Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Miete gemindert werden, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche abweicht. Vereinbaren die Mietvertragsparteien bei Mietvertragsabschluss im Mietvertrag, dass die Wohnflächenangabe nicht verbindlich ist, kann der Mieter bei einer Wohnflächenabweichung keine Mietminderung vornehmen (BGH, Urteil vom 10.11.2010, Az: VIII ZR 306/09).
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