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Mietkaution – Aufrechnungsverbot bei mietfremden Forderungen

LG Hamburg, Az.: 307 T 1/16, Beschluss vom 13.06.2016

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 23.09.2015, Az. 531 C 151/15, aufgehoben.

Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird dem Amtsgericht übertragen.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger ist nach der Abtretung der Ansprüche seiner Ehefrau (Anlage K 9) als damaliger Mitmieterin allein zur klagweisen Geltendmachung des Kautionsrückforderungsanspruchs befugt.

Die dagegen erklärte Aufrechnung der Beklagten aus dem Schreiben vom 28.01.2015 (Anlage Ag 1) greift nicht durch:

Mit einer ihnen abgetretenen Courtageforderung des Maklers und darauf bezogenen Rechtsanwaltskosten können die Beklagten selbst dann, wenn diese Forderung bestehen sollte, nicht aufrechnen. Der Treuhandcharakter der Mietkaution einhaltet ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot für Forderungen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen (BGH , Urt. vom 11.07.2012, VIII ZR 36/12, WuM 20112, 502). Vorliegend haben die Parteien in § 12 Nr. 3 Mietvertrag sogar ausdrücklich eine Sicherungsabrede dahingehend vereinbart, dass die Sicherheit nur in Anspruch genommen werden kann für Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Dazu zählt ein abgetretener Anspruch auf Maklerprovision auch dann nicht, wenn dieser im Wege des Vertrages zugunsten Dritter in den Mietvertrag aufgenommen worden ist; sie verliert dadurch nicht ihren Charakter als Anspruch eines mietvertragsfremden Dritten. Die Aufrechnung mit der Mietforderung für November 2014 ging am 28.01.2015 ins Leere, weil diese Forderung durch die Zahlungen von je € 370,00 am 27.22.2014 und 28.11.2014 erfüllt war. Miete für Dezember 2014 schuldete der Kläger nicht, weil zu diesem Zeitpunkt die Beklagten die Wohnung mit Mietvertrag vom 06.12.2014 (Anlage K 7) ab 01.12.2014 an eine neue Mietergemeinschaft vermietet haben. Eine Schadensersatzforderung für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten für die von der Beklagten zu 1) als Rechtsanwältin verfasste Zahlungsaufforderung Anlage Ag 5 steht den Beklagten nicht zu. Ersatzfähig sind nur Kosten für erforderliche Maßnahmen der Rechtsverfolgung. Die Anmahnung der Novembermiete stellt jedoch ein ganz einfaches Schreiben dar, das die Beklagten selbst fertigen konnten; die Beauftragung eines Rechtsanwalts – hier der Beklagten zu 1) – war nicht erforderlich.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist derzeit keine Entscheidungsreife gegeben, weil keine aktuellen Einkommennachweise des Klägers vorliegen. Die Entscheidung über die Hilfsbedürftigkeit wird deshalb dem Erstgericht überlassen, § 572 Abs. 5 ZPO.

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