Das Aufstellen und Betreiben von Waschmaschinen und Wäschetrocknern in einer Mietwohnung gehört zum Haushaltsgebrauch, solange nicht ausdrücklich etwas zwischen Mieter und Vermieter vertraglich vereinbart ist. Der Mieter hat bei Benutzung der Waschmaschine und des Wäschetrockners in der Wohnung eine ständige optische und/oder akustische Überwachung sicherzustellen, so dass sich die Gefahr von Schäden unabhängig vom Alter der Maschinen in Grenzen hält. Geräusche von Haushaltsmaschinen wie Waschmaschine oder -trockner, die ein Mieter unter Berücksichtigung der gebotenen Rücksichtnahme, ggfls. konkretisiert durch Ruhezeiten in der Hausordnung, benutzt, sind von den Mitmietern als sozialadäquate Lärmbeeinträchtigung hinzunehmen (LG Freiburg, Urteil vom 10.12.2013, Az.: 9 S 60/13).
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