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WEMoG ändert gesetzliche Regelung zum Kopfprinzip nicht

In einer Münchner Eigentümerversammlung entbrennt ein Streit um die Wahl des Verwalters: Zählt die Größe des Eigentums oder die Anzahl der Köpfe? Eine Eigentümerin zieht vor Gericht, da sie sich bei der Abstimmung benachteiligt fühlt. Das Gericht bestätigt jedoch die Gültigkeit der Abstimmung nach dem sogenannten „Wertprinzip“ und weist die Klage ab.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin hat einen Beschluss der Eigentümerversammlung angefochten, der die Bestellung eines Verwalters betraf.
  • Der Beschluss wurde unter Anwendung des Wertprinzips gefasst, das die Stimmkraft nach der Größe der Miteigentumsanteile bemisst.
  • Die Klägerin argumentierte, dass in diesem Fall das Kopfprinzip hätte gelten müssen, welches jedem Wohnungseigentümer eine Stimme zuspricht.
  • Das Gericht entschied, dass der angegriffene Beschluss ordnungsgemäß zustande kam und dass das Wertprinzip korrekt angewendet wurde.
  • Der Gerichtshof stellte fest, dass der geltende rechtliche Rahmen nicht verletzt wurde, da die in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Regeln gültig waren.
  • Der Einwand der Klägerin bezüglich des hypothetischen Abstimmungsverhaltens der Eigentümer spielte für die Entscheidung keine Rolle.
  • Das Urteil bestätigt, dass Vereinbarungen aus der Vergangenheit weiterhin Bestand haben, wenn nicht explizit ein anderer Wille erkennbar ist.
  • Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, da sie mit ihrer Klage nicht durchdrang.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die zukünftige Praxis der Stimmrechtsausübung in Wohnungseigentümergemeinschaften, insbesondere in Bezug auf die Gewichtung der Stimmen.
  • Die Rechtsprechung gibt Anhaltspunkte für die Auslegung von Gemeinschaftsordnungen und deren Anwendung in Streitfällen.

WEMoG-Reform: Neues Mietrecht stärkt Mieterrechte und Eigentümergemeinschaften

Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEMoG)
Das Amtsgericht München bestätigte die Gültigkeit des Wertprinzips bei Abstimmungen in Wohnungseigentümergemeinschaften, ohne das Kopfprinzip des WEMoG zu ändern. (Symbolfoto: Flux gen.)

Die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEMoG) hat weitreichende Auswirkungen auf das Mietrecht und die Rechte von Eigentümern und Mietern in Deutschland. Im Mittelpunkt steht das sogenannte Kopfprinzip, das besagt, dass jeder Wohnungseigentümer in einer Eigentümergemeinschaft dafür verantwortlich ist, die gemeinsamen Belange zu berücksichtigen und Entscheidungen mitzutragen. Diese gesetzliche Regelung soll Mieterrechte und Vermieterrechte in Einklang bringen und gleichzeitig einen fairen Mieterschutz gewährleisten. Durch die Anpassungen im WEMoG sind die Rahmenbedingungen für Änderungen von Mietverträgen in Eigentumswohnungen präziser gefasst worden, jedoch ohne das Kopfprinzip zu verändern.

Die Auswirkungen der Reform betreffen nicht nur Einzelpersonen, sondern auch die gesamte Wohnungswirtschaft. Eigentümergemeinschaften müssen sich nun mit den neuen mietrechtlichen Bestimmungen auseinandersetzen, da diese die Rechte und Pflichten aller Beteiligten neu definieren. Die Diskussion über die Mietpreisbremse, die in vielen Städten gilt, wird durch die aktuellen Rechtsänderungen zusätzlich belebt. Da viele Mieter auf eine angemessene Wohnraumsituation angewiesen sind, ist das Verständnis der neuen Regelungen essenziell für die rechtliche Absicherung und die Wahrung von Rechten in der Immobilienbranche.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Auswirkungen dieser Reform auf die Praxis verdeutlicht und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Umstrittene Verwalterbestellung: Wertprinzip vs. Kopfprinzip bei Abstimmung in Wohnungseigentümergemeinschaft

In einem aktuellen Fall hat das Amtsgericht München eine Klage zur Anfechtung eines Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft abgewiesen. Der Streitpunkt drehte sich um die Gültigkeit der Verwalterbestellung, die in einer Eigentümerversammlung am 10. August 2023 beschlossen wurde. Kernfrage des Rechtsstreits war die Anwendung des sogenannten Wertprinzips bei der Abstimmung, welches die Stimmkraft der Eigentümer nach der Größe ihrer Miteigentumsanteile bemisst.

Hintergrund des Rechtsstreits: Abstimmungsmodalitäten in der Kritik

Die Klägerin, Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft, fechte den unter Tagesordnungspunkt 5 gefassten Beschluss zur Verwalterbestellung an. Sie argumentierte, dass die Anwendung des Wertprinzips bei der Abstimmung nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche und stattdessen das gesetzliche Kopfprinzip hätte angewandt werden müssen. Nach Ansicht der Klägerin hätte dieser vermeintliche Fehler das Abstimmungsergebnis beeinflusst, da die Miteigentümerin Backa zwar die Mehrheit der Miteigentumsanteile, nicht aber die Mehrheit der Stimmen nach Köpfen repräsentiert habe.

Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Gerichts

Das Amtsgericht München wies die Klage ab und bestätigte die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses. In seiner Urteilsbegründung stützte sich das Gericht auf mehrere zentrale Punkte:

  1. Die Anwendung des Wertprinzips basierte auf der geltenden Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 1999, die für die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bindend ist.
  2. Das Gericht betonte, dass § 47 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in diesem Fall nicht anwendbar sei. Diese Vorschrift bezieht sich auf Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und von Gesetzesänderungen durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) abweichen.
  3. Entscheidend war für das Gericht, dass § 25 Abs. 2 S. 1 WEG, der das Kopfprinzip regelt, durch das WEMoG weder neu eingeführt noch geändert wurde. Der Wortlaut dieser Bestimmung blieb unverändert.

Urteil bestätigt Gültigkeit des Wertprinzips

Das Gericht stellte klar, dass die Neufassung von § 25 Abs. 1 WEG durch das WEMoG lediglich regelt, dass für die Beschlussfassung ein Mehrheitsbeschluss erforderlich und ausreichend ist. Diese Änderung betrifft jedoch nicht die Methode zur Ermittlung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, welche weiterhin durch den unveränderten § 25 Abs. 2 S. 1 WEG geregelt wird.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund erachtete das Gericht weder einen möglichen „Betonierungswillen“ der Wohnungseigentümer – also den Willen, dass die getroffene Vereinbarung auch bei künftigen Rechtsänderungen Bestand haben solle – noch deren hypothetisches Abstimmungsverhalten als entscheidungserheblich.

Mit diesem Urteil bekräftigt das Amtsgericht München die Gültigkeit von Abstimmungen nach dem Wertprinzip, sofern dieses in der Gemeinschaftsordnung festgelegt ist. Für Wohnungseigentümer unterstreicht dies die Bedeutung, die geltenden Regelungen ihrer Gemeinschaftsordnung genau zu kennen und bei Abstimmungen zu berücksichtigen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Als Wohnungseigentümer müssen Sie sich bewusst sein, dass die in Ihrer Gemeinschaftsordnung festgelegte Abstimmungsmethode weiterhin Gültigkeit besitzt, auch wenn sie vom gesetzlichen Kopfprinzip abweicht. Das Urteil bestätigt, dass das Wertprinzip, bei dem die Stimmkraft von der Größe der Miteigentumsanteile abhängt, nicht durch die WEG-Reform 2020 außer Kraft gesetzt wurde. Für Sie bedeutet dies, dass Sie die Bestimmungen Ihrer Gemeinschaftsordnung genau kennen sollten. Bei Abstimmungen, etwa zur Verwalterbestellung, kann Ihr Stimmgewicht je nach angewandtem Prinzip variieren. Besonders wenn Sie einen kleineren Miteigentumsanteil besitzen, könnte Ihre Stimme beim Wertprinzip weniger Gewicht haben als beim Kopfprinzip. Es ist daher ratsam, sich aktiv in die Gemeinschaft einzubringen und bei Unklarheiten bezüglich der Abstimmungsmodalitäten rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Interessen effektiv vertreten zu können.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEMoG). Wir bieten Ihnen prägnante Informationen und hilfreiche Einblicke, um die grundlegenden Änderungen und deren Auswirkungen auf Wohnungseigentümer und Mieter besser zu verstehen. Entdecken Sie, wie das WEMoG den rechtlichen Rahmen für das Wohneigentum in Deutschland modernisiert und welche praktischen Konsequenzen dies für Sie haben könnte.

Welche Bedeutung hat das Wertprinzip für die Abstimmungen in der Wohnungseigentümergemeinschaft?

Das Wertprinzip ist ein alternatives Stimmprinzip in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), bei dem sich das Stimmgewicht eines Eigentümers nach seinen Miteigentumsanteilen richtet. Je höher der Miteigentumsanteil eines Eigentümers, desto mehr Stimmrechte hat er bei Abstimmungen.

Grundlage und Anwendung

Das Wertprinzip muss explizit in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung festgelegt sein, um Anwendung zu finden. Wenn Sie Wohnungseigentümer sind, sollten Sie diese Dokumente prüfen, um zu verstehen, welches Stimmprinzip in Ihrer WEG gilt.

Berechnung der Stimmrechte

Die Miteigentumsanteile, die dem Wertprinzip zugrunde liegen, basieren nicht nur auf der Größe der Wohneinheiten, sondern auch auf deren Wert. Hochwertigere Wohnungen können somit mehr Miteigentumsanteile und folglich mehr Stimmrechte haben als weniger wertvolle Einheiten gleicher Größe.

Auswirkungen auf Entscheidungsprozesse

Das Wertprinzip kann die Machtverhältnisse in einer WEG erheblich beeinflussen. Eigentümer mit größeren oder wertvolleren Wohnungen haben mehr Einfluss auf Entscheidungen. Dies kann als gerecht empfunden werden, da diese Eigentümer oft auch höhere finanzielle Lasten in der Gemeinschaft tragen.

Vergleich zum gesetzlichen Kopfprinzip

Im Gegensatz zum Wertprinzip sieht das gesetzliche Kopfprinzip (§ 25 Abs. 2 WEG) vor, dass jeder Eigentümer unabhängig von der Anzahl oder Größe seiner Einheiten eine Stimme hat. Das Wertprinzip kann dieses Kopfprinzip nur durch eine entsprechende Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung ersetzen.

Praktische Bedeutung für Eigentümer

Wenn Sie eine Wohnung in einer WEG kaufen oder bereits besitzen, ist es wichtig, dass Sie das geltende Stimmprinzip kennen. Bei Anwendung des Wertprinzips sollten Sie sich Ihrer Miteigentumsanteile bewusst sein, da diese Ihr Stimmgewicht und damit Ihren Einfluss in der Gemeinschaft bestimmen.

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Wie funktioniert das Kopfprinzip und wann findet es Anwendung?

Das Kopfprinzip ist das gesetzliche Standardprinzip für Abstimmungen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs). Es besagt, dass jeder Wohnungseigentümer unabhängig von der Größe oder Anzahl seiner Einheiten eine Stimme hat. Das Kopfprinzip findet Anwendung, wenn in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung keine abweichende Regelung getroffen wurde.

Funktionsweise des Kopfprinzips

Wenn Sie als Wohnungseigentümer an einer Eigentümerversammlung teilnehmen, haben Sie nach dem Kopfprinzip eine Stimme, auch wenn Sie mehrere Wohnungen in der Anlage besitzen. Stellen Sie sich vor, in einer WEG mit 10 Einheiten besitzen Sie drei Wohnungen und die anderen sieben Eigentümer jeweils eine. Nach dem Kopfprinzip hätten Sie trotzdem nur eine Stimme, genau wie jeder andere Eigentümer.

Anwendung des Kopfprinzips

Das Kopfprinzip kommt in folgenden Situationen zur Anwendung:

  1. Standardfall: Wenn keine andere Regelung in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung festgelegt wurde.
  2. Beschlussfassung: Bei Abstimmungen in der Eigentümerversammlung, sofern nicht ein anderes Prinzip vereinbart wurde.
  3. Minderheitenschutz: Um zu verhindern, dass einzelne Eigentümer mit vielen oder großen Wohnungen die WEG dominieren.

Besonderheiten und Ausnahmen

Beachten Sie, dass bei gemeinsamem Eigentum, z.B. bei Ehepartnern, nur eine gemeinsame Stimme zur Verfügung steht. Wenn Sie jedoch eine Wohnung allein und eine weitere gemeinsam besitzen, haben Sie zwei Stimmrechte: ein alleiniges und ein gemeinsames.

Das Kopfprinzip kann durch eine einstimmige Vereinbarung der Eigentümer geändert werden, jedoch nicht durch einen Mehrheitsbeschluss. Alternative Stimmprinzipien sind das Wert- und das Objektprinzip, die in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung festgelegt werden können.

Wenn Sie als Wohnungseigentümer Ihr Stimmrecht optimal nutzen möchten, sollten Sie die geltende Regelung in Ihrer WEG kennen. Überprüfen Sie die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung, um sicherzugehen, welches Stimmprinzip in Ihrer WEG angewendet wird.

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Was passiert, wenn in der Gemeinschaftsordnung kein Abstimmungsprinzip festgelegt ist?

Wenn in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft kein Abstimmungsprinzip festgelegt ist, gilt automatisch das gesetzliche Kopfprinzip. Dies bedeutet, dass jeder Wohnungseigentümer bei Abstimmungen eine Stimme hat, unabhängig von der Größe seiner Wohnung oder seinem Miteigentumsanteil.

Gesetzliche Grundlage

Das Kopfprinzip ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verankert. Auch nach der Reform des WEG durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) bleibt diese Regelung bestehen. Wenn Sie also Eigentümer einer Wohnung in einer Gemeinschaft sind, in der die Gemeinschaftsordnung keine abweichende Regelung vorsieht, haben Sie bei Abstimmungen eine Stimme.

Auswirkungen auf die Beschlussfassung

Das Kopfprinzip kann in der Praxis zu Situationen führen, die Sie als Wohnungseigentümer beachten sollten:

  1. Gleichberechtigung: Jeder Eigentümer hat unabhängig von der Größe seiner Wohnung das gleiche Stimmgewicht. Dies kann als fair empfunden werden, da jeder Eigentümer gleichberechtigt an Entscheidungen beteiligt ist.
  2. Mögliche Konflikte: In Gemeinschaften mit sehr unterschiedlich großen Wohnungen könnte es zu Spannungen kommen, wenn Eigentümer größerer Einheiten sich benachteiligt fühlen.
  3. Beschlussfähigkeit: Für die Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung ist die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer entscheidend, nicht die Summe der Miteigentumsanteile.

Handlungsmöglichkeiten

Wenn Sie als Wohnungseigentümer mit dem Kopfprinzip unzufrieden sind oder eine andere Regelung für sinnvoller halten, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  1. Änderung der Gemeinschaftsordnung: Sie können in der Eigentümerversammlung einen Antrag auf Änderung der Gemeinschaftsordnung stellen, um ein anderes Abstimmungsprinzip festzulegen. Hierfür ist in der Regel eine qualifizierte Mehrheit erforderlich.
  2. Vereinbarung: Alternativ können alle Wohnungseigentümer eine Vereinbarung treffen, die ein anderes Abstimmungsprinzip festlegt. Dies erfordert jedoch die Zustimmung aller Eigentümer.
  3. Beibehaltung des Status quo: Wenn die Mehrheit der Eigentümer mit dem Kopfprinzip zufrieden ist, kann dieses beibehalten werden.

Bedenken Sie, dass jede Änderung des Abstimmungsprinzips sorgfältig abgewogen werden sollte, da sie weitreichende Auswirkungen auf zukünftige Entscheidungsprozesse in Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft haben kann.

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Welche Rolle spielen die gesetzlichen Regelungen des WEMoG für bestehende Gemeinschaftsordnungen?

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat erhebliche Auswirkungen auf bestehende Gemeinschaftsordnungen, ohne diese jedoch automatisch außer Kraft zu setzen. Grundsätzlich bleiben bestehende Gemeinschaftsordnungen weiterhin gültig, müssen aber im Licht der neuen gesetzlichen Regelungen betrachtet und gegebenenfalls angepasst werden.

Vorrang des Gesetzes

Das WEMoG als Bundesgesetz hat Vorrang vor den Regelungen in Gemeinschaftsordnungen. Widersprechen Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung den neuen gesetzlichen Vorgaben, sind diese unwirksam. Dies betrifft insbesondere Regelungen zu baulichen Veränderungen, zur Beschlussfassung und zur Stellung des Verwalters.

Anpassungsbedarf

Viele Gemeinschaftsordnungen enthalten Regelungen, die nach dem WEMoG nicht mehr zeitgemäß oder sogar rechtswidrig sind. Wenn Sie beispielsweise in Ihrer Gemeinschaftsordnung Bestimmungen haben, die bauliche Veränderungen generell untersagen, stehen diese im Widerspruch zum neuen § 20 WEG, der bestimmte Maßnahmen privilegiert.

Überprüfung und Aktualisierung

Es ist ratsam, dass Wohnungseigentümergemeinschaften ihre Gemeinschaftsordnungen überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren. Dabei sollten Sie besonders auf folgende Punkte achten:

  • Regelungen zu baulichen Veränderungen
  • Bestimmungen zur Beschlussfassung und Eigentümerversammlung
  • Kompetenzen und Pflichten des Verwalters
  • Kostenverteilung bei Modernisierungsmaßnahmen

Bestandsschutz und Übergangsregelungen

Das WEMoG enthält Übergangsregelungen, die den Wohnungseigentümergemeinschaften Zeit zur Anpassung geben. Bestimmte alte Regelungen genießen einen begrenzten Bestandsschutz. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Gemeinschaftsordnung noch den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht wenden.

Beachten Sie, dass die Anpassung einer Gemeinschaftsordnung in der Regel die Zustimmung aller Eigentümer erfordert. Es kann daher sinnvoll sein, die Überarbeitung schrittweise anzugehen und sich zunächst auf die wichtigsten Punkte zu konzentrieren.

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Welche rechtlichen Schritte können Wohnungseigentümer unternehmen, wenn sie einen Beschluss anfechten möchten?

Wenn Sie als Wohnungseigentümer einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft anfechten möchten, steht Ihnen der Weg der Anfechtungsklage offen. Hierbei sind folgende wichtige Punkte zu beachten:

Anfechtungsfrist

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Diese Frist ist zwingend einzuhalten, da der Beschluss andernfalls unanfechtbar wird.

Klageberechtigung

Jeder einzelne Wohnungseigentümer ist berechtigt, eine Anfechtungsklage zu erheben. Sie müssen also nicht die Unterstützung anderer Eigentümer einholen.

Klagegrund

Ein Beschluss kann angefochten werden, wenn er rechtswidrig ist, also gegen Gesetze, die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung verstößt. Auch formelle Fehler bei der Beschlussfassung können einen Anfechtungsgrund darstellen.

Klagegegner

Die Anfechtungsklage ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten, nicht gegen einzelne Eigentümer oder den Verwalter.

Einstweilige Verfügung

Wenn Sie verhindern möchten, dass ein anfechtbarer Beschluss umgesetzt wird, bevor das Gericht entschieden hat, können Sie zusätzlich zur Anfechtungsklage einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellen.

Rechtliche Beratung

Da die Anfechtung eines WEG-Beschlusses komplex sein kann und weitreichende Folgen hat, ist es ratsam, sich von einem auf Wohnungseigentumsrecht spezialisierten Anwalt beraten zu lassen. Dieser kann Ihnen bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten helfen und Sie durch das Verfahren begleiten.

Bedenken Sie: Ein rechtswidriger Beschluss bleibt gültig, bis er durch ein Gericht aufgehoben wird. Handeln Sie daher zügig, wenn Sie einen Beschluss anfechten möchten, um Ihre Rechte als Wohnungseigentümer zu wahren.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Wertprinzip: Das Wertprinzip ist eine Methode zur Stimmengewichtung in Wohnungseigentümergemeinschaften. Hierbei richtet sich die Stimmkraft eines Eigentümers nach der Größe seines Miteigentumsanteils. Ein Eigentümer mit einem größeren Anteil hat somit mehr Einfluss bei Abstimmungen als einer mit einem kleineren Anteil. Dieses Prinzip kann in der Gemeinschaftsordnung festgelegt sein und weicht vom gesetzlichen Kopfprinzip ab. Im vorliegenden Fall war das Wertprinzip ausschlaggebend für die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses zur Verwalterbestellung.
  • Kopfprinzip: Das Kopfprinzip ist die gesetzliche Standardregelung für Abstimmungen in Wohnungseigentümergemeinschaften. Es besagt, dass jeder Eigentümer unabhängig von der Größe seines Anteils eine gleichwertige Stimme hat. Dieses Prinzip ist in § 25 Abs. 2 S. 1 WEG verankert und wurde durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) nicht geändert. Im diskutierten Fall argumentierte die Klägerin, dass dieses Prinzip hätte angewandt werden müssen, was das Gericht jedoch aufgrund der gültigen Gemeinschaftsordnung zurückwies.
  • Gemeinschaftsordnung: Die Gemeinschaftsordnung ist ein fundamentales Dokument für Wohnungseigentümergemeinschaften. Sie regelt die internen Angelegenheiten und kann von gesetzlichen Bestimmungen abweichen, solange dies zulässig ist. Im vorliegenden Fall legte die Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 1999 das Wertprinzip für Abstimmungen fest. Diese Regelung wurde vom Gericht als weiterhin gültig erachtet, auch nach Inkrafttreten des WEMoG. Wohnungseigentümer sollten ihre Gemeinschaftsordnung genau kennen, da sie maßgeblich ihre Rechte und Pflichten bestimmt.
  • Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG): Das WEMoG ist eine umfassende Reform des Wohnungseigentumsrechts, die am 1. Dezember 2020 in Kraft trat. Es brachte zahlreiche Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz mit sich, um die Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften zu modernisieren und zu vereinfachen. Im diskutierten Fall war besonders relevant, dass das WEMoG die Regelung zum Kopfprinzip in § 25 Abs. 2 S. 1 WEG nicht veränderte. Dies war ein entscheidender Punkt in der gerichtlichen Argumentation zur Gültigkeit des Wertprinzips.
  • Beschlussanfechtung: Die Beschlussanfechtung ist ein rechtliches Instrument, mit dem Wohnungseigentümer gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung vorgehen können, die sie für unrechtmäßig halten. Im vorliegenden Fall nutzte die Klägerin dieses Mittel, um gegen den Beschluss zur Verwalterbestellung vorzugehen. Für eine Anfechtung gelten strenge Fristen: Die Klage muss innerhalb eines Monats erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden (§ 45 Satz 1 WEG). Die Anfechtung kann sich auf formelle oder materielle Mängel des Beschlusses stützen.
  • Betonierungswille: Der Begriff „Betonierungswille“ bezieht sich auf die Absicht der Wohnungseigentümer, dass bestimmte Regelungen in der Gemeinschaftsordnung auch bei künftigen Gesetzesänderungen Bestand haben sollen. Im diskutierten Fall war die Frage nach einem möglichen Betonierungswillen bezüglich des Wertprinzips relevant. Das Gericht entschied jedoch, dass dieser Aspekt für die Beurteilung der Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht entscheidend war. Der Begriff ist wichtig für die Interpretation von Gemeinschaftsordnungen im Kontext von Gesetzesänderungen wie dem WEMoG.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 25 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Diese Paragraphen regeln die Beschlussfassung in Wohnungseigentümergemeinschaften. Abs. 1 legt fest, dass Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Abs. 2 S. 1 bestimmt, dass grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer eine Stimme hat (Kopfprinzip). Im vorliegenden Fall wurde jedoch das Wertprinzip angewandt, was durch die Gemeinschaftsordnung zulässig war.
  • § 47 WEG: Dieser Paragraph betrifft Vereinbarungen in Gemeinschaftsordnungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und von Gesetzesänderungen durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) abweichen. Er besagt, dass solche Vereinbarungen weiterhin gelten, es sei denn, es ergibt sich ein anderer Wille aus der Vereinbarung. Im vorliegenden Fall war § 47 WEG nicht relevant, da die Regelung zum Kopfprinzip (§ 25 Abs. 2 S. 1 WEG) durch das WEMoG nicht geändert wurde.
  • § 43 Nr. 4 WEG: Dieser Paragraph regelt die Zuständigkeit der Gerichte in Wohnungseigentumssachen. Er legt fest, dass für Klagen auf Anfechtung von Beschlüssen das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Im vorliegenden Fall war das Amtsgericht München zuständig, da sich die Wohnungseigentümergemeinschaft dort befindet.
  • § 45 Satz 1 WEG: Dieser Paragraph bestimmt die Fristen für die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden. Im vorliegenden Fall wurden diese Fristen eingehalten.
  • Gemeinschaftsordnung: Die Gemeinschaftsordnung ist eine Art Verfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft und regelt deren innere Angelegenheiten. Sie kann von den gesetzlichen Regelungen abweichen, sofern dies zulässig ist. Im vorliegenden Fall sah die Gemeinschaftsordnung die Anwendung des Wertprinzips bei Abstimmungen vor, was vom Gericht bestätigt wurde.

Das vorliegende Urteil

 

AG München – Az.: 1293 C 18026/23 WEG – Urteil vom 29.02.2024


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