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Rauchwarnmelder – Kostenumlegung als Betriebskosten

Rauchwarnmelder sind nach DIN 14676 Nr. 6 jährlich auf Beschädigungen und Funktionen zu überprüfen und zu warten, d.h. die Lufteintrittsöffnung ist insbesondere von Staub, die Fotooptik z.B. von Zigarettenrauch zu reinigen, das Gerät ist gegebenenfalls mit einer neuen Batterie zu versehen und es ist ein Probealarm bei ihm auszulösen. Die Wartung besteht aus einer Kontrolle von der Betriebsfähigkeit und der Betriebssicherheit, so dass die Wartungskosten als Betriebskosten gegenüber Mietern ansatzfähig sind. Die Frage, inwieweit Anmietkosten für Rauchmelder auf Mieter umlegbar sind, ist in der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden. In der Literatur werden verschiedene Auffassungen hierzu vertreten. Eine Meinung geht davon aus, dass die Kosten für die Anmietung von Rauchmeldern nicht umlegbar sind, weil dies die Betriebskostenverordnung nicht vorsieht. Die Betriebskostenverordnung regelt nach dieser Auffassung abschließend, in welchen Fällen Mietkosten umlegbar sind. Dies gilt ausdrücklich nur für die Anmietkosten für Kaltwasserzähler (§ 2 Nr. 2), für Geräte zur Wärmeerfassung (Nr. 4a) und für Warmwasserzähler (Nr. 5a i.V.m. 2). Es handelt sich zudem um Kosten, die infolge des Einbaus der Rauchmelder entstehen. Anschaffungskosten könnten jedoch regelmäßig nicht als Betriebskosten umgelegt werden. Die Gegenmeinung macht geltend, dass die Betriebskostenverordnung keine abschließende Regelung über umlegbare Anmietkosten enthält. Auch die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern sind nach dieser Auffassung umlegbar. Dieser zweiten Meinung hat sich das Landgericht Magdeburg im vorliegenden Fall angeschlossen und die Anmietungskosten von Rauchmeldern für umlegbar erklärt (Landgericht Magdeburg, Urteil vom 27.09.2011, Az: 1 S 171/11).

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