Denn, vergisst ein Hausmeister einen Generalschlüssel in einer Wohnung und weigert sich deren Bewohner, den Schlüssel wieder herauszugeben, kann das Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen, entschied nun das OLG Koblenz, Beschluss vom 14.4.2009, – Az.: 5 W 219/09 -.
Hintergrund war folgender:
Der Mitarbeiter eines Hausmeisters hatte die Zentralschlüssel für zwei Wohnanlagen mit insgesamt 130 Wohnungen in einer Wohnung liegen gelassen. Nach Angaben des Hausmeisters war deren Bewohnerin zur Herausgabe der Schlüssel nur gegen Zahlung von 500 Euro bereit.
Der Hausmeister verlangt von der Bewohnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung, ihm die Schlüssel herauszugeben. Er sei dringend auf die Schlüssel angewiesen, da er die Verantwortung dafür trage, dass die Räume nicht unbefugt betreten werden. Der Austausch der Schließanlagen erfordere einen Aufwand von 50.000 Euro.
Entscheidung:
Das OLG Koblenz gibt dem Hausmeister Recht. Die Bewohnerin muss die Zentralschlüssel an einen Gerichtvollzieher als Sequester herausgeben. Außerdem gestattet das Gericht, die Wohnung zwecks Herausgabe der Schlüssel zu durchsuchen.
Der Hausmeister hat jedenfalls einen Herausgabeanspruch aus § 1007 Abs. 1 BGB aufgrund seines früheren Besitzes. Danach kann derjenige, der eine Sache im Besitz gehabt hat, von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb nicht in gutem Glauben war. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Hausmeister hatte Besitz an den Schlüsseln, auch wenn er diese seinem Mitarbeiter im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses überlassen hatte. Die Bewohnerin war im Erwerbszeitpunkt bösgläubig, weil sie wusste, dass sie gegenüber dem Hausmeister kein Besitzrecht hatte.
Der Erlass der Einstweiligen Verfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig. Während die Schlüssel sich im Besitz der Bewohnerin befinden, ist der Hausmeister außer Stande sicherzustellen, dass die Wohnungen nicht unbefugt betreten werden. Ein Austausch der Schließanlage ist angesichts der damit verbundenen Kosten unzumutbar.