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Kosten der Eigentümerversammlung: Antrag allein begründet keine persönliche Kostenlast

Klären, ob die Einheit Wohnung oder Hobbyraum ist – dafür eine außerordentliche Versammlung verlangt. Und dann die Rechnung der Gemeinschaft: Die Kosten soll sie allein tragen. Durfte die Gemeinschaft das einfach so entscheiden? Das Amtsgericht Kassel musste darüber befinden.
Frau sieht angespannt zu, wie die Gemeinschaft per Handabstimmung über die alleinige Kostenlast entscheidet.
Gericht kassiert Kostensanktion: Abweichende Verteilung verletzt Minderheitenschutz. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 800 C-607/26

Das Wichtigste im Überblick

Die Eigentümergemeinschaft darf Kosten einer verlangten Versammlung nicht ohne sachlichen Grund dem Antragsteller auferlegen.
  • Das Gericht erklärte den Kostenbeschluss vom 27. Januar 2026 für ungültig.
  • Die Klägerin nutzte ein gesetzlich geschütztes Minderheitenrecht und handelte zum gewählten Zeitpunkt vertretbar.
  • Eigentümer müssen Versammlungen gemeinsam finanzieren, wenn kein besonderer Ausnahmegrund vorliegt.
  • Kosten dürfen Antragsteller nur bei eindeutigem Rechtsmissbrauch oder vergleichbaren Ausnahmefällen treffen.

  • Gericht: AG Kassel
  • Datum: 15.07.2026
  • Aktenzeichen: 800 C-607/26
  • Verfahren: Anfechtungsklage
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Kostenverteilung, Minderheitenschutz
  • Relevant für: Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften

Wer trägt Kosten einer außerordentlichen Eigentümerversammlung?

Grundsätzlich verlangt § 18 Abs. 2 WEG (Wohnungseigentumsgesetz – das Gesetz, das die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern regelt), dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine ordnungsgemäße Verwaltung gewährleistet. Für die Kosten dieser Verwaltung gilt nach § 16 Abs. 2 S. 1 WEG die Regel: Jeder Miteigentümer trägt die Verwaltungskosten im Verhältnis seines Anteils. Das bedeutet konkret: Wer den größeren Miteigentumsanteil hat, zahlt entsprechend mehr – und zu diesen Verwaltungskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten einer Eigentümerversammlung. Nur ausnahmsweise erlaubt § 16 Abs. 2 S. 2 WEG, dass für bestimmte Kosten eine abweichende Verteilung beschlossen wird.

Wie diese Grundregel im Streit um eine außerordentliche Versammlung anzuwenden war, musste das Amtsgericht Kassel entscheiden. Eine außerordentliche Eigentümerversammlung ist eine zusätzlich einberufene Versammlung außerhalb des üblichen jährlichen Termins, etwa weil ein bestimmter Punkt nicht bis zur nächsten regulären Versammlung warten soll. Eine Wohnungseigentümerin hatte nach § 24 Abs. 2 WEG die Durchführung einer solchen Versammlung verlangt. Ihr ging es um die Klärung, ob eine bestimmte Eigentumseinheit als Wohnung oder als Hobbyraum einzuordnen war – und ob dort eine gewerbliche Nutzung zulässig sein könnte.

Der angefochtene Beschluss zur Kostentragung

In der außerordentlichen Versammlung vom 27.01.2026 beschloss die Gemeinschaft zu TOP 2.01 (Tagesordnungspunkt 2.01), dass der beantragende Eigentümer die Kosten dieser Versammlung selbst tragen sollte. Die Frau, die die Versammlung verlangt hatte, wehrte sich gegen diese Regelung mit einer form- und fristgerecht erhobenen Anfechtungsklage. Sie wollte den Beschluss für ungültig erklären lassen. Das Urteil selbst enthält gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO keine ausführliche Tatbestandsdarstellung, weil gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig ist. Das bedeutet konkret: Da niemand das Urteil in einer höheren Instanz anfechten konnte, musste das Gericht den Sachverhalt nicht ausführlich niederschreiben.

Betrifft Sie dieser Beschluss direkt: Sie können ihn nur mit einer Anfechtungsklage beseitigen – innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung beim zuständigen Amtsgericht. Verpassen Sie diese Frist, wird der Beschluss trotz Rechtswidrigkeit bestandskräftig und Sie bleiben auf den Kosten sitzen. Bewahren Sie dafür Einladung, Protokoll zu TOP 2.01 und Ihr Einberufungsverlangen in Textform auf.

Vergleichsgrafik zur Kostenverteilung bei Eigentümerversammlungen: Links Regelfall unverzichtbar, rechts enge Missbrauchsausn
Kostenrisiko bei Extra-Versammlung richtig einordnen und abwehren

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Verteilung der Kosten einer außerordentlichen Eigentümerversammlung auf den die Versammlung verlangenden Wohnungseigentümer setzt nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG einen sachlichen Grund voraus und darf insbesondere nicht gegen das Willkürverbot, den Vertrauensschutz oder den Minderheitenschutz verstoßen.
  2. Der Minderheitenschutz aus § 24 Abs. 2 WEG darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass den verlangenden Eigentümern allein wegen der Ausübung ihres Einberufungsrechts ein zusätzliches Kostenrisiko auferlegt wird; ohne hinreichenden Rechtfertigungsgrund hat eine solche Kostenregelung lediglich unzulässigen Sanktionscharakter.
  3. Eine Kostenabwälzung auf den Antragsteller ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig, namentlich bei evident rechtsmissbräuchlichem Einberufungsverlangen; bloße Meinungsunterschiede über die Dringlichkeit oder die Zumutbarkeit eines Abwartens bis zur nächsten ordentlichen Versammlung genügen hierfür nicht.

Warum scheiterte die Kostenabwälzung ohne sachlichen Grund?

Eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG braucht bei einer Einzelfallregelung einen sachlichen Grund – also eine nachvollziehbare, objektive Rechtfertigung dafür, ausgerechnet in diesem Fall vom gesetzlichen Kostenschlüssel abzuweichen. Sie darf nicht gegen das Willkürverbot, das Verbot der Privilegienerrichtung oder das Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen – das Gericht verweist dazu auf die Kommentierung „je Nissan, § 16 WEG Rdnr. 72 ff.“. Das bedeutet konkret: Einzelne Eigentümer dürfen nicht willkürlich schlechter gestellt und niemandem ohne triftigen Grund Sondervorteile eingeräumt werden; zugleich müssen Eigentümer darauf vertrauen dürfen, dass die gesetzlichen Kostenregeln nicht belibig zu ihrem Nachteil geändert werden. Zusätzlich darf eine solche Regelung nicht ungerechtfertigt in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreifen. Zum Kernbereich gehören die wesentlichen Mitwirkungs- und Vermögensrechte eines Wohnungseigentümers, die die Mehrheit ihm nicht einfach nehmen oder aushöhlen darf.

Ob dieser Maßstab eine Kostenabwälzung auf die Antragstellerin zuließ, stand im Zentrum des Verfahrens vor dem Amtsgericht Kassel. Das Gericht erklärte den Beschluss zu TOP 2.01 für ungültig, weil er den Anforderungen des § 16 Abs. 2 S. 2 WEG nicht genügte. Es erkannte keinen sachlichen Grund für die Einzelfallregelung zu Lasten der antragstellenden Eigentümerin.

Für Verwaltung und Mehrheit heißt das konkret: Beschließen Sie keine Einzelfall-Kostenregel nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG zu Lasten des Antragstellers ohne belegbaren sachlichen Grund. Eine reine Sanktionsregel für die Ausübung des Minderheitenrechts aus § 24 Abs. 2 WEG verstößt gegen Willkürverbot und Minderheitenschutz und wird auf Anfechtung für ungültig erklärt – die Gemeinschaft trägt dann zusätzlich die Prozesskosten.

Warum fehlte der Kostenregelung ein sachlicher Grund?

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte den Beschluss damit verteidigt, dass § 16 Abs. 2 S. 2 WEG eine Kostenabwälzung grundsätzlich zulasse. Das Gericht widersprach dieser Sichtweise nicht abstrakt, sondern im Ergebnis: Eine solche Regelung sei zwar theoretisch möglich, hier aber unzulässig, weil kein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorlag und der Beschluss gegen Willkürverbot, Vertrauensschutz und Minderheitenschutz verstieß. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Kostenregelung lediglich Sanktionscharakter, ohne dass hierfür ein hinreichender Grund bestand. Sanktionscharakter heißt: Die Kostenlast sollte die Antragstellerin im Ergebnis dafür bestrafen, dass sie ihr Einberufungsrecht überhaupt ausgeübt hatte.

Dieser Minderheitenschutz darf nicht dadurch unterlaufen werden, wenn durch die Wahrnehmung des Rechts dieser Minderheit ein zusätzliches Kostenrisiko aufgebürdet wird. Denn dies kann je nach Lage des Einzelfalles dazu führen, dass alleine wegen dieses Kostenrisikos das Minderheitenrecht nicht in Anspruch genommen wird und deswegen inhaltlich leerläuft. – so das Amtsgericht Kassel

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel in diesem Urteil

Das Gericht hat eine Kostenabwälzung nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern hier verneint, weil jeder sachliche Grund fehlte. Der Beschluss wirkte als reine Sanktion für die Ausübung des Minderheitenrechts aus § 24 Abs. 2 WEG. Prüfen Sie Ihre Lage daran: Haben Sie – wie hier sogar allein – das Viertel-Quorum in Textform mit Zweck und Gründen ordnungsgemäß verlangt, kippt eine Kostenaufbürdung regelmäßig am fehlenden sachlichen Grund und am Minderheitenschutz.

Warum schützt § 24 WEG Antragsteller vor Kosten?

Nach § 24 Abs. 2 WEG kann ein Viertel der Wohnungseigentümer jederzeit in Textform und unter Angabe von Zweck und Gründen die Durchführung einer Eigentümerversammlung verlangen. Textform bedeutet: Das Verlangen muss lesbar und dauerhaft festgehalten sein – etwa per E-Mail oder Brief; eine eigenhändige Unterschrift ist dafür nicht nötig. Dieses Recht dient dem Schutz einer qualifizierten Minderheit innerhalb der Gemeinschaft. Die Mehrheit ist dabei bereits dadurch abgesichert, dass das Gesetz formale Anforderungen und ein Quorum verlangt. Quorum heißt hier schlicht die gesetzliche Mindestschwelle: Mindestens ein Viertel der Wohnungseigentümer muss hinter dem Einberufungsverlangen stehen.

Warum genügte die Antragstellerin allein dem Quorum?

Welche Tragweite dieser Minderheitenschutz für die Kostenfolge hat, zeigte der Streitfall selbst. Die Antragstellerin erfüllte das gesetzliche Quorum von einem Viertel der Wohnungseigentümer bereits allein. Ihr Einberufungsverlangen war damit Ausdruck eines gesetzlich geschützten Minderheitenrechts.

Das Gericht entschied, dass dieser Minderheitenschutz nicht dadurch unterlaufen werden darf, dass den verlangenden Eigentümern ein zusätzliches Kostenrisiko aufgebürdet wird. Werde ein solches Risiko geschaffen, könnte das Recht aus Kostengründen nicht mehr ausgeübt werden und liefe damit inhaltlich leer – Eigentümer würden aus Angst vor der Kostenlast schlicht keine Versammlung mehr verlangen, obwohl das Gesetz ihnen dieses Recht gerade einräumt. Daraus folge grundsätzlich: Die Kosten einer außerordentlichen Versammlung, die letztlich im Interesse aller Miteigentümer stattfinde, dürfen nicht den Antragstellern auferlegt werden.

Wann darf die WEG Kosten wegen Missbrauchs abwälzen?

Eine Kostenbelastung des antragstellenden Eigentümers bleibt nur in engen Ausnahmefällen zulässig. Als Beispiel nennt das Gericht ein evident rechtsmissbräuchliches Einberufungsverlangen – also ein Verlangen, das für jeden erkennbar nur vorgeschoben oder schikanös ist. Etwa wenn unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Zuwarten bis zur nächsten ordentlichen Versammlung unzumutbar wäre, oder wenn stets dieselben Personen wiederholt und in gehäufter Anzahl die Einberufung verlangen.

Anhand dieser engen Kriterien prüfte das Gericht, ob eine Kostenabwälzung dennoch in Betracht kam. Es sah im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall. Maßgeblich sei nicht, ob unterschiedliche Auffassungen über die Dringlichkeit bestehen, sondern ob das Verlangen zum tatsächlich gewählten Zeitpunkt schlechterdings nicht vertretbar gewesen sei – genau das verneinte das Gericht. Weder lag ein evidenter Rechtsmissbrauch vor, noch ein Fall gehäufter wiederholter Einberufungen durch dieselben Personen. Weil kein Ausnahmefall vorlag, erklärte das Gericht die Kostenregelung für ungültig.

Achtung Falle: Enge Ausnahme für eine Kostenabwälzung

Das Urteil gilt nur, solange kein evidenter Rechtsmissbrauch vorliegt. Das Gericht nennt dafür hohe Hürden – etwa wenn unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Abwarten bis zur nächsten ordentlichen Versammlung unzumutbar wäre oder dieselben Personen wiederholt in gehäufter Zahl Einberufungen verlangen. Bloße Meinungsunterschiede über die Dringlichkeit reichen dafür nicht. Wer mehrfach kurz hintereinander verlangt, liegt anders als die Klägerin hier.

Warum war das Einberufungsverlangen trotz Sommertermin vertretbar?

Für die Rechtfertigung einer Kostenabwälzung kommt es darauf an, ob das Einberufungsverlangen evident rechtsmissbräuchlich war – etwa weil ein Zuwarten bis zur nächsten ordentlichen Versammlung unter keinem Gesichtspunkt unzumutbar gewesen wäre. Bloß unterschiedliche Auffassungen über Dringlichkeit oder Zumutbarkeit reichen dafür nicht aus.

Warum war der Zeitpunkt vor dem Sommer vertretbar?

Zwischen den Parteien war streitig, ob für das Einberufungsverlangen eine hinreichende Dringlichkeit bestand. Die ordentlichen Eigentümerversammlungen der Gemeinschaft finden unstreitig im Sommer statt. Die Antragstellerin sah deshalb Anlass, die Unsicherheit über Nutzung und Einordnung der Eigentumseinheit – Wohnung oder Hobbyraum, gewerbliche Nutzung oder nicht – bereits vorher durch eine Beschlussfassung zu klären. Nach gerichtlicher Würdigung hatte sie hinreichend dargetan, dass der Zeitpunkt ihres Begehrens auf einer vertretbaren Auffassung beruhte.

Vielmehr ist Maßstab, dass das Einberufungsverlangen zum tatsächlich erfolgten Zeitpunkt schlechterdings nicht vertretbar ist. Die Klägerin hat indes hinreichend dargetan, dass der Zeitpunkt ihres Begehrens zumindest auf einer vertretbaren Auffassung beruht. – so das Amtsgericht Kassel

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hielt dem entgegen, es habe keine ausreichende Dringlichkeit bestanden; ein Abwarten bis zur nächsten ordentlichen Versammlung wäre zumutbar gewesen. Konkrete Normen, Gutachten oder Dokumente zur Stützung dieses Arguments werden im Urteil nicht wiedergegeben. Das Gericht folgte dem nicht: Der Klärungsbedarf zur Nutzung und Einordnung sei nachvollziehbar dargelegt worden. Angesichts der nur im Sommer stattfindenden ordentlichen Versammlungen sei das Vorgehen der Antragstellerin jedenfalls vertretbar gewesen, um Unsicherheit über aktuelle oder bevorstehende Nutzungsformen frühzeitig zu beseitigen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Wer selbst eine außerordentliche Versammlung verlangt: Begründen Sie im Einberufungsverlangen schriftlich und konkret, warum ein Abwarten bis zur nächsten ordentlichen Versammlung – hier erst wieder im Sommer – nicht zumutbar ist, etwa wegen anhaltender Unsicherheit ob Wohnung oder Hobbyraum und drohender gewerblicher Nutzung. Bloße Meinungsunterschiede über die Eile schaden Ihnen nicht, eine nachvollziehbare, vertretbare Begründung schützt Sie aber vor dem Vorwurf des evidenten Rechtsmissbrauchs und damit vor jedem Kostenrisiko.

Warum wurde TOP 2.01 für ungültig erklärt?

Verstößt eine abweichende Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG gegen den erforderlichen sachlichen Grund, das Willkürverbot, den Vertrauensschutz oder den Minderheitenschutz aus § 24 Abs. 2 WEG, ist sie ungültig. Ein solcher Beschluss kann mit einer form- und fristgerechten Anfechtungsklage zu Fall gebracht werden.

Welche Rechtsfolge das Gericht daraus für den angefochtenen Beschluss zog, zeigt der Tenor – also der verbindliche Entscheidungsausspruch des Urteils, der festlegt, was rechtlich gilt: Der zu TOP 2.01 gefasste Beschluss, wonach die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die entstehenden Kosten der außerordentlichen Versammlung vom 27.01.2026 durch den beantragenden Eigentümer tragen lässt, wurde für ungültig erklärt. Der Anfechtungsklage wurde damit vollständig stattgegeben. Das Amtsgericht Kassel stützte die Ungültigkeit tragend auf den fehlenden sachlichen Grund und die unzulässige Beeinträchtigung des Minderheitenschutzes nach § 24 Abs. 2 WEG – nicht allein auf die Frage der Dringlichkeit. Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar. Das bedeutet konkret: Die Klägerin kann vor allem die Erstattung ihrer Prozesskosten sofort durchsetzen, ohne ein weiteres Verfahren abwarten zu müssen.

Was bedeutet das Kasseler Urteil für andere WEGs?

Das Urteil stammt vom Amtsgericht Kassel und ist nach § 313a ZPO ohne zulässiges Rechtsmittel ergangen – es bindet daher nur die Beteiligten dieses Verfahrens, wirkt aber als übertragbarer Maßstab: Andere Gerichte prüfen genauso, ob für eine Kostenabwälzung nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG ein sachlicher Grund vorliegt; ohne diesen scheitert sie regelmäßig am Willkürverbot und am Minderheitenschutz aus § 24 Abs. 2 WEG. Nur bei evidentem Rechtsmissbrauch – etwa gehäuften, unter keinem Gesichtspunkt dringlichen Einberufungen – bleibt eine Ausnahme denkbar.

Für Sie heißt das: Verlangen Sie eine Versammlung nur ordnungsgemäß in Textform mit Zweck, Gründen und belegtem Quorum und begründen Sie die Dringlichkeit vertretbar; als Mehrheit oder Verwalter vermeiden Sie jede Kosten-Sanktion zu Lasten des Antragstellers – sie wird angefochten, für ungültig erklärt und kostet die Gemeinschaft zusätzlich den Prozess.

Was jetzt zu tun ist: Haben Sie einen solchen Kostenbeschluss erhalten, prüfen Sie sofort das Protokoll und erheben Sie innerhalb der Monatsfrist Anfechtungsklage – tun Sie nichts, wird der Beschluss wirksam und Sie zahlen die Versammlung allein. Als WEG oder Verwalter setzen Sie einen bereits beschlossenen Sanktions-Beschluss nicht um, sondern verteilen Sie die Kosten nach dem gesetzlichen Schlüssel nach § 16 Abs. 2 S. 1 WEG. Wer künftig eine Versammlung nach § 24 Abs. 2 WEG verlangt, stellt das Verlangen in Textform mit klarem Zweck und Gründen und weist das Viertel-Quorum nach.


Kostenbeschluss zu Ihren Lasten gefasst?

Ein Beschluss, der Ihnen die Kosten einer außerordentlichen Eigentümerversammlung aufbürdet, kann rechtswidrig sein – insbesondere wenn er allein als Sanktion für die Ausübung Ihres Minderheitenrechts wirkt. Die Anfechtungsfrist beträgt nur einen Monat. Unsere Rechtsanwälte prüfen den Beschluss auf sachliche Rechtfertigungsgründe und bewerten Ihre Erfolgsaussichten, bevor der Beschluss bestandskräftig wird.

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Experten-Kommentar

Entscheidend ist noch eine Ebene davor: Der Verwaltervertrag besteht mit der Gemeinschaft, nicht mit dem Eigentümer, der die Versammlung verlangt. Ein Kostenbeschluss verteilt zunächst nur die interne Last. Er ändert nicht ohne Weiteres, wer dem Verwalter die Rechnung schuldet.

Ich rate Betroffenen, neben dem Protokoll auch Rechnung und Verwaltervertrag anzufordern. Wer Zahlungspflicht und Kostenverteilung sauber trennt, erkennt schneller, ob eine Forderung überhaupt an die richtige Person gerichtet wurde.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich die Versammlungskosten zahlen, obwohl ich sie allein ordnungsgemäß verlangt habe?

Nein, wenn Sie die Versammlung nach § 24 Abs. 2 WEG in Textform, mit Zweck und Gründen sowie erfülltem Quorum verlangt haben, tragen Sie die Kosten nicht allein. Die Gemeinschaft verteilt sie grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen, sodass Sie nur Ihren gesetzlichen Anteil zahlen müssen.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG gehören die Kosten einer Eigentümerversammlung zu den Verwaltungskosten der Gemeinschaft. Eine abweichende Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG setzt einen sachlichen Grund voraus, also eine nachvollziehbare objektive Rechtfertigung. Die alleinige ordnungsgemäße Ausübung des Einberufungsrechts bildet keinen solchen Grund. Eine Kostenregelung, die den Antragsteller lediglich wegen seines Minderheitenverlangens belastet, kann daher gegen Willkürverbot und Minderheitenschutz verstoßen.

Anders kann es bei einem evident rechtsmissbräuchlichen Verlangen liegen, etwa bei erkennbar schikanösen oder gehäuften Einberufungen ohne vertretbaren Anlass. Prüfen Sie deshalb Ihr Verlangen, das Quorum und den Beschluss im Protokoll; gegen den Kostenbeschluss müssen Sie innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht erheben.


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Wann darf die WEG mir Kosten wegen eines evident rechtsmissbräuchlichen Einberufungsverlangens auferlegen?

Nur bei einem evident rechtsmissbräuchlichen Einberufungsverlangen darf die WEG Ihnen die Kosten auferlegen. Dafür muss Ihr Verlangen zum gewählten Zeitpunkt schlechterdings nicht vertretbar gewesen sein, weil ein Abwarten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt unzumutbar erschien.

Grundsätzlich werden Verwaltungskosten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG nach Miteigentumsanteilen verteilt. Eine abweichende Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG benötigt deshalb einen sachlichen, objektiv nachvollziehbaren Grund. Das Einberufungsrecht aus § 24 Abs. 2 WEG schützt die qualifizierte Minderheit und darf nicht durch ein zusätzliches Kostenrisiko ausgehöhlt werden. Eine Kostenregelung, die lediglich die Ausübung dieses Rechts sanktioniert, ist daher regelmäßig unwirksam. Maßgeblich ist nicht die nachträgliche Bewertung der Mehrheit, sondern die objektive Vertretbarkeit Ihres Verlangens im damaligen Zeitpunkt.

Bloße Meinungsverschiedenheiten über die Dringlichkeit oder die Zumutbarkeit des Wartens bis zur nächsten ordentlichen Versammlung reichen nicht aus. Anders kann es liegen, wenn der angegebene Grund erkennbar nur vorgeschoben oder schikanös ist oder wiederholt gehäufte Verlangen ohne nachvollziehbaren Anlass gestellt werden. Begründen Sie deshalb konkret, warum das Abwarten unzumutbar war, und bewahren Sie Ihr Verlangen samt Belegen für eine mögliche Anfechtungsklage auf.


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Muss ich dem Verwalter persönlich zahlen, wenn die Gemeinschaft mir Kosten intern auferlegt?

NEIN, Sie schulden die Versammlungskosten nicht persönlich als Vertragspartner des Verwalters. Externer Schuldner ist grundsätzlich die Gemeinschaft; intern tragen Sie nur Ihren Kostenanteil.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beauftragt den Verwalter oder einen Raumanbieter und muss deren Rechnung begleichen. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG werden Verwaltungskosten grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen verteilt. Dazu gehören regelmäßig auch die Kosten einer Eigentümerversammlung. Ein Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG kann zwar eine abweichende interne Verteilung vorsehen, macht Sie jedoch nicht zum Vertragspartner des Verwalters. Fordern Sie deshalb eine Abrechnung gegenüber der Gemeinschaft und widersprechen Sie der persönlichen Einzelrechnung schriftlich. Den unstreitigen Hausgeldanteil sollten Sie weiterhin fristgerecht zahlen.

Eine Kostenabwälzung auf Sie kann insbesondere bei einem sachlich nicht gerechtfertigten Sanktionsbeschluss unzulässig sein. Wird ein solcher Beschluss nicht innerhalb eines Monats angefochten, bleibt er grundsätzlich verbindlich, auch wenn seine Rechtmäßigkeit zweifelhaft ist. Prüfen Sie daher sofort das Beschlussdatum und lassen Sie die Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht vorbereiten.


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Kann die WEG Kosten abwälzen, wenn dieselben Eigentümer wiederholt kurzfristig Versammlungen verlangen?

ES KOMMT DARAUF AN: Wiederholte kurzfristige Einberufungsverlangen können eine Kostenabwälzung rechtfertigen, aber nicht allein wegen ihrer Häufigkeit. Erforderlich ist vielmehr ein gehäuftes Vorgehen, das für jeden erkennbar rechtsmissbräuchlich und sachlich nicht vertretbar ist.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG darf die Gemeinschaft die Kosten abweichend vom gesetzlichen Kostenschlüssel verteilen, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher Grund kann bei wiederholten Verlangen derselben Eigentümer vorliegen, wenn jedes einzelne Verlangen unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt dringlich war. Das Einberufungsrecht aus § 24 Abs. 2 WEG darf dagegen nicht durch eine pauschale Kostenandrohung eingeschränkt werden. Bestehen jeweils nachvollziehbare Gründe für eine zeitnahe Klärung, genügt die bloße Wiederholung deshalb nicht für eine Kostenbelastung.

Sie sollten jedes neue Verlangen in Textform mit eigenständiger Begründung, konkretem Zweck und Nachweis des erforderlichen Quorums einreichen. Die Gemeinschaft muss vor einem Kostenbeschluss konkret darlegen, weshalb gerade dieses Verlangen schikanös war und ein Abwarten nicht vertretbar erschien. Fehlt diese Einzelfallprüfung, kann der Beschluss wegen Verstoßes gegen Willkürverbot und Minderheitenschutz angefochten werden; prüfen Sie dabei die Monatsfrist.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG Kassel – Az.: 800 C-607/26 – Urteil vom 15.07.2026




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