Stürmt ein SEK-Einsatzkommando eine Wohnung, weil die handelnden Beamten aufgrund eines fehlenden Namensschildes an der Haustür annehmen, es würde sich ein Gewaltverbrecher in der Wohnung aufhalten, so handeln die Beamten pflichtwidrig. Das „Stürmen“ einer Wohnung ist ein gravierender Eingriff, der für den Betroffenen schwere Folgen haben kann. Daher sind vor der Ausführung einer solchen Maßnahme gewissenhafte Ermittlungen notwendig. Nicht ausreichend ist es, sich allein von der fehlenden Beschriftung leiten zu lassen. Es ist nicht selten, dass Namensschilder an den Türen (die zum Beispiel wegen des Auszugs der Vormieter nicht mehr aktuell sind) nicht mit den Klingelschildern übereinstimmen (LG Wuppertal, Urteil vom 10.03.2011, Az: 16 O 151/07).
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