wurde. Bei der Räumung wurden in der Wohnung lediglich Müll und wertloses Mobiliar vorgefunden, was durch eine Fotodokumentation festgehalten wurde. Im Anschluss an diese erste Maßnahme forderte der Gläubiger vom Gerichtsvollzieher, auch die beweglichen Sachen aus der Wohnung zu entfernen und den Müll zu entsorgen.
Rechtliche Bewertungen des Gerichts
Das Gericht wies die Erinnerung des Gläubigers zurück und bestätigte die Position des Gerichtsvollziehers. Nach der Durchführung einer beschränkten Vollstreckung gemäß § 885a ZPO sei der Räumungstitel verbraucht. Dies bedeutet, dass der Gläubiger nicht nachträglich vom Gerichtsvollzieher verlangen kann, bewegliche Sachen nach § 885 Abs. 2-5 ZPO wegzuschaffen und zu verwahren.
Gesetzliche Vorgaben für das weitere Verfahren
Das Gericht verwies auf die gesetzlich vorgeschriebene Vorgehensweise nach § 885a Abs. 3-5 ZPO: Der Gläubiger hat das Recht, die beweglichen Sachen selbst wegzuschaffen und zu verwahren. Gegenstände, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, dürfen vernichtet werden. Nach Ablauf einer Monatsfrist besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Verwertung der Sachen durch den Gläubiger.
Bindende Wirkung der ursprünglichen Entscheidung
Das Gericht stellte klar, dass die Entscheidung über die Art der Vollstreckung vor Erteilung des Auftrags getroffen werden muss. Die im Räumungstitel verwendeten Begriffe „herausgeben“, „überlassen“ und „räumen“ werden vom Gesetzgeber synonym verwendet und bedeuten lediglich, den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Ein separater Titel für die Wegschaffung des Mobiliars existiert nicht, weshalb der Gerichtsvollzieher die weitere Vollstreckung zu Recht ablehnte.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil klärt einen wichtigen Aspekt bei der Zwangsräumung nach dem „Berliner Modell“ (§885a ZPO): Sobald der Vermieter sich für diese vereinfachte Räumungsform entschieden hat und diese durchgeführt wurde, kann er nicht nachträglich noch eine vollständige Räumung durch den Gerichtsvollzieher verlangen. Der Räumungstitel ist durch die erste Durchführung „verbraucht“. Dies gilt auch dann, wenn sich nur wertlose Gegenstände in der Wohnung befinden. Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit bezüglich der Grenzen des Berliner Modells.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie als Vermieter eine Räumung durchführen lassen, müssen Sie sich vorher gut überlegen, ob Sie das vereinfachte „Berliner Modell“ wählen oder eine klassische Räumung beauftragen möchten. Beim Berliner Modell werden Sie zwar schneller in den Besitz der Wohnung eingewiesen, müssen sich aber selbst um zurückgelassene Gegenstände kümmern. Eine nachträgliche Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Entfernung dieser Gegenstände ist nicht möglich. Als Mieter bedeutet dies, dass der Vermieter nach einer Räumung nach dem Berliner Modell für Ihre zurückgelassenen Gegenstände verantwortlich ist und diese einen Monat lang aufbewahren muss.
Zwangsräumung – die richtige Entscheidung treffen
Das „Berliner Modell“ bietet zwar eine schnelle Lösung, birgt aber auch Fallstricke. Die Wahl des richtigen Räumungsweges hat entscheidende Folgen für Vermieter und Mieter. Unsicherheiten über Ihre Rechte und Pflichten? Wir helfen Ihnen, die für Sie optimale Vorgehensweise zu finden und rechtliche Risiken zu vermeiden.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Besonderheiten kennzeichnen die Räumungsvollstreckung nach dem Berliner Modell?
Die Räumungsvollstreckung nach dem Berliner Modell ist seit 2013 in § 885a ZPO gesetzlich verankert und stellt eine vereinfachte Form der Zwangsräumung dar.
Grundprinzip der Berliner Räumung
Bei dieser Räumungsform beschränkt sich die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers ausschließlich auf den Austausch der Schlösser und die Übergabe der Wohnung an den Vermieter. Der wesentliche Unterschied zur klassischen Zwangsräumung besteht darin, dass der Hausrat des Mieters nicht abtransportiert wird, sondern in der Wohnung verbleibt.
Rechtliche Besonderheiten
Der Vermieter übernimmt bei diesem Modell die Verantwortung für die in der Wohnung verbliebenen Gegenstände. Dabei gelten folgende Regelungen:
- Unpfändbare Gegenstände wie persönliche Dokumente, Kleidung oder beruflich notwendige Gegenstände müssen dem Mieter auf Verlangen herausgegeben werden.
- Offensichtlich wertlose Gegenstände können entsorgt werden.
- Die übrigen Gegenstände sind mindestens einen Monat lang aufzubewahren.
Kostenaspekte
Die Berliner Räumung zeichnet sich durch deutlich geringere Kosten aus. Die Gerichtsvollzieherkosten beschränken sich auf etwa 500 Euro, während bei einer klassischen Räumung mehrere tausend Euro für Transport und Lagerung anfallen können. Der Vermieter spart sich den sonst üblichen Räumungskostenvorschuss.
Haftung und Pflichten des Vermieters
Bei der Durchführung der Berliner Räumung treffen den Vermieter besondere Pflichten:
Die Haftung des Vermieters für die verwahrten Gegenstände ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine unsachgemäße Behandlung oder vorschnelle Entsorgung der Gegenstände kann zu Schadensersatzansprüchen des Mieters führen.
Was passiert mit den zurückgelassenen Gegenständen bei einer Räumung nach dem Berliner Modell?
Dokumentation und Sicherung
Der Gerichtsvollzieher dokumentiert zunächst alle in der Wohnung befindlichen Gegenstände in einem detaillierten Protokoll. Diese Dokumentation dient der Beweissicherung über Bestand und Zustand der beweglichen Sachen.
Unterscheidung der Gegenstände
Der Vermieter muss die zurückgelassenen Gegenstände wie folgt behandeln:
Offensichtlicher Müll kann sofort entsorgt werden. Fremdeigentum (etwa gemietete oder geleaste Gegenstände) muss an die jeweiligen Eigentümer herausgegeben werden.
Aufbewahrungspflicht
Für alle anderen Gegenstände gilt eine einmonatige Aufbewahrungspflicht. Der Vermieter kann die Sachen entweder in der Wohnung belassen oder in eigenen Räumen einlagern. Während dieser Zeit haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für die Gegenstände.
Verwertung nach Ablauf der Frist
Nach Ablauf der einmonatigen Frist darf der Vermieter die nicht abgeholten Gegenstände verwerten. Die Verwertung erfolgt durch:
- Versteigerung der Gegenstände
- Freihändigen Verkauf bei Sachen mit Marktwert
Besondere Schutzrechte des Mieters
Der Mieter hat während der Aufbewahrungsfrist das Recht, unpfändbare Sachen herauszuverlangen. Dazu gehören:
- Persönliche Gegenstände wie Kleidung und Wäsche
- Beruflich notwendige Gegenstände
- Persönliche Dokumente und Fotos
- Haustiere
Haftung des Vermieters
Wichtig: Entsorgt der Vermieter verwertbare oder brauchbare Gegenstände vorschnell, macht er sich schadensersatzpflichtig. Die Beweislast für die Unverwertbarkeit der entsorgten Gegenstände liegt beim Vermieter.
Welche Pflichten und Rechte hat der Vermieter bei der Räumung nach dem Berliner Modell?
Das Berliner Modell ermöglicht dem Vermieter eine vereinfachte Form der Zwangsräumung, bei der nur die Herausgabe der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt wird.
Rechte des Vermieters
Der Vermieter hat das Recht, die Räumung kostengünstiger durchzuführen, indem der Gerichtsvollzieher lediglich das Türschloss austauscht. Dabei kann er sein Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB an den in der Wohnung verbliebenen Gegenständen geltend machen.
Nach Ablauf einer einmonatigen Aufbewahrungsfrist darf der Vermieter die pfändbaren Gegenstände verwerten. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, können entsorgt werden.
Pflichten des Vermieters
Der Vermieter muss bei der Durchführung des Berliner Modells mehrere gesetzliche Pflichten beachten:
Die Gegenstände des Mieters müssen mindestens einen Monat aufbewahrt werden. Unpfändbare Sachen wie persönliche Dokumente, Kleidung, Wäsche, Haustiere oder beruflich notwendige Gegenstände sind dem Mieter auf Verlangen herauszugeben.
Fremdeigentum, das nicht dem Mieter gehört (etwa geleaste oder gemietete Gegenstände), muss an die jeweiligen Eigentümer herausgegeben werden.
Haftung und Verantwortung
Der Vermieter übernimmt mit der Berliner Räumung eine erhebliche Verantwortung für die Verwahrung der persönlichen Sachen des Mieters. Entsorgt er verwertbare oder brauchbare Gegenstände ohne ausreichende Dokumentation der Nutzlosigkeit, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts muss der Vermieter die Sachen des Mieters entsprechend den gesetzlichen Vorschriften versteigern lassen.
Wie läuft der Ablauf einer Räumungsvollstreckung nach dem Berliner Modell konkret ab?
Voraussetzungen für die Vollstreckung
Der Vermieter benötigt zunächst einen vollstreckbaren Räumungstitel in Form eines Gerichtsurteils oder Beschlusses. Dieser Räumungstitel muss dem Mieter ordnungsgemäß zugestellt worden sein.
Beauftragung des Gerichtsvollziehers
Der Vermieter übergibt dem Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Urteilsausfertigung. Diese wird vom Gericht nur einmal ausgestellt und ist für die Durchführung der Zwangsräumung unerlässlich.
Durchführung der Räumung
Der Gerichtsvollzieher tauscht das Schloss der Wohnungstür aus und übergibt dem Vermieter die neuen Schlüssel. Dabei erstellt er zur Beweissicherung eine Dokumentation der in der Wohnung befindlichen Gegenstände, meist in Form von Fotos und einem Protokoll.
Umgang mit dem Eigentum des Mieters
Nach der Räumung hat der Mieter einen Monat Zeit, seine persönlichen Gegenstände aus der Wohnung zu entfernen. Der Vermieter ist verpflichtet, die Sachen während dieser Frist aufzubewahren. Nach Ablauf der Monatsfrist kann der Vermieter sein Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB an den verbliebenen Gegenständen geltend machen.
Rechtliche Besonderheiten
Die Berliner Räumung ist seit der Mietrechtsreform vom 01.05.2013 in § 885a ZPO gesetzlich verankert. Der Gerichtsvollzieher führt dabei einen beschränkten Vollstreckungsauftrag durch, der sich ausschließlich auf die Herausgabe der Wohnung bezieht.
Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen der klassischen Räumung und dem Berliner Modell?
Rechtliche Grundlage und Durchführung
Die klassische Räumung basiert auf § 885 ZPO, während das Berliner Modell seit 2013 in § 885a ZPO als Beschränkter Vollstreckungsauftrag kodifiziert ist. Der zentrale Unterschied liegt in der Art der Durchführung: Bei der klassischen Räumung erfolgt eine vollständige Räumung der Wohnung, während beim Berliner Modell der Gerichtsvollzieher lediglich das Türschloss austauscht und den Besitz an den Vermieter übergibt.
Umgang mit dem Inventar
Bei der klassischen Räumung muss der gesamte Hausrat abtransportiert und eingelagert werden. Im Gegensatz dazu verbleiben beim Berliner Modell die Gegenstände des Mieters zunächst in der Wohnung. Der Vermieter übt dabei sein Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB über die in der Wohnung befindlichen Gegenstände aus.
Aufbewahrungspflichten und Haftung
Beim Berliner Modell gilt:
- Der Vermieter muss die Gegenstände einen Monat lang aufbewahren
- Unpfändbare Sachen wie persönliche Dokumente, Kleidung oder Arbeitsmittel müssen auf Verlangen herausgegeben werden
- Die Haftung des Vermieters beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kostenaspekte
Der wesentliche Unterschied zeigt sich in den Kosten: Bei der klassischen Räumung fallen hohe Kosten für Abtransport, Einlagerung und Verwahrung an. Das Berliner Modell erfordert dagegen nur einen geringen Kostenvorschuss von etwa 400 Euro für den Gerichtsvollzieher. Die Kostenkontrolle liegt beim Berliner Modell weitgehend in der Hand des Vermieters.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Berliner Modell
Eine vereinfachte Form der Zwangsräumung nach § 885a ZPO, bei der der Vermieter nur den Besitz an der Wohnung erhält, ohne dass der Gerichtsvollzieher die beweglichen Sachen des Mieters entfernen muss. Dies reduziert die Kosten für den Vermieter erheblich, da keine Lagerkosten entstehen. Der Vermieter kann die in der Wohnung verbliebenen Gegenstände selbst entfernen und verwahren oder bei Wertlosigkeit entsorgen. Nach dem Gesetz muss er wertvolle Gegenstände einen Monat aufbewahren, bevor er sie verwerten darf.
Beschränkter Vollstreckungsauftrag
Ein Auftrag an den Gerichtsvollzieher nach § 885a ZPO, bei dem dieser nur den Besitz an der Wohnung auf den Vermieter überträgt, ohne die Räumung der Möbel und Gegenstände des Mieters vorzunehmen. Der Gerichtsvollzieher verschafft dem Vermieter lediglich Zugang zur Wohnung und dokumentiert den Zustand. Diese kostengünstigere Variante der Zwangsräumung liegt in der Entscheidung des Vermieters.
Räumungstitel
Eine gerichtliche Entscheidung (meist ein Urteil), die den Mieter zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verpflichtet. Basiert auf §§ 721, 794a ZPO und ist Voraussetzung für eine Zwangsräumung. Der Vermieter kann damit den Gerichtsvollzieher beauftragen, die Wohnung zwangsweise zu räumen. Beispiel: Ein Räumungstitel wird häufig nach einer wirksamen Kündigung wegen Zahlungsverzugs erwirkt.
Verbraucht
Ein Rechtsbegriff, der bedeutet, dass ein Vollstreckungstitel (hier: Räumungstitel) durch einmalige Ausführung seine Wirkung verliert und nicht mehr für weitere Vollstreckungsmaßnahmen genutzt werden kann. Nach § 885a ZPO kann der Vermieter nach Durchführung des beschränkten Vollstreckungsauftrags keine weiteren Vollstreckungshandlungen vom Gerichtsvollzieher verlangen. Die Entscheidung für die Art der Vollstreckung muss vorher getroffen werden.
Wegschaffung und Verwahrung
Gesetzlich geregelte Maßnahmen nach § 885 Abs. 2-5 ZPO zum Umgang mit zurückgelassenen Gegenständen bei einer Zwangsräumung. Beim Berliner Modell muss der Vermieter selbst die Gegenstände entfernen und wertvolle Sachen einen Monat aufbewahren. Wertlose Gegenstände dürfen sofort entsorgt werden. Nach der Aufbewahrungsfrist können die Sachen verwertet (verkauft) werden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 885a ZPO: Dieser Paragraph regelt die Vollstreckung von Räumungsbefehlen durch Gerichtsvollzieher nach dem sogenannten „Berliner Modell“. Dabei beauftragt der Gläubiger den Gerichtsvollzieher, die Wohnung des Schuldners zu räumen und in Besitz zu setzen. Der Gerichtsvollzieher hat dabei die Pflicht, lediglich das Herausgeben der Wohnung zu veranlassen und nicht darüber hinausgehende Maßnahmen durchzuführen, sofern der Vollstreckungsauftrag entsprechend beschränkt wurde.
Im vorliegenden Fall hat der Gläubiger gemäß § 885a ZPO den Gerichtsvollzieher mit der Räumung der Wohnung beauftragt. Der Gerichtsvollzieher hat die Wohnung ordnungsgemäß geräumt, indem er Müll und wertloses Mobiliar entfernt hat. Da der Vollstreckungsauftrag beschränkt war, konnte der Gläubiger keine weitergehenden Maßnahmen verlangen, was zur Abweisung der Erinnerung führte.
- § 885 Abs. 1 ZPO: Dieser Abschnitt definiert die Begriffe „herausgeben“, „überlassen“ und „räumen“ im Kontext der Zwangsvollstreckung. Diese Begriffe werden synonym verwendet und bedeuten, dass der Schuldner aus dem Besitz der Wohnung entfernt und der Gläubiger in den Besitz eingesetzt wird. Dies bildet die Grundlage für die Vollstreckung von Räumungstiteln.
Im Fall des Amtsgerichts Dortmund bedeutet dies, dass der Schuldner verpflichtet war, die Wohnung geräumt an den Gläubiger herauszugeben. Der Gerichtsvollzieher hat dies durch die Entfernung von Müll und wertlosem Mobiliar erreicht, wodurch der Grundsatz aus § 885 Abs. 1 ZPO erfüllt wurde.
- § 885 Abs. 2-5 ZPO: Diese Absätze regeln weitergehende Vollstreckungsmaßnahmen nach der initialen Räumung. Sie ermöglichen dem Gläubiger, bewegliche Sachen zu verwahren, zu vernichten oder zu verwerten, sofern kein Interesse an deren Aufbewahrung besteht. Allerdings darf dies erst nach Ablauf eines Monats und unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen.
In dem vorliegenden Beschluss hat der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung gemäß § 885a ZPO beschränkt durchgeführt. Daher konnte der Gläubiger nach Durchführung der Räumung keine zusätzlichen Maßnahmen gemäß § 885 Abs. 2-5 ZPO verlangen, was zur Ablehnung seines weiteren Vollstreckungsanspruchs führte.
- Versäumnisurteil: Ein Versäumnisurteil wird erlassen, wenn eine Partei im Gerichtsverfahren nicht erscheint oder ihre Klage nicht ausreichend begründet. Es führt zur rechtskräftigen Entscheidung zugunsten der anwesenden Partei. In diesem Fall wurde das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dortmund vom 26.10.2021 zugrunde gelegt, das den Schuldner zur Räumung der Wohnung verurteilte.
Das Versäumnisurteil bildete die Grundlage für den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers gemäß § 885a ZPO. Da der Schuldner dem Urteil nicht widersprochen hat, wurde das Urteil vollstreckbar, was den Beginn der Räumungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher ermöglichte.
- Kostenregelung gemäß ZPO: Nach der Zivilprozessordnung trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens. Dies umfasst Gerichtskosten und möglicherweise auch Vollstreckungskosten. In diesem Fall wurde entschieden, dass der Gläubiger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Da die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen wurde, wurde festgestellt, dass der Gläubiger die Kosten des Verfahrens gemäß den geltenden Kostenregelungen der ZPO übernehmen muss. Dies entbindet den Schuldner von der Verpflichtung, die Verfahrenskosten zu tragen.
Das vorliegende Urteil
Amtsgericht Dortmund – Az.: 244 M 410/22 – Beschluss vom 20.05.2022
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