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Balkonmarkise – Wiederanbringungsanspruch nach Fassadensanierung

AG Hamburg-Barmbek, Az.: 820 C 79/11

1. Die Beklagten werden verurteilt, den Klägern zu erlauben, eine Hülsenmarkise mit Kassettenoptik, Typ „Family Design Plus“, weiß, Markenacryl mediterrane ohne Volant mit Kurbelbedienung rechts, Kurbellänge 1600 mm und Kegelradgetriebe nebst Deckenkonsolen in einer Breite von 3,8 Metern an/unter den Dachvorsprung über dem nach Südwesten hinausreichenden Balkon des Wohnzimmers der Wohnung … 3. Obergeschoss links, fachgerecht, wozu insbesondere auch die Montage einer Zwischenkonsole zur Überbrückung der Dämmstoffschicht des Wärmedämmverbundsystems gehört, montieren zu lassen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die von den Klägern zu erteilende Erlaubnis zur Installation einer Markise.

Balkonmarkise – Wiederanbringungsanspruch nach Fassadensanierung
Symbolfoto: ronstik/Bigstock

Die Kläger haben mit Mietvertrag vom 01.03.1977 (Anlage K 1) von den Beklagten die Wohnung … gemietet. Die Klägerin zu 2) trat anstelle der Frau … nach Heirat des Klägers zu 1) in den Mietvertrag ein. Seit Anfang der Neunziger Jahre befand sich über dem Dachvorspruch des Wohnzimmerbalkons der genannten Wohnung der Kläger eine Markise, die im Zuge von Sanierungsmaßnahmen der Beklagten an der Fassade des Hauses entfernt wurde. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen beabsichtigten die Beklagten, an gleicher Stelle eine neue Markise zu installieren. Gemäß dem von den Klägern eingeholten Kostenvoranschlag der Firma … vom 13.10.2010 (Anlage K 3) sollen für den geplanten Kauf und die Installation einer Hülsenmarkise mit Kassettenoptik Typ „Familiy Design Plus“ weiß RAL 9016 Markenacryl mediterrane 12290 insgesamt EUR 1.696,60 anfallen.

Mit Rundschreiben vom 26.05.2010 (Anlage K 2) teilte die Hausverwaltung sämtlichen Mietern und auch den Beklagten mit, dass die Anbringung von Markisen der Zustimmung der Verwaltung bedürfe. Die Montage müsse nach vorheriger Abstimmung mit der Verwaltung durch einen Fachbetrieb erfolgen. Eine Montage auf dem Dämmsystem sei grundsätzlich und in keinem Fall zugelassen. Die Markisen, die im Zuge der Sanierungsmaßnahmen demontiert worden sind, würden durch die Fa. … wieder montiert werden. Den Mietern der dritten Etage, darunter auch den Beklagten, wurde die Installation einer neuen Markise mit der Begründung versagt, dass die Montage einer Markise dort nicht ohne Eingriff in das aufgebrachte Wärmedämmverbundsystem möglich sei. Die Mieter aus den unteren Geschossen erhielten Genehmigungen zur Anbringung neuer Markisen.

Die Kläger behaupten, dass die alte und die neue Markige nahezu gleich lang und gleich schwer seien und auch die neue Markise von dem Dachvorsprung gehalten werden könne. Die Kläger behaupten, dass der Überstand am Balkon der Kläger keine Wärmedämmung enthalte, wobei die Beklagten die Erteilung der begehrten Erlaubnis nach Auffassung der Kläger selbst in diesem Fall nicht verweigern könnten, da die Anbringung der Markise auch an einem gedämmten Überstand zu keiner Einbuße oder Beschädigung führen würde. Für Verankerungen im Wärmeverbundsystem gäbe es Systeme, die sichere und wärmebrückenfreie Befestigungen zulassen würden, wie beispielsweise das Fischer Thermax System. Die Kläger tragen vor, dass für die Montage der Markise nur drei Stahlhalterungen an je vier Schrauben unter dem Dachstand anzubringen sei und meinen, dass die Installation damit keiner Erlaubnis bedürfe. Die Beklagten berufen sich weiter darauf, dass sich ihre Wohnung ohne Markise in den Sommermonaten unzumutbar aufheizen würde.

Die Kläger haben ihren Klageantrag mit Schriftsatz vom 07.09.2012 umgestellt und beantragen zuletzt, die Beklagten zu verurteilen, den Klägern zu erlauben, eine Hülsenmarkise mit Kassettenoptik, Typ „Familiy Design Plus“, weiß, Markenacryl mediterrane ohne Volant mit Kurbelbedienung rechts, Kurbellänge 1600 mm und Kegelradgetriebe nebst Deckenkonsolen in einer Breite von 3,8 Metern an/unter den Dachvorsprung über dem nach Südwesten hinausreichenden Balkon des Wohnzimmers der Wohnung …weg … , … Hamburg, 3. Obergeschoss links, fachgerecht, wozu insbesondere auch die Montage einer Zwischenkonsole zur Überbrückung der Dämmstoffschicht des WDVS gehört, montieren zu lassen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise, der Klage nur stattzugeben Zug um Zug gegen

1. die Vorlage einer statischen Berechnung durch die Kläger, dass eine ausreichende Tragfähigkeit der Deckenplatte für die beabsichtigte Montage der Markise gemäß Angebot der Firma … vom 13.10.2010 gegeben ist;

2. die Verpflichtung der Kläger nach Beendigung des Mietverhältnisses die von ihnen angebrachte Markise fachgerecht demontieren zu lassen und sämtliche Schäden, die durch die Anbringung der Markise an der Fassade des Hauses … entstanden sind vollständig und fachgerecht beseitigen zu lassen.

Die Beklagten behaupten, dass die von den Klägern begehrte Anbringung der neuen Markise zu einer Beschädigung des Wärmedämmverbundsystems führen würde und eine ausreichende Tragfähigkeit nicht gewährleistet sei. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Mietern läge nicht vor, da die Markisen in den unteren Stockwerken unterhalb der Balkonplatten und nicht wie im Falle der Beklagten im Wärmedämmsystem des kurzen Dachüberstandes erfolgen sollen. Nach Auffassung der Beklagten wäre den Interessen der Kläger durch die Aufstellung eines geeigneten Sonnenschirms ausreichend Rechnung getan. Die im Jahre 2010 erneuerte Wärmedämmung verhindere ein Überhitzen der Wohnung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zu den weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird Bezug genommen auf das Sachverständigengutachten vom 03.01.2011 und das Ergänzungsgutachten vom 19.06.2012 sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Den Klägern steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf Erteilung der begehrten Erlaubnis zu.

Die Installation der neuen, im Tenor näher spezifizierten Markise durch die Kläger gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und ist daher von den Beklagten zu dulden.

Die Anbringung einer Markise entspricht wie die Aufstellung eines Sonnenschirms oder ähnlichem der üblichen Nutzung eines Balkons oder einer Terrasse, die dem Mieter zur Nutzung überlassen worden ist. Auch wenn die Außenfassade dafür mit Dübeln oder Schrauben versehen werden muss, liegt darin grundsätzlich keine Beeinträchtigung der Vermieterinteressen.

Ist ein typischer Mietgebrauch unter Erlaubnisvorbehalt gestellt, so hat der Vermieter (nur) ein gebundenes Ermessen, d. h. er muss grundsätzlich die Erlaubnis erteilen, sofern er für die Versagung nicht erhebliche Gründe hat, die schwerer als die Belange des Mieters wiegen. In diesem Zusammenhang ist eine Interessenabwägung geboten. Wird ein typischer Mietgebrauch einschränkend unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt, so benötigt der Vermieter zur Versagung der Erlaubnis triftige Gründe (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Auflage 2009, Rn. VI 46).

Ein solcher triftiger Grund, aus dem die Beklagten den Klägern vorliegend die Erlaubnis zur Anbringung der Markise versagen dürften, liegt jedoch nicht vor.

Die Behauptung der Beklagten, dass die Montage der Markise zu einer Beschädigung des Wärmedämmverbundsystems führe, hat sich nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 03.01.2011 zwar insofern bestätigt, als dass der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine direkte Befestigung der Markise am Dachüberstand wegen der Verkleidung mit einem Wärmedämmverbundsystem nicht möglich ist.

Die Prüfung durch den Sachverständigen hat aber ergeben, dass es möglich ist, die Markise über Zwischenkonsolen, die am hinteren Mauerwerk befestigt werden und bei denen die Dämmstoffschicht des Wärmedämmverbundsystems durch spezielle Elemente überbrückt wird, zu befestigen (Gutachten vom 03.01.2011, Seite 76 f.). Nach Auffassung des Gerichts ist es den Beklagten zuzumuten, den Einbau dieser Zwischenkonsolen zu dulden, zumal der Sachverständige auch ausgeführt hat, dass die Markise mit nach einem Mieterwechsel wieder demontiert werden kann, wobei die für die Installation erforderlichen sechs Bohrlöcher wieder verschlossen werden können, ohne dass weitere Reparaturstellen am Wärmedämmverbundsystem verbleiben (Gutachten vom 03.01.2011, Seite 8). Die für die Anbringung der Zwischenkonsolen erforderliche Öffnung und Wiederverschließung des Wärmedämmverbundsystems verbunden mit dem Setzen von sechs Bohrlöchern stellt keinen so schwerwiegenden Eingriff in die Substanz der Fassade dar, dass die Interessen der Kläger an dem Anbringen einer Markise gegenüber dem Interesse der Beklagten am Schutz der Fassade zurücktreten müssten und die begehrte Erlaubnis versagt werden könnte.

Auch der Einwand der Beklagten, dass durch die Befestigung der Markise im Wärmedämmverbundsystem Wärmebrücken entstünden, die zu Kondensatschäden in der Wohnung führen könnten, kann im Ergebnis nicht durchgreifen. Das Gericht verweist auch hier auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach bei der Verwendung der Zwischenkonsolen der Wärmeverlust als Folge von Wärmebrücken an den Befestigungspunkten zu vernachlässigen ist und eine Gefahr von Kondensatschäden und Schimmelpilzbildung nicht besteht (Ergänzungsgutachten vom 19.06.2012, Seite 4).

Die Ausführungen des Sachverständigen sind insgesamt plausibel und überzeugend. Das Gericht hat keinen Anlass, an den Ergebnissen des Sachverständigen zu zweifeln.

Die von den Beklagten beantragte Zug-um-Zug Verurteilung kommt nicht in Betracht. Es besteht kein Anspruch der Beklagten gegen die Kläger auf Vorlage einer statischen Berechnung über die Tragfähigkeit der Deckenplatte für die beabsichtigte Montage der Markise. Wie bereits festgestellt, wird die Markise über Zwischenkonsolen im Mauerwerk befestigt. Das Gericht verweist auch hier auf die Ausführungen des Sachverständigen, der auf Seite 8 seines Gutachtens vom 03.01.2011 festgestellt hat, dass die Markise die Tragfähigkeit des Dachvorsprungs (den Rand der Betonplatte) nicht beeinträchtigt.

Die Beklagten können dem Anspruch der Kläger auf Erteilung der Erlaubnis auch eine etwaige Verpflichtung zur Demontage der Markise nach Beendigung des Mietverhältnisses und zur Beseitigung etwaiger Schäden nicht im Wege einer Zug-um-Zug-Einrede entgegenhalten. Denn die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts setzt die Fälligkeit des Anspruchs, auf den der Schuldner sein Leistungsverweigerungsrecht stützt, voraus. Ansprüche der Beklagten auf Demontage der Markise und Schadensbeseitigung sind aber derzeit mangels erfolgter Installation und Beendigung des Mietverhältnisses nicht fällig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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