Schlägt ein in einer Mietwohnung verlegter Teppich Wellen oder Falten und geht von dem Teppich daher eine Stolpergefahr aus, kann der Mieter die Bruttomiete um 5 % nach § 536 Abs. 1 BGB mindern(Landgericht Darmstadt, Urteil vom 06.09.2013, Az.: 6 S 17/13). Die Mietminderung tritt bei Vorliegen eines Mietmangels „automatisch“ ein. Sie ist somit nicht davon abhängig, dass der Mieter sein Mietminderungsrecht tatsächlich ausübt. Davon zu unter-scheiden ist jedoch die Frage, ob die Mietminderung wegen der Verletzung einer Anzeigepflicht des Mieters ausgeschlossen ist. Es ist eine Obliegenheit des Mieters, den Vermieter unverzüglich darüber zu informieren, wenn sich während des Mietverhältnisses ein Mangel zeigt. Der Mieter sollte daher unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, dem Vermieter die bestehenden Mängel der Mietwohnung anzeigen. Der Mieter muss hierbei die bestehenden Mängel so genau beschreiben, dass der Vermieter in der Lage ist, die bestehenden Mängel nachzuvollziehen und entsprechende Reparatur- bzw. Überprüfungsmaßnahmen in Auftrag zu geben. Unterlässt der Mieter die Mängelanzeige, ist er nicht dazu berechtigt eine Mietminderung geltend zu machen, wenn der Vermieter infolge der fehlenden Mängelanzeige den Mangel nicht beseitigen konnte. Die Anzeigepflicht entfällt nur dann, wenn der Mangel dem Vermieter bekannt war oder „hätte bekannt sein müssen“. Das Recht zur Mietminderung kann dem Mieter auch nicht durch eine abweichende Regelung im Mietvertrag genommen werden.
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