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WEG – Montage von Rollläden vor den Fenstern eines innenliegenden Balkons

AG Hannover, Az.: 481 C 6801/18, Urteil vom 19.11.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Der Streitwert wird auf 2000 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft … in … .

In der Eigentümerversammlung vom 04.06.2018 fassten die Eigentümer mit 28 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen zu TOP 9 folgenden Beschluss:

„Der Antrag der Miteigentümerin … über die Montage von Außenjalousien vor dem Balkonfenster und der Balkontür der Wohnung Nr. 24, EG links, …, wurde unter der Voraussetzung genehmigt, dass sämtliche Kosten für die Anbringung, spätere Instandhaltung und Instandsetzung, wie auch die etwaige Beseitigung von Schäden am Gemeinschaftseigentum, die durch die Außenjalousien verursacht werden, von der Miteigentümerin … getragen werden. Dazu gehören auch die Demontage- und Montagekosten, sofern dies aufgrund von Arbeiten am Gemeinschaftseigentum zwingend notwendig ist. Farblich sollen die Lamellen und der Panzer „schlicht“ zur Ausführung gelangen. Die Außenjalousien sind in einem gepflegten Zustand zu halten. Anderen Miteigentümern darf durch die Montage der Außenjalousien kein Nachteil entstehen. Die sich aus diesem Beschluss ergebende Verpflichtung geht auf einen späteren Rechtsnachfolger der Wohnung Nr. 24 über.“

Die Klägerin macht geltend, durch diesen Beschluss in ihren Rechten über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte hinaus beeinträchtigt zu werden. Bei einer Breite von mehr als 3,20 m sowie einer Höhe von mindestens 2,30 m würde der Rollladenkasten mindestens 35 cm über der Fassadenwand hinausragen. Hierdurch sei eine optische Veränderung der Außenfassade verursacht. Der optische Gesamteindruck sei beeinträchtigt. An dem Beschluss fehle es an ausreichender Bestimmtheit.

Die Klägerin beantragt, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 04.06.2018 zu TOP 9, Antrag des Miteigentümers … auf Genehmigung der Montage einer Außenjalousie im Bereich des Balkonfensters für ungültig zu erklären.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen hervor, die Genehmigung der Montage sei nur unter bestimmten Bedingungen erteilt worden, die sich bereits aus dem Beschluss selbst ergäben. Dazu gehörten zum einen die vollständige Kostenübernahme auch für Folgekosten und zum anderen die Gestaltung, die schlicht zur Ausführung gelangen soll, was auch für den Panzer gelte. Eine Beeinträchtigung anderer Eigentümer, insbesondere der Klägerin, sei nicht ersichtlich.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, insbesondere auch die mit Schriftsatz vom 18.09.2018 (Bl.40 – 42 d. A.) vorgelegten Fotos.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Montage eines Rollladens stellt eine bauliche Veränderung i. S. von § 22 Abs. 1 WEG dar, weil damit in die Substanz des im Gemeinschaftseigentum stehenden Mauerwerkes eingegriffen wird (BGH, Beschl. v. 19. 12. 91 – V ZB 27/90 -; Senat, OLGZ 1991, OLGZ Jahr 1991 Seite 186 = WE 1991, WE Jahr 1991 Seite 133).

Grundsätzlich bedarf ein solcher Beschluss der Zustimmung aller Miteigentümer. Er hätte deshalb der Zustimmung Klägerin bedurft, die unstreitig nicht erfolgt ist. Dies ist gemäß § 22 Abs. 1 WEG, § 14 Nr. 1 WEG nur dann entbehrlich, wenn die Montage des Rollladens der Klägerin keinen Nachteil verursacht hätte, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht.

Ein solcher Nachteil liegt hier nicht vor. Unstreitig ist beabsichtigt, die Rollläden an Fenstern anzubringen, die sich in einem innenliegenden Balkon befinden. Bereits aus den Fotos, die vorgelegt worden sind, ergibt sich, dass die Balkontüren und -fenster so weit zurückliegen, dass sie von außen wenig zu sehen sind. Zwar ist es so, dass auf dem Foto Bl. 42 d. A. der streitgegenständliche Balkon überhaupt nicht abgebildet ist, die Parteien haben aber übereinstimmend erklärt, dass es sich bei dem Balkon, um den es hier geht, um einen baulich gleichen Balkon handelt. Durch die Innenlage der Fenster sind die Balkone, besonders im Hochparterre, ziemlich dunkel und von außen kaum einsehbar, so dass das Gesamtbild des Hauses sich nicht nachteilig verändert. Dies gilt umso mehr, als die Wohnanlage ausweislich der vorgelegten Fotos schon aus sich heraus kein einheitliches Bild abgibt, so ist zum Beispiel ein Balkon mit Fenstern verglast, ein anderer hat eine Glasüberdachung, an einem Fenster auf der Vorderseite befindet sich im bereits ein Rollladen und die Fenster sind insgesamt nicht in einheitliche Bauweise errichtet, so gibt es 1- und 2-flügelige Fenster.

Daneben ist zu berücksichtigen, dass die Eigentümergemeinschaft bei Beschlussfassung hinsichtlich der Gestaltung Vorgaben gemacht hat. Der Klägerin ist insoweit zuzugestehen, dass die Vorgaben nicht im Einzelnen regeln, wie die zu installierenden Rollläden auszusehen haben. Dies ist nach Ansicht des Gerichts auch nicht erforderlich, wichtig ist lediglich, dass eine spätere Überprüfbarkeit gegeben ist. Das ist vorliegend der Fall. Die Eigentümer haben im Hinblick auf Ausführung, insbesondere Farbe „schlicht“ beschlossen, ist dies ein Begriff, der einer späteren Überprüfung durch Auslegung durchaus zugänglich ist. Der Einbau und die Montage müssen sich letztlich an diesem Beschluss messen lassen können, was der Fall ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Bei der Festsetzung des Streitwertes hat das Gericht das Interesse der Klägerin an der Aufhebung des Beschlusses (hier ist auch das Interesse der Klägerin im Hinblick auf die Veränderung der Gebäudeoptik umfasst) 2.000 € bewertet und das Interesse der WEG an der Durchführung des Beschlusses ebenfalls mit 2.000 €. Das Gesamtinteresse ist durch Addition zu ermitteln (4.000 €) und danach entsprechend § 49a GKG um 50 % zu kürzen (BGH V ZR 254/16, Beschluss vom 06.04.2017).

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