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Wohnungseigentümerbeschluss – Anfechtung

LG Berlin, Az.: 85 S 31/12, Urteil vom 05.02.2013

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Januar 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg -773 C 37/11 WEG- geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO, 62 Abs. 2 WEG abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung in Bezug auf den Beschluss zu TOP 2 noch anhängige Beschluss zu TOP 3a ist nicht wegen formellen Mängeln für ungültig zu erklären.

Die Ungültigkeit des Beschlusses zu TOP 3a ist nicht bereits aufgrund des festgesetzten Versammlungszeitpunktes auf 13.00 Uhr eines Werktags anzunehmen.

Wohnungseigentümerbeschluss - Anfechtung
Symbolfoto: Rawpixel.com/Bigstock

Der anzuberaumende Zeitpunkt der Versammlung steht im Ermessen des Verwalters, wobei der Versammlungszeitpunkt grundsätzlich verkehrsüblich und auch für Berufstätige zumutbar sein sollte (vgl. Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 24 Rdn. 51 m.w.N.). Ob vorliegend allein der Umstand, dass die Versammlung auf 13.00 Uhr anberaumt worden war, ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Annahme eines Einberufungsmangels rechtfertigt oder ob von einem solchen erst dann auszugehen ist, wenn der Verwalter auch auf ausdrücklichen Hinweis eines Wohnungseigentümers auf seine zeitlich bedingte Verhinderung eine Verlegung der Versammlung verweigert, kann vorliegend dahinstehen. Denn ein Einberufungsmangel führt nur dann zur Ungültigkeit des Beschlusses, wenn er sich kausal auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat.

Entgegen der amtsgerichtlichen Auffassung ist die Frage der Kausalität nicht aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen elementare Mitwirkungsrechte der Klägerin entbehrlich. Ein solcher Verstoß liegt im Falle der Anberaumung einer Versammlung zur Unzeit nicht vor. Ein dahingehender Verstoß hätte allenfalls dann angenommen werden können, wenn sich der Verwalter bewusst und vorsätzlich über einen etwaigen Terminsverlegungsantrag der Klägerin unter Hinweis auf ihre berufsbedingte Verhinderung hinweggesetzt hätte. Eine berufsbedingte Verhinderung ihrer Teilnahme an der Versammlung hat die Klägerin nach Zugang des Einladungsschreibens jedoch mit keinem Wort geltend gemacht. Sie hat vielmehr die Verwalterin mittels der dem Einladungsschreiben beiliegenden Vollmachtsurkunde kommentarlos bevollmächtigt, sie in der Versammlung zu vertreten und entsprechend ihrer Stimmrechtsvollmacht abzustimmen. Ein schwerwiegender Verstoß gegen elementare Mitgliedschaftsrechte eines Wohnungseigentümers kann bei dieser Sachlage nicht angenommen werden. Ein solch eklatanter Verstoß liegt nach der Rechtsprechung allein dann vor, wenn ein Wohnungseigentümer bewusst rechtswidrig von der Teilnahme an der Versammlung oder der Ausübung seines Stimmrechts ausgeschlossen wird (vgl. BGH NJW 2012, 3571, 3572; NJW 2011, 679-681; Niedenführ u.a., WEG, 9. Aufl., § 24 Rdn. 37, 55). Für die behauptete bewusste Fernhaltung der Klägerin von der Versammlung liegen indes keine Anhaltspunkte vor.

Der Einberufungsmangel kommt somit nur zum Tragen, wenn er sich auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat. Für die mangelnde Kausalität des Einberufungsmangels sind die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig. Sie haben insoweit vorgetragen, dass auch bei Teilnahme der Klägerin aufgrund der hinsichtlich der Gartengestaltung bestehenden Konfliktsituation zwischen ihr und den übrigen Wohnungseigentümerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein abweichendes Beschlussergebnis zustande gekommen wäre. Dies sieht das Berufungsgericht bereits im Hinblick auf das unstreitige Parteivorbringen ebenso. Zum einen ist aufgrund des bisherigen Verhaltens der Klägerin kaum davon auszugehen, dass sie überhaupt auf einer später anberaumten Versammlung erschienen wäre. So hat die Klägerin an keiner der fünf bislang stattgefunden Versammlungen teilgenommen. Dies gilt auch für die beiden letzten Versammlungen am 13. April 2012 und 8. Juni 2012, die erst gegen 18.00 Uhr begonnen hatten. Ungeachtet dessen sprechen auch die weiteren Umstände dafür, dass die Klägerin auch im Falle ihrer Versammlungsteilnahme die Mehrheit der abstimmenden Wohnungseigentümer nicht von ihrer Vorstellung der Gartengestaltung überzeugt und zu einem abweichenden Abstimmungsverhalten bewegt hätte. So macht die Klägerin während des hiesigen Verfahrens selbst geltend, dass zwischen ihr und den übrigen Wohnungseigentümern gerade in Bezug auf die Gartenanlage und deren Gestaltung sehr konträre Auffassungen und Interessen bestehen. Dies macht auch die gesamte von Klägerseite eingereichte Korrespondenz zwischen den Wohnungseigentümern deutlich. Darin haben sich nahezu sämtliche Wohnungseigentümer vehement gegen die von der Klägerin und Herrn … beabsichtigte und zu großen Teilen damals umgesetzte Gartengestaltung ausgesprochen und teilweise bereits gerichtliche Schritte angekündigt. Entsprechend haben sie sich auch in der ersten Eigentümerversammlung am 7. Januar 2011 verhalten. Ausweislich des Protokollinhalts sind dort die hier maßgeblichen Beschlussanträge auf „Rückbau der wasserseitigen Gartengestaltung“ und Rückforderung des von Herrn … für die Gartengestaltung verwendeten Betrages von 33.000,- EUR trotz erheblicher Bedenken der Verwaltung -nach den Angaben der Klägerin ohne Diskussionen- einstimmig (der Bevollmächtigte der Klägerin Herr … war nach § 25 Abs. 2 WEG nicht stimmberechtigt) angenommen worden. Dem Inhalt der gewechselten Korrespondenz sowie der Protokolle vom 7. Januar und 28. Juli 2011 kann ohne weiteres entnommen werden, dass sich beide „Lager“ d.h. die Klägerin und Herr … als Befürworter der bisherigen Gartengestaltung und die übrigen Wohnungseigentümer -jedenfalls in Bezug auf die Planung und Ausführung der wasserseitigen Gartenanlage- nicht kompromissbereit gegenüberstanden und sich die gegenseitigen Positionen bereits im Beschlusszeitpunkt verfestigt hatten, so dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sich die Mehrheit der abstimmungsberechtigten Wohnungseigentümer in der Versammlung nicht durch klägerische Einwände hätte umstimmen lassen, zumal die übrigen Wohnungseigentümer der Klägerin und Herrn Gerken darüber hinaus die missbräuchliche Verwendung von ca. 30.000 EUR für die Gartengestaltung vorwerfen und somit beide „Lager“ nicht nur Meinungsverschiedenheiten über die Gartengestaltung als solche sondern darüber hinaus auch erhebliche finanzielle Differenzen haben. In der besagten Versammlung am 28. Juli 2011 war danach keine Situation gegeben, die Raum für Diskussionen, die die Mehrheit der abstimmenden Wohnungseigentümer zu einem anderen Abstimmungsverhalten bewogen hätte, eröffnet hätte, so dass bei diesen eindeutigen, bereits bei Versammlungsbeginn bestehenden konträren Mehrheitsverhältnissen eine Ursächlichkeit des Einberufungsmangels zu verneinen ist. Die Klägerin ist dem auch in Bezug auf den noch anhängigen Beschluss zu TOP 3a nicht ernsthaft entgegengetreten. Sie hat in diesem Zusammenhang lediglich vorgetragen, dass sie im Falle ihrer Teilnahme jedenfalls auf die bereits ausgehandelte Vergleichssumme von 60.000 EUR netto hingewiesen und auf eine entsprechende Abänderung des beschlossenen Vergleichs gedrängt hätte, was aber allein Gegenstand des Beschlusses zu TOP 2 war. Die Klägerin hat im Übrigen dargetan, dass in der streitgegenständlichen Versammlung am 28. Juli 2011 als Abstimmungsberechtigte allein der Wohnungseigentümer Herr … , Herr … (als Vertreter für seine Töchter sowie der Wohnungseigentümerin Dr. … ), Rechtsanwalt … als Vertreter der Eheleute … sowie der Verwalter als Vertreter für die Klägerin und einen weiteren Eigentümer anwesend waren. Ausweislich der vorliegenden Korrespondenz waren die Eigentümer Herr … , Frau Dr. … und die Geschwister … klar gegen die klägerische Gartengestaltung eingestellt, so dass auch vor diesem Hintergrund die Annahme, bei einer persönlichen Teilnahme der Klägerin in der Versammlung wäre u.U. der Beschluss zu TOP 3a mehrheitlich abgelehnt worden, als gänzlich unrealistisch einzustufen ist.

Der Beschluss zu TOP 3a ist auch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Versammlung ungültig.

Der Klägerin mag möglicherweise hinsichtlich der Teilnahme von Rechtsanwalt … zuzugeben sein, dass die hier vorliegende in der Teilungserklärung geregelte Vertretungsbeschränkung in Bezug auf einen nicht teilnahmeberechtigten Bevollmächtigten nicht lediglich durch einen konkludenten Verzicht auf das Gebot der Nichtöffentlichkeit – wie bei einem Berater, Beistand oder sonstigen Dritten – aufgehoben werden kann, sondern insoweit eine ausdrückliche abweichende Regelung, sei es in Form einer Vereinbarung oder eines Geschäftsordnungsbeschlusses, notwendig ist. Es wird insoweit auf den Hinweisbeschluss vom 18. Dezember 2012 verwiesen. Ob das Berufungsgericht an der dortigen Rechtsauffassung auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Schriftsätze der Beklagten vom 7. und 8. Januar 2013 zu dieser Frage festhält, kann jedoch dahinstehen.

Denn auch dieser formelle Mangel hätte sich erneut mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ursächlich auf das Beschlussergebnis ausgewirkt. Es kann im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen – jedenfalls im Hinblick auf die in der Versammlung vorhandene Fraktionsbildung – verwiesen werden. Gemäß den dortigen Ausführungen lagen hier in der Versammlung ganz eindeutige Mehrheitsverhältnisse in Bezug auf den Beschluss zu TOP 3a vor. Sowohl die Auftraggeber des teilnehmenden Bevollmächtigten … als auch der anwesende Wohnungseigentümer … strebten unstreitig bereits vor der Versammlung eine Abkehr von der im Beschlusszeitpunkt durch die Klägerin und Herrn … veranlassten aktuellen Gartensituation an. Eine etwaige Einflussnahme Rechtsanwalts … auf die Versammlung dergestalt, dass dieser erst die Mehrheit der weiteren Versammlungsteilnehmer von der Richtigkeit der Annahme des Beschlussantrags überzeugt hat, kann nach den unstreitigen Umständen ebenfalls als ausgeschlossen gelten. Eine dahingehende Einflussnahme auf die Versammlungsteilnehmer war gemäß den obigen Ausführungen nicht mehr nötig.

Soweit die Klägerin eine „Fraktionierung“ der Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf die Abstimmungsergebnisse in der Eigentümerversammlung am 13. April 2013 verneint, führt auch dies zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung der Kausalitätsfrage. Denn die dort zur Abstimmung gestellten Beschlussanträge zu TOP 3 c d, 3 b e und 3 b f folgten nach dem Protokollinhalt „weitestgehend dem (mehrheitlich angenommenen) Gestaltungsentwurf zu TOP 3 a“, sie stellten mithin lediglich Varianten des von den Beklagten favorisierten Gestaltungsentwurfs und keine Gegenposition zu dieser Planung dar. In der Hauptsache – also in Bezug auf den Beschluss zu TOP 3 a – hat der hinsichtlich der obigen Gestaltungsvarianten abweichende Wohnungseigentümer mit den übrigen Versammlungsteilnehmern gegen die Klägerin gestimmt. Das Abstimmungsverhalten am 13. April 2012 ist mithin kein Indiz dafür, dass die weitere Gegenstimme auch gegen die zur Abstimmung gestellte Gartengesamtplanung gestimmt hätte.

Die Beklagten sind mit etwaigem neuen Vorbringen zur Kausalität auch nicht nach § 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO ausgeschlossen. Die Beklagten haben erstinstanzlich insoweit vorgetragen, dass eine Kausalität der etwaigen Einberufungsmängel aufgrund der konträren Auffassungen der Klägerin und der übrigen Wohnungseigentümer sowie der insoweit eindeutigen Erfahrungen in der Vergangenheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Dies ist von der Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Januar 2012 bestritten worden. In der amtsgerichtlichen Verhandlung am 10. Januar 20112 hat der Beklagtenvertreter daraufhin eine Erklärungsfrist auf den klägerischen Schriftsatz vom 4. Januar 2012 beantragt, die das Amtsgericht mangels Entscheidungserheblichkeit nicht gewährte. Wäre die Frage der Kausalität entscheidungserheblich und das Amtsgericht der Auffassung gewesen, dass hierzu nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden wäre, hätte das Amtsgericht die beantragte Erklärungsfrist bewilligen müssen mit der Folge, dass es den Beklagten unbenommen blieb, hierzu in der Berufung ergänzend vorzutragen. Insoweit kann auch nicht deshalb eine Verspätung angenommen werden, weil der entsprechende Vortrag nicht bereits in der Berufungsbegründung erfolgte. Denn eine Verzögerung des Rechtsstreits nach § 296 ZPO ist aufgrund dessen nicht eingetreten.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Versammlung liegt schließlich nicht aufgrund der Versammlungsteilnahme von Rechtsanwalt … vor. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 6. November 2012 Bezug genommen. Das Gericht hält auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im Schriftsatz vom 27. November 2012 an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.

Die Klägerin muss sich danach das Verhalten ihrer Bevollmächtigten in der Versammlung zurechnen lassen, wobei dahinstehen kann, ob die klägerische Stimmrechtsvollmacht die Verwalterin zu ihrer Versammlungsvertretung insgesamt oder nur zur Stimmabgabe in Bezug auf die Tagesordnungspunkte 2 und 3a und 3b ermächtigte. Denn die Bevollmächtigung eines Dritten zur Stimmrechtsausübung erstreckt sich zumindest in Bezug auf die konkrete Stimmrechtsanweisung auch auf das diesbezügliche Vertretungsrecht , so dass die Versammlungsbevollmächtigte der Klägerin jedenfalls im Rahmen der Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3a auf die Einhaltung des Gebots der Nichtöffentlichkeit in Bezug auf die Anwesenheit von Rechtsanwalt … verzichtet hat. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Vollmachtsformular selbst, worin die Klägerin die Verwalterin bevollmächtigt, sie „zu vertreten und zu den Tagesordnungspunkten TOP 2, 3a und 3b Beschlüsse zu fassen.“ Die Klägerin hat sich danach nicht nur die erfolgte Stimmabgabe der Verwalterin als solche sondern das gesamte Verhalten ihrer Bevollmächtigten im Rahmen der maßgeblichen Abstimmungen anrechnen zu lassen. Dahinstehen kann auch, ob ein formeller Geschäftsordnungsbeschluss bezüglich der Teilnahme von Rechtsanwalt … mangels Abstimmung überhaupt vorliegt. Denn ungeachtet dessen ist nach der ausdrücklichen Befragung der Versammlungsteilnehmer über die Teilnahme von Rechtsanwalt … und deren diesbezüglicher Zustimmung jedenfalls von einem konkludenten Verzicht der Teilnehmer auf die Einhaltung des Gebots der Nichtöffentlichkeit auszugehen.

Der angefochtene Beschluss zu TOP 3a widerspricht auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Der Beschluss zu TOP 3a sieht vor, dass die wasserseitige Gartenanlage „weitestgehend (gemäß) den Angaben im Verkaufsprospekt und in der Baubeschreibung zu Ziffer 6 „Außenanlagen“ und zu Ziffer 8 „Sonstiges“ sowie dem dort in Bezug genommenen Außenanlageplan“ hergestellt werden soll, so dass der Charakter der wasserseitigen Gartenanlage, wie vom Bauträger geplant, erhalten bleibt. Im Einzelnen soll der dem Versammlungsprotokoll beiliegende als Anlage 1 bezeichnete „Neue Pflanzplan“ (Bl. 109 d.A.) nebst „Beschreibung der geplanten wasserseitigen Gartenveränderungen“ zur Ausführung gelangen. Laut Baubeschreibung zu „Ziffer 6. Außenanlagen“ stellt „der Freiflächenplan … (wasserseitig) einen Hang mit Solitärsträuchern, eine Rasenterrasse und ein Rasenparterre am Wasser mit üppig bepflanztem natürlichen Ufer dar.“

Die erstmalige gärtnerische Gestaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks z.B. durch Anpflanzungen können die Wohnungseigentümer grundsätzlich mehrheitlich nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG beschließen, soweit nicht die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung die Gestaltung verbindlich festlegen (vgl. Niedenführ u.a., WEG, 9. Aufl., § 22 Rdn. 29). Eine mangelnde Übereinstimmung des neuen Pflanzplans mit der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung hat die Klägerin innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht gerügt. Dies gilt auch für eine etwaige Rüge der fehlenden Beschlusskompetenz. Dass mit dem Beschluss eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG einhergeht, wie dies grundsätzlich bei einer radikalen Änderung der bisherigen oder der verbindlich geplanten Gartenanlage nach Charakter, Erscheinungsbild und Funktion der Fall sein kann (Bärmann, aaO, § 22 Rdn. 58), ist innerhalb der Klagebegründungsfrist ebenfalls nicht beanstandet worden. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen anzumerken, dass der nunmehr vorgelegte detaillierte Pflanzplan der Architektin … vom 14. Mai 2008 nicht Gegenstand der Teilungserklärung bzw. der verdinglichten Grundlagenurkunde geworden ist.

Das Gericht kann auch keine Widersprüchlichkeit des Beschlusses als solchem dahingehend feststellen, dass die laut „Neuem Pflanzplan“ beabsichtigte Gartengestaltung den im Beschluss in Bezug genommenen Vorgaben der Baubeschreibung widerspricht. Vielmehr ließen sich diese auch mit dem eingereichten neuen Pflanzplan in Einklang bringen. Eine etwaige großflächige Abtragung von Erdreich im Hangbereich lässt sich dem „Neuen Pflanzplan“ nebst Beschreibung jedenfalls nicht entnehmen. Auch die großflächige Aufbringung von Rasen erfordert entgegen der klägerischen Auffassung keine Nivellierung der einzelnen Stufen. Soweit die Klägerin bemängelt, dass die ursprünglich geplante Gartenformation – (ebene) Rasenterrasse, Hangbereich und (ebenes) Rasenparterre – im Anschluss an die Beschlussfassung durch großflächigen Abtransport des Erdreichs im Hangbereich zunichte gemacht wurde und nunmehr eine einzige zum Wasser hin abschüssige Fläche vorhanden sei, waren diese Maßnahmen jedenfalls nicht Gegenstand der angefochtenen Beschlussfassung, die ausdrücklich auf die Baubeschreibung und damit auf die Dreiteilung Rasenterrasse, Hangbereich mit Sträuchern und Rasenparterre Bezug nimmt, sondern einer möglicherweise fehlerhaften Beschlussumsetzung zuzuschreiben, die nicht streitgegenständlich ist.

Die Klägerin hat gegen den Beschluss über den neuen Pflanzplan innerhalb der Klagebegründungsfrist geltend gemacht, dass dieser „laienhaften“ Ursprungs sei und nicht auf fachlicher Grundlage entstanden sei. Gemäß den obigen Ausführungen orientiert sich die beschlossene grobe Aufteilung der wasserseitigen Gartenanlage an den Vorgaben in der Baubeschreibung zu Ziffer 6. und dem Außenanlageplan der Gartenarchitektin … vom 8. Mai 2008. Eine diesbezügliche Abweichung ist gemäß den obigen Ausführungen nicht dargetan worden. Die konkreten Pflanzen und deren Standorte sind dort zwar nicht im Einzelnen aufgeführt. Entgegen der klägerischen Auffassung ist die Hinzuziehung eines Gartenarchitekten bei einem Garten dieser Größenordnung für die Bepflanzung im Einzelnen aber auch nicht zwingend erforderlich. Vielmehr kann es als ausreichend angesehen werden, wenn sich die Wohnungseigentümer insoweit – wie vorliegend – der Mitwirkung eines beauftragten Gartenbauunternehmens bedienen.

Innerhalb der Klagebegründungsfrist ist ferner vorgebracht worden, dass die beabsichtigte Verwendung von Rollrasen auf einer Fläche von 1.100 qm für den Standort (Südhanglage, reiner Sandboden) selbst unter Aufschüttung von 20 Kubikmeter Muttererde ungeeignet sei. Ausweislich der Baubeschreibung soll der Rasen nicht im Hangbereich, wo im Wesentlichen Sträucher angepflanzt werden sollen, sondern ausschließlich auf dem sog. ebenerdigen Rasenparterre sowie auf der ebenfalls ebenen Rasenterrasse aufgebracht werden. Sofern tatsächlich der gesamte Hangbereich ausschließlich mit Rasen bepflanzt werden sollte, entspricht dies nicht den Beschlussvorgaben. Auch im „Neuen Pflanzplan“ ist für den Hangbereich die Anpflanzung von Solitärsträuchern vorgesehen. Ungeachtet dessen kann aber die großflächige Anpflanzung von Rasen als solche nicht von vorneherein als ungeeignet angesehen werden. Gerichtsbekanntermaßen gibt es in Berlin zahlreiche Seegrundstücke mit sandigem Untergrund, deren Gärten gleichwohl über große gepflegte Rasenflächen verfügen. Der Klägerin mag zuzugeben sein, dass die vorliegende Südlage eine häufige Bewässerung mit erhöhten Bewässerungskosten erfordern wird. Der angefochtene Beschluss ist jedoch aus diesem Grunde nicht ermessensfehlerhaft. Vielmehr muss es den Wohnungseigentümern einer solch hochwertigen Wohnungseigentumsanlage unbenommen bleiben, für die von ihnen bevorzugte Gartengestaltung ggf. auch hohe Bewirtschaftungskosten in Kauf zu nehmen.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 2 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Die Kosten sind insoweit der Klägerin nach § 91 ZPO aufzuerlegen. Denn bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses war die diesbezügliche Anfechtungsklage nicht begründet. Es wird auch insoweit auf die Ausführungen im Hinweis vom 6. November 2012 verwiesen. Zu einer abweichenden Entscheidung gibt auch das klägerische Vorbringen im Schriftsatz vom 27. November 2012 keine Veranlassung.

Soweit gemäß den obigen Ausführungen formelle Mängel anzunehmen sind, ist eine Ungültigkeit des Beschlusses aus den obigen Gründen ebenfalls aufgrund fehlender Ursächlichkeit dieses Mangels nicht festzustellen. Hieran ändert auch der klägerische Einwand, dass die Klägerin im Falle ihrer persönlichen Teilnahme auf die erfolgte Aushandlung einer Vergleichssumme von 60.000 EUR netto hingewiesen hätte, nichts. Denn im Hinblick auf den Umstand, dass die Beklagten in und trotz Kenntnis dieses klägerischen Einwands in der Versammlung am 13. April 2012 den identischen Vergleich über eine Vergleichssumme von 60.000 EUR brutto beschlossen haben, spricht nichts dafür, dass sie in der streitgegenständlichen Versammlung auf Hinweis der Klägerin von der beabsichtigten Beschließung des laut Versammlungsprotokolls von Rechtsanwalt … erarbeiteten und mit den Eigentümern und dem Bauträger zuvor abgestimmten Vergleichsentwurfs abgerückt wären und sich mit dem Bauträger zwecks entsprechender Nachverhandlungen erneut ins Benehmen gesetzt hätten.

Der Beschluss widerspricht auch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich berechtigt, mehrheitlich über einen beabsichtigten Vergleichsabschluss im Rahmen des § 21 Abs. 3 WEG zu beschließen.

Die Klägerin hat sich gegen den beabsichtigten Vergleichsabschluss allein mit dem Hinweis gewandt, Herr … habe mit Herrn Dr. … , dem Vertreter des Bauträgers, eine Vergleichssumme von 60.000 EUR netto statt 60.000 EUR brutto ohne Gegenleistung ausgehandelt. Dies wäre allenfalls dann von Bedeutung, wenn ein dahingehender zukünftiger Vergleichsabschluss von Herrn … im Namen der WEG bereits rechtsverbindlich mit dem Bauträger vereinbart worden wäre und die bloße wechselseitige Unterzeichnung nur noch Formsache gewesen wäre oder aber der Bauträger für die Beklagten erkennbar auch noch im Beschlusszeitpunkt zu einem Abschluss über eine Vergleichssumme von 60.000 EUR im Hinblick auf die unverbindliche Einigung im Juni 2010 bereit gewesen wäre. Bei dieser Sachlage hätte ein freiwilliger Verzicht der Beklagten auf die vereinbarte bzw. angebotene Umsatzsteuer u.U. nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen. Für beide Voraussetzungen fehlt es jedoch an einem substantiierten Vortrag der Anfechtungsklägerin, die die geltend gemachte mangelnde ordnungsgemäße Verwaltung des angefochtenen Beschlusses im Beschlusszeitpunkt darzulegen und zu beweisen hat.

Eine rechtsverbindliche Einigung auf die Vergleichssumme von 60.000 EUR netto zwischen Herrn … im Namen der WEG und Herrn Dr. … als Vertreter des Bauträgers liegt bereits nach dem Vorbringen der Klägerin nicht vor. Entgegen der klägerischen Auffassung hat die WEG eine Abschlussvollmacht des Herrn … bzw. eine rechtsverbindliche Einigung zwischen diesem und Herrn Dr. … auf die Vergleichssumme von 60.000 EUR netto auch nicht im Verfahren 20 O 259/12 unstreitig gestellt. Den zitierten dortigen Ausführungen lässt sich allenfalls entnehmen, dass Herr … eine Verhandlungsvollmacht der WEG hatte und die übrigen Wohnungseigentümer an besagtem Treffen am 19. September 2010 übereingekommen waren, den „ausgehandelten“ Betrag von 60.000 EUR (ob brutto oder netto wurde bei dem Treffen nicht erörtert ) zu akzeptieren. Ein klagbarer Anspruch auf Abschluss eines Vergleichs über die Vergleichssumme von 60.000 EUR netto gegenüber dem Bauträger, auf den die Wohnungseigentümer in der Versammlung ggf. hätten verzichten können, war danach nicht gegeben. Vielmehr handelte es sich im Verhältnis WEG und Bauträger um übliche unverbindliche Vergleichsgespräche im Vorfeld eines Vergleichsabschlusses, die Verbindlichkeit erst durch den eigentlichen Vergleichsabschluss erlangen. Es liegen auch keine zureichenden Anhaltspunkte vor, dass sich der Bauträger an die im Sommer 2010 ausgehandelten Vergleichsabsprachen im Beschlusszeitpunkt im Sommer 2011 unverändert gebunden sah, zumal nachdem die Beklagten und Rechtsanwalt … in Unkenntnis des Email-Verkehrs zwischen Herrn … und Herrn Dr. … vom 7. Oktober 2010 in der Folgezeit von einem Bruttobetrag von 60.000 EUR ausgingen und auch auf dieser Basis mit dem Bauträger verhandelten und Vergleichsentwürfe zukommen ließen. Eine höhere Vergleichssumme hätte ein erneutes Nachverhandeln notwendig gemacht. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Bauträger an seine früheren Absprachen gebunden fühlte und eingewilligt hätte. Bei dieser Sachlage widerspricht es aber auch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, es bei dem im Sommer 2011 zwischen den Beteiligten abgestimmten Vergleichsentwurf zu belassen und wegen eines Mehrbetrages von 6.600 EUR nicht nochmals auf dessen erneute Abänderung hinzuwirken. Dies gilt auch für die behauptete Vereinbarung einer mangelnden Gegenleistung, bezüglich derer das Gericht ein Einlenken des Bauträgers nach vorangegangener Vorlage des bei den Akten befindlichen Vergleichsentwurfs ohnehin für unwahrscheinlich hielte.

Für die beantragte Zulassung der Revision sieht das Gericht mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO keine Veranlassung. Infolge der mangelnden Kausalität der formellen Mängel sind etwaige streitige Fragen in Bezug auf die Ladung zur Unzeit bzw. eine Verletzung des Gebots der Nichtöffentlichkeit nicht entscheidungserheblich. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit aufgrund der Teilnahme von Rechtsanwalt … beantragt hat, wird ebenfalls von einer Revisionszulassung abgesehen. Die hier streitigen Fragen in Bezug auf die Teilnahme von anwaltlichen Beratern sind bereits höchstrichterlich entschieden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 62 Abs. 2 WEG.

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