Im Rahmen der Vertragsfreiheit hat jeder Vertragspartner bis zum Abschluss des Vertragsabschlusses grundsätzlich das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertragsschluss Abstand zu nehmen. Gleichwohl kann sich eine Partei schadensersatzpflichtig machen, wenn nach den Vertragsverhandlungen der Vertragsschluss als sicher anzunehmen ist und eine Partei ohne triftigen Grund den Vertragsschluss ablehnt. Wenn ein Mieter erstmals mit Übersendung des schriftlichen Mietvertrages erfährt, dass er zu Beginn des Mietvertrages die Wohnung malermäßig (Streichen und Tapezieren) überarbeiten muss, so kann der Mieter vom Mietvertrag zurücktreten (LG Karlsruhe, Az.: 9 S 394/12, Urteil vom 11.01.2013).
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