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Mieterpflicht zur Kontrolle von Druck und Wasserstand der Gastherme?

AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 12 C 81/15, Urteil vom 30.09.2015

1. Die Klage wird abwiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Wesentlicher Inhalt der Entscheidungsgründe

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 356,43 € aus den §§ 535, 280 BGB oder aus einem anderen rechtlichen Grund.

Denn es fehlte insoweit an einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten, den Wasserstand der in ihrer Wohnung befindlichen Therme zu überprüfen. Es ist grundsätzlich Sache des Vermieters, dem Mieter den Vertragsgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu überlassen. Hierzu gehört auch die Überlassung einer funktionstüchtigen Therme für die Beheizung der Wohnung. Zwar kann der Vermieter diese Pflicht in gewissem Maße auf den Mieter abwälzen, etwa wie hier die Kontrolle der Wasserstandsanzeige und gegebenenfalls das Auffüllen der Therme mit Wasser. Hierzu bedarf es allerdings einer vertraglichen Vereinbarung. Im Mietvertrag findet sich eine solche Verpflichtung, insbesondere in § 14 nicht. Vielmehr ist sogar in § 25 vereinbart, dass die jährliche Wartung der Therme erst auf Veranlassung des Vermieters durchgeführt wird.

Auch aus dem behaupteten Hinweis auf die Beachtung der Wasserstände durch den Monteur der Firma G., Herrn X., am 26.08.2014 kann sich eine solche nicht ergeben. Unabhängig davon, ob es einen solchen Hinweis überhaupt gegeben hat, fehlt es schon an einer Bevollmächtigung des Monteurs, den Mietvertrag im Namen des Klägers mit den Beklagten um die Vornahme einer regelmäßigen Wasserstandskontrolle zu erweitern. Weder ist eine solche vorgetragen worden noch aus irgendeinem Grund ersichtlich.

Schließlich kann sich der Kläger für sein Begehren nicht auf die Störungsmeldungen der Beklagten vom 04.11.2014 und 11.11.2014 stützen. Denn zum einen wird auch hierdurch keine Nebenpflicht begründet. Zum anderen lässt sich der Meldung vom 11.11.2014 gerade entnehmen, dass das beanstandete Brummen aufgehört hat. Es fehlt damit schon an der Darstellung eines Zusammenhanges zwischen der Störung und dem Schaden, der erst einen Monat später, nämlich am 17.12.2014 eingetreten ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11,713 ZPO.

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