AG Würzburg, Az.: 30 C 444/14 WEG, Urteil vom 20.01.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 30 C 54/10 WEG des Amtsgerichts Würzburg – zu tragen. Die Nebenintervenientin trägt ihre Kosten selbst.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft …straße … in … Würzburg. Die Kläger sind Sondereigentümer der Wohnung Nr. 48 im 1. Obergeschoss, die Beklagten sind Sondereigentümer der direkt darüber liegenden Wohnung Nr. 50 im 2. Obergeschoss. Die Wohnanlage ist ca. in den Jahren 1979/1980 erbaut worden.
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Instandsetzung der im Fußboden der Wohnung der Beklagten befindlichen Heizungsrohre.
Die Heizungsrohre sind im Estrich verlegt, welcher unstreitig im Gemeinschaftseigentum steht. Innerhalb der Wohnung der Beklagten ist eine Absperrvorrichtung für die Heizungsrohre vorhanden.
Die Kläger sind der Ansicht, dass die Heizungsrohre im Sondereigentum der Beklagten stehen. Abzustellen sei darauf, wem die in Frage stehende Einrichtung diene. Dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienten nur die Heizzentrale sowie die Steigleitungen, deren Aufgabe es sei, Warmwasser in der gesamten Anlage zu verteilen. Demgegenüber seien die in der Wohnung des jeweiligen Sondereigentümers befindlichen Heizkörper und die dazugehörigen Anschlussleitungen grundsätzlich sondereigentumsfähig. Sie nähmen letztlich von den Steigleitungen Heizungswasser ab und transportierten es dann ausschließlich zum Heizkörper des konkreten Sondereigentums. Das diene allein dem jeweiligen Sondereigentümer. Bei der Heizung handelt es sich um ein Zweirohrsystem. Die Rohre stünden auch nicht nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum, sondern könnten durch entsprechende Regelung in der Teilungserklärung zum Sondereigentum erklärt werden. In § 2 e) der Teilungserklärung sei gerade eine dahingehende Entscheidung getroffen worden und die Leitungen für Wasser (also auch für Heizungswasser) seien dem Sondereigentum zugeordnet worden.
Die Kläger behaupten, dass von diesen Rohren bei Betrieb der Heizung sowohl tagsüber als auch nachts erhebliche und störende Knackgeräusche ausgehen würden, die in der Wohnung der Kläger deutlich zu vernehmen seien und die nicht lediglich kurzzeitig auftreten würden. Dies sei seit dem Jahr 2008 der Fall. Der Maximalpegel der Schallimmissionen bei der streitgegenständlichen Heizungsanlage liege bei 33 dB(A) und damit deutlich über dem Grenzwert der DIN 4109 von 30 dB(A). Insbesondere aufgrund der hohen Impulshaftigkeit seien die Geräusche als erheblich belästigend einzustufen.
Die Störung könne letztlich nur durch eine nachträgliche Ummantelung der auf dem Rohfußboden belegenen Rohre mit einem Dämmschlauch behoben werden. Nur so könnten die Kontaktstellen mit dem Bauwerk verhindert und die Knackgeräusche beseitigt werden.
Die Kläger haben ursprünglich beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem Sondereigentum stehenden Heizungsrohre mit einem Dämmschlauch zu ummanteln. Mit Schriftsatz vom 23.08.2013 (Bl. 35 d. A.) haben sie einen geänderten Klageantrag angekündigt. Die Beklagten sind mit einer Klageänderung nicht einverstanden.
Die Kläger beantragen nunmehr zu erkennen: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von den in ihrem Sondereigentum stehenden Heizungsrohren ausgehenden Knackgeräusche, welche Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Würzburg (Az. 30 H 54/10 WEG) waren, durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden.
Die Beklagten beantragen: Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass sie nicht passivlegitimiert seien, weil es sich bei den Heizungsleitungen nach § 5 Abs. 2 WEG um zwingendes Gemeinschaftseigentum handele, für dessen Instandsetzung die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuständig sei.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Heizungsrohre – was unstreitig ist – im Estrich verlegt seien und der Estrich zum einen nicht von der Geschosswand und zum anderen die streitgegenständlichen Heizungsleitungen nicht vom Estrich getrennt werden könnten, ohne dass diese jeweils zerstört werden würden. Die Heizungsleitungen bildeten nach allgemeinen sachenrechtlichen Grundsätzen einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes im Sinne von §§ 93, 94 BGB. Wesentliche Bestandteile einer Sache seien aber nicht sonderrechtsfähig, weshalb die Leitungen das rechtliche Schicksal des Estrichs teilten.
Zudem sei unter § 2 c) in der Teilungserklärung lediglich der auf dem Estrich verlegte Fußbodenbelag dem Sondereigentum zugewiesen worden. Im Umkehrschluss ergebe sich hieraus, dass der Estrich als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes dementsprechend im Gemeinschaftseigentum bleiben sollte.
§ 2 e) der Teilungserklärung sei unwirksam, weil nach der Konzeption des § 5 Abs. 1 bis 3 WEG nur die Umwandlung von Sonder- in Gemeinschaftseigentum möglich sei, nicht aber auch der umgekehrte Fall. Zudem beziehe sich § 2 e) der Teilungserklärung lediglich auf Wasserleitungen, nicht auch auf Heizungsleitungen.
Die Beklagten bestreiten zudem, dass eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte vorliege. Es handele sich auch nur um kurzzeitige Geräuschspitzen, die gem. DIN 4109 Tabelle 4 Fußnote 1 bei der Messung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien. Der Grundpegel liege bei 21 dB(A).
Die von den Klägern behaupteten Knackgeräusche seien ausschließlich darauf zurückzuführen, dass das Steuergerät der Heizungsanlage defekt sei, weil hierdurch mehrfach täglich Temperaturschwankungen auftreten würden. Durch die Temperaturschwankungen komme es zu einer übermäßigen Ausdehnung der Heizungsrohre. Die hierdurch auftretenden Geräuschspitzen hätten die Beklagten nicht zu vertreten.
Zudem liege kein schutzwürdiges Interesse der Kläger an der verlangten Maßnahme vor, weil die Knackgeräusche wesentlich einfacher, schneller und preisgünstiger durch eine Reparatur der defekten Regelung der Heizungsanlage beseitigt werden könnten. Die Kosten hierfür beliefen sich auf maximal 250,00 €. Demgegenüber würden Maßnahmen an den Heizungsrohren in der Wohnung der Beklagten Kosten von mindestens 10.000,00 € verursachen.
Dem Verfahren war unter dem Aktenzeichen 30 H 54/10 WEG des Amtsgerichts Würzburg ein selbständiges Beweisverfahren vorausgegangen, auf das die Kläger Bezug genommen haben. Im selbständigen Beweisverfahren hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst fünf Ergänzungsgutachten durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) L. B. gemäß den Beweisbeschlüssen vom 26.11.2010, vom 11.03.2011, vom 01.07.2011, vom 18.11.2011, vom 01.03.2012 und vom 11.09.2012 (Bl. 75, 122, 189, 236, 277, 328 der Akte im selbständigen Beweisverfahren). Wegen des Inhalts wird auf die Gutachten und Ergänzungsgutachten vom 07.02.2011, vom 13.04.2011, vom 20.09.2011, vom 16.01.2012, vom 10.04.2012 und vom 05.10.2012 (Bl. 97 ff., 143 ff., 196 ff., 243 ff., 282 ff. und 333 ff. d. A. im selbständigen Beweisverfahren) verwiesen.
Die Kläger haben der WEG …straße …, … Würzburg in der Klageschrift vom 15.07.2013 den Streit verkündet. Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 22.08.2012, eingegangen bei Gericht am 23.08.2013, auf Seiten der Kläger beigetreten (Bl. 34 d. A.).
Der Rechtsstreit war ursprünglich vor dem Landgericht Würzburg anhängig gemacht worden. Das Landgericht Würzburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06.02.2014 auf Antrag der Kläger an das Amtsgericht Würzburg verwiesen (Bl. 92 d. A.).
Das Gericht hat am 28.10.2014 mündlich verhandelt (Protokoll: Bl. 111 ff. d. A.).
Entscheidungsgründe
I.
Die geänderte Klage ist zulässig.
Das Amtsgericht Würzburg ist zur Entscheidung sachlich und örtlich ausschließlich zuständig, §§ 43 Nr 1 WEG, 23 Nr. 2 c GVG.
Die von den Klägern vorgenommene Klageänderung ist zulässig. Durch die Umstellung wird bei gleichbleibendem Lebenssachverhalt lediglich der Klageantrag inhaltlich beschränkt, § 264 Nr. 2 ZPO. Während der ursprüngliche Antrag vorsah, den Beklagten die Verpflichtung aufzuerlegen, die behauptete Störung durch ein genau vorgegebenes Mittel zu beseitigen, überlässt der geänderte Klageantrag den Beklagten die Wahl der Mittel. Dies stellt gegenüber dem ursprünglichen Antrag ein „Weniger“ dar. Im Übrigen wäre die Zulassung der Klageänderung auch sachdienlich i. S. v. § 263 ZPO, weil hierdurch ein weiterer Prozess vermieden wird. Auf den Gang des Rechtsstreits hat sich die Klageänderung in keiner Weise ausgewirkt. Der die Klageänderung enthaltende Schriftsatz ist am 23.08.2013 bei Gericht eingegangen und konnte bereits im Rahmen der Klageerwiderung, die am 02.10.2013 bei Gericht eingegangen ist, vollumfänglich berücksichtigt werden.
II.
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die Beklagten sind nicht passivlegitimiert. Die Heizungsleitungen in ihren Wohnungen stehen im Gemeinschaftseigentum.
a) Heizkörper und Anschlussleitungen, die sich innerhalb einer Sondereigentumseinheit befinden und die der Beheizung dieser Räume dienen, stehen dem Grundsatz nach im Sondereigentum.
Dies folgt daraus, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.07.2011, Az. V ZR 176/10 (NJW 2011, 2958), eine entsprechende Zuordnung durch die Teilungserklärung oder eine nachfolgende Vereinbarung möglich ist. Bei den Heizkörpern und den Anschlussleitungen handelt es sich aber um zu den Räumen gehörende Bestandteile des Gebäudes i. S. v. § 5 Abs. 1 WEG, so dass die Zuordnung zum Sondereigentum regelmäßig auch dann gegeben ist, wenn eine Regelung in der Teilungserklärung oder eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht besteht (Bärmann/ Armbrüster, § 5 WEG, Rz. 88, Stichwort „Heizkörper“).
Allerdings schränkt § 5 Abs. 1 diese Zuordnung insoweit ein, als sie nur für Bestandteile des Gebäudes gilt, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt wird. Genau hier liegt der Kern der zu entscheidenden Frage. Im Falle einer Beeinträchtigung, die über das zulässige Maß nach § 14 WEG hinausgeht, handelt es sich um gemeinschaftliches Eigentum.
Die vorzitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes äußert sich hierzu nicht. Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.10.2012, Az. V ZR 57/12 (NJW 2013, 2254) ist insoweit nicht ergiebig. Danach gehören zu einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsnetz Leitungen jedenfalls bis zu der ersten für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit. Das besagt aber nicht, dass die dahinter liegenden Leitungen in jedem Fall Sondereigentum sind.
b) Die Wohnungseigentümer können zwar vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, § 5 Abs. 3 WEG. Demgegenüber ist es ihnen verwehrt, eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass (zwingendes) Gemeinschaftseigentum zu Sondereigentum erklärt wird (Bärmann/ Armbrüster, § 5 WEG, Rz. 88, BGH NJW 2013, 1154). Eine derartige Vereinbarung würde gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WEG verstoßen, die das sachenrechtliche Grundverhältnis mitbestimmen. Auf die Regelungen in der Teilungserklärung kommt es daher nicht an.
c) Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob Leitungen, die in Bauteilen verlegt sind, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen (z. B. Leitungen unter Putz), zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen sind, bislang nicht entschieden und die Frage im Urteil vom 26.10.2012 (NJW 2013, 1154) ausdrücklich offen gelassen (Tz. 14 bei juris).
Das erkennende Gericht vertritt die Auffassung, dass es sich bei den unstreitig im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Estrich verlegten Heizungsrohren ebenfalls um gemeinschaftliches Eigentum handelt. Das folgt aus § 5 Abs. 1 WEG. Arbeiten unmittelbar an den Heizungsrohren erfordern ein Öffnen des Estrichs, wodurch dieser mindestens partiell beschädigt oder gar zerstört wird. Hierdurch wird das gemeinschaftliche Eigentum am Estrich über das Maß des § 14 WEG hinaus gestört. Diese Ansicht steht im Einklang mit der bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, soweit sie für das erkennende Gericht ersichtlich war (OLG München, Beschluss vom 04.09.2009, Az. 32 Wx 44/09, BayObLG, Beschluss vom 12.11.1992, Az 2Z BR 96/92, bei juris unter Tz. 10 sowie OLG Hamburg ZMR 2003, 527). Die Gegenauffassung, die auf das Ergebnis des Vorgangs des Aufschlagens abstellt (Nachweise in der Entscheidung des BGH vom 26.10.2013 unter Tz. 14) überzeugt demgegenüber nicht, weil es nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 5 Abs. 1 WEG nicht darauf ankommt, ob eine über das Aufschlagen der Mauer bzw. das Öffnen des Estrichs hinausgehende Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums eintritt. Es kommt auch nicht auf eine theoretische Trennbarkeit an, sondern ob eine solche im Wesentlichen beschädigungsfrei durchgeführt werden kann
2.
Die Klage hätte aber auch dann keinen Erfolg, wenn man die Heizungsrohre dem Sondereigentum der Beklagten zuordnen würde. Die Beklagten könnten dem von den Klägern geltend gemachten Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB in diesem Fall entgegenhalten, dass die Kläger vorrangig die Nebenintervenientin, also die WEG als Verband, in Anspruch zu nehmen haben.
Nach dem Ergebnis der Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) B. steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass es zu einer Geräuschentwicklung durch die in der Wohnung der Beklagten verlegten Heizungsrohre kommt, die in der Wohnung der Kläger vernehmbar ist.
Die Ursache dieser Geräusche liegt in einer fehlerhaften Verlegung der Heizungsrohre in der Wohnung der Beklagten. Diese sind auf dem Rohfußboden verlegt, wie dies seit den 70-iger Jahren des letzten Jahrhunderts im Geschoßwohnungsbau typisch war. Folge sind Kontaktstellen des blanken Rohres an Bauteilen des Gebäudes. Bei der thermisch bedingten Ausdehnung der Rohre kommt es an den Kontaktstellen des blanken Rohres mit dem Bauwerk zum sogenannten Stick-Slip-Effekt, wobei die Haftreibung durch die Ausdehnungskräfte überwunden wird. Die Knackgeräusche treten meist nur dann auf, wenn auf das Rohr eine größere Temperaturänderung einwirkt. Vgl. S. 7 des Gutachtens (Bl. 103 der Akte des selbständigen Beweisverfahrens).
Gleichzeitig stellte der Sachverständige eine Fehlfunktion der Regelung der Heizungsanlage fest, welche erheblichen Einfluss auf die Intensität und die Häufigkeit der Störgeräusche habe. Es handele sich um einen Fehler am gemeinschaftlichen System. Verdeutlicht wird die Frequenz der Änderung des Temperaturverlaufs im Rohrnetz durch das Diagramm Nr. 2 auf Seite 9 des Gutachtens (Bl. 105 d. A. i. s. Bv.). Bei einer funktionierenden Heizungsregelung würde sich der Verlauf als gerade Linie darstellen (S. 8 des 4. Ergänzungsgutachtens, Bl. 289 d. A. i. s. Bv.). Daraus ergibt sich, dass die Geräusche zwar durch die Heizungsrohre erzeugt werden, dass ihre Häufigkeit aber von der fehlerhaft arbeitenden Heizungsregelung verursacht wird. Die Heizungsrohre sind sozusagen der Resonanzkörper, die Heizungsregelung ist der Taktgeber. Bei einer zutreffend eingestellten Regelungsanlage würden Geräusche demgegenüber nur einmal am Tag beim morgendlichen Hochheizen entstehen (S. 5 des 5. Ergänzungsgutachtens, Bl. 337 d. A. i. s. Bv.). Von einer erheblichen Beeinträchtigung der Kläger könnte dann nicht mehr gesprochen werden.
Kausal für das Entstehen der Geräusche sind beide Umstände.
Es ist vorliegend jedoch zu berücksichtigen, dass ein Eingriff in die im Estrich verlegten Heizungsrohre mit einem erheblichen finanziellen und tatsächlichen Aufwand verbunden ist. Die Mieter der Beklagten müssten ausquartiert werden, der Bodenbelag müsste entfernt werden und der Estrich müsste geöffnet werden. Demgegenüber darf unterstellt werden, dass eine Reparatur der Heizungsregelung sich als wesentlich Kostengünstiger darstellen würde. Davon geht auch der Sachverständige in der Zusammenfassung zum Gutachten aus (Bl. 107/ 108 d. A. i. s. Bv.).
Zwar sind die Kläger im Grundsatz in der Wahl frei, den einen oder den anderen Störer in Anspruch zu nehmen. Handlungsstörer sind weder die Beklagten noch die WEG. Allerdings ergibt sich hier Abweichendes aus dem Umstand, dass die Parteien über ein wohnungseigentumsrechtliches Treueverhältnis miteinander sowie in Richtung auf die WEG verbunden sind (vgl. hierzu allgemein: Bärmann/ Klein, § 10 WEG, Rz. 46 ff.). Hieraus – und letztlich als Ausfluss von § 242 BGB – ergibt sich, dass die Kläger vorrangig die WEG in Anspruch zu nehmen haben, die die Störung mit geringerem Aufwand beseitigen kann. Dies rechtfertigt sich nach Ansicht des Gerichtes daraus, dass im Rahmen einer nach WEG geteilten Anlage die Zuordnung von Gebäudebestandteilen zum Sondereigentum oder zum gemeinschaftlichen Eigentum auf einer vom Gesetz vorgenommenen künstlichen Aufspaltung einer einheitlichen baulichen Anlage vorgenommen wird. Befände sich die betroffene Sondereigentumseinheit demgegenüber im Eigentum der WEG, so hätte die WEG die Wahl, welche Maßnahme sie zur Störungsbeseitigung vornimmt. Das Auseinanderfallen der „Zuständigkeiten“ bewirkt deshalb im Rahmen des gemeinschaftlichen Treueverhältnisses, dass vorrangig derjenige in Anspruch zu nehmen ist, der zur Störungsbeseitigung wesentlich leichter und kostengünstiger in der Lage ist.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91Abs. 1, 101 Abs. 1, 2. Hs. ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.
Streitwert: § 3 ZPO, § 49aAbs. 1, 63 Abs. 2 GKG.